144. Bundesgesetz: Rechnungshofgesetz (R. H. G.) 1948.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. Abschnitt.
Die Aufgaben des Rechnungshofes hinsichtlich
der Gebarung des Bundes.
A. Hoheitsverwaltung, Monopole und
Bundesbetriebe.
1. Rechnungs- und Gebarungskontrolle.
§ 1. (1) Der Rechnungshof hat die Gebarung
der gesamten Staatswirtschaft zu überprüfen.
Dieser Überprüfung unterliegen
1. Die gesamte Ausgaben- und Einnahmengebarung
des Bundes;
2. die gesamte Schuldengebarung des Bundes;
3. die Gebarung mit dem beweglichen und
unbeweglichen Bundesvermögen.
(2) Ausgaben, die vom Bundesvoranschlag
(Bundesvoranschlagsentwurf) hinsichtlich ihrer
Höhe oder ihrer Natur abweichen, hat der
Rechnungshof zu überwachen. Derartige Gebarungsfälle
sind daher, soweit sie nicht bereits
durch Sondergesetze bewilligt sind, dem Rechnungshof
— wenn nicht Gefahr im Verzuge ist,
vor ihrem Vollzuge — zur Kenntnis zu bringen;
hierunter fallen auch jene Gebarungsfälle, in
denen es sich um die Überschreitung eines einer
anweisenden Stelle laut der Teilhefte zum Bundesvoranschlag
zugewiesenen Teilkredites handelt.
(3) Dem Rechnungshof obliegt außerdem die
Überprüfung der Gebarung jener Fonds, Stiftungen
und Anstalten, die von Bundesorganen oder
von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet
werden, die hiezu von Organen des Bundes
bestellt sind.
(4) Der Rechnungshof hat auf Beschluß des
Nationalirates sowie auf begründetes Ersuchen
der Bundesregierung oder eines Bundesministers
in seinen Wirkungsbereich fallende besondere
Akte der Gebarungsüberprüfung durchzuführen
und das Ergebnis dem Nationalrat zu berichten,
beziehungsweise der ersuchenden Stelle mitzuteilen.
§ 2. (1) Bei Ausübung seiner Kontrolle gemäß
§ 1 hat der Rechnungshof festzustellen, ob die
Gebarung den bestehenden Gesetzen und den
auf Grund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen
und sonstigen Vorschriften entspricht,
ferner ob sie sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig
ist. Keinesfalls darf er sich auf die bloß
ziffernmäßige Nachprüfung beschränken.
(2) Der Rechnungshof ist verpflichtet, bei Ausübung
dieser Kontrolle sowohl die Möglichkeit
der Herabminderung oder Vermeidung von Ausgaben,
als auch der Erhöhung oder Schaffung von
Einnahmen wahrzunehmen.
§ 3. (1) In Ausübung und zum Zwecke der ihm
obliegenden Kontrolle verkehrt der Rechnungshof
mit allen seiner Überprüfung unterliegenden
Stellen unmittelbar.
(2.) Er ist befugt
1. von diesen Stellen jederzeit schriftlich oder
im kurzen Wege alle ihm erforderlich erscheinenden
Auskünfte zu verlangen;
2. die Einsendung von Rechnungsbüchern,
belegen und sonstigen Behelfen (wie Geschäftsstücke,
Korrespondenzen, Verträge) zu verlangen;
3. durch seine Organe an Ort und Stelle in die
mit der Gebarung im Zusammenhang stehenden
Bücher, Rechnungsbelege und sonstigen Behelfe
Einschau zu nehmen und
4. die Vornahme vom Lokalerhebungen (wie
Kassenprüfungen) bei einer Dienststelle durch
die vorgesetzte Verwaltungsbehörde zu veranlassen
und an diesen Amtshandlungen durch seine
Organe teilzunehmen sowie auch die Prüfung
von Verlagskassen unter Beiziehung eines leitenden
Beamten der betreffenden Dienststelle vorzunehmen.
§ 4. (1) Die im § 3, Abs. (1), genannten Stellen
halben die Anfragen des Rechnungshofes ohne
Verzug vollinhaltlich und unmittelbar zu beantworten),
alle abverlangten Auskünfte zu erteilen
und jedem Verlangen zu entsprechen, das der
Rechnungshof zum Zwecke der Durchführung
der Kontrolle im einzelnen Falle stellt.
(2) Die Bundesministerien sowie die diesen
unmittelbar nachgeordneten Dienststellen, Monopole
und Bundesbetriebe haben alle Vorschriften
und allgemeinen Anordnungen, die die Einnahmen
und Ausgaben des Bundes zum Gegenstand
haben oder die sich überhaupt auf die Finanzen
des Bundes auswirken, gleichzeitig auch dem
Rechnungshof mitzuteilen.
