144. Bundesgesetz: Wasserrechtsnovelle 1947.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Das Bundesgesetz vom 19. Oktober 1934,
B. G. Bl. II Nr. 316, betreffend das Wasserrecht,
in der Fassung der Wasserrechtsnovelle 1945,
St.G. Bl. Nr. 113, wird abgeändert wie folgt
Artikel I.
Im § 4, Abs. (1), werden im zweiten Satz die
Worte „dem Bunde gehöriges" und im Abs. (8)
die Worte „soweit Grundflächen an und in
Seen in Betracht kommen" gestrichen.
Artikel II.
§ 22, Abs. (4), entfällt; die bisherigen Abs. (5)
und (6) sind mit den Ziffern (4) und (5) zu bezeichnen.
Artikel III.
§ 27, Abs. (4), erhält folgende Fassung
„(4) Ist in den Fällen der Abs. (2) und (3) die
nachteilige Wirkung durch höhere Gewalt verursacht
worden oder sind das beeinträchtigte
Wasserbenutzungsrecht und sein Besitzer [§ 23,
Abs. (2)] weder im Wasserbuch eingetragen noch
zur Eintragung bei der Wasserbuchbehörde angemeldet,
so ist der Wasserberechtigte zum Ersatz
des Schadens nicht verpflichtet."
Artikel IV.
§ 29 hat zu lauten
„§ 29. Wiederherstellung zerstörter Anlagen.
(1) Die Absicht der Wiederherstellung einer
zerstörten Wasserbenutzungsanlage hat der
Wasserberechtigte unter Vorlage der Pläne
innerhalb der in § 28, Abs. (1), Punkt g, bezeichneten
Frist der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen;
hiedurch wird der Ablauf dieser Frist gehemmt.
Die Wasserrechtsbehörde hat bescheidmäßig
festzustellen, ob das Vorhaben dem
früheren Zustand entspricht oder ob etwa beabsichtigte
Änderungen, durch die Art und Maß
der Wasserbenutzung nicht oder nicht wesentlich
berührt werden, vom Standpunkt öffentlicher
Interessen und fremder Rechte zulässig
sind.
(2) Stehen der Wiederherstellung der Anlage
öffentliche Interessen entgegen, sind im Bescheid
[Abs. (1)] jene Abänderungen vorzuschreiben,
deren Durchführung dem Wasserberechtigten
billigerweise zugemutet werden kann. Darüber
hinausgehende Abänderungen dürfen nur vorgeschrieben
werden, wenn die Leistung einer angemessenen
Entschädigung (§ 99) an den Wasserberechtigten
sichergestellt ist. Soweit erforderlich,
kann auch eine entsprechende Verlängerung der
Bewilligungsdauer zugestanden werden.
(3) Im Feststellungsbescheid ist eine Frist für
die Vollendung der Wiederherstellungsarbeiten
zu bestimmen bei deren Einhaltung die Wiederherstellung
der Anlage keiner neuerlichen Bewilligung
bedarf."
Artikel V.
Die §§ 47 bis 56 haben zu lauten
„§ 47. Einteilung der Zwangsrechte und allgemeine
Bestimmungen.
(1) Zwangsrechte im Sinne dieses Abschnittes
sind
a) die Öffentlicherklärung von Privatgewässern
(§ 48);
b) die Verpflichtung zur Duldung von Vorarbeiten
(§ 49);
c) die Enteignung (§§ 50 bis 57);
d) die Benutzungsbefugnisse nach den §§ 58
und 59.
(2) Diese Maßnahmen sind nur gegen angemessene
Entschädigung (§ 99) und nur danin zulässig,
wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen
den Beteiligten nicht erzielt werden kann.
(3) Zwangsrechte nach Abs. (1), Punkt a bis c,
wenden durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde
begründet. Sie binden den jeweiligen Eigentümer
der belasteten Liegenschaft und bilden keinen
Ersitzungs- oder Verjährungstitel.
(4) Bei Liegenschaften und Rechten, die
Zwecken dienen, für welche nach einem anderen
Bundesgesetze ein Enteignungsrecht besteht, sind
die im Abs. (1) bezeichneten Maßnahmen nur im
Einvernehmen mit den für jene Zwecke sachlich
zuständigen Behörden zulässig.
§ 48. Öffentlicherklärung von Privatgewässern.
(1) Die im § 2, Abs. (2), und § 3, Punkt d
und e, genannten Privatgewässer können zu
öffentlichen Gewässern erklärt werden, wenn
wichtige öffentliche Interessen es erfordern.
(2) Interessenten, denen aus der Öffentlicherklärung
ein erheblicher Vorteil erwächst,
können verhalten werden zu der nach § 47,
Abs. (2), zu leistenden Entschädigung einen entsprechenden
Beitrag zu leisten (§ 99).
§ 49. Vorarbeitern für Wasseranlagen.
(1) Erfordert die Ausführung von Wasseranlagen
Vorarbeiten auf fremden Grundstücken
und will der Grundeigentümer deren Vornahme
nicht gestatten, so kann ihn auf Antrag des
Unternehmers die Wasserrechtsbehörde zur Gestattung
verpflichten, hat aber gleichzeitig für
die Durchführung dieser Arbeiten eine angemessene
Frist festzusetzen.
(2) Für die durch die Vorarbeiten verursachten
vermögensrechtlichen Nachteile hat der Unternehmer
Ersatz zu leisten (§ 99). Ansprüche
können jederzeit, längstens aber drei Monate
nach dem Tage geltend gemacht werden, an dem
der Unternehmer dem Betroffenen die Beendigung
der Vorarbeiten nachweislich bekanntgegeben
hat.
