Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
144_1948 AT

144. Bundesgesetz: Rechnungshofgesetz (R. H. G.) 1948.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 144. Bundesgesetz: Rechnungshofgesetz (R. H. G.) 1948.

Der Nationalrat hat beschlossen

I. Abschnitt.

Die Aufgaben des Rechnungshofes hinsichtlich

der Gebarung des Bundes.

A. Hoheitsverwaltung, Monopole und

Bundesbetriebe.

1. Rechnungs- und Gebarungskontrolle.

§ 1. (1) Der Rechnungshof hat die Gebarung

der gesamten Staatswirtschaft zu überprüfen.

Dieser Überprüfung unterliegen

1. Die gesamte Ausgaben- und Einnahmengebarung

des Bundes;

2. die gesamte Schuldengebarung des Bundes;

3. die Gebarung mit dem beweglichen und

unbeweglichen Bundesvermögen.

(2) Ausgaben, die vom Bundesvoranschlag

(Bundesvoranschlagsentwurf) hinsichtlich ihrer

Höhe oder ihrer Natur abweichen, hat der

Rechnungshof zu überwachen. Derartige Gebarungsfälle

sind daher, soweit sie nicht bereits

durch Sondergesetze bewilligt sind, dem Rechnungshof

— wenn nicht Gefahr im Verzuge ist,

vor ihrem Vollzuge — zur Kenntnis zu bringen;

hierunter fallen auch jene Gebarungsfälle, in

denen es sich um die Überschreitung eines einer

anweisenden Stelle laut der Teilhefte zum Bundesvoranschlag

zugewiesenen Teilkredites handelt.

(3) Dem Rechnungshof obliegt außerdem die

Überprüfung der Gebarung jener Fonds, Stiftungen

und Anstalten, die von Bundesorganen oder

von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet

werden, die hiezu von Organen des Bundes

bestellt sind.

(4) Der Rechnungshof hat auf Beschluß des

Nationalirates sowie auf begründetes Ersuchen

der Bundesregierung oder eines Bundesministers

in seinen Wirkungsbereich fallende besondere

Akte der Gebarungsüberprüfung durchzuführen

und das Ergebnis dem Nationalrat zu berichten,

beziehungsweise der ersuchenden Stelle mitzuteilen.

§ 2. (1) Bei Ausübung seiner Kontrolle gemäß

§ 1 hat der Rechnungshof festzustellen, ob die

Gebarung den bestehenden Gesetzen und den

auf Grund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen

und sonstigen Vorschriften entspricht,

ferner ob sie sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig

ist. Keinesfalls darf er sich auf die bloß

ziffernmäßige Nachprüfung beschränken.

(2) Der Rechnungshof ist verpflichtet, bei Ausübung

dieser Kontrolle sowohl die Möglichkeit

der Herabminderung oder Vermeidung von Ausgaben,

als auch der Erhöhung oder Schaffung von

Einnahmen wahrzunehmen.

§ 3. (1) In Ausübung und zum Zwecke der ihm

obliegenden Kontrolle verkehrt der Rechnungshof

mit allen seiner Überprüfung unterliegenden

Stellen unmittelbar.

(2.) Er ist befugt

1. von diesen Stellen jederzeit schriftlich oder

im kurzen Wege alle ihm erforderlich erscheinenden

Auskünfte zu verlangen;

2. die Einsendung von Rechnungsbüchern,

belegen und sonstigen Behelfen (wie Geschäftsstücke,

Korrespondenzen, Verträge) zu verlangen;

3. durch seine Organe an Ort und Stelle in die

mit der Gebarung im Zusammenhang stehenden

Bücher, Rechnungsbelege und sonstigen Behelfe

Einschau zu nehmen und

4. die Vornahme vom Lokalerhebungen (wie

Kassenprüfungen) bei einer Dienststelle durch

die vorgesetzte Verwaltungsbehörde zu veranlassen

und an diesen Amtshandlungen durch seine

Organe teilzunehmen sowie auch die Prüfung

von Verlagskassen unter Beiziehung eines leitenden

Beamten der betreffenden Dienststelle vorzunehmen.

§ 4. (1) Die im § 3, Abs. (1), genannten Stellen

halben die Anfragen des Rechnungshofes ohne

Verzug vollinhaltlich und unmittelbar zu beantworten),

alle abverlangten Auskünfte zu erteilen

und jedem Verlangen zu entsprechen, das der

Rechnungshof zum Zwecke der Durchführung

der Kontrolle im einzelnen Falle stellt.