§ 5. Das Ergebnis seiner Überprüfung sowie
allfällige aus diesem Anlasse sich ergebende Anträge
hat der Rechnungshof den überprüften
Stellen entweder unmittelbar oder im Wege der
sachlich in Betracht kommenden Oberbehörden
bekanntzugeben. Die erwähnten Stellen haben zu
den mitgeteilten Beanstandungen und Anträgen
des Rechnungshofes längstens innerhalb dreier
Monate unter Bekanntgabe der allenfalls getroffenen
Maßnahmen Stellung zu nehmen. Das Ergebnis
seiner Überprüfung hat der Rechnungshof
auch den in Betracht kommenden Bundesministerien
mitzuteilen.
2. Ordnung des Rechnungswesens.
§ 6. (1) Der Rechnungshof sorgt gemeinsam mit
dem Bundesministerium für Finanzen für ein
zweckmäßiges und möglichst einfaches Verrechnungsverfahren;
insoweit hiebei die innere
Einrichtung einer Dienststelle berührt werden
könnte, ist auch das Einvernehmen mit dem
zuständigen Bundesministerium herzustellen.
(2) Die Bundesministerien dürfen grundsätzliche
Vorschriften und Anordnungen im Rechnungs- und
Kassenwesen nur im Einvernehmen mit dem
Rechnungshof und dem Bundesministerium für
Finanzen treffen. Das mit diesen Stellen gepflogene
Einvernehmen ist in der betreffenden
Verfügung stets zu berufen.
(3) Sonstige Vorschriften und Anordnungen allgemeiner
Natur im Rechnungs- und Kassenwesen
sind vor ihrer Herausgabe dem Rechnungshof
und dem Bundesministerium für Finanzen mitzuteilen.
§ 7. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten
grundsätzlicher Bedeutung über die Anwendung
oder Auslegung von Verrechnungsvorschriften
und über die Verrechnung einzelner Gebarungsfälle
(Kreditbelastung) hat das Bundesministerium
für Finanzen vor der Entscheidung das Einvernehmen
mit dem Rechnungshof zu pflegen. Wenn
ein Einvernehmen nicht erzielt wird, sind die Bestimmungen
des § 9, Abs. (1), sinngemäß anzuwenden.
§ 8. Der Rechnungshof hat Wahrnehmungen
hinsichtlich der Organisation und der Ausübung
des Rechnungsdienstes sowie hinsichtlich der Art
der Leitung der den Rechnungsdienst versehenden
Dienststellen dem zuständigen Bundesministerium
und dem Bundesministerium für Finanzen mitzuteilen
und entsprechende Anregungen zu geben.
3. Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses,
Nachweisung der Bundesschulden,
Berichterstattung.
§ 9. (1) Der Rechnungshof bestimmt im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Finanzen den Zeitpunkt und die Form der jährlichen
Rechnungsablage. Er hat die ihm unmittel-
bar vorzulegenden Jahresrechnungen zu prüfen,
vorgefundene Mängel im unmittelbaren Verkehr
mit den rechnungsiegenden Stellen zu beheben
und den Bundesrechnungsabschluß zu verfassen.
Dieser ist vor der Vorlage an den Nationalrat
dem Bundesminister für Finanzen zur
Stellungnahme zu übermitteln. Der Bundesminister
für Finanzen kann sodann innerhalb
dreier Wochen Äußerungen zum Bundesrechnungsabschluß
erstatten, die der Rechnungshof zu
berücksichtigen oder mit. allfälligen Gegenbemerkungen
zugleich mit dem Bundesrechnungsabschluß
dem Nationalrat vorzulegen hat. Der
Rechnungshof hat den Bundesrechnungsabschluß
dem Nationalrat, zur verfassungsmäßigen Behandlung
jedenfalls spätestens acht Wochen vor
Ablauf des nächstfolgenden Finanzjahres vorzulegen.
(2) Zugleich mit dem Bundesrechnungsabschluß
hat der Rechnungshof dem Nationalrat jährlich
einen Nachweis über den Stand der Bundesschulden
vorzulegen.
4. Gegenzeichnung der Schuldurkunden
des Bundes.
§. 10. (1) Alle Urkunden über Finanzschulden
des Bundes sind, soweit sich daraus eine Verpflichtung
des Bundes ergibt, vom Präsidenten
des Rechnungshofes, in dessen Verhinderung von
seinem Stellvertreter, gegenzuzeichnen. Die Gegenzeichnung
gewährleistet lediglich die Gesetzmäßigkeit
der Schuldaufnahme und die ordnungsmäßige
Eintragung in das Hauptbuch der Staatsschuld.