(3) Die Wasserrechtsbehörde kann die Auferlegung
einer Verpflichtung nach Abs. (1) von
einer Sicherheitsleistung abhängig machen.
§ 50. Enteignung von Liegenschaften und
Bauwerken.
Um die nutzbringende Verwendung der Gewässer
zu fördern oder ihren schädlichen Wirkungen
zu begegnen, kann die Wasserrechtsbehörde
in dem Maße als erforderlich
a) Dienstbarkeiten begründen, die den Zugang
zu einem öffentlichen Gewässer eröffnen
oder erheblich erleichtern;
b) für Wasseranlagen, deren Errichtung oder
Erhaltung im Vergleiche zu den Nachteilen
der Zwangsrechte überwiegende Vorteile
im allgemeinen Interesse erwarten läßt, die
notwendigen Dienstbarkeiten einräumen
oder entgegenstehende dingliche Rechte
einschränken oder aufheben, damit Wasser
zu- und abgeleitet, gestaut, gespeichert,
abgesenkt oder gereinigt, die genehmigte
Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken
und Vorrichtungen hergestellt und betrieben
sowie der allfälligen Vorschreibung
sonstiger baulicher Maßnahmen entsprochen
werden kann;
c) Liegenschaften und Bauwerke ganz oder
teilweise enteignen, wenn in Fällen der
unter Punkt b bezeichneten Art die Einräumung
einer Dienstbarkeit nicht ausreichen
würde;
d) wesentliche Veränderungen [§ 12, Abs. (4)]
des Grundwasserstandes gestatten, wenn
diese sonst nur durch unverhältnismäßige
Aufwendungen vermieden werden könnten
und die Voraussetzungen des Punktes b
zutreffen.
§ 51. Enteignung von Privatgewässern, Wasserrechten,
Anlagen und anderen Vorrichtungen.
(1) Zu den im Eingange des § 50 bezeichneten
Zwecken kann die Wasserrechtsbehörde in dem
Maße als erforderlich
a) die Benutzung eines Privatgewässers, insoweit
es für den Nutzungsberechtigten
[§ 5, Abs. (2)] entbehrlich ist, einem
anderen einräumen oder eine Verlegung
oder Beseitigung gestatten;
b) einer Gemeinde, Ortschaft, Wasserwerksgenossenschaft
oder einzelnen Ansiedlung,
die an dem für den Haus- und Wirtschaftsbedarf
oder für öffentliche Zwecke notwendigen
Wasser dauernd Mangel leidet und
diesen sonst nur mit unverhältnismäßigen
Aufwendungen beheben könnte, die Benutzung
eines fremden Privatgewässers gestatten,
soweit hiedurch der Bedarf des Benutzungsberechtigten
für die gleichen
Zwecke nicht gefährdet wird;
c) bestehende Wasserrechte und Wassernutzungen,
einschließlich der dazugehörigen
Anlagen, ganz oder teilweise enteignen,
wenn die geplante Wasseranlage sonst nicht
oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen
ausgeführt werden könnte und
ihr gegenüber der zu enteignenden Wasserberechtigung
eine unzweifelhaft höhere Bedeutung
zukommt;
d) die Verlegung von Bringungs- und Leitungsanlagen,
Seilaufzügen u. dgl. gestatten,
wenn es ohne Gefährdung ihres Zweckes
möglich ist.
(2) Die Wasserrechtsbehörde kann die Verlegung
oder Beseitigung fremder Privatgewässer
auch aus städtebaulichen Gründen gestatten, soweit
nicht wasserwirtschaftliche Bedenken entgegenstehen.
(3) liegen einander widerstreitende Enteignungsansprüche
nach Abs. (1), Punkt b vor und
können nicht sämtliche Ansprüche Berücksichtigung
finden, so gebührt dem nächstgelegenen
Bewerber der Vorzug, wenn nicht besondere
Umstände eine andere Regelung rechtfertigen.
(4) Jede nach diesem Bundesgesetze stattfindende
Enteignung eines Wasserrechtes zugunsten
einer neuen Anlage hat zur Folge, daß
das betroffene Recht nach Maßgabe der Enteignung
mit Ausführung der neuen Anlage erlischt.
§ 52. Besondere Enteignungsfälle.
(1) Zur Ausführung und Erhaltung von
Schutz- und Regulierungswasserbauten, die im
öffentlichen Interesse unternommen werden,
ferner für bevorzugte Wasserbauten [§ 83,
Abs. (2)] und die mit ihnen unmittelbar zusammenhängenden
Anlagen, Gebäude und Vorrichtungen
können, soweit erforderlich, Wasserrechte,
Wassernutzungen, Privatgewässer, Liegenschaften
und dingliche Rechte, ferner Werke,
Leitungen und Anlagen aller Art enteignet,
Dienstbarkeiten bestellt und Verfügungen über
Privatgewässer getroffen werden.
(2) Bei bevorzugten Wasserbauten kann in dem
Maße als erforderlich dem Unternehmer auch
zur Erfüllung weiterer Vorschreibungen als der
in § 50, Punkt b, erwähnten das Recht der Enteignung
eingeräumt werden.
(3) Baustoffe, die zur Herstellung der in
Abs. (1) bezeichneten Bauten notwendig sind, hat
der Eigentümer zu diesem Zwecke zu überlassen,
soweit dies nach den örtlichen und sachlichen
Verhältnissen gerechtfertigt ist und für die Betroffenen
keine unbillige Härte darstellt.
