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144_1945 AT

144. Verordnung: Verlegung der Bezirksgerichte Matzen und Marchegg nach Gänserndorf und die Errichtung eines Bezirksgerichtes Gänserndorf.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 144. Verordnung: Verlegung der Bezirksgerichte Matzen und Marchegg nach Gänserndorf und die Errichtung eines Bezirksgerichtes Gänserndorf.

Auf Grund des § 72, Abs. (2), des Gesetzes

vom 20. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 94, über die

Überleitung der Verwaltungs- und Justizeinrichtungen

des Deutschen Reiches in die Rechtsordnung

der Republik Österreich (Behörden-

Überleitungsgesetz — Behörden-ÜG.) wird verordnet

Der Sitz der Bezirksgerichte Matzen und

Marchegg wird nach Gänserndorf verlegt, die

beiden Bezirksgerichte werden zu einem Bezirksgericht

vereinigt, das die Amtsbezeichnung

„Bezirksgericht Gänserndorf" zu führen hat und

dessen Sprengel die Gerichtsbezirke Matzen und

Marchegg umfaßt.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der

Kundmachung in Kraft.

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