(2) "Wenn bei Aufnahme von Finanzschulden
keine Urkunden ausgestellt werden, hat der Rechnungshof
die Eintragung dieser Schulden in die
dafür vorgesehenen Bücher ständig zu überwachen.
B. Wirtschaftliche Unternehmungen.
§ 11. (1) Bei wirtschaftlichen Unternehmungen
mit eigener Rechtspersönlichkeit, die durch ein
besonderes Gesetz geschaffen werden und die
Bundesvermögen als Treuhänder zu verwalten
haben oder für die der Bund eine Ausfallshaftung
trägt (Wirtschaftskörpern), hat der Rechnungshof
die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der
Gebarung im ganzen oder hinsichtlich gewisser
Teilgebiete, die Einhaltung der bestehenden Vorschriften
und die Richtigkeit der Jahresrechnung
durch Einsichtnahme in die Rechnungsbücher,
-belege und sonstigen Behelfe (wie Geschäftsstücke,
Verträge, Korrespondenzen) sowie durch
Einholung von Aufklärungen zu prüfen.
(2) "Die Unternehmungen haben alljährlich die
Wirtschaftspläne und Jahresrechnungen samt Geschäftsberichten
dem Rechnungshof zu übermitteln.
Die Überprüfung der Jahresrechnung ist
vor Erteilung der vorschriftsmäßigen Entlastung
vorzunehmen. Der Rechnungshof hat das Ergebnis
der Überprüfung der Jahresrechnung sowie
seiner sonstigen (Prüfungen dem Aufsichtsorgan der
Unternehmung sowie dem zuständigen Bundesministerium
mitzuteilen.
(3) Unbeschadet der ihm gemäß den Abs. (1)
und (2) obliegenden Überprüfung hat der Rechnungshof
auf Ersuchen der Bundesregierung oder
des zuständigen Bundesministers auch besondere
Akte der Überprüfung durchzuführen und das
Ergebnis der ersuchenden Stelle mitzuteilen.
(4) Der Präsident des Rechnungshofes kann zu
den Verhandlungen des Aufsichtsorganes fallweise
oder ständig Vertreter mit beratender
Stimme entsenden. Diese Vertreter haben das
Recht, die Behandlung bestimmter Gegenstände zu
begehren. Sie können vom Aufsichtsorgan und
vom Vorstand jederzeit Auskünfte verlangen.
(5) Unternehmungen, an denen eine der im
Abs. (1) erwähnten Unternehmungen finanziell
beteiligt ist oder bei denen ein gemäß § 12,
Abs. (1), dieses Bundesgesetzes einer finanziellen
Beteiligung gleichzuhaltender Fall vorliegt, kann
der Rechnungshof unter sinngemäßer Anwendung
der Bestimmungen des § 12 überprüfen. Das Ergebnis
der Prüfung hat der Rechnungshof in
diesen Fällen den Aufsichtsorganen der im
Abs. (1) genannten Unternehmungen und den
zuständigen Bundesministerien, wenn es sich aber
um ein Ersuchen gemäß Abs. (3) handelt, den
ersuchenden Stellen mitzuteilen.
§ 12. (1) Dem Rechnungshof obliegt die Überprüfung
sonstiger Unternehmungen, die der Bund
allein betreibt oder an denen der Bund finanziell
beteiligt ist. Überprüft der Rechnungshof die Gebarung
einer solchen Unternehmung, so kann er
auch die Gebarung der Unternehmungen überprüfen,
an denen diese Unternehmung finanziell
beteiligt ist. Einer finanziellen Beteiligung ist die
treuhändige Verwaltung von Bundesvermögen;
die Übernahme der Ertrags- oder Ausfallshaftung
für eine Unternehmung, die Gewährung eines zur
Führung einer Unternehmung notwendigen Darlehens
aus Bundesmitteln oder die Zuwendung
einer demselben Zwecke dienenden Beihilfe aus
Bundesmitteln gleichzuhalten. Die Überprüfung,
die sich auch auf die Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit der Gebarung im ganzen oder
hinsichtlich einzelner Teilgebiete dieser Unternehmungen
sowie auf die Einhaltung der bestehenden
Vorschriften zu erstrecken hat, ist nach
folgenden Bestimmungen vorzunehmen.