§ 53. Schutz des landwirtschaftlichen Wasserbedarfes.
(1) In wasserarmen Gebieten ist (bei Enteignung
von Wasserrechten und Nutzungen nicht nur auf
den unmittelbaren Wasserbedarf des betroffenen
landwirtschaftlichen Betriebes, sondern auch auf
benachbarte Betriebe Rücksicht zu nehmen.
(2) Ferner kann die Pflicht der Triebwerksbesitzer
zur Wasserabgabe über den im § 20
bezeichneten Umfang hinaus erweitert werden,
wenn dies notwendig ist, tun empfindliche Dürreschäden
zu verhüten.
(3) Bei offensichtlicher Wasserverschwendung
durch Bodenbewässerungsanlagen kann die
Wasserrechtsbehörde das Maß der Wasserbenutzung
entsprechend herabsetzen. Handelt es
sich um Anlagen, deren Errichtung aus öffentlichen
Mitteln gefördert wurde, ist die Stellungnahme
der Wasserbauverwaltung einzuholen.
§ 54. Schonung bestehender Nutzungen.
(1) Können durch zweckmäßige Änderung bestehender
Anlagen und Vorrichtungen die von
einer Enteignung betroffenen Rechte, Nutzungen
und Gewässer (§§ 50 bis 52) ohne unverhältnismäßigen
Aufwand! ganz oder teilweise erhalten
bleiben, hat die Wasserrechtsbehörde auf Antrag
des zu Enteignenden an Stelle der Enteignung
die Durchführung dieser Änderungen
sowie den allfälligen Mehraufwand an Betriebs- und
Erhaltungskosten dem Enteignungswerber
aufzuerlegen.
(2) Bei Enteignung von Wasserversorgungsanlagen
einschließlich von Nutzungen am Grundwasser
hat der Enteignungswerber Wasser von
mindestens gleich guter Beschaffenheit unter
wirtschaftlich nicht ungünstigeren Bedingungen
zur Verfügung zu stellen.
§ 55. Mitbenutzungsrecht des Servitutsverpflichteten.
Dem Eigentümer eines mit der Dienstbarkeit
der Wasserleitung belasteten Grundstückes ist
die Mitbenutzung gegen einen angemessenen Beitrag
(§ 99) zu den Herstellungs- und Erhaltungskosten
insoweit zu gestatten, als hiedurch der
Zweck der Anlage nicht erheblich beeinträchtigt
oder gefährdet wird.
§ 56. Verpflichtung zur Einlösung von Liegenschaften
und Anlagen.
(1) Wer die Einräumung einer Grunddienstbarkeit,
die Benutzung, Verlegung oder Beseitigung
eines Privatgewässers oder die Gestattung einer
wesentlichen Veränderung des Grundwasserstandes
(§ 50, Punkt d) begehrt, ist auf Antrag
des Grundeigentümers zur Einlösung der betroffenen
Grundflächen zu verpflichten.
(2) Wäre der nach einer Grundeinlösung oder
Grundabtretung verbleibende Rest eines Grundstückes
oder einer Liegenschaft nicht mehr zweckmäßig
nutzbar, so ist auf Verlangen des Eigentümers
das ganze Grundstück oder die ganze
Liegenschaft einzulösen.
(3) In gleicher Weise sind Wasserbenutzungsanlagen
und die von ihnen unmittelbar abhängigen
Betriebe und Einrichtungen, ferner Bauwerke
insoweit einzulösen, als deren zweckmäßige
Benutzbarkeit durch eine Enteignung
nach den §§ 50 bis 52 verlorenginge. Die
Pflicht zur Einlösung entfällt, wenn ein vollwertiger
Ersatz für die enteignete Wassernutzung
angeboten und ohne hinreichenden Grund abgelehnt
wird.
(4) In allen diesen Fällen ist die Entschädigung
bei Abgang einer gütlichen Übereinkunft nach
§ 99 zu bestimmen."
Artikel VI.
§ 58, Abs. (2), erhält folgende Fassung
„(2) Erwächst hiedurch ein erheblicher Schaden,
so können die Eigentümer des Wassers und
andere Wasserbenutzungsberechtigte eine Entschädigung
von derjenigen Ortschaft oder Gemeinde
beanspruchen, zu deren Gunsten die vorübergehende
Wassernutzung verfügt worden ist.
Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen
drei Monaten nach Eintreten des Schadens bei
der Wasserrechtsbehörde geltend gemacht wird."
Artikel VII.
