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144. Bundesgesetz: Wasserrechtsnovelle 1947.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 144. Bundesgesetz: Wasserrechtsnovelle 1947.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Das Bundesgesetz vom 19. Oktober 1934,

B. G. Bl. II Nr. 316, betreffend das Wasserrecht,

in der Fassung der Wasserrechtsnovelle 1945,

St.G. Bl. Nr. 113, wird abgeändert wie folgt

Artikel I.

Im § 4, Abs. (1), werden im zweiten Satz die

Worte „dem Bunde gehöriges" und im Abs. (8)

die Worte „soweit Grundflächen an und in

Seen in Betracht kommen" gestrichen.

Artikel II.

§ 22, Abs. (4), entfällt; die bisherigen Abs. (5)

und (6) sind mit den Ziffern (4) und (5) zu bezeichnen.

Artikel III.

§ 27, Abs. (4), erhält folgende Fassung

„(4) Ist in den Fällen der Abs. (2) und (3) die

nachteilige Wirkung durch höhere Gewalt verursacht

worden oder sind das beeinträchtigte

Wasserbenutzungsrecht und sein Besitzer [§ 23,

Abs. (2)] weder im Wasserbuch eingetragen noch

zur Eintragung bei der Wasserbuchbehörde angemeldet,

so ist der Wasserberechtigte zum Ersatz

des Schadens nicht verpflichtet."

Artikel IV.

§ 29 hat zu lauten

„§ 29. Wiederherstellung zerstörter Anlagen.

(1) Die Absicht der Wiederherstellung einer

zerstörten Wasserbenutzungsanlage hat der

Wasserberechtigte unter Vorlage der Pläne

innerhalb der in § 28, Abs. (1), Punkt g, bezeichneten

Frist der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen;

hiedurch wird der Ablauf dieser Frist gehemmt.

Die Wasserrechtsbehörde hat bescheidmäßig

festzustellen, ob das Vorhaben dem

früheren Zustand entspricht oder ob etwa beabsichtigte

Änderungen, durch die Art und Maß

der Wasserbenutzung nicht oder nicht wesentlich

berührt werden, vom Standpunkt öffentlicher

Interessen und fremder Rechte zulässig

sind.

(2) Stehen der Wiederherstellung der Anlage

öffentliche Interessen entgegen, sind im Bescheid

[Abs. (1)] jene Abänderungen vorzuschreiben,

deren Durchführung dem Wasserberechtigten

billigerweise zugemutet werden kann. Darüber

hinausgehende Abänderungen dürfen nur vorgeschrieben

werden, wenn die Leistung einer angemessenen

Entschädigung (§ 99) an den Wasserberechtigten

sichergestellt ist. Soweit erforderlich,

kann auch eine entsprechende Verlängerung der

Bewilligungsdauer zugestanden werden.

(3) Im Feststellungsbescheid ist eine Frist für

die Vollendung der Wiederherstellungsarbeiten

zu bestimmen bei deren Einhaltung die Wiederherstellung

der Anlage keiner neuerlichen Bewilligung

bedarf."

Artikel V.

Die §§ 47 bis 56 haben zu lauten

„§ 47. Einteilung der Zwangsrechte und allgemeine

Bestimmungen.

(1) Zwangsrechte im Sinne dieses Abschnittes

sind

a) die Öffentlicherklärung von Privatgewässern

(§ 48);

b) die Verpflichtung zur Duldung von Vorarbeiten

(§ 49);

c) die Enteignung (§§ 50 bis 57);

d) die Benutzungsbefugnisse nach den §§ 58

und 59.

(2) Diese Maßnahmen sind nur gegen angemessene

Entschädigung (§ 99) und nur danin zulässig,

wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen

den Beteiligten nicht erzielt werden kann.

(3) Zwangsrechte nach Abs. (1), Punkt a bis c,

wenden durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde

begründet. Sie binden den jeweiligen Eigentümer

der belasteten Liegenschaft und bilden keinen

Ersitzungs- oder Verjährungstitel.

(4) Bei Liegenschaften und Rechten, die

Zwecken dienen, für welche nach einem anderen

Bundesgesetze ein Enteignungsrecht besteht, sind

die im Abs. (1) bezeichneten Maßnahmen nur im

Einvernehmen mit den für jene Zwecke sachlich

zuständigen Behörden zulässig.

§ 48. Öffentlicherklärung von Privatgewässern.

(1) Die im § 2, Abs. (2), und § 3, Punkt d

und e, genannten Privatgewässer können zu

öffentlichen Gewässern erklärt werden, wenn

wichtige öffentliche Interessen es erfordern.

(2) Interessenten, denen aus der Öffentlicherklärung

ein erheblicher Vorteil erwächst,

können verhalten werden zu der nach § 47,

Abs. (2), zu leistenden Entschädigung einen entsprechenden

Beitrag zu leisten (§ 99).

§ 49. Vorarbeitern für Wasseranlagen.

(1) Erfordert die Ausführung von Wasseranlagen

Vorarbeiten auf fremden Grundstücken

und will der Grundeigentümer deren Vornahme

nicht gestatten, so kann ihn auf Antrag des

Unternehmers die Wasserrechtsbehörde zur Gestattung

verpflichten, hat aber gleichzeitig für

die Durchführung dieser Arbeiten eine angemessene

Frist festzusetzen.

(2) Für die durch die Vorarbeiten verursachten

vermögensrechtlichen Nachteile hat der Unternehmer

Ersatz zu leisten (§ 99). Ansprüche

können jederzeit, längstens aber drei Monate

nach dem Tage geltend gemacht werden, an dem

der Unternehmer dem Betroffenen die Beendigung

der Vorarbeiten nachweislich bekanntgegeben

hat.