(2) Die Bundesministerien, die die Interessen
des Bundes bei diesen Unternehmungen wahrnehmen,
haben von den ihnen zukommenden
Bilanzen und Rechnungen dieser Unternehmungen
sofort nach Einlangen dem Rechnungshof eine
Gleichschrift zu übermitteln und diesem auch
binnen drei Monaten das Ergebnis ihrer all-
fälligen Prüfung mitzuteilen. Zugleich sind dem
Rechnungshof die Berichte etwaiger Vertreter
des Bundes in der Verwaltung dieser Unternehmungen
bekanntzugeben und ist ihm alles
etwa sonst noch erforderliche Aktenmaterial zur
Verfügung zu halten.
(3) Der Rechnungshof führt die Prüfung an
Hand der ihm gemäß Abs. (2) zugekommenen
Unterlagen durch. Beträgt die Beteiligung des
Bundes an einem Unternehmen mindestens ein
Drittel des Grundkapitals, so ist. der Rechnungshof
zum Zwecke dieser Prüfung überdies befugt,
in sämtliche Rechnungsbücher, -belege und die
sonstigen Behelfe (wie Geschäftsstücke, Verträge,
Korrespondenzen) einschließlich jener des laufenden
Geschäftsjahres Einsicht zu nehmen und alle
ihm erforderlich erscheinenden Auskünfte zu verlangen.
Diese Befugnisse stehen dem Rechnungshof
auch zu, wenn es sich um einen der im
Abs. (1) angeführten, einer finanziellen Beteiligung
gleichzuhaltenden Fälle handelt.
(4) In den Fällen, in denen eine der im Abs. (1)
genannten Unternehmungen einer Pflichtprüfung
unter unmittelbarer oder sinngemäßer Anwendung
der Bestimmungen des Aktiengesetzes durch
einen vom Rechnungshof im Einvernehmen mit
dem zuständigen Bundesministerium bestimmten
Abschlußprüfer unterzogen wird, vollzieht der
Rechnungshof die Prüfung auf Grund des ihm
vorzulegenden Berichtes des Abschlußprüfers. Der
Rechnungshof ist befugt, vom Abschlußprüfer
weitere Auskünfte einzuholen; wenn es im Einzelfall
geboten ist, kann der Rechnungshof auch
Auskünfte von der Unternehmung einholen und
falls die Voraussetzung des Abs. (3), Satz 2,.
gegeben ist, selbst bei der Unternehmung eine
ergänzende Überprüfung vornehmem. Hiebei
kann er in sämtliche Rechnungsbücher, -belege
und die sonstigen Behelfe (wie Geschäftsstücke,
Verträge, Korrespondenzen) einschließlich jener
des laufenden Geschäftsjahres Einsicht nehmen
und alle ihm erforderlich erscheinenden Auskünfte
verlangen. Der Rechnungshof kann im Einvernehmen
mit dem zuständigen . Bundesministerium
den Abschlußprüfern Richtlinien für die
Durchführung ihrer Prüfungen erteilen.
(5) Das Ergebnis seiner Prüfung hat der Rechnungshof
den zuständigen Bundesministerien und
dem Bundesministerium für Finanzen mitzuteilen.
(6) Aus Anlaß der Überprüfung durch Organe
des Rechnungshofes sowie bei Veröffentlichung
der Prüfungsergebnisse darf das Geschäfts- und
Betriebsgeheimnis der überprüften Unternehmung
nicht verletzt werden.
C. Öffentlich-rechtliche Körperschaften und
sonstige Rechtsträger.
§ 13. (1) Die Gebarung öffentlich-rechtlicher
Körperschaften mit Mitteln des Bundes und mit
den ihnen aus öffentlichen Mitteln zur Förderung
der Zwecke der Hoheitsverwaltung des Bundes
zur Verfügung gestellten Geldbeträgen unterliegt
der Überprüfung durch den Rechnungshof.
Hiebei prüft der Rechnungshof in sinngemäßer
Anwendung der .§§ 3 und 4, Abs. (1), die
ziffernmäßige Richtigkeit, die auftrags- und
widmungsmäßige Verwendung sowie die Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit
der Gebarung.
(2) Das Ergebnis seiner Überprüfung hat der
Rechnungshof den zuständigen Bundesministerien
mitzuteilen.
(3) Werden sonst Bundesmittel einem außerhalb
der Bundesverwaltung stehenden Rechtsträger zur
Erfüllung bestimmter Zwecke zur Verfügung gestellt,
so kann der Rechnungshof die Verwendung
dieser Mittel prüfen. Hiebei finden die Bestimmungen
der Abs. (1) und (2) sinngemäß Anwendung.
§ 14. (1) Der Rechnungshof ist befugt, seinen
Kontrollmaßnahmen, insbesondere in den Fällen
der §§ 11 und 12, Sachverständige zuzuziehen.