In § 82 erhält der Abs. (5) die Bezeichnung (6);
Abs. (1) und (2) sowie der neue Abs. (5) haben
zu lauten
„(1) Der Landeshauptmann ist mit Ausnahme
der Strafsachen und der ausdrücklich einer anderen
Behörde vorbehaltenen Angelegenheiten in
erster Instanz zuständig
a) für alle Angelegenheiten, die ihm durch
besondere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
zugewiesen sind sowie für alle
fließenden Gewässer, die unter § 2, Abs. (1),
Punkt a, fallen;
b) für Staubecken [Abs. (6)], einschließlich der
mit ihnen wasserwirtschaftlich verbundenen
Anlagen, und für Wasserkraftanlagen,
deren mögliche Höchstleistung 100 kW
übersteigen soll;
c) für Grundwassererschließungs , Wasserversorgungs-,
Bewässerungs-, Entwässerungs-
und Abwässeranlagen, deren Umfang über
den Bedarf bäuerlicher oder kleingewerblicher
Betriebe oder einzelner Siedlungen
hinausgeht;
d) für Schutz- und Regulierungswasserbauten
an öffentlichen Gewässern, denen ein von
der Wasserbauverwaltung des Bundes oder
eines Landes verfaßter oder überprüfter
Entwurf zugrunde liegt;
e) für Anlagen, die einer Genehmigung auch
nach anderen Vorschriften bedürfen, wenn
hienach der Landeshauptmann oder ein
Bundesministerium zur Entscheidung in
erster Instanz berufen ist;
f) für Anlagen, bei denen eine mit der allgemeinen
Verwaltung betraute, sonst nach
§ 81 zuständige Ortsgemeinde als Unternehmer
auftritt oder als Partei beteiligt ist;
g) für die Angelegenheiten der Zwangsgenossenschaften
(§ 62), der Wasserwerks-
genossenschaften (§ 75) und der Wasserverbände
(§ 78) einschließlich ihrer Wasseranlagen;
ferner für die Bildung von Wassergenossenschaften,
wenn die Bewilligung der
Anlage in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes
fällt.
(2) Der Landeshauptmann ist auch zuständig,
wenn eine bestehende Anlage über die im
Abs. (1), Punkt b und c, angegebenen Grenzen
hinaus erweitert wird oder wenn ein Wasserrechtsstreit
sich mindestens auf eine in seine Zuständigkeit
fallende Anlage bezieht.
(5) Die Bestimmung des Abs. (1), Punkt a,
schließt nicht aus, daß Verfügungen nach den
(§ 8, Abs. (4), 15, Abs. (2) bis (8), 43, 44 und 46
von der Bezirksverwaltungsbehörde insoweit getroffen
werden, als der Landeshauptmann keine
Anordnung erlassen hat."
Artikel VIII.
§ 83 hat zu lauten
„(1) Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft ist mit Ausnahme der Strafsachen
in erster Instanz zuständig
a) für ortsfeste Wasserkraftanlagen und umfangreichere
Schutz- und Regulierungswasserbauten
an der Donau;
b) für Schwergewichtstalsperren, deren Höhe
über Gründungssohle 25 m übersteigt,
sowie für alle Talsperren, die in besonderer
Bauweise (zum Beispiel in aufgelöster Bauweise,
in Dammbauweise oder als Gewölbesperre)
ausgeführt werden, sowie für die
mit ihnen unmittelbar zusammenhängenden
Anlagen;
c) für Bauten und Anlagen an und in Grenzgewässern,
die zwischenstaatliche Verhandlungen
oder Abmachungen erfordern;
d) für Wasserversorgungsanlagen eines Versorgungsgebietes
von mehr als 100.000 Einwohnern,
jedoch ausschließlich der Verteilungsanlagen;
e) für die Öffentlicherklärung von Privatgewässern;
f) für die Festsetzung oder Verlängerung von
Bauvollendungsfristen (§ 94), wenn hiebei
ein Gesamtausmaß von sechs Jahren überschritten
werden soll.
(2) Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft kann Wasserbauten aller Art,
deren beschleunigte Ausführung im besonderen
Interesse der österreichischen Volkswirtschaft gelegen
ist, als bevorzugte Wasserbauten erklären.
Für diese ist mit Ausnahme des Entschädigungsverfahrens
[§ 96, Abs. (1)] das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft in erster Instanz
zuständig.
(3) Erstrecken sich Anlagen, die nicht unter
Absatz (1) fallen, über zwei oder mehrere Länder,
so bestimmt das Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft, welche von den beteiligten
Bezirksverwaltungsbehörden — wenn
aber in erster Instanz ein Landeshauptmann
zuständig ist (§ 82), welcher der beteiligten Landeshauptmänner
— im Einvernehmen und erforderlichenfalls
unter Mitwirkung der sonst beteiligten
Behörden die Verhandlung zu führen
und die Entscheidung zu fällen hat, es sei denn,
daß die beteiligten Wasserrechtsbehörden untereinander
ohne Zeitaufschub in diesem Sinne das
Einvernehmen hersteiler
(4) In allen Fällen, in denen das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft in erster
Instanz zuständig ist, kann es mit der Ausschreibung
und Durchführung mündlicher Verhandlungen
den Landeshauptmann betrauen.
(5) Für die fachliche Begutachtung der auf
Staubeckenanlagen und Talsperren sich beziehenden
technischen Fragen im Zuge oder außerhalb
eines wasserrechtlichen Verfahrens wird beim
Bundesministerium für Land- und Forswirtschaft
eine Kommission gebildet, deren Zusammensetzung,
Bestellung und Tätigkeit durch
Verordnung näher zu regeln ist."
Artikel IX.
In § 84, Abs. (1), ist als neuer Punkt e folgende
Bestimmung anzufügen
„e) derjenige, dessen Bauvorhaben zum bevorzugten
Wasserbau erklärt wurde [§ 83,
Abs. (2)], soweit sein Bauvorhaben berührt
wird."
Artikel X.
In § 84 erhalten ferner die Abs. (2) bis (4)
die Bezeichnung (3) bis (5); als neuer Abs. {2) ist
folgende Bestimmung einzufügen
„(2) Wer die Stellung als Partei auf Grund
eines Wasserbenutzungsrechtes beansprucht, hat
bei sonstigem Verlust dieses Anspruches seine
Eintragung im Wasserbuch darzutun oder den
Nachweis zu erbringen, daß ein entsprechender
Antrag an die Wasserbuchbehörde gestellt wurde.