(3) Die Wasserrechtsbehörde kann die Auferlegung

einer Verpflichtung nach Abs. (1) von

einer Sicherheitsleistung abhängig machen.

§ 50. Enteignung von Liegenschaften und

Bauwerken.

Um die nutzbringende Verwendung der Gewässer

zu fördern oder ihren schädlichen Wirkungen

zu begegnen, kann die Wasserrechtsbehörde

in dem Maße als erforderlich

a) Dienstbarkeiten begründen, die den Zugang

zu einem öffentlichen Gewässer eröffnen

oder erheblich erleichtern;

b) für Wasseranlagen, deren Errichtung oder

Erhaltung im Vergleiche zu den Nachteilen

der Zwangsrechte überwiegende Vorteile

im allgemeinen Interesse erwarten läßt, die

notwendigen Dienstbarkeiten einräumen

oder entgegenstehende dingliche Rechte

einschränken oder aufheben, damit Wasser

zu- und abgeleitet, gestaut, gespeichert,

abgesenkt oder gereinigt, die genehmigte

Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken

und Vorrichtungen hergestellt und betrieben

sowie der allfälligen Vorschreibung

sonstiger baulicher Maßnahmen entsprochen

werden kann;

c) Liegenschaften und Bauwerke ganz oder

teilweise enteignen, wenn in Fällen der

unter Punkt b bezeichneten Art die Einräumung

einer Dienstbarkeit nicht ausreichen

würde;

d) wesentliche Veränderungen [§ 12, Abs. (4)]

des Grundwasserstandes gestatten, wenn

diese sonst nur durch unverhältnismäßige

Aufwendungen vermieden werden könnten

und die Voraussetzungen des Punktes b

zutreffen.

§ 51. Enteignung von Privatgewässern, Wasserrechten,

Anlagen und anderen Vorrichtungen.

(1) Zu den im Eingange des § 50 bezeichneten

Zwecken kann die Wasserrechtsbehörde in dem

Maße als erforderlich

a) die Benutzung eines Privatgewässers, insoweit

es für den Nutzungsberechtigten

[§ 5, Abs. (2)] entbehrlich ist, einem

anderen einräumen oder eine Verlegung

oder Beseitigung gestatten;

b) einer Gemeinde, Ortschaft, Wasserwerksgenossenschaft

oder einzelnen Ansiedlung,

die an dem für den Haus- und Wirtschaftsbedarf

oder für öffentliche Zwecke notwendigen

Wasser dauernd Mangel leidet und

diesen sonst nur mit unverhältnismäßigen

Aufwendungen beheben könnte, die Benutzung

eines fremden Privatgewässers gestatten,

soweit hiedurch der Bedarf des Benutzungsberechtigten

für die gleichen

Zwecke nicht gefährdet wird;

c) bestehende Wasserrechte und Wassernutzungen,

einschließlich der dazugehörigen

Anlagen, ganz oder teilweise enteignen,

wenn die geplante Wasseranlage sonst nicht

oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen

ausgeführt werden könnte und

ihr gegenüber der zu enteignenden Wasserberechtigung

eine unzweifelhaft höhere Bedeutung

zukommt;

d) die Verlegung von Bringungs- und Leitungsanlagen,

Seilaufzügen u. dgl. gestatten,

wenn es ohne Gefährdung ihres Zweckes

möglich ist.

(2) Die Wasserrechtsbehörde kann die Verlegung

oder Beseitigung fremder Privatgewässer

auch aus städtebaulichen Gründen gestatten, soweit

nicht wasserwirtschaftliche Bedenken entgegenstehen.

(3) liegen einander widerstreitende Enteignungsansprüche

nach Abs. (1), Punkt b vor und

können nicht sämtliche Ansprüche Berücksichtigung

finden, so gebührt dem nächstgelegenen

Bewerber der Vorzug, wenn nicht besondere

Umstände eine andere Regelung rechtfertigen.

(4) Jede nach diesem Bundesgesetze stattfindende

Enteignung eines Wasserrechtes zugunsten

einer neuen Anlage hat zur Folge, daß

das betroffene Recht nach Maßgabe der Enteignung

mit Ausführung der neuen Anlage erlischt.

§ 52. Besondere Enteignungsfälle.

(1) Zur Ausführung und Erhaltung von

Schutz- und Regulierungswasserbauten, die im

öffentlichen Interesse unternommen werden,

ferner für bevorzugte Wasserbauten [§ 83,

Abs. (2)] und die mit ihnen unmittelbar zusammenhängenden

Anlagen, Gebäude und Vorrichtungen

können, soweit erforderlich, Wasserrechte,

Wassernutzungen, Privatgewässer, Liegenschaften

und dingliche Rechte, ferner Werke,

Leitungen und Anlagen aller Art enteignet,

Dienstbarkeiten bestellt und Verfügungen über

Privatgewässer getroffen werden.

(2) Bei bevorzugten Wasserbauten kann in dem

Maße als erforderlich dem Unternehmer auch

zur Erfüllung weiterer Vorschreibungen als der

in § 50, Punkt b, erwähnten das Recht der Enteignung

eingeräumt werden.

(3) Baustoffe, die zur Herstellung der in

Abs. (1) bezeichneten Bauten notwendig sind, hat

der Eigentümer zu diesem Zwecke zu überlassen,

soweit dies nach den örtlichen und sachlichen

Verhältnissen gerechtfertigt ist und für die Betroffenen

keine unbillige Härte darstellt.

