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144_1946 AT

144. Bundesgesetz: Errichtung eines Invalidenfürsorgebeirates.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 144. Bundesgesetz: Errichtung eines Invalidenfürsorgebeirates.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Im Interesse einer einheitlichen und allen

Bedürfnissen entsprechenden Führung der staatlichen

Fürsorge für Kriegsinvalide und Kriegshinterbliebene

sowie zur raschen Herstellung

des Einvernehmens mit den sachlich beteiligten

Bundesministerien wird im Bundesministerium

für soziale Verwaltung ein Invalidenfürsorgebeirat

errichtet.

§ 2. Der gutächtlichen Beratung des Invalidenfürsorgebeirates

unterliegen alle grundsätzlichen

Fragen der Fürsorge für Kriegsinvalide und

Kriegshinterbliebene, insbesondere die Angelegenheiten

der Gesetzgebung auf diesem Gebiete.

§ 3. (1) Der Invalidenfürsorgebeirat besteht

aus

a) dem Vorsitzenden;

b) je einem Vertreter der beteiligten Bundesministerien;

c) zwölf Vertretern der organisierten Kriegsinvaliden

und Kriegshinterbliebenen;

d) einem Vertreter der Kammern für Handel,

Gewerbe, Industrie, Geld- und Kreditwesen,

einem Vertreter der Landwirtschaftskammern

und zwei Vertretern der

Kammern für Arbeiter und Angestellte.

(2) Den Vorsitz führt der Bundesminister für

soziale Verwaltung oder ein von ihm hiefür bestellter

Vertreter.

(3) Der Vorsitzende ist berechtigt, Fachleute

mit beratender Stimme beizuziehen.

(4) Die Funktionsdauer der Mitglieder des

Invalidenfürsorgebeirates beträgt drei Jahre.

§ 4. (1) Die Vertreter der Kammern und die

Vertreter der organisierten Kriegsinvaliden und

Kriegshinterbliebenen sowie die erforderlichen

Ersatzmänner werden vom Bundesminister für

soziale Verwaltung auf Grund der von den

Kammern und den organisierten Kriegsinvaliden

und Kriegshinterbliebenen erstatteten Vorschläge

berufen. Zur Erstattung von Vorschlägen sind

nur diejenigen Vereinigungen von Kriegsinvaliden

und Kriegshinterbliebenen berechtigt, die

nach den von der Vereinsbehörde genehmigten

Satzungen für das ganze Bundesgebiet gebildet

sind und die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen

und kulturellen Interessen dieses Personenkreises

bezwecken.

(2) Bestehen nebeneinander mehrere Vereinigungen,

auf die diese Voraussetzungen zutreffen,

so ist für die Aufteilung des Vorschlagsrechtes

das zwischen ihnen erzielte Übereinkommen

maßgebend. Kommt eine Vereinbarung über das

Vorschlagsrecht nicht zustande, so entscheidet

hierüber der Bundesminister für soziale Verwaltung

unter Bedachtnahme auf das Ergebnis eines

nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes

durchzuführenden Ermittlungsverfahrens, durch

das die Mitgliederstärke der in Betracht kommenden

Vereinigungen festzustellen ist. Die

näheren Bestimmungen hierüber bleiben der

Verordnung überlassen.

§ 5. Die Mitgliedschaft im Invalidenfürsorgebeirat

ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern

[§ 3, Abs. {1), lit. c und d] gebührt der

Ersatz der notwendigen Reiseauslagen.

§ 6. Die Geschäftsordnung des Invalidenfürsorgebeirates

wird durch Verordnung erlassen.

§ 7. Die Vollzugsanweisung des Staatsamtes

für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit

den beteiligten Staatsämtern vom 20. Dezember

1919, St. G. Bl. Nr. 591, betreffend die Errichtung

einer ständigen Invalidenfürsorgekommission

im Staatsamt für soziale Verwaltung,

tritt außer Kraft.

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale

Verwaltung im Einvernehmen mit den beteiligten

Bundesministerien betraut.

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