(2) Die Bundesministerien sowie die diesen

unmittelbar nachgeordneten Dienststellen, Monopole

und Bundesbetriebe haben alle Vorschriften

und allgemeinen Anordnungen, die die Einnahmen

und Ausgaben des Bundes zum Gegenstand

haben oder die sich überhaupt auf die Finanzen

des Bundes auswirken, gleichzeitig auch dem

Rechnungshof mitzuteilen.

§ 5. Das Ergebnis seiner Überprüfung sowie

allfällige aus diesem Anlasse sich ergebende Anträge

hat der Rechnungshof den überprüften

Stellen entweder unmittelbar oder im Wege der

sachlich in Betracht kommenden Oberbehörden

bekanntzugeben. Die erwähnten Stellen haben zu

den mitgeteilten Beanstandungen und Anträgen

des Rechnungshofes längstens innerhalb dreier

Monate unter Bekanntgabe der allenfalls getroffenen

Maßnahmen Stellung zu nehmen. Das Ergebnis

seiner Überprüfung hat der Rechnungshof

auch den in Betracht kommenden Bundesministerien

mitzuteilen.

2. Ordnung des Rechnungswesens.

§ 6. (1) Der Rechnungshof sorgt gemeinsam mit

dem Bundesministerium für Finanzen für ein

zweckmäßiges und möglichst einfaches Verrechnungsverfahren;

insoweit hiebei die innere

Einrichtung einer Dienststelle berührt werden

könnte, ist auch das Einvernehmen mit dem

zuständigen Bundesministerium herzustellen.

(2) Die Bundesministerien dürfen grundsätzliche

Vorschriften und Anordnungen im Rechnungs- und

Kassenwesen nur im Einvernehmen mit dem

Rechnungshof und dem Bundesministerium für

Finanzen treffen. Das mit diesen Stellen gepflogene

Einvernehmen ist in der betreffenden

Verfügung stets zu berufen.

(3) Sonstige Vorschriften und Anordnungen allgemeiner

Natur im Rechnungs- und Kassenwesen

sind vor ihrer Herausgabe dem Rechnungshof

und dem Bundesministerium für Finanzen mitzuteilen.

§ 7. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten

grundsätzlicher Bedeutung über die Anwendung

oder Auslegung von Verrechnungsvorschriften

und über die Verrechnung einzelner Gebarungsfälle

(Kreditbelastung) hat das Bundesministerium

für Finanzen vor der Entscheidung das Einvernehmen

mit dem Rechnungshof zu pflegen. Wenn

ein Einvernehmen nicht erzielt wird, sind die Bestimmungen

des § 9, Abs. (1), sinngemäß anzuwenden.

§ 8. Der Rechnungshof hat Wahrnehmungen

hinsichtlich der Organisation und der Ausübung

des Rechnungsdienstes sowie hinsichtlich der Art

der Leitung der den Rechnungsdienst versehenden

Dienststellen dem zuständigen Bundesministerium

und dem Bundesministerium für Finanzen mitzuteilen

und entsprechende Anregungen zu geben.

3. Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses,

Nachweisung der Bundesschulden,

Berichterstattung.

§ 9. (1) Der Rechnungshof bestimmt im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

Finanzen den Zeitpunkt und die Form der jährlichen

Rechnungsablage. Er hat die ihm unmittel-

bar vorzulegenden Jahresrechnungen zu prüfen,

vorgefundene Mängel im unmittelbaren Verkehr

mit den rechnungsiegenden Stellen zu beheben

und den Bundesrechnungsabschluß zu verfassen.

Dieser ist vor der Vorlage an den Nationalrat

dem Bundesminister für Finanzen zur

Stellungnahme zu übermitteln. Der Bundesminister

für Finanzen kann sodann innerhalb

dreier Wochen Äußerungen zum Bundesrechnungsabschluß

erstatten, die der Rechnungshof zu

berücksichtigen oder mit. allfälligen Gegenbemerkungen

zugleich mit dem Bundesrechnungsabschluß

dem Nationalrat vorzulegen hat. Der

Rechnungshof hat den Bundesrechnungsabschluß

dem Nationalrat, zur verfassungsmäßigen Behandlung

jedenfalls spätestens acht Wochen vor

Ablauf des nächstfolgenden Finanzjahres vorzulegen.

(2) Zugleich mit dem Bundesrechnungsabschluß

hat der Rechnungshof dem Nationalrat jährlich

einen Nachweis über den Stand der Bundesschulden

vorzulegen.

4. Gegenzeichnung der Schuldurkunden

des Bundes.

§. 10. (1) Alle Urkunden über Finanzschulden

des Bundes sind, soweit sich daraus eine Verpflichtung

des Bundes ergibt, vom Präsidenten

des Rechnungshofes, in dessen Verhinderung von

seinem Stellvertreter, gegenzuzeichnen. Die Gegenzeichnung

gewährleistet lediglich die Gesetzmäßigkeit

der Schuldaufnahme und die ordnungsmäßige

Eintragung in das Hauptbuch der Staatsschuld.