§ 53. Schutz des landwirtschaftlichen Wasserbedarfes.

(1) In wasserarmen Gebieten ist (bei Enteignung

von Wasserrechten und Nutzungen nicht nur auf

den unmittelbaren Wasserbedarf des betroffenen

landwirtschaftlichen Betriebes, sondern auch auf

benachbarte Betriebe Rücksicht zu nehmen.

(2) Ferner kann die Pflicht der Triebwerksbesitzer

zur Wasserabgabe über den im § 20

bezeichneten Umfang hinaus erweitert werden,

wenn dies notwendig ist, tun empfindliche Dürreschäden

zu verhüten.

(3) Bei offensichtlicher Wasserverschwendung

durch Bodenbewässerungsanlagen kann die

Wasserrechtsbehörde das Maß der Wasserbenutzung

entsprechend herabsetzen. Handelt es

sich um Anlagen, deren Errichtung aus öffentlichen

Mitteln gefördert wurde, ist die Stellungnahme

der Wasserbauverwaltung einzuholen.

§ 54. Schonung bestehender Nutzungen.

(1) Können durch zweckmäßige Änderung bestehender

Anlagen und Vorrichtungen die von

einer Enteignung betroffenen Rechte, Nutzungen

und Gewässer (§§ 50 bis 52) ohne unverhältnismäßigen

Aufwand! ganz oder teilweise erhalten

bleiben, hat die Wasserrechtsbehörde auf Antrag

des zu Enteignenden an Stelle der Enteignung

die Durchführung dieser Änderungen

sowie den allfälligen Mehraufwand an Betriebs- und

Erhaltungskosten dem Enteignungswerber

aufzuerlegen.

(2) Bei Enteignung von Wasserversorgungsanlagen

einschließlich von Nutzungen am Grundwasser

hat der Enteignungswerber Wasser von

mindestens gleich guter Beschaffenheit unter

wirtschaftlich nicht ungünstigeren Bedingungen

zur Verfügung zu stellen.

§ 55. Mitbenutzungsrecht des Servitutsverpflichteten.

Dem Eigentümer eines mit der Dienstbarkeit

der Wasserleitung belasteten Grundstückes ist

die Mitbenutzung gegen einen angemessenen Beitrag

(§ 99) zu den Herstellungs- und Erhaltungskosten

insoweit zu gestatten, als hiedurch der

Zweck der Anlage nicht erheblich beeinträchtigt

oder gefährdet wird.

§ 56. Verpflichtung zur Einlösung von Liegenschaften

und Anlagen.

(1) Wer die Einräumung einer Grunddienstbarkeit,

die Benutzung, Verlegung oder Beseitigung

eines Privatgewässers oder die Gestattung einer

wesentlichen Veränderung des Grundwasserstandes

(§ 50, Punkt d) begehrt, ist auf Antrag

des Grundeigentümers zur Einlösung der betroffenen

Grundflächen zu verpflichten.

(2) Wäre der nach einer Grundeinlösung oder

Grundabtretung verbleibende Rest eines Grundstückes

oder einer Liegenschaft nicht mehr zweckmäßig

nutzbar, so ist auf Verlangen des Eigentümers

das ganze Grundstück oder die ganze

Liegenschaft einzulösen.

(3) In gleicher Weise sind Wasserbenutzungsanlagen

und die von ihnen unmittelbar abhängigen

Betriebe und Einrichtungen, ferner Bauwerke

insoweit einzulösen, als deren zweckmäßige

Benutzbarkeit durch eine Enteignung

nach den §§ 50 bis 52 verlorenginge. Die

Pflicht zur Einlösung entfällt, wenn ein vollwertiger

Ersatz für die enteignete Wassernutzung

angeboten und ohne hinreichenden Grund abgelehnt

wird.

(4) In allen diesen Fällen ist die Entschädigung

bei Abgang einer gütlichen Übereinkunft nach

§ 99 zu bestimmen."

Artikel VI.

§ 58, Abs. (2), erhält folgende Fassung

„(2) Erwächst hiedurch ein erheblicher Schaden,

so können die Eigentümer des Wassers und

andere Wasserbenutzungsberechtigte eine Entschädigung

von derjenigen Ortschaft oder Gemeinde

beanspruchen, zu deren Gunsten die vorübergehende

Wassernutzung verfügt worden ist.

Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen

drei Monaten nach Eintreten des Schadens bei

der Wasserrechtsbehörde geltend gemacht wird."

Artikel VII.

In § 82 erhält der Abs. (5) die Bezeichnung (6);

Abs. (1) und (2) sowie der neue Abs. (5) haben

zu lauten

„(1) Der Landeshauptmann ist mit Ausnahme

der Strafsachen und der ausdrücklich einer anderen

Behörde vorbehaltenen Angelegenheiten in

erster Instanz zuständig

a) für alle Angelegenheiten, die ihm durch

besondere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

zugewiesen sind sowie für alle

fließenden Gewässer, die unter § 2, Abs. (1),

Punkt a, fallen;

b) für Staubecken [Abs. (6)], einschließlich der

mit ihnen wasserwirtschaftlich verbundenen

Anlagen, und für Wasserkraftanlagen,

deren mögliche Höchstleistung 100 kW

übersteigen soll;

c) für Grundwassererschließungs , Wasserversorgungs-,

Bewässerungs-, Entwässerungs-

und Abwässeranlagen, deren Umfang über

den Bedarf bäuerlicher oder kleingewerblicher

Betriebe oder einzelner Siedlungen

hinausgeht;

