144_1949
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144. Bundesgesetz: Vorzeitige Beendigung der V. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 144. Bundesgesetz: Vorzeitige Beendigung der V. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates.
1949_144_0 144. Bundesgesetz: Vorzeitige Beendigung der V. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates.
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Der Nationalrat wird gemäß Artikel 29,
Abs. (2), des Bundes-Verfassungsgesetzes in der
Fassung von 1929 vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode
aufgelöst.
(2) Die Bundesregierung hat die Wahlen zum
Nationalrat für einen solchen Zeitpunkt auszuschreiben,
daß der neugewählte Nationalrat
spätestens am 8. November 1949 zusammentreten
kann.
(3) Die V. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates
dauert bis zu dem Tage, an dem der neugewählte
Nationalrat zusammentritt [Artikel 29,
Abs. (3), B.-VG.].
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.