Die Auswahl dieser Sachverständigen hat nach
Anhören des beteiligten Bundesministeriums zu
erfolgen. Die Sachverständigen sind für diese
Tätigkeit vor Gericht zu beeiden.
(2) Die Sachverständigen sind zur Wahrung
von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen verpflichtet,
die ihnen vermöge dieser Tätigkeit
zugänglich werden; auf den Mißbrauch solcher
Geheimnisse finden die für die Verletzung von
Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen durch Bedienstete
eines Unternehmens geltenden Strafbestimmungen
(unlauterer Wettbewerb) sinngemäß
Anwendung.
II. Abschnitt.
Die Aufgaben des Rechnungshofes hinsichtlich
der Gebarung des selbständigen Wirkungskreises
der Länder, Gemeindeverbände und
Gemeinden.
1. Länder.
§ 15. (1) Der Rechnungshof hat die in den
selbständigen Wirkungskreis der Länder fallende
Gebarung, ferner die Gebarung- von Stiftungen,
Fonds und Anstalten, die von Organen eines
Landes oder von Personen (Personengemeinschaften)
verwaltet werden, die hiezu von Organen
des Landes bestellt sind, weiter die Gebarung von
Unternehmungen, die ein Land allein betreibt
oder an denen alle finanziellen Anteile einem
Land zustehen, zu überprüfen. Der Kontrolle
durch den Rechnungshof unterliegen auch jene
Unternehmungen, an denen außer einem Land
ausschließlich öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften
finanziell beteiligt sind. Die Überprüfung
hat sich auf die ziffernmäßige Richtig-
keit der Gebarung, auf ihre Übereinstimmung
mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf
ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und. Zweckmäßigkeit
zu erstrecken; sie umfaßt jedoch nicht
die für die Gebarung maßgebenden Beschlüsse
der verfassungsmäßig zuständigen Vertretungskörper.
(2) Wenn eine der im Abs. (1) genannten. Unternehmungen,
die mit eigener Rechtspersönlichkeit
ausgestattet sind, einer Pflichtprüfung unter
unmittelbarer oder sinngemäßer Anwendung der
Bestimmungen des Aktiengesetzes durch einen
von der Landesregierung im Einvernehmen mit
dem Rechnungshof bestimmten Abschlußprüfer
unterzogen wird, vollzieht der Rechnungshof
die Prüfung auf Grund des ihm vorzulegenden
Berichtes des Abschlußprüfers. Der Rechnungshof
ist befugt, vom Abschlußprüfer weitere Auskünfte
einzuholen; wenn es im Einzelfall geboten
ist, kann der Rechnungshof auch Auskünffe
von der Unternehmung einholen und selbst
bei der Unternehmung eine ergänzende Überprüfung
vornehmen. Hiebei kann er in sämtliche
Rechnungsbücher, -belege und die sonstigen Behelfe
(wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen)
einschließlich jener des laufenden Geschäftsjahres
Einsicht nehmen und alle ihm erforderlich
erscheinenden Auskünfte verlangen.
Die Landesregierung kann im Einvernehmen mit
dem Rechnungshof den Abschlußprüfern Richtlinien
für die Durchführung ihrer Prüfungen
erteilen. Aus Anlaß der Überprüfung durch Organe
des Rechnungshofes sowie bei Veröffentlichung
der Prüfungsergebnisse darf das Geschäfts-
und Betriebsgeheimnis der überprüften
Unternehmung nicht verletzt werden.
(3) In anderen als den im Abs. (1) angeführten
Fällen einer finanziellen Beteiligung des Landes
an Unternehmungen hat der Rechnungshof die
Gebarung dieser Unternehmungen auf begründetes
Ersuchen der Landesregierung zu überprüfen
und dieser das Prüfungsergebnis mitzuteilen.
Einer finanziellen Beteiligung ist die treuhändige
Verwaltung von Landesvermögen, die Übernahme
der Ertrags- oder Ausfallshaftung für eine
Unternehmung, die Gewährung eines zur Führung
einer Unternehmung notwendigen Darlehens
oder die Zuwendung einer demselben
Zwecke dienenden Beihilfe gleichzuhalten.
(4) Werden Landesmittel einer öffentlich-rechtlichen
Körperschaft oder sonst einem außerhalb
der Landesverwaltung stehenden Rechtsträger
zur Erfüllung bestimmter Zwecke zur Verfügung
gestellt, so kann der Rechnungshof die Verwendung
dieser Mittel prüfen. Hiebei finden die
Bestimmungen des § 13, Abs. (1) und (2), sinngemäß
Anwendung.
(5) Der Rechnungshof hat auf begründetes Ersuchen
der Landesregierung innerhalb des im
Abs. (1) umschriebenen Wirkungsbereiches besondere
Akte der Gebarungsüberprüfung durchzuführen
und das Prüfungsergebnis der Landesregierung
mitzuteilen.