d) für Schutz- und Regulierungswasserbauten

an öffentlichen Gewässern, denen ein von

der Wasserbauverwaltung des Bundes oder

eines Landes verfaßter oder überprüfter

Entwurf zugrunde liegt;

e) für Anlagen, die einer Genehmigung auch

nach anderen Vorschriften bedürfen, wenn

hienach der Landeshauptmann oder ein

Bundesministerium zur Entscheidung in

erster Instanz berufen ist;

f) für Anlagen, bei denen eine mit der allgemeinen

Verwaltung betraute, sonst nach

§ 81 zuständige Ortsgemeinde als Unternehmer

auftritt oder als Partei beteiligt ist;

g) für die Angelegenheiten der Zwangsgenossenschaften

(§ 62), der Wasserwerks-

genossenschaften (§ 75) und der Wasserverbände

(§ 78) einschließlich ihrer Wasseranlagen;

ferner für die Bildung von Wassergenossenschaften,

wenn die Bewilligung der

Anlage in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes

fällt.

(2) Der Landeshauptmann ist auch zuständig,

wenn eine bestehende Anlage über die im

Abs. (1), Punkt b und c, angegebenen Grenzen

hinaus erweitert wird oder wenn ein Wasserrechtsstreit

sich mindestens auf eine in seine Zuständigkeit

fallende Anlage bezieht.

(5) Die Bestimmung des Abs. (1), Punkt a,

schließt nicht aus, daß Verfügungen nach den

(§ 8, Abs. (4), 15, Abs. (2) bis (8), 43, 44 und 46

von der Bezirksverwaltungsbehörde insoweit getroffen

werden, als der Landeshauptmann keine

Anordnung erlassen hat."

Artikel VIII.

§ 83 hat zu lauten

„(1) Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft ist mit Ausnahme der Strafsachen

in erster Instanz zuständig

a) für ortsfeste Wasserkraftanlagen und umfangreichere

Schutz- und Regulierungswasserbauten

an der Donau;

b) für Schwergewichtstalsperren, deren Höhe

über Gründungssohle 25 m übersteigt,

sowie für alle Talsperren, die in besonderer

Bauweise (zum Beispiel in aufgelöster Bauweise,

in Dammbauweise oder als Gewölbesperre)

ausgeführt werden, sowie für die

mit ihnen unmittelbar zusammenhängenden

Anlagen;

c) für Bauten und Anlagen an und in Grenzgewässern,

die zwischenstaatliche Verhandlungen

oder Abmachungen erfordern;

d) für Wasserversorgungsanlagen eines Versorgungsgebietes

von mehr als 100.000 Einwohnern,

jedoch ausschließlich der Verteilungsanlagen;

e) für die Öffentlicherklärung von Privatgewässern;

f) für die Festsetzung oder Verlängerung von

Bauvollendungsfristen (§ 94), wenn hiebei

ein Gesamtausmaß von sechs Jahren überschritten

werden soll.

(2) Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft kann Wasserbauten aller Art,

deren beschleunigte Ausführung im besonderen

Interesse der österreichischen Volkswirtschaft gelegen

ist, als bevorzugte Wasserbauten erklären.

Für diese ist mit Ausnahme des Entschädigungsverfahrens

[§ 96, Abs. (1)] das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft in erster Instanz

zuständig.

(3) Erstrecken sich Anlagen, die nicht unter

Absatz (1) fallen, über zwei oder mehrere Länder,

so bestimmt das Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft, welche von den beteiligten

Bezirksverwaltungsbehörden — wenn

aber in erster Instanz ein Landeshauptmann

zuständig ist (§ 82), welcher der beteiligten Landeshauptmänner

— im Einvernehmen und erforderlichenfalls

unter Mitwirkung der sonst beteiligten

Behörden die Verhandlung zu führen

und die Entscheidung zu fällen hat, es sei denn,

daß die beteiligten Wasserrechtsbehörden untereinander

ohne Zeitaufschub in diesem Sinne das

Einvernehmen hersteiler

(4) In allen Fällen, in denen das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft in erster

Instanz zuständig ist, kann es mit der Ausschreibung

und Durchführung mündlicher Verhandlungen

den Landeshauptmann betrauen.

(5) Für die fachliche Begutachtung der auf

Staubeckenanlagen und Talsperren sich beziehenden

technischen Fragen im Zuge oder außerhalb

eines wasserrechtlichen Verfahrens wird beim

Bundesministerium für Land- und Forswirtschaft

eine Kommission gebildet, deren Zusammensetzung,

Bestellung und Tätigkeit durch

Verordnung näher zu regeln ist."

Artikel IX.

In § 84, Abs. (1), ist als neuer Punkt e folgende

Bestimmung anzufügen

„e) derjenige, dessen Bauvorhaben zum bevorzugten

Wasserbau erklärt wurde [§ 83,

Abs. (2)], soweit sein Bauvorhaben berührt

wird."

Artikel X.

In § 84 erhalten ferner die Abs. (2) bis (4)

die Bezeichnung (3) bis (5); als neuer Abs. {2) ist

folgende Bestimmung einzufügen

„(2) Wer die Stellung als Partei auf Grund

eines Wasserbenutzungsrechtes beansprucht, hat

bei sonstigem Verlust dieses Anspruches seine

Eintragung im Wasserbuch darzutun oder den

Nachweis zu erbringen, daß ein entsprechender

Antrag an die Wasserbuchbehörde gestellt wurde.