(2) "Wenn bei Aufnahme von Finanzschulden

keine Urkunden ausgestellt werden, hat der Rechnungshof

die Eintragung dieser Schulden in die

dafür vorgesehenen Bücher ständig zu überwachen.

B. Wirtschaftliche Unternehmungen.

§ 11. (1) Bei wirtschaftlichen Unternehmungen

mit eigener Rechtspersönlichkeit, die durch ein

besonderes Gesetz geschaffen werden und die

Bundesvermögen als Treuhänder zu verwalten

haben oder für die der Bund eine Ausfallshaftung

trägt (Wirtschaftskörpern), hat der Rechnungshof

die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der

Gebarung im ganzen oder hinsichtlich gewisser

Teilgebiete, die Einhaltung der bestehenden Vorschriften

und die Richtigkeit der Jahresrechnung

durch Einsichtnahme in die Rechnungsbücher,

-belege und sonstigen Behelfe (wie Geschäftsstücke,

Verträge, Korrespondenzen) sowie durch

Einholung von Aufklärungen zu prüfen.

(2) "Die Unternehmungen haben alljährlich die

Wirtschaftspläne und Jahresrechnungen samt Geschäftsberichten

dem Rechnungshof zu übermitteln.

Die Überprüfung der Jahresrechnung ist

vor Erteilung der vorschriftsmäßigen Entlastung

vorzunehmen. Der Rechnungshof hat das Ergebnis

der Überprüfung der Jahresrechnung sowie

seiner sonstigen (Prüfungen dem Aufsichtsorgan der

Unternehmung sowie dem zuständigen Bundesministerium

mitzuteilen.

(3) Unbeschadet der ihm gemäß den Abs. (1)

und (2) obliegenden Überprüfung hat der Rechnungshof

auf Ersuchen der Bundesregierung oder

des zuständigen Bundesministers auch besondere

Akte der Überprüfung durchzuführen und das

Ergebnis der ersuchenden Stelle mitzuteilen.

(4) Der Präsident des Rechnungshofes kann zu

den Verhandlungen des Aufsichtsorganes fallweise

oder ständig Vertreter mit beratender

Stimme entsenden. Diese Vertreter haben das

Recht, die Behandlung bestimmter Gegenstände zu

begehren. Sie können vom Aufsichtsorgan und

vom Vorstand jederzeit Auskünfte verlangen.

(5) Unternehmungen, an denen eine der im

Abs. (1) erwähnten Unternehmungen finanziell

beteiligt ist oder bei denen ein gemäß § 12,

Abs. (1), dieses Bundesgesetzes einer finanziellen

Beteiligung gleichzuhaltender Fall vorliegt, kann

der Rechnungshof unter sinngemäßer Anwendung

der Bestimmungen des § 12 überprüfen. Das Ergebnis

der Prüfung hat der Rechnungshof in

diesen Fällen den Aufsichtsorganen der im

Abs. (1) genannten Unternehmungen und den

zuständigen Bundesministerien, wenn es sich aber

um ein Ersuchen gemäß Abs. (3) handelt, den

ersuchenden Stellen mitzuteilen.

§ 12. (1) Dem Rechnungshof obliegt die Überprüfung

sonstiger Unternehmungen, die der Bund

allein betreibt oder an denen der Bund finanziell

beteiligt ist. Überprüft der Rechnungshof die Gebarung

einer solchen Unternehmung, so kann er

auch die Gebarung der Unternehmungen überprüfen,

an denen diese Unternehmung finanziell

beteiligt ist. Einer finanziellen Beteiligung ist die

treuhändige Verwaltung von Bundesvermögen;

die Übernahme der Ertrags- oder Ausfallshaftung

für eine Unternehmung, die Gewährung eines zur

Führung einer Unternehmung notwendigen Darlehens

aus Bundesmitteln oder die Zuwendung

einer demselben Zwecke dienenden Beihilfe aus

Bundesmitteln gleichzuhalten. Die Überprüfung,

die sich auch auf die Wirtschaftlichkeit und

Zweckmäßigkeit der Gebarung im ganzen oder

hinsichtlich einzelner Teilgebiete dieser Unternehmungen

sowie auf die Einhaltung der bestehenden

Vorschriften zu erstrecken hat, ist nach

folgenden Bestimmungen vorzunehmen.