(6) Die. Landesregierungen haben alljährlich die
Voranschläge und Rechnungsabschlüsse — letztere
vor ihrer Vorlage an den Landtag, spätestens
sechs Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres —
dem Rechnungshof zu übermitteln.
(7) Der Rechnungshof ist befugt, die Gebarung
im ganzen oder hinsichtlich gewisser Teilgebiete
zu überprüfen. Zu diesem Zwecke kann er jederzeit
alle erforderlichen Auskünfte und die Einsendung
von Rechnungsbüchern, -belegen und
sonstigen Behelfen (wie Geschäftsstücke, Verträge,
Korrespondenzen) verlangen, an Ort und Stelle
in die Rechnungsbücher, -belege und die sonstigen
Behelfe Einsicht nehmen sowie die Vornahme
von Kassen-(Verlagskassen-)Prüfungen veranlassen
und an diesen Amtshandlungen durch seine
Organe teilnehmen.
(8) Der Rechnungshof ist befugt, bei seiner
Überprüfung Sachverständige zuzuziehen, bei
deren Auswahl die Landesregierung zu hören ist.
Die Sachverständigen sind für diese Tätigkeit vor
Gericht zu beeiden. Für sie gelten die Bestimmungen
des § 14, Abs. (2).
(9) Für die Überprüfung der Gebarung von
Unternehmungen, an denen das Land finanziell
beteiligt ist [Abs. (3)], sind die im § 12, Abs. (3),
niedergelegten Grundsätze sinngemäß anzuwenden.
(10) Der Rechnungshof teilt das Ergebnis seiner
nach Abs. {1) und (4) vorgenommenen Überprüfung
der Landesregierung zur Vorlage an den
Landtag und zur allfälligen Abgabe einer
Äußerung mit, die binnen drei Wochen zu
erstatten ist. Die Äußerung der Landesregierung
samt einer allfälligen Gegenäußerung des Rechnungshofes
ist zugleich mit dem Ergebnis der
Überprüfung dem Landtag vorzulegen. Die Landesregierung
hat die auf Grund des Prüfungsergebnisses
getroffenen Maßnahmen dem Rechnungshof
längstens innerhalb dreier Monate bekanntzugeben.
(11) Der Rechnungshof hat das Ergebnis seiner
nach Abs. (1) und (4) vorgenommenen Überprüfung
auch der Bundesregierung zur Kenntnis
zu bringen.
§ 16. Die Bestimmungen des § 15 gelten auch
für die Überprüfung der Gebarung der. Stadt
Wien, wobei an die Stelle des Landtages der Gemeinderat
und an Stelle der Landesregierung der
Stadtsenat tritt.
2. Gemeindeverbände.
§ 17. Für die Überprüfung der Gebarung der
Gemeindeverbände gelten die Bestimmungen des
§ 18 sinngemäß.
3. Gemeinden.
§ 18. (1) Der Rechnungshof überprüft die Gebarung
der Gemeinden mit mindestens 20.000
Einwohnern, ferner die Gebarung von Stiftungen,
Fonds und Anstalten, die. von Organen einer Gemeinde
oder von Personen (Personengemeinschaften)
verwaltet werden, die hiezu von
Organen der Gemeinde bestellt sind, weiter die
Gebarung von Unternehmungen, die eine solche
Gemeinde allein betreibt oder an denen alle
finanziellen Anteile einer solchen Gemeinde zustehen.
Der Kontrolle durch den Rechnungshof
unterliegen, sofern ihm nicht ohnedies eine solche
Kontrolle gemäß § 15, Abs. (1), Satz 2, zusteht,
auch Unternehmungen, an denen außer
einer Gemeinde mit mindestens 20.000 Einwohnern
ausschließlich öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften
finanziell beteiligt sind. Die
Überprüfung hat sich auf die ziffernmäßige
Richtigkeit der Gebarung, auf ihre
Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften,
ferner auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit
und Zweckmäßigkeit zu erstrecken.
(2) Wenn eine der im Abs. (1) gemannten Unternehmungen,
die mit eigener Rechtspersönlichkeit
ausgestattet sind, einer Pflichtprüfung unter
unmittelbarer oder sinngemäßer Anwendung der
Bestimmungen des Aktiengesetzes durch einen von
der Landesregierung im Einvernehmen mit dem
Rechnungshof bestimmten Abschlußprüfer unterzogen
wird, vollzieht der Rechnungshof die
Prüfung auf Grund des ihm vorzulegenden Berichtes
des Abschlußprüfers. Der Rechnungshof ist
befugt, vom Abschlußprüfer weitere Auskünfte
einzuholen; wenn es im Einzelfall geboten ist,
kann der Rechnungshof auch Auskünfte von der
Unternehmung einholen und selbst bei der Unternehmung
eine ergänzende Überprüfung vornehmen.