Hierauf ist bei Anberaumung einer mündlichen

Verhandlung ausdrücklich hinzuweisen."

Artikel XI.

Im § 89 wird folgende Bestimmung als

Abs. (3) angefügt

„(3) Abs. (2) findet auf Inhaber betroffener

Wasserbenutzungsrechte, die als solche weder im

Wasserbuch eingetragen noch zur Eintragung bei

der Wasserbuchbehörde angemeldet sind, keine

Anwendung."

Artikel XII.

Im § 90 ist der bisherige Abs. (5) mit der

Ziffer (6) zu bezeichnen; als neuer Abs. (5) ist

folgende Bestimmung einzufügen

„Bei Ansuchen, die in die Zuständigkeit

des Landeshauptmannes oder des Bundesmini-

steriums für Land- und Forstwirtschaft fallen

und land- oder forstwirtschatftliche Interessen

in größerem Umfange berühren, hat die Wasserrechtsbehörde

dem Ermittlungsverfahren, insbesondere

mündlichen Verhandlungen nach §§ 89

und 99, auf Verlangen der Landwirtschaftskammer

auch einen von ihr vorgeschlagenen

Fachmann als Sachverständigen (§ 52 AVG.) beizuziehen.

Bei der Bildung einer Wassergenossenschaft

oder eines Wasserverbandes ist in gleicher

Weise vorzugehen."

Artikel XIII.

§ 94 hat zu lauten

„§ 94. Fristen.

(1) Zugleich mit der Bewilligung einer Wasseranlage

sind angemessene Fristen für den Baubeginn

und die Bauvollendung, bei Wasserbenutzungsanlagen

unter Hinweis auf die Rechtsfolgen

des § 28, Abs. (1), Punkt f, kalendermäßig

zu bestimmen. Erforderlichenfalls können

Teilfristen für wesentliche Anlageteile festgesetzt

werden. Fristverlängerungen, die durch

das Berufungsverfahren notwendig werden, sind

von Amts wegen vorzunehmen.

(2) Die Wasserrechtsbehörde — in den Fällen

des § 83, Albs. (1), Punkt e, das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft — kann

aus triftigen Gründen diese Fristen verlängern,

wenn vor ihrem Ablauf darum angesucht wird;

die vorherige Anhörung der Parteien oder die

Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist

nicht erforderlich.

(3) Bei Erklärung eines Bauvorhabens als bevorzugter

Wasserbau [§ 83, Abs. (2)] sind auch

Fristen für die Einreichung eines verhandlungsreifen

Entwurfes und für die Erwirkung der

Bewilligung festzusetzen, die gleichfalls aus triftigen

Gründen verlängert werden können. Durch

den fruchtlosen Ablauf dieser oder der in

Abs. (1) bezeichneten Fristen tritt die Erklärung

als bevorzugter Wasserbau außer Kraft.

(4) Wurde die Bestimmung der in den Abs. (1)

und (3) bezeichneten Fristen oder der nach § 22,

Abs. (2) und (3), festzusetzenden Dauer unterlassen,

so kann der Bescheid jederzeit entsprechend

ergänzt werden.

(5) Den Baubeginn und die Bauvollendung der

ganzen Anlage oder wesentlicher Anlageteile

[Abs. (1)] hat der Unternehmer der Wasserrechtsbehörde

anzuzeigen. Erst nach der Anzeige über

die Bauvollendung ist er berechtigt, mit dem

Betriebe zu beginnen. Die wasserrechtliche Bewilligung

kann aber erforderlichenfalls auch an

die Bedingung geknüpft werden, daß mit dem

Betriebe erst nach Durchführung der behördlichen

Überprüfung (§ 102) begonnen werden

darf."

Artikel XIV.

§ 96, Abs. (1), erhält folgenden Wortlaut

„(1) Im Verfahren über bevorzugte Wasserbauten

[§ 83, Abs. (2)] ist über die Notwendigkeit,

den Gegenstand und den Umfang von

Zwangsrechten (§ 47) sowie über die den betroffenen

Dritten zu leistenden Entschädigungen

und Beiträge (§ 99) erst nach Erteilung der

wasserrechtlichen Bewilligung — soweit nicht

schon im Bewilligungsbescheid Übereinkommen

beurkundet oder aus öffentlichen Rücksichten

Verfügungen getroffen wurden — in einem gesonderten

Verfahren (Entschädigungsverfahren)

vom Landeshauptmann zu verhandeln und abzusprechen."

Artikel XV

§ 99, Abs. (1), erhält folgenden Wortlaut

„(1) Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen,

Ersätzen, Beiträgen und Kosten,

die entweder in diesem Bundesgesetze oder in

den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer

geltenden Sandervorschriften vorgesehen

sind, entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz

[§§ 18, Abs. (6), und 27] oder die betreffende

Sondervorschrift nichts anderes bestimmt,

die Wasserrechtsbehörde. Vor der Entscheidung

sind die Parteien und wenigstens ein Sachverständiger

zu kören; hiebei ist auch zu

prüfen, ob Sach- oder Geldleistungen festzusetzen

sind. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob,

in welcher Höhe, auf welche Art und in welcher

Frist die Entschädigung oder der Beitrag zu

leisten ist. Gebotenenfalls können wiederkehrende

Leistungen und die Sicherstellung

künftiger Leistungen angeordnet sowie die Nachprüfung

und anderweitige Festsetzung nach bestimmten

Zeiträumen vorbehalten werden."

Artikel XVI.

