144. Bundesgesetz: Errichtung eines Invalidenfürsorgebeirates.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Im Interesse einer einheitlichen und allen
Bedürfnissen entsprechenden Führung der staatlichen
Fürsorge für Kriegsinvalide und Kriegshinterbliebene
sowie zur raschen Herstellung
des Einvernehmens mit den sachlich beteiligten
Bundesministerien wird im Bundesministerium
für soziale Verwaltung ein Invalidenfürsorgebeirat
errichtet.
§ 2. Der gutächtlichen Beratung des Invalidenfürsorgebeirates
unterliegen alle grundsätzlichen
Fragen der Fürsorge für Kriegsinvalide und
Kriegshinterbliebene, insbesondere die Angelegenheiten
der Gesetzgebung auf diesem Gebiete.
§ 3. (1) Der Invalidenfürsorgebeirat besteht
aus
a) dem Vorsitzenden;
b) je einem Vertreter der beteiligten Bundesministerien;
c) zwölf Vertretern der organisierten Kriegsinvaliden
und Kriegshinterbliebenen;
d) einem Vertreter der Kammern für Handel,
Gewerbe, Industrie, Geld- und Kreditwesen,
einem Vertreter der Landwirtschaftskammern
und zwei Vertretern der
Kammern für Arbeiter und Angestellte.
(2) Den Vorsitz führt der Bundesminister für
soziale Verwaltung oder ein von ihm hiefür bestellter
Vertreter.
(3) Der Vorsitzende ist berechtigt, Fachleute
mit beratender Stimme beizuziehen.
(4) Die Funktionsdauer der Mitglieder des
Invalidenfürsorgebeirates beträgt drei Jahre.
§ 4. (1) Die Vertreter der Kammern und die
Vertreter der organisierten Kriegsinvaliden und
Kriegshinterbliebenen sowie die erforderlichen
Ersatzmänner werden vom Bundesminister für
soziale Verwaltung auf Grund der von den
Kammern und den organisierten Kriegsinvaliden
und Kriegshinterbliebenen erstatteten Vorschläge
berufen. Zur Erstattung von Vorschlägen sind
nur diejenigen Vereinigungen von Kriegsinvaliden
und Kriegshinterbliebenen berechtigt, die
nach den von der Vereinsbehörde genehmigten
Satzungen für das ganze Bundesgebiet gebildet
sind und die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen
und kulturellen Interessen dieses Personenkreises
bezwecken.
(2) Bestehen nebeneinander mehrere Vereinigungen,
auf die diese Voraussetzungen zutreffen,
so ist für die Aufteilung des Vorschlagsrechtes
das zwischen ihnen erzielte Übereinkommen
maßgebend. Kommt eine Vereinbarung über das
Vorschlagsrecht nicht zustande, so entscheidet
hierüber der Bundesminister für soziale Verwaltung
unter Bedachtnahme auf das Ergebnis eines
nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes
durchzuführenden Ermittlungsverfahrens, durch
das die Mitgliederstärke der in Betracht kommenden
Vereinigungen festzustellen ist. Die
näheren Bestimmungen hierüber bleiben der
Verordnung überlassen.
§ 5. Die Mitgliedschaft im Invalidenfürsorgebeirat
ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern
[§ 3, Abs. {1), lit. c und d] gebührt der
Ersatz der notwendigen Reiseauslagen.
§ 6. Die Geschäftsordnung des Invalidenfürsorgebeirates
wird durch Verordnung erlassen.
§ 7. Die Vollzugsanweisung des Staatsamtes
für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit
den beteiligten Staatsämtern vom 20. Dezember
1919, St. G. Bl. Nr. 591, betreffend die Errichtung
einer ständigen Invalidenfürsorgekommission
im Staatsamt für soziale Verwaltung,
tritt außer Kraft.
§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale
Verwaltung im Einvernehmen mit den beteiligten
Bundesministerien betraut.