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144_1949 AT

144. Bundesgesetz: Vorzeitige Beendigung der V. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 144. Bundesgesetz: Vorzeitige Beendigung der V. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Der Nationalrat wird gemäß Artikel 29,

Abs. (2), des Bundes-Verfassungsgesetzes in der

Fassung von 1929 vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode

aufgelöst.

(2) Die Bundesregierung hat die Wahlen zum

Nationalrat für einen solchen Zeitpunkt auszuschreiben,

daß der neugewählte Nationalrat

spätestens am 8. November 1949 zusammentreten

kann.

(3) Die V. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates

dauert bis zu dem Tage, an dem der neugewählte

Nationalrat zusammentritt [Artikel 29,

Abs. (3), B.-VG.].

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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