Zwischen die §§ 101 und 102 wird folgende

Bestimmung als § 101 a eingereiht

„§ 101 a. Bestellung einer Bauaufsicht.

(1) Die Wasserrechtsbehörde kann zur Überwachung

der Bauausführung bewilligungspflichtiger

Wasseranlagen geeignete Aufsichtsorgane

(wasserrechtliche Bauaufsicht) durch Bescheid bestellen.

(2) Die wasserrechtliche Bauaufsicht erstreckt

sich auf die fach- und vorschriftsgemäße Ausführung

der Bauarbeiten und auf die Einhaltung

der einschlägigen Bedingungen des Bewilligungsbescheides.

(3) Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, jederzeit

Untersuchungen, Vermessungen und Prüfungen

an der Baustelle vorzunehmen, Einsicht

in Behelfe, Unterlagen u. dgl. zu verlangen und

erforderlichenfalls Baustoffe, Bauteile und bautechnische

Maßnahmen zu beanstanden. Wird

keine Übereinstimmung erzielt, ist unverzüglich

die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde einzuholen.

(4) Die Organe der wasserrechtlichen Bauaufsicht

sind zur Wahrung der ihnen zur Kenntnis

gelangenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

verpflichtet.

(5) Durch die Abs. (1) bis {4) werden anderweitige

einschlägige Bestimmungen, wie bau- und

gewerbepolizeiliche Vorschriften, nicht berührt.

Auch wird die Verantwortlichkeit der Unternehmer

und Bauführer durch Bestellung einer

wasserrechtlichen Bauaufsicht nicht eingeschränkt.

(6) Die Kosten der wasserrechtlichen Bauaufsicht

hat der Unternehmer zu tragen; eine einvernehmliche

Pauschalierung ist zulässig."

Artikel XVII.

In § 102 entfallen die Abs. (5) und (6);

Abs. (3) erhält folgende Fassung

„(3) Mit Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft

des Überprüfungsbescheides — wenn aber eine

Überprüfung gemäß Abs. (2) unterbleibt, mit

Ablauf eines Jahres nach erfolgter Ausführung —

verliert eine Anlage ihre Eigenschaft als bevorzugter

Wasserbau."

Artikel XVIII.

Zwischen die §§ 102 und 103 wird folgende

Bestimmung als § 102 a eingereiht

„§ 102 a. Überwachung der Gewässer und

Wasseranlagen.

(1) Der Zustand der Gewässer sowie die Instandhaltung

und Benutzung aller nach diesem

Bundesgesetze bewilligungspflichtigen Wasseranlagen

unterliegt der Überwachung durch die Bezirksverwaltungsbehörden.

Diese können sich

jederzeit von der Übereinstimmung einer Anlage

mit der erteilten Bewilligung überzeugen. Erforderlichenfalls

haben sie selbst eine Verfügung zu

treffen oder an die zuständige übergeordnete

Wasserrechtsbehörde zu berichten.

(2) Öffentliche Wasserversorgungsanlagen sind

überdies auf Kosten des Wasserberechtigten einer

jährlichen Überprüfung an Ort und Stelle auf

ihre Eignung für den genehmigten Zweck durch

den Amtsarzt und erforderlichenfalls durch einen

Fachhygieniker zu unterziehen. Hiebei ist das

Wasser von Gemeindewasserleitungen auch durch

amtliche Untersuchungsanstalten nachprüfen zu

lassen [§ 85, Abs. (1), Punkt h]. Das Ergebnis

dieser Überprüfungen ist der Wasserrechtsbehörde

zu übermitteln.

(3) Einer wiederkehrenden Überprüfung unterliegen

auch Abwässeranlagen. Das Nähere wird

durch Verordnung geregelt.

(4) Werden bei Überprüfungen im Sinne der

Abs. (2) und (3) Mißstände festgestellt, hat die

Wassserrechtsbehörde die zur Beseitigung notwendigen

Maßnahmen vorzuschreiben."

Artikel XIX.

In § 104 erhalten die Abs. (4) und (5) die Bezeichnung

(5) und (6); Abs. (1) und der neue

Abs. (4) haben zu lauten

„(1) Die Wasserrechtsbehörde kann bei Gefahr

im Verzuge — zur Wahrung öffentlicher Interessen

von Amts wegen, zum Schutze privater

Interessen auf Antrag — die erforderlichen einstweiligen

Verfügungen treffen. Für die Anordnung

einstweiliger Verfügungen ist während der

Anhängigkeit eines wasserrechtlichen Verfahrens

die für dieses zuständige Wasserrechtsbehörde, in

allen übrigen Fällen der Landeshauptmann, solange

jedoch dieser keine Verfügung trifft, die

Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

(4) Mangels einer ausdrücklichen Befristung

treten einstweilige Verfügungen mit Ablauf eines

Jahres, vom Tage ihrer Rechtskraft an gerechnet,

außer Wirksamkeit."

Artikel XX.

§ 105 hat zu lauten

„§ 105. Berufung.

(1) Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde

entscheidet der Landeshauptmann

endgültig. Die Berufung gegen

Bescheide, die in erster Instanz der Landeshauptmann

oder in seinem Namen die Bezirksverwaltungsbehörde

[§ 82, Abs. (4)] erläßt, geht an

das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft.

(2) Die Berufung gegen Bescheide des Landeshauptmannes

ist in dreifacher Ausfertigung einzubringen."

Artikel XXI.

§ 107 hat zu lauten

„§ 107. Wasserbücher.