Hierauf ist bei Anberaumung einer mündlichen
Verhandlung ausdrücklich hinzuweisen."
Artikel XI.
Im § 89 wird folgende Bestimmung als
Abs. (3) angefügt
„(3) Abs. (2) findet auf Inhaber betroffener
Wasserbenutzungsrechte, die als solche weder im
Wasserbuch eingetragen noch zur Eintragung bei
der Wasserbuchbehörde angemeldet sind, keine
Anwendung."
Artikel XII.
Im § 90 ist der bisherige Abs. (5) mit der
Ziffer (6) zu bezeichnen; als neuer Abs. (5) ist
folgende Bestimmung einzufügen
„Bei Ansuchen, die in die Zuständigkeit
des Landeshauptmannes oder des Bundesmini-
steriums für Land- und Forstwirtschaft fallen
und land- oder forstwirtschatftliche Interessen
in größerem Umfange berühren, hat die Wasserrechtsbehörde
dem Ermittlungsverfahren, insbesondere
mündlichen Verhandlungen nach §§ 89
und 99, auf Verlangen der Landwirtschaftskammer
auch einen von ihr vorgeschlagenen
Fachmann als Sachverständigen (§ 52 AVG.) beizuziehen.
Bei der Bildung einer Wassergenossenschaft
oder eines Wasserverbandes ist in gleicher
Weise vorzugehen."
Artikel XIII.
§ 94 hat zu lauten
„§ 94. Fristen.
(1) Zugleich mit der Bewilligung einer Wasseranlage
sind angemessene Fristen für den Baubeginn
und die Bauvollendung, bei Wasserbenutzungsanlagen
unter Hinweis auf die Rechtsfolgen
des § 28, Abs. (1), Punkt f, kalendermäßig
zu bestimmen. Erforderlichenfalls können
Teilfristen für wesentliche Anlageteile festgesetzt
werden. Fristverlängerungen, die durch
das Berufungsverfahren notwendig werden, sind
von Amts wegen vorzunehmen.
(2) Die Wasserrechtsbehörde — in den Fällen
des § 83, Albs. (1), Punkt e, das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft — kann
aus triftigen Gründen diese Fristen verlängern,
wenn vor ihrem Ablauf darum angesucht wird;
die vorherige Anhörung der Parteien oder die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist
nicht erforderlich.
(3) Bei Erklärung eines Bauvorhabens als bevorzugter
Wasserbau [§ 83, Abs. (2)] sind auch
Fristen für die Einreichung eines verhandlungsreifen
Entwurfes und für die Erwirkung der
Bewilligung festzusetzen, die gleichfalls aus triftigen
Gründen verlängert werden können. Durch
den fruchtlosen Ablauf dieser oder der in
Abs. (1) bezeichneten Fristen tritt die Erklärung
als bevorzugter Wasserbau außer Kraft.
(4) Wurde die Bestimmung der in den Abs. (1)
und (3) bezeichneten Fristen oder der nach § 22,
Abs. (2) und (3), festzusetzenden Dauer unterlassen,
so kann der Bescheid jederzeit entsprechend
ergänzt werden.
(5) Den Baubeginn und die Bauvollendung der
ganzen Anlage oder wesentlicher Anlageteile
[Abs. (1)] hat der Unternehmer der Wasserrechtsbehörde
anzuzeigen. Erst nach der Anzeige über
die Bauvollendung ist er berechtigt, mit dem
Betriebe zu beginnen. Die wasserrechtliche Bewilligung
kann aber erforderlichenfalls auch an
die Bedingung geknüpft werden, daß mit dem
Betriebe erst nach Durchführung der behördlichen
Überprüfung (§ 102) begonnen werden
darf."
Artikel XIV.
§ 96, Abs. (1), erhält folgenden Wortlaut
„(1) Im Verfahren über bevorzugte Wasserbauten
[§ 83, Abs. (2)] ist über die Notwendigkeit,
den Gegenstand und den Umfang von
Zwangsrechten (§ 47) sowie über die den betroffenen
Dritten zu leistenden Entschädigungen
und Beiträge (§ 99) erst nach Erteilung der
wasserrechtlichen Bewilligung — soweit nicht
schon im Bewilligungsbescheid Übereinkommen
beurkundet oder aus öffentlichen Rücksichten
Verfügungen getroffen wurden — in einem gesonderten
Verfahren (Entschädigungsverfahren)
vom Landeshauptmann zu verhandeln und abzusprechen."
Artikel XV
§ 99, Abs. (1), erhält folgenden Wortlaut
„(1) Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen,
Ersätzen, Beiträgen und Kosten,
die entweder in diesem Bundesgesetze oder in
den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer
geltenden Sandervorschriften vorgesehen
sind, entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz
[§§ 18, Abs. (6), und 27] oder die betreffende
Sondervorschrift nichts anderes bestimmt,
die Wasserrechtsbehörde. Vor der Entscheidung
sind die Parteien und wenigstens ein Sachverständiger
zu kören; hiebei ist auch zu
prüfen, ob Sach- oder Geldleistungen festzusetzen
sind. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob,
in welcher Höhe, auf welche Art und in welcher
Frist die Entschädigung oder der Beitrag zu
leisten ist. Gebotenenfalls können wiederkehrende
Leistungen und die Sicherstellung
künftiger Leistungen angeordnet sowie die Nachprüfung
und anderweitige Festsetzung nach bestimmten
Zeiträumen vorbehalten werden."
Artikel XVI.