(2) Die Bundesministerien, die die Interessen

des Bundes bei diesen Unternehmungen wahrnehmen,

haben von den ihnen zukommenden

Bilanzen und Rechnungen dieser Unternehmungen

sofort nach Einlangen dem Rechnungshof eine

Gleichschrift zu übermitteln und diesem auch

binnen drei Monaten das Ergebnis ihrer all-

fälligen Prüfung mitzuteilen. Zugleich sind dem

Rechnungshof die Berichte etwaiger Vertreter

des Bundes in der Verwaltung dieser Unternehmungen

bekanntzugeben und ist ihm alles

etwa sonst noch erforderliche Aktenmaterial zur

Verfügung zu halten.

(3) Der Rechnungshof führt die Prüfung an

Hand der ihm gemäß Abs. (2) zugekommenen

Unterlagen durch. Beträgt die Beteiligung des

Bundes an einem Unternehmen mindestens ein

Drittel des Grundkapitals, so ist. der Rechnungshof

zum Zwecke dieser Prüfung überdies befugt,

in sämtliche Rechnungsbücher, -belege und die

sonstigen Behelfe (wie Geschäftsstücke, Verträge,

Korrespondenzen) einschließlich jener des laufenden

Geschäftsjahres Einsicht zu nehmen und alle

ihm erforderlich erscheinenden Auskünfte zu verlangen.

Diese Befugnisse stehen dem Rechnungshof

auch zu, wenn es sich um einen der im

Abs. (1) angeführten, einer finanziellen Beteiligung

gleichzuhaltenden Fälle handelt.

(4) In den Fällen, in denen eine der im Abs. (1)

genannten Unternehmungen einer Pflichtprüfung

unter unmittelbarer oder sinngemäßer Anwendung

der Bestimmungen des Aktiengesetzes durch

einen vom Rechnungshof im Einvernehmen mit

dem zuständigen Bundesministerium bestimmten

Abschlußprüfer unterzogen wird, vollzieht der

Rechnungshof die Prüfung auf Grund des ihm

vorzulegenden Berichtes des Abschlußprüfers. Der

Rechnungshof ist befugt, vom Abschlußprüfer

weitere Auskünfte einzuholen; wenn es im Einzelfall

geboten ist, kann der Rechnungshof auch

Auskünfte von der Unternehmung einholen und

falls die Voraussetzung des Abs. (3), Satz 2,.

gegeben ist, selbst bei der Unternehmung eine

ergänzende Überprüfung vornehmem. Hiebei

kann er in sämtliche Rechnungsbücher, -belege

und die sonstigen Behelfe (wie Geschäftsstücke,

Verträge, Korrespondenzen) einschließlich jener

des laufenden Geschäftsjahres Einsicht nehmen

und alle ihm erforderlich erscheinenden Auskünfte

verlangen. Der Rechnungshof kann im Einvernehmen

mit dem zuständigen . Bundesministerium

den Abschlußprüfern Richtlinien für die

Durchführung ihrer Prüfungen erteilen.

(5) Das Ergebnis seiner Prüfung hat der Rechnungshof

den zuständigen Bundesministerien und

dem Bundesministerium für Finanzen mitzuteilen.

(6) Aus Anlaß der Überprüfung durch Organe

des Rechnungshofes sowie bei Veröffentlichung

der Prüfungsergebnisse darf das Geschäfts- und

Betriebsgeheimnis der überprüften Unternehmung

nicht verletzt werden.

C. Öffentlich-rechtliche Körperschaften und

sonstige Rechtsträger.

§ 13. (1) Die Gebarung öffentlich-rechtlicher

Körperschaften mit Mitteln des Bundes und mit

den ihnen aus öffentlichen Mitteln zur Förderung

der Zwecke der Hoheitsverwaltung des Bundes

zur Verfügung gestellten Geldbeträgen unterliegt

der Überprüfung durch den Rechnungshof.

Hiebei prüft der Rechnungshof in sinngemäßer

Anwendung der .§§ 3 und 4, Abs. (1), die

ziffernmäßige Richtigkeit, die auftrags- und

widmungsmäßige Verwendung sowie die Sparsamkeit,

Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit

der Gebarung.

(2) Das Ergebnis seiner Überprüfung hat der

Rechnungshof den zuständigen Bundesministerien

mitzuteilen.

(3) Werden sonst Bundesmittel einem außerhalb

der Bundesverwaltung stehenden Rechtsträger zur

Erfüllung bestimmter Zwecke zur Verfügung gestellt,

so kann der Rechnungshof die Verwendung

dieser Mittel prüfen. Hiebei finden die Bestimmungen

der Abs. (1) und (2) sinngemäß Anwendung.

§ 14. (1) Der Rechnungshof ist befugt, seinen

Kontrollmaßnahmen, insbesondere in den Fällen

der §§ 11 und 12, Sachverständige zuzuziehen.