(1) Für jeden Verwaltungsbezirk ist ein Wasserbuch

nebst Wasserkarten- und Urkundensammlung

zu führen, worin sämtliche im Bezirke

bereits bestehenden und auf Grund dieses Gesetzes

neu erworbenen Wasserbenutzungsrechte

einschließlich der Rechte zur Einbringung von

festen Stoffen, Flüssigkeiten oder Gasen in Gewässer

sowie die Bestimmungen bezüglich der

Höhe der Staumaße und die darin vorfallenden

Änderungen mit Beziehung auf die zugrunde

liegenden Entscheidungen in Übersicht gehalten

werden müssen.

(2) In das Wasserbuch sind auch jene Wasserbenutzungen

und bestehenden Wasserbenutzungsanlagen

einzutragen, die schon nach den bisher

geltenden Gesetzen einzutragen gewesen wären

oder die erst nach den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes der behördlichen Bewilligung

unterliegen und daher gemäß § 125 als zu Recht

bestehend anzusehen sind.

(3) Auf Antrag des Inhabers sind auch ständige

Wassernutzungen, die der Bewilligungspflicht

nicht unterliegen, im Wasserbuch ersichtlich zu

machen.

(4) In einem besonderen Anhang zum Wasserbuche

sind die Wassergenossenschaften (§ 60),

Wasserwerksgenossenschaften (§ 75) und Wasserverbände

(§ 78) aufzunehmen. Dieser Anhang

hat für jede dieser Körperschaften die Anerkennungsurkunde

und die Satzungen zu enthalten.

(5) Für jede Wasserbucheintragung ist vom

Wasserberechtigten eine Gebühr zu entrichten;

jedoch bleiben Wasserberechtigungen für land-

und forstwirtschaftliche Zwecke des eigenen Betriebes

von der Eintragungsgebühr ausgenommen."

Artikel XXII.

Zwischen die §§ 107 und 108 wird folgende

Bestimmung als § 107 a eingefügt

„§ 107 a. Führung der Wasserbücher.

(1) Wasserbuchbehörde ist der Landeshauptmann.

Erstreckt sich ein Wasserrecht über zwei

oder mehrere Länder, so bestimmt das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft einen

der beteiligten Landeshauptmänner (Bürgermeister

der Stadt Wien) als Wasserbuchbehörde

für dieses Wasserrecht.

(2) Die Wasserbuchbehörde bestellt einen oder

mehrere geeignete Wasserbuchführer, denen, die

Verantwortung für die ordnungsmäßige Führung

der ihnen anvertrauten Wasserbücher zufällt.

(3) Jeder Eintragung im Wasserbuch und jeder

Änderung oder Löschung einer Eintragung muß

ein darauf bezüglicher Bescheid der Wasserbuchbehörde

vorausgehen, der den Wortlaut der Eintragung

festsetzt.

(4) Jedermann steht es frei, das Wasserbuch

mit der Wasserkarten- und Urkundensammlung

einzusehen und Abschriften zu nehmen.

(5) Die Einrichtung und Führung des Wasserbuches,

der Wasserkarten- und Urkundensammlung

sowie die Mitwirkung der Wasserberechtigten,

ferner die für Eintragungen und

Einsichtnahmen im Wasserbuch sowie für Abschriften

aus diesem oder der Urkundensammlung

zu entrichtenden Gebühren werden durch Verordnung

geregelt."

Artikel XXIII.

In § 108 erhält Abs. (2) folgende Fassung

„(2) Die gleiche Beweiskraft kommt allen seit

1. Jänner 1922 auf Grund landesrechtlicher Vorschriften

vorgenommenen Eintragungen zu."

Artikel XXIV.

In § 108 ist ferner folgende Bestimmung als

neuer Albs. (4) anzufügen

„(4) Stellt sich heraus, daß der Zustand eines

Wasserbuches den tatsächlichen und rechtlichen

Verhältnissen in größerem Umfange nicht entspricht,

hat dies der Landeshauptmann unter Anführung

der voraussichtlichen Dauer dieses Zustandes

im Landesgesetzblatt kundzumachen. Die

Kundmachung hat zur Folge, daß für die in der

Verlautbarung genannte Zeit den Wasserbucheintragungen

Beweiskraft nicht zukommt."

Artikel XXV.

In § 125 ist als neuer Abs. (3) folgende Bestimmung

anzufügen

„(3) Der Fortbestand der nach Abs. (1) und

(2) anerkannten Berechtigungen ist jedoch davon

abhängig, daß ihre Eintragung im Wasserbuch,

sofern sie nicht schon erfolgt ist, innerhalb einer

vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

durch Verordnung mit wenigstens

einem Jahr zu bestimmenden Frist bei der

Wasserbuchbehörde beantragt wird."

§ 2. (1) Bis zur Erlassung von Bestimmungen

über wasserwirtschaftliche Rahmenpläne kann

das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,

nach Anhörung der beteiligten Bundesländer

(der Stadt Wien), für bestimmte Gewässer,

Gewässerstrecken, Quell- oder Einzugsgebiete

wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen treffen;

besonderes Augenmerk ist hiebei der Trinkwasserversorgung

zuzuwenden.

(2) Die Rahmenverfügungen sind für alle Verwaltungsbehörden

bindend und können zum

Gegenstand haben

a) die Widmung für bestimmte wasserwirtschaftliche

Zwecke;

b) Einschränkungen bei Verleihung von

Wasserrechten;

c) Gesichtspunkte für die Handhabung der

§§ 15, 28 bis 31 und 94 WRG.;

d) die Beibehaltung eines bestimmten Zustandes.