Zwischen die §§ 101 und 102 wird folgende
Bestimmung als § 101 a eingereiht
„§ 101 a. Bestellung einer Bauaufsicht.
(1) Die Wasserrechtsbehörde kann zur Überwachung
der Bauausführung bewilligungspflichtiger
Wasseranlagen geeignete Aufsichtsorgane
(wasserrechtliche Bauaufsicht) durch Bescheid bestellen.
(2) Die wasserrechtliche Bauaufsicht erstreckt
sich auf die fach- und vorschriftsgemäße Ausführung
der Bauarbeiten und auf die Einhaltung
der einschlägigen Bedingungen des Bewilligungsbescheides.
(3) Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, jederzeit
Untersuchungen, Vermessungen und Prüfungen
an der Baustelle vorzunehmen, Einsicht
in Behelfe, Unterlagen u. dgl. zu verlangen und
erforderlichenfalls Baustoffe, Bauteile und bautechnische
Maßnahmen zu beanstanden. Wird
keine Übereinstimmung erzielt, ist unverzüglich
die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde einzuholen.
(4) Die Organe der wasserrechtlichen Bauaufsicht
sind zur Wahrung der ihnen zur Kenntnis
gelangenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
verpflichtet.
(5) Durch die Abs. (1) bis {4) werden anderweitige
einschlägige Bestimmungen, wie bau- und
gewerbepolizeiliche Vorschriften, nicht berührt.
Auch wird die Verantwortlichkeit der Unternehmer
und Bauführer durch Bestellung einer
wasserrechtlichen Bauaufsicht nicht eingeschränkt.
(6) Die Kosten der wasserrechtlichen Bauaufsicht
hat der Unternehmer zu tragen; eine einvernehmliche
Pauschalierung ist zulässig."
Artikel XVII.
In § 102 entfallen die Abs. (5) und (6);
Abs. (3) erhält folgende Fassung
„(3) Mit Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft
des Überprüfungsbescheides — wenn aber eine
Überprüfung gemäß Abs. (2) unterbleibt, mit
Ablauf eines Jahres nach erfolgter Ausführung —
verliert eine Anlage ihre Eigenschaft als bevorzugter
Wasserbau."
Artikel XVIII.
Zwischen die §§ 102 und 103 wird folgende
Bestimmung als § 102 a eingereiht
„§ 102 a. Überwachung der Gewässer und
Wasseranlagen.
(1) Der Zustand der Gewässer sowie die Instandhaltung
und Benutzung aller nach diesem
Bundesgesetze bewilligungspflichtigen Wasseranlagen
unterliegt der Überwachung durch die Bezirksverwaltungsbehörden.
Diese können sich
jederzeit von der Übereinstimmung einer Anlage
mit der erteilten Bewilligung überzeugen. Erforderlichenfalls
haben sie selbst eine Verfügung zu
treffen oder an die zuständige übergeordnete
Wasserrechtsbehörde zu berichten.
(2) Öffentliche Wasserversorgungsanlagen sind
überdies auf Kosten des Wasserberechtigten einer
jährlichen Überprüfung an Ort und Stelle auf
ihre Eignung für den genehmigten Zweck durch
den Amtsarzt und erforderlichenfalls durch einen
Fachhygieniker zu unterziehen. Hiebei ist das
Wasser von Gemeindewasserleitungen auch durch
amtliche Untersuchungsanstalten nachprüfen zu
lassen [§ 85, Abs. (1), Punkt h]. Das Ergebnis
dieser Überprüfungen ist der Wasserrechtsbehörde
zu übermitteln.
(3) Einer wiederkehrenden Überprüfung unterliegen
auch Abwässeranlagen. Das Nähere wird
durch Verordnung geregelt.
(4) Werden bei Überprüfungen im Sinne der
Abs. (2) und (3) Mißstände festgestellt, hat die
Wassserrechtsbehörde die zur Beseitigung notwendigen
Maßnahmen vorzuschreiben."
Artikel XIX.
In § 104 erhalten die Abs. (4) und (5) die Bezeichnung
(5) und (6); Abs. (1) und der neue
Abs. (4) haben zu lauten
„(1) Die Wasserrechtsbehörde kann bei Gefahr
im Verzuge — zur Wahrung öffentlicher Interessen
von Amts wegen, zum Schutze privater
Interessen auf Antrag — die erforderlichen einstweiligen
Verfügungen treffen. Für die Anordnung
einstweiliger Verfügungen ist während der
Anhängigkeit eines wasserrechtlichen Verfahrens
die für dieses zuständige Wasserrechtsbehörde, in
allen übrigen Fällen der Landeshauptmann, solange
jedoch dieser keine Verfügung trifft, die
Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
(4) Mangels einer ausdrücklichen Befristung
treten einstweilige Verfügungen mit Ablauf eines
Jahres, vom Tage ihrer Rechtskraft an gerechnet,
außer Wirksamkeit."
Artikel XX.
§ 105 hat zu lauten
„§ 105. Berufung.
(1) Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde
entscheidet der Landeshauptmann
endgültig. Die Berufung gegen
Bescheide, die in erster Instanz der Landeshauptmann
oder in seinem Namen die Bezirksverwaltungsbehörde
[§ 82, Abs. (4)] erläßt, geht an
das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft.
(2) Die Berufung gegen Bescheide des Landeshauptmannes
ist in dreifacher Ausfertigung einzubringen."
Artikel XXI.
§ 107 hat zu lauten
„§ 107. Wasserbücher.