Die Auswahl dieser Sachverständigen hat nach

Anhören des beteiligten Bundesministeriums zu

erfolgen. Die Sachverständigen sind für diese

Tätigkeit vor Gericht zu beeiden.

(2) Die Sachverständigen sind zur Wahrung

von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen verpflichtet,

die ihnen vermöge dieser Tätigkeit

zugänglich werden; auf den Mißbrauch solcher

Geheimnisse finden die für die Verletzung von

Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen durch Bedienstete

eines Unternehmens geltenden Strafbestimmungen

(unlauterer Wettbewerb) sinngemäß

Anwendung.

II. Abschnitt.

Die Aufgaben des Rechnungshofes hinsichtlich

der Gebarung des selbständigen Wirkungskreises

der Länder, Gemeindeverbände und

Gemeinden.

1. Länder.

§ 15. (1) Der Rechnungshof hat die in den

selbständigen Wirkungskreis der Länder fallende

Gebarung, ferner die Gebarung- von Stiftungen,

Fonds und Anstalten, die von Organen eines

Landes oder von Personen (Personengemeinschaften)

verwaltet werden, die hiezu von Organen

des Landes bestellt sind, weiter die Gebarung von

Unternehmungen, die ein Land allein betreibt

oder an denen alle finanziellen Anteile einem

Land zustehen, zu überprüfen. Der Kontrolle

durch den Rechnungshof unterliegen auch jene

Unternehmungen, an denen außer einem Land

ausschließlich öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften

finanziell beteiligt sind. Die Überprüfung

hat sich auf die ziffernmäßige Richtig-

keit der Gebarung, auf ihre Übereinstimmung

mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf

ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und. Zweckmäßigkeit

zu erstrecken; sie umfaßt jedoch nicht

die für die Gebarung maßgebenden Beschlüsse

der verfassungsmäßig zuständigen Vertretungskörper.

(2) Wenn eine der im Abs. (1) genannten. Unternehmungen,

die mit eigener Rechtspersönlichkeit

ausgestattet sind, einer Pflichtprüfung unter

unmittelbarer oder sinngemäßer Anwendung der

Bestimmungen des Aktiengesetzes durch einen

von der Landesregierung im Einvernehmen mit

dem Rechnungshof bestimmten Abschlußprüfer

unterzogen wird, vollzieht der Rechnungshof

die Prüfung auf Grund des ihm vorzulegenden

Berichtes des Abschlußprüfers. Der Rechnungshof

ist befugt, vom Abschlußprüfer weitere Auskünfte

einzuholen; wenn es im Einzelfall geboten

ist, kann der Rechnungshof auch Auskünffe

von der Unternehmung einholen und selbst

bei der Unternehmung eine ergänzende Überprüfung

vornehmen. Hiebei kann er in sämtliche

Rechnungsbücher, -belege und die sonstigen Behelfe

(wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen)

einschließlich jener des laufenden Geschäftsjahres

Einsicht nehmen und alle ihm erforderlich

erscheinenden Auskünfte verlangen.

Die Landesregierung kann im Einvernehmen mit

dem Rechnungshof den Abschlußprüfern Richtlinien

für die Durchführung ihrer Prüfungen

erteilen. Aus Anlaß der Überprüfung durch Organe

des Rechnungshofes sowie bei Veröffentlichung

der Prüfungsergebnisse darf das Geschäfts-

und Betriebsgeheimnis der überprüften

Unternehmung nicht verletzt werden.

(3) In anderen als den im Abs. (1) angeführten

Fällen einer finanziellen Beteiligung des Landes

an Unternehmungen hat der Rechnungshof die

Gebarung dieser Unternehmungen auf begründetes

Ersuchen der Landesregierung zu überprüfen

und dieser das Prüfungsergebnis mitzuteilen.

Einer finanziellen Beteiligung ist die treuhändige

Verwaltung von Landesvermögen, die Übernahme

der Ertrags- oder Ausfallshaftung für eine

Unternehmung, die Gewährung eines zur Führung

einer Unternehmung notwendigen Darlehens

oder die Zuwendung einer demselben

Zwecke dienenden Beihilfe gleichzuhalten.

(4) Werden Landesmittel einer öffentlich-rechtlichen

Körperschaft oder sonst einem außerhalb

der Landesverwaltung stehenden Rechtsträger

zur Erfüllung bestimmter Zwecke zur Verfügung

gestellt, so kann der Rechnungshof die Verwendung

dieser Mittel prüfen. Hiebei finden die

Bestimmungen des § 13, Abs. (1) und (2), sinngemäß

Anwendung.