(3) Ansuchen, die einer wasserwirtschaftlichen

Rahmenverfügung widersprechen, sind abzuweisen;

die Abweisung muß sachlich und nicht

nur mit dem Hinweis auf die Rahmenverfügung

begründet werden. Gegen den abweislichen Bescheid

ist die Berufung an das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft zulässig; sie kann

mit einem Antrag auf Abänderung der Rahmenverfügung

verbunden werden.

§ 3. (1) Der Landeshauptmann hat ein geeignetes

Organ mit der Zusammenfassung aller

wasserwirtschaftlichen Planungsfragen im Lande

zu betrauen; dieses überwacht auch die Einhaltung

der wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügungen.

Alle Stellen und Unternehmungen, die

Wasseranlagen im Lande projektieren, haben ihm

ihre Bauvorhaben schon vor Ausarbeitung des

Entwurfes anzuzeigen.

(2) Die Wasserrechtsbehörde hat von jedem

Gesuch um Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung

oder um Erstreckung von Fristen und

von jeder Anzeige nach § 29 WRG. sowie von

der Notwendigkeit, Vorkehrungen wegen Erlöschens

eines Wasserbenutzungsrechtes zu treffen,

das nach Abs. (1) betraute Organ zu verständigen;

findet eine mündliche Verhandlung statt,

hat die Verständigung spätestens zugleich mit der

Anberaumung der Verhandlung zu erfolgen.

(3) In den Fällen des Abs. (2) hat die Wasserrechtsbehörde

— im Zweifel nach Anhörung des

gemäß Abs. (1) betrauten Organs — im Bescheid

ausdrücklich festzustellen, ob ein Widerspruch

mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung

vorliegt. Ein Bescheid, der diese Feststellung

unterläßt oder sich über einen festgestellten

Widerspruch hinwegsetzt, kann innerhalb von

sechs Jahren nach Eintreten der Rechtskraft als

nichtig erklärt werden.

§ 4. (1) Der Landeshauptmann kann Wasserberechtigte

zu örtlichen Beobachtungen, Messungen

u. dgl. zwecks Förderung der Gewässerkunde

verpflichten, soweit ihnen hiedurch keine besondere

Belastung erwächst.

(2) Zu dem in Abs. (1) genannten Zwecke haben

die Wasserberechtigten den Beauftragten des

hydrographischen Dienstes (§ 109) Einsicht in

vorhandenes gewässerkundliches Material zu gewähren,

wenn nicht begründete Interessen entgegenstehen.

(3) Den Wasserberechtigten gebührt der

Ersatz (§ 99 WRG.) jener Kosten, die ihnen tatsächlich

erwachsen. Der Anspruch ist bei der

Wasserrechtsbehörde binnen drei Monaten bei

sonstigem Verlust geltend zu machen.

§ 5. Die Bewilligung zur Einbringung von

festen Stoffen, Flüssigkeiten oder Gasen in ein

Gewässer kann davon abhängig gemacht werden,

daß mäßige Beiträge für Zwecke der Abwässerforschung

geleistet werden. Eine Vorschreibung

dieser Art ist auch für bestehende Anlagen zulässig.

Die näheren Bestimmungen hierüber

werden durch Verordnung getroffen.

§ 6. (1) Die Bestimmungen der Artikel III, X,

XI und XXV werden erst zwei Jahre nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes wirksam. Für

bestimmte Gebiete oder für einzelne Gruppen

von Wasserberechtigten kann das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft einen späteren

Zeitpunkt festsetzen.

(2) Die im Artikel XX verfügte Einschränkung

des Instanzenzuges wird erst fünf Jahre nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes wirksam.

(3) Für Bauvorhaben, die vor Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes als bevorzugte Wasserbauten

erklärt worden sind, wird die Frist für die

Einreichung eines verhandlungsreifen Entwurfes

mit einem Jahr, die Frist für die Erwirkung der

Bewilligung mit drei Jahren, gerechnet vom

Zeitpunkt der Erklärung als bevorzugter

Wasserbau, bestimmt. Werden diese Fristen

überschritten, so erlischt die Erklärung als bevorzugter

Wasserbau.

§ 7. War am Tage des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes eine mündliche Verhandlung bereits

anberaumt, so obliegt ihre Durchführung

und die Erlassung des Bescheides der bisher zuständigen

Behörde auch dann, wenn nach den

neuen Vorschriften ein Wechsel in der Zuständigkeit

eintritt.

§ 8. Die Verordnung über Vereinfachungen

im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar

1945, Deutsches R. G. Bl. I S. 29, tritt

außer Kraft.

§ 9. Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft ist ermächtigt, das Bundesgesetz

vom 19. Oktober 1934, B. G. Bl. II Nr. 316,

betreffend das Wasserrecht, in jener Fassung

wieder zu verlautbaren, die den seither eingetretenen

und den durch dieses Bundesgesetz vorgenommenen

Änderungen sowie den gegenwärtigen

Staats- und verwaltungsrechtlichen Einrichtungen

entspricht. Hinweise auf andere Gesetzesstellen

dürfen hiebei ergänzt und berichtigt werden;

ferner ist in der Wiederverlautbarung das Gesetz

mit dem Kurztitel „Wasserrechtsgesetz (WRG.)"

zu bezeichnen. Endlich sind die §§ 2 bis 5 dieses

Bundesgesetzes als Anhang und die Bestimmungen

der §§ 6 bis 8 in Form von Anmerkungen

wiederzugeben.

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den beteiligten

Bundesministerien betraut.

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