(1) Für jeden Verwaltungsbezirk ist ein Wasserbuch
nebst Wasserkarten- und Urkundensammlung
zu führen, worin sämtliche im Bezirke
bereits bestehenden und auf Grund dieses Gesetzes
neu erworbenen Wasserbenutzungsrechte
einschließlich der Rechte zur Einbringung von
festen Stoffen, Flüssigkeiten oder Gasen in Gewässer
sowie die Bestimmungen bezüglich der
Höhe der Staumaße und die darin vorfallenden
Änderungen mit Beziehung auf die zugrunde
liegenden Entscheidungen in Übersicht gehalten
werden müssen.
(2) In das Wasserbuch sind auch jene Wasserbenutzungen
und bestehenden Wasserbenutzungsanlagen
einzutragen, die schon nach den bisher
geltenden Gesetzen einzutragen gewesen wären
oder die erst nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes der behördlichen Bewilligung
unterliegen und daher gemäß § 125 als zu Recht
bestehend anzusehen sind.
(3) Auf Antrag des Inhabers sind auch ständige
Wassernutzungen, die der Bewilligungspflicht
nicht unterliegen, im Wasserbuch ersichtlich zu
machen.
(4) In einem besonderen Anhang zum Wasserbuche
sind die Wassergenossenschaften (§ 60),
Wasserwerksgenossenschaften (§ 75) und Wasserverbände
(§ 78) aufzunehmen. Dieser Anhang
hat für jede dieser Körperschaften die Anerkennungsurkunde
und die Satzungen zu enthalten.
(5) Für jede Wasserbucheintragung ist vom
Wasserberechtigten eine Gebühr zu entrichten;
jedoch bleiben Wasserberechtigungen für land-
und forstwirtschaftliche Zwecke des eigenen Betriebes
von der Eintragungsgebühr ausgenommen."
Artikel XXII.
Zwischen die §§ 107 und 108 wird folgende
Bestimmung als § 107 a eingefügt
„§ 107 a. Führung der Wasserbücher.
(1) Wasserbuchbehörde ist der Landeshauptmann.
Erstreckt sich ein Wasserrecht über zwei
oder mehrere Länder, so bestimmt das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft einen
der beteiligten Landeshauptmänner (Bürgermeister
der Stadt Wien) als Wasserbuchbehörde
für dieses Wasserrecht.
(2) Die Wasserbuchbehörde bestellt einen oder
mehrere geeignete Wasserbuchführer, denen, die
Verantwortung für die ordnungsmäßige Führung
der ihnen anvertrauten Wasserbücher zufällt.
(3) Jeder Eintragung im Wasserbuch und jeder
Änderung oder Löschung einer Eintragung muß
ein darauf bezüglicher Bescheid der Wasserbuchbehörde
vorausgehen, der den Wortlaut der Eintragung
festsetzt.
(4) Jedermann steht es frei, das Wasserbuch
mit der Wasserkarten- und Urkundensammlung
einzusehen und Abschriften zu nehmen.
(5) Die Einrichtung und Führung des Wasserbuches,
der Wasserkarten- und Urkundensammlung
sowie die Mitwirkung der Wasserberechtigten,
ferner die für Eintragungen und
Einsichtnahmen im Wasserbuch sowie für Abschriften
aus diesem oder der Urkundensammlung
zu entrichtenden Gebühren werden durch Verordnung
geregelt."
Artikel XXIII.
In § 108 erhält Abs. (2) folgende Fassung
„(2) Die gleiche Beweiskraft kommt allen seit
1. Jänner 1922 auf Grund landesrechtlicher Vorschriften
vorgenommenen Eintragungen zu."
Artikel XXIV.
In § 108 ist ferner folgende Bestimmung als
neuer Albs. (4) anzufügen
„(4) Stellt sich heraus, daß der Zustand eines
Wasserbuches den tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnissen in größerem Umfange nicht entspricht,
hat dies der Landeshauptmann unter Anführung
der voraussichtlichen Dauer dieses Zustandes
im Landesgesetzblatt kundzumachen. Die
Kundmachung hat zur Folge, daß für die in der
Verlautbarung genannte Zeit den Wasserbucheintragungen
Beweiskraft nicht zukommt."
Artikel XXV.
In § 125 ist als neuer Abs. (3) folgende Bestimmung
anzufügen
„(3) Der Fortbestand der nach Abs. (1) und
(2) anerkannten Berechtigungen ist jedoch davon
abhängig, daß ihre Eintragung im Wasserbuch,
sofern sie nicht schon erfolgt ist, innerhalb einer
vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
durch Verordnung mit wenigstens
einem Jahr zu bestimmenden Frist bei der
Wasserbuchbehörde beantragt wird."
§ 2. (1) Bis zur Erlassung von Bestimmungen
über wasserwirtschaftliche Rahmenpläne kann
das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
nach Anhörung der beteiligten Bundesländer
(der Stadt Wien), für bestimmte Gewässer,
Gewässerstrecken, Quell- oder Einzugsgebiete
wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen treffen;
besonderes Augenmerk ist hiebei der Trinkwasserversorgung
zuzuwenden.
(2) Die Rahmenverfügungen sind für alle Verwaltungsbehörden
bindend und können zum
Gegenstand haben
a) die Widmung für bestimmte wasserwirtschaftliche
Zwecke;
b) Einschränkungen bei Verleihung von
Wasserrechten;
c) Gesichtspunkte für die Handhabung der
§§ 15, 28 bis 31 und 94 WRG.;
d) die Beibehaltung eines bestimmten Zustandes.