(5) Der Rechnungshof hat auf begründetes Ersuchen

der Landesregierung innerhalb des im

Abs. (1) umschriebenen Wirkungsbereiches besondere

Akte der Gebarungsüberprüfung durchzuführen

und das Prüfungsergebnis der Landesregierung

mitzuteilen.

(6) Die. Landesregierungen haben alljährlich die

Voranschläge und Rechnungsabschlüsse — letztere

vor ihrer Vorlage an den Landtag, spätestens

sechs Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres —

dem Rechnungshof zu übermitteln.

(7) Der Rechnungshof ist befugt, die Gebarung

im ganzen oder hinsichtlich gewisser Teilgebiete

zu überprüfen. Zu diesem Zwecke kann er jederzeit

alle erforderlichen Auskünfte und die Einsendung

von Rechnungsbüchern, -belegen und

sonstigen Behelfen (wie Geschäftsstücke, Verträge,

Korrespondenzen) verlangen, an Ort und Stelle

in die Rechnungsbücher, -belege und die sonstigen

Behelfe Einsicht nehmen sowie die Vornahme

von Kassen-(Verlagskassen-)Prüfungen veranlassen

und an diesen Amtshandlungen durch seine

Organe teilnehmen.

(8) Der Rechnungshof ist befugt, bei seiner

Überprüfung Sachverständige zuzuziehen, bei

deren Auswahl die Landesregierung zu hören ist.

Die Sachverständigen sind für diese Tätigkeit vor

Gericht zu beeiden. Für sie gelten die Bestimmungen

des § 14, Abs. (2).

(9) Für die Überprüfung der Gebarung von

Unternehmungen, an denen das Land finanziell

beteiligt ist [Abs. (3)], sind die im § 12, Abs. (3),

niedergelegten Grundsätze sinngemäß anzuwenden.

(10) Der Rechnungshof teilt das Ergebnis seiner

nach Abs. {1) und (4) vorgenommenen Überprüfung

der Landesregierung zur Vorlage an den

Landtag und zur allfälligen Abgabe einer

Äußerung mit, die binnen drei Wochen zu

erstatten ist. Die Äußerung der Landesregierung

samt einer allfälligen Gegenäußerung des Rechnungshofes

ist zugleich mit dem Ergebnis der

Überprüfung dem Landtag vorzulegen. Die Landesregierung

hat die auf Grund des Prüfungsergebnisses

getroffenen Maßnahmen dem Rechnungshof

längstens innerhalb dreier Monate bekanntzugeben.

(11) Der Rechnungshof hat das Ergebnis seiner

nach Abs. (1) und (4) vorgenommenen Überprüfung

auch der Bundesregierung zur Kenntnis

zu bringen.

§ 16. Die Bestimmungen des § 15 gelten auch

für die Überprüfung der Gebarung der. Stadt

Wien, wobei an die Stelle des Landtages der Gemeinderat

und an Stelle der Landesregierung der

Stadtsenat tritt.

2. Gemeindeverbände.

§ 17. Für die Überprüfung der Gebarung der

Gemeindeverbände gelten die Bestimmungen des

§ 18 sinngemäß.

3. Gemeinden.

§ 18. (1) Der Rechnungshof überprüft die Gebarung

der Gemeinden mit mindestens 20.000

Einwohnern, ferner die Gebarung von Stiftungen,

Fonds und Anstalten, die. von Organen einer Gemeinde

oder von Personen (Personengemeinschaften)

verwaltet werden, die hiezu von

Organen der Gemeinde bestellt sind, weiter die

Gebarung von Unternehmungen, die eine solche

Gemeinde allein betreibt oder an denen alle

finanziellen Anteile einer solchen Gemeinde zustehen.

Der Kontrolle durch den Rechnungshof

unterliegen, sofern ihm nicht ohnedies eine solche

Kontrolle gemäß § 15, Abs. (1), Satz 2, zusteht,

auch Unternehmungen, an denen außer

einer Gemeinde mit mindestens 20.000 Einwohnern

ausschließlich öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften

finanziell beteiligt sind. Die

Überprüfung hat sich auf die ziffernmäßige

Richtigkeit der Gebarung, auf ihre

Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften,

ferner auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit

und Zweckmäßigkeit zu erstrecken.

(2) Wenn eine der im Abs. (1) gemannten Unternehmungen,

die mit eigener Rechtspersönlichkeit

ausgestattet sind, einer Pflichtprüfung unter

unmittelbarer oder sinngemäßer Anwendung der

Bestimmungen des Aktiengesetzes durch einen von

der Landesregierung im Einvernehmen mit dem

Rechnungshof bestimmten Abschlußprüfer unterzogen

wird, vollzieht der Rechnungshof die

Prüfung auf Grund des ihm vorzulegenden Berichtes

des Abschlußprüfers. Der Rechnungshof ist

befugt, vom Abschlußprüfer weitere Auskünfte

einzuholen; wenn es im Einzelfall geboten ist,

kann der Rechnungshof auch Auskünfte von der

Unternehmung einholen und selbst bei der Unternehmung

eine ergänzende Überprüfung vornehmen.