Hiebei kann er in sämtliche Rechnungsbücher,
-belege und die sonstigen Behelfe (wie
Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) einschließlich
jener des laufenden Geschäftsjahres
Einsicht nehmen und alle ihm erforderlich
erscheinenden Auskünfte verlangen. Die Landesregierung
kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof
den Abschlußprüfern Richtlinien für die
Durchführung ihrer Prüfungen erteilen. Aus
Anlaß der Überprüfung durch Organe des Rechnungshofes
sowie bei Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse
darf das Geschäfts- und Betriebsgeheimnis
der überprüften Unternehmung nicht
verletzt werden.
(3) In anderen als den im Abs. (1) angeführten
Fällen einer finanziellen Beteiligung einer solchen
Gemeinde an Unternehmungen hat der Rechnungshof
die Gebarung dieser Unternehmungen
auf begründetes Ersuchen der zuständigen Landesregierung
zu überprüfen. Einer finanziellen Beteiligung
ist die treuhändige Verwaltung von Vermögen
der Gemeinde, die Übernahme der Ertrags-
oder Ausfallshaftung für eine Unternehmung, die
Gewährung eines zur Führung einer Unternehmung
notwendigen Darlehens oder die Zuwendung
einer demselben Zwecke dienenden Beihilfe
gleichzuhalten.
(4) Werden Mittel einer im Abs. (1) genannten
Gemeinde einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft
oder sonst einem außerhalb der Landesverwaltung
stehenden Rechtsträger zur Erfüllung bestimmter
Zwecke zur Verfügung gestellt, so kann der
Rechnungshof die Verwendung dieser Mittel prüfen.
Hiebei finden die Bestimmungen des § 13,
Abs. (1) und (2), sinngemäß Anwendung.
(5) Der Rechnungshof hat auf begründetes Ersuchen
der Landesregierung innerhalb des im
Abs. (1) umschriebenen Wirkungsbereiches besondere
Akte der Gebarungsüberprüfung durchzuführen.
(6) Die Bürgermeister der im Abs. (1) bezeichneten
Gemeinden haben alljährlich die Voranschläge
und Rechnungsabschlüsse — letztere vor
ihrer Vorlage an den Gemeinderat, spätestens
sechs Monate nach Abschluß des Rechnungsjahres
— dem Rechnungshof und gleichzeitig der
Landesregierung vorzulegen.
(7) Der Rechnungshof ist befugt, die Gebarung
im ganzen oder hinsichtlich gewisser Teilgebiete
zu überprüfen. Zu diesem Zwecke kann er jeder.
zeit alle erforderlichen Auskünfte und die Einsendung
von Rechnungsbüchern, -belegen und
Behelfen (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen)
verlangen, an Ort und Stelle in
die Rechnungsbücher, -belege und sonstigen Behelfe
Einsicht nehmen sowie die Vornahme von
Kassen- (Verlagskassen-) Prüfungen veranlassen
und an diesen Amtshandlungen durch seine Organe
teilnehmen. Die Bestimmungen des § 15,
Abs. (8), haben sinngemäß Anwendung zu finden.
(8) Für die Überprüfung der Gebarung von
Unternehmungen, an denen die Gemeinde finanziell
beteiligt ist [Abs. (3)], sind die im § 12,
Abs. (3), niedergelegten Grundsätze sinngemäß
anzuwenden.
(9) Der Rechnungshof teilt das Ergebnis seiner
Überprüfung zunächst dem Bürgermeister zur
Vorlage an den Gemeinderat und zur allfälligen
Abgabe einer Äußerung mit, die binnen drei
Wochen zu erstatten ist. Sie ist samt einer allfälligen
Gegenäußerung des Rechnungshofes zugleich
mit dem Ergebnis der Überprüfung dem
Gemeinderat vorzuliegen. Nach Ablauf der dreiwöchigen
Frist übermittelt der Rechnungshof das
Prüfungsergebnis samt einer allfälligen Äußerung
des Bürgermeisters und seiner Gegenäußerung
der Landesregierung, die die Vorlage dem Landtag
mitteilt, und der Bundesregierung. Der Bürgermeister
hat die auf Grund des Prüfungsergebnisses
des Rechnungshofes getroffenen Maßnahmen
dem Rechnungshof längstens innerhalb
dreier Monate bekanntzugeben.
§ 19. (1) Der Rechnungshof hat auf begründetes
Ersuchen der zuständigen Landesregierung auch
die Gebarung von Gemeinden mit weniger aus
20.000 Einwohnern zu überprüfen und das Ergebnis
der Landesregierung mitzuteilen.
(2) Hiebei finden die Bestimmungen des § 18,
Abs. (1) bis (3) und (7) bis (9), sinngemäß
Anwendung.
III. Abschnitt.
Die Aufgaben des Rechnungshofes hinsichtlich
der Gebarung der Träger der Sozialversicherung.
§ 20. (1) Der Rechnungshof ist befugt, unbeschadet
der in den Sozialversicherungsvorschriften
festgesetzten Aufsicht der Bundesregierung
die Gebarung der Träger der Sozialversicherung
im ganzen oder hinsichtlich gewisser Teilgebiete
unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen
des § 2, Abs. (1), zu überprüfen. Zum
Zwecke dieser Prüfung kann der Rechnungshof
die Einsendung der Jahresvoranschläge, der
Jahresrechnungen samt Geschäftsberichten sowie
die Erteilung aller ihm erforderlich erscheinenden
Aufklärungen und Auskünfte verlangen und erforderlichenfalls
an Ort und Stelle in die Rechnungsbücher,
-belege und die sonstigen Behelfe
(wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen)
Einsicht nehmen.
(2) Bei dieser Überprüfung kann der Rechnungshof
Sachverständige zuziehen, bei deren
Auswahl das zur Führung der obersten Aufsicht
über den betreffenden Versicherungsträger
berufene Bundesministerium zu hören ist. Die
Sachverständigen sind für diese Tätigkeit vor
Gericht zu beeiden; für sie gelten die Bestimmungen
des § 14, Abs. (2).
(3) Das Ergebnis der Überprüfung ist dem zur
Führung der obersten Aufsicht über den betreffenden
Versicherungsträger berufenen Bundesministerium
mitzuteilen.
IV. Abschnitt.
Sonstige Bestimmungen.
§ 21. Der Präsident des Rechnungshofes wird
vor Antritt seines Amtes vom Bundespräsidenten
angelobt. Seine Bestellungsurkunde wird vom
Bundespräsidenten mit dem Tage der Angelobung
ausgefertigt und vom Bundeskanzler gegengezeichnet.
Er ist in dem Bezügen den Bundesministern
gleichgestellt.
§ 22. (1) Alle Personalangelegenheiten der Bediensteten
des Rechnungshofes werden, vorbehaltlich
der dem Bundespräsidenten zustehenden
Befugnisse, vom Präsidenten des Rechnungshofes
im Rahmen der für die Bediensteten des Bundes
im allgemeinen, geltenden Vorschriften selbständig
geführt.
(2) Die zufolge eines Gesetzes oder einer Verordnung
der Bundesregierung oder einem Bundesminister
gegenüber einem Bediensteten des
Bundes im Einzellfall zustehenden Befugnisse
stehen hinsichtlich der Bediensteten beim Rechnungshof
dem Präsidenten des Rechnungshofes
zu.
§ 23. (1) Der Präsident des Rechnungshofes
verkehrt mit dem Nationalrat und dessen Ausschüssen
unmittelbar, und zwar persönlich oder
durch die von ihm entsandten Vertreter.
(2) Er ist verpflichtet, über Gegenstände seines
Wirkungskreises dem Nationalrat und dessen
Ausschüssen jederzeit Auskunft zu erteilen.
§ 24. Der Präsident des Rechnungshofes oder
sein Stellvertreter ist den Beratungen der Bundesregierung
mit beratender Stimme zuzuziehen
1. wenn Gegenstände erörtert werden, die die
Sicherstellung, Ausübung und die Ergebnis der
Gebarungskontrolle, grundsätzliche Fragen der
Verrechnung und der Rechnungslegung oder die
Mitwirkung des Rechnungshofes beim staatlichen
Schuldendienst betreffen oder auf Anregung des
Rechnungshofes zur Verhandlung gelangen;
2. wenn Personalangelegenheiten der Bediensteten
des Rechnungshofes zur Verhandlung
gelangen.
V. Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
§ 25. Das Gesetz vom 12. Oktober 1945,
St. G.Bl.. Nr. 210, über den Staatsrechnungshof,
tritt außer Kraft.
§ 26. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung betraut, die
hiebei das Einvernehmen mit dem Präsidenten
des Rechnungshofes zu pflegen hat.
(2) Soweit es sich um die Organisation des
Rechnungshofes handelt, ist dieses Bundesgesetz
durch den Präsidenten des Rechnungshofes zu
vollziehen.