(3) Ansuchen, die einer wasserwirtschaftlichen
Rahmenverfügung widersprechen, sind abzuweisen;
die Abweisung muß sachlich und nicht
nur mit dem Hinweis auf die Rahmenverfügung
begründet werden. Gegen den abweislichen Bescheid
ist die Berufung an das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft zulässig; sie kann
mit einem Antrag auf Abänderung der Rahmenverfügung
verbunden werden.
§ 3. (1) Der Landeshauptmann hat ein geeignetes
Organ mit der Zusammenfassung aller
wasserwirtschaftlichen Planungsfragen im Lande
zu betrauen; dieses überwacht auch die Einhaltung
der wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügungen.
Alle Stellen und Unternehmungen, die
Wasseranlagen im Lande projektieren, haben ihm
ihre Bauvorhaben schon vor Ausarbeitung des
Entwurfes anzuzeigen.
(2) Die Wasserrechtsbehörde hat von jedem
Gesuch um Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung
oder um Erstreckung von Fristen und
von jeder Anzeige nach § 29 WRG. sowie von
der Notwendigkeit, Vorkehrungen wegen Erlöschens
eines Wasserbenutzungsrechtes zu treffen,
das nach Abs. (1) betraute Organ zu verständigen;
findet eine mündliche Verhandlung statt,
hat die Verständigung spätestens zugleich mit der
Anberaumung der Verhandlung zu erfolgen.
(3) In den Fällen des Abs. (2) hat die Wasserrechtsbehörde
— im Zweifel nach Anhörung des
gemäß Abs. (1) betrauten Organs — im Bescheid
ausdrücklich festzustellen, ob ein Widerspruch
mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung
vorliegt. Ein Bescheid, der diese Feststellung
unterläßt oder sich über einen festgestellten
Widerspruch hinwegsetzt, kann innerhalb von
sechs Jahren nach Eintreten der Rechtskraft als
nichtig erklärt werden.
§ 4. (1) Der Landeshauptmann kann Wasserberechtigte
zu örtlichen Beobachtungen, Messungen
u. dgl. zwecks Förderung der Gewässerkunde
verpflichten, soweit ihnen hiedurch keine besondere
Belastung erwächst.
(2) Zu dem in Abs. (1) genannten Zwecke haben
die Wasserberechtigten den Beauftragten des
hydrographischen Dienstes (§ 109) Einsicht in
vorhandenes gewässerkundliches Material zu gewähren,
wenn nicht begründete Interessen entgegenstehen.
(3) Den Wasserberechtigten gebührt der
Ersatz (§ 99 WRG.) jener Kosten, die ihnen tatsächlich
erwachsen. Der Anspruch ist bei der
Wasserrechtsbehörde binnen drei Monaten bei
sonstigem Verlust geltend zu machen.
§ 5. Die Bewilligung zur Einbringung von
festen Stoffen, Flüssigkeiten oder Gasen in ein
Gewässer kann davon abhängig gemacht werden,
daß mäßige Beiträge für Zwecke der Abwässerforschung
geleistet werden. Eine Vorschreibung
dieser Art ist auch für bestehende Anlagen zulässig.
Die näheren Bestimmungen hierüber
werden durch Verordnung getroffen.
§ 6. (1) Die Bestimmungen der Artikel III, X,
XI und XXV werden erst zwei Jahre nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes wirksam. Für
bestimmte Gebiete oder für einzelne Gruppen
von Wasserberechtigten kann das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft einen späteren
Zeitpunkt festsetzen.
(2) Die im Artikel XX verfügte Einschränkung
des Instanzenzuges wird erst fünf Jahre nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes wirksam.
(3) Für Bauvorhaben, die vor Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes als bevorzugte Wasserbauten
erklärt worden sind, wird die Frist für die
Einreichung eines verhandlungsreifen Entwurfes
mit einem Jahr, die Frist für die Erwirkung der
Bewilligung mit drei Jahren, gerechnet vom
Zeitpunkt der Erklärung als bevorzugter
Wasserbau, bestimmt. Werden diese Fristen
überschritten, so erlischt die Erklärung als bevorzugter
Wasserbau.
§ 7. War am Tage des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes eine mündliche Verhandlung bereits
anberaumt, so obliegt ihre Durchführung
und die Erlassung des Bescheides der bisher zuständigen
Behörde auch dann, wenn nach den
neuen Vorschriften ein Wechsel in der Zuständigkeit
eintritt.
§ 8. Die Verordnung über Vereinfachungen
im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar
1945, Deutsches R. G. Bl. I S. 29, tritt
außer Kraft.
§ 9. Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft ist ermächtigt, das Bundesgesetz
vom 19. Oktober 1934, B. G. Bl. II Nr. 316,
betreffend das Wasserrecht, in jener Fassung
wieder zu verlautbaren, die den seither eingetretenen
und den durch dieses Bundesgesetz vorgenommenen
Änderungen sowie den gegenwärtigen
Staats- und verwaltungsrechtlichen Einrichtungen
entspricht. Hinweise auf andere Gesetzesstellen
dürfen hiebei ergänzt und berichtigt werden;
ferner ist in der Wiederverlautbarung das Gesetz
mit dem Kurztitel „Wasserrechtsgesetz (WRG.)"
zu bezeichnen. Endlich sind die §§ 2 bis 5 dieses
Bundesgesetzes als Anhang und die Bestimmungen
der §§ 6 bis 8 in Form von Anmerkungen
wiederzugeben.
§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den beteiligten
Bundesministerien betraut.