Hiebei kann er in sämtliche Rechnungsbücher,

-belege und die sonstigen Behelfe (wie

Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) einschließlich

jener des laufenden Geschäftsjahres

Einsicht nehmen und alle ihm erforderlich

erscheinenden Auskünfte verlangen. Die Landesregierung

kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof

den Abschlußprüfern Richtlinien für die

Durchführung ihrer Prüfungen erteilen. Aus

Anlaß der Überprüfung durch Organe des Rechnungshofes

sowie bei Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse

darf das Geschäfts- und Betriebsgeheimnis

der überprüften Unternehmung nicht

verletzt werden.

(3) In anderen als den im Abs. (1) angeführten

Fällen einer finanziellen Beteiligung einer solchen

Gemeinde an Unternehmungen hat der Rechnungshof

die Gebarung dieser Unternehmungen

auf begründetes Ersuchen der zuständigen Landesregierung

zu überprüfen. Einer finanziellen Beteiligung

ist die treuhändige Verwaltung von Vermögen

der Gemeinde, die Übernahme der Ertrags-

oder Ausfallshaftung für eine Unternehmung, die

Gewährung eines zur Führung einer Unternehmung

notwendigen Darlehens oder die Zuwendung

einer demselben Zwecke dienenden Beihilfe

gleichzuhalten.

(4) Werden Mittel einer im Abs. (1) genannten

Gemeinde einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft

oder sonst einem außerhalb der Landesverwaltung

stehenden Rechtsträger zur Erfüllung bestimmter

Zwecke zur Verfügung gestellt, so kann der

Rechnungshof die Verwendung dieser Mittel prüfen.

Hiebei finden die Bestimmungen des § 13,

Abs. (1) und (2), sinngemäß Anwendung.

(5) Der Rechnungshof hat auf begründetes Ersuchen

der Landesregierung innerhalb des im

Abs. (1) umschriebenen Wirkungsbereiches besondere

Akte der Gebarungsüberprüfung durchzuführen.

(6) Die Bürgermeister der im Abs. (1) bezeichneten

Gemeinden haben alljährlich die Voranschläge

und Rechnungsabschlüsse — letztere vor

ihrer Vorlage an den Gemeinderat, spätestens

sechs Monate nach Abschluß des Rechnungsjahres

— dem Rechnungshof und gleichzeitig der

Landesregierung vorzulegen.

(7) Der Rechnungshof ist befugt, die Gebarung

im ganzen oder hinsichtlich gewisser Teilgebiete

zu überprüfen. Zu diesem Zwecke kann er jeder.

zeit alle erforderlichen Auskünfte und die Einsendung

von Rechnungsbüchern, -belegen und

Behelfen (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen)

verlangen, an Ort und Stelle in

die Rechnungsbücher, -belege und sonstigen Behelfe

Einsicht nehmen sowie die Vornahme von

Kassen- (Verlagskassen-) Prüfungen veranlassen

und an diesen Amtshandlungen durch seine Organe

teilnehmen. Die Bestimmungen des § 15,

Abs. (8), haben sinngemäß Anwendung zu finden.

(8) Für die Überprüfung der Gebarung von

Unternehmungen, an denen die Gemeinde finanziell

beteiligt ist [Abs. (3)], sind die im § 12,

Abs. (3), niedergelegten Grundsätze sinngemäß

anzuwenden.

(9) Der Rechnungshof teilt das Ergebnis seiner

Überprüfung zunächst dem Bürgermeister zur

Vorlage an den Gemeinderat und zur allfälligen

Abgabe einer Äußerung mit, die binnen drei

Wochen zu erstatten ist. Sie ist samt einer allfälligen

Gegenäußerung des Rechnungshofes zugleich

mit dem Ergebnis der Überprüfung dem

Gemeinderat vorzuliegen. Nach Ablauf der dreiwöchigen

Frist übermittelt der Rechnungshof das

Prüfungsergebnis samt einer allfälligen Äußerung

des Bürgermeisters und seiner Gegenäußerung

der Landesregierung, die die Vorlage dem Landtag

mitteilt, und der Bundesregierung. Der Bürgermeister

hat die auf Grund des Prüfungsergebnisses

des Rechnungshofes getroffenen Maßnahmen

dem Rechnungshof längstens innerhalb

dreier Monate bekanntzugeben.

§ 19. (1) Der Rechnungshof hat auf begründetes

Ersuchen der zuständigen Landesregierung auch

die Gebarung von Gemeinden mit weniger aus

20.000 Einwohnern zu überprüfen und das Ergebnis

der Landesregierung mitzuteilen.

(2) Hiebei finden die Bestimmungen des § 18,

Abs. (1) bis (3) und (7) bis (9), sinngemäß

Anwendung.

III. Abschnitt.

Die Aufgaben des Rechnungshofes hinsichtlich

der Gebarung der Träger der Sozialversicherung.

§ 20. (1) Der Rechnungshof ist befugt, unbeschadet

der in den Sozialversicherungsvorschriften

festgesetzten Aufsicht der Bundesregierung

die Gebarung der Träger der Sozialversicherung

im ganzen oder hinsichtlich gewisser Teilgebiete

unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen

des § 2, Abs. (1), zu überprüfen. Zum

Zwecke dieser Prüfung kann der Rechnungshof

die Einsendung der Jahresvoranschläge, der

Jahresrechnungen samt Geschäftsberichten sowie

die Erteilung aller ihm erforderlich erscheinenden

Aufklärungen und Auskünfte verlangen und erforderlichenfalls

an Ort und Stelle in die Rechnungsbücher,

-belege und die sonstigen Behelfe

(wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen)

Einsicht nehmen.

(2) Bei dieser Überprüfung kann der Rechnungshof

Sachverständige zuziehen, bei deren

Auswahl das zur Führung der obersten Aufsicht

über den betreffenden Versicherungsträger

berufene Bundesministerium zu hören ist. Die

Sachverständigen sind für diese Tätigkeit vor

Gericht zu beeiden; für sie gelten die Bestimmungen

des § 14, Abs. (2).

(3) Das Ergebnis der Überprüfung ist dem zur

Führung der obersten Aufsicht über den betreffenden

Versicherungsträger berufenen Bundesministerium

mitzuteilen.

IV. Abschnitt.

Sonstige Bestimmungen.

§ 21. Der Präsident des Rechnungshofes wird

vor Antritt seines Amtes vom Bundespräsidenten

angelobt. Seine Bestellungsurkunde wird vom

Bundespräsidenten mit dem Tage der Angelobung

ausgefertigt und vom Bundeskanzler gegengezeichnet.

Er ist in dem Bezügen den Bundesministern

gleichgestellt.

§ 22. (1) Alle Personalangelegenheiten der Bediensteten

des Rechnungshofes werden, vorbehaltlich

der dem Bundespräsidenten zustehenden

Befugnisse, vom Präsidenten des Rechnungshofes

im Rahmen der für die Bediensteten des Bundes

im allgemeinen, geltenden Vorschriften selbständig

geführt.

(2) Die zufolge eines Gesetzes oder einer Verordnung

der Bundesregierung oder einem Bundesminister

gegenüber einem Bediensteten des

Bundes im Einzellfall zustehenden Befugnisse

stehen hinsichtlich der Bediensteten beim Rechnungshof

dem Präsidenten des Rechnungshofes

zu.

§ 23. (1) Der Präsident des Rechnungshofes

verkehrt mit dem Nationalrat und dessen Ausschüssen

unmittelbar, und zwar persönlich oder

durch die von ihm entsandten Vertreter.

(2) Er ist verpflichtet, über Gegenstände seines

Wirkungskreises dem Nationalrat und dessen

Ausschüssen jederzeit Auskunft zu erteilen.

§ 24. Der Präsident des Rechnungshofes oder

sein Stellvertreter ist den Beratungen der Bundesregierung

mit beratender Stimme zuzuziehen

1. wenn Gegenstände erörtert werden, die die

Sicherstellung, Ausübung und die Ergebnis der

Gebarungskontrolle, grundsätzliche Fragen der

Verrechnung und der Rechnungslegung oder die

Mitwirkung des Rechnungshofes beim staatlichen

Schuldendienst betreffen oder auf Anregung des

Rechnungshofes zur Verhandlung gelangen;

2. wenn Personalangelegenheiten der Bediensteten

des Rechnungshofes zur Verhandlung

gelangen.

V. Abschnitt.

Schlußbestimmungen.

§ 25. Das Gesetz vom 12. Oktober 1945,

St. G.Bl.. Nr. 210, über den Staatsrechnungshof,

tritt außer Kraft.

§ 26. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung betraut, die

hiebei das Einvernehmen mit dem Präsidenten

des Rechnungshofes zu pflegen hat.

(2) Soweit es sich um die Organisation des

Rechnungshofes handelt, ist dieses Bundesgesetz

durch den Präsidenten des Rechnungshofes zu

vollziehen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →