143. Bundesgesetz: Änderung des Fleischuntersuchungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 96/2002, wird wie folgt geändert
1. § 4 Abs. 4 entfällt.
2. Der Text des § 16 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) Weigert sich der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter oder Beauftragter, die Kontrollen
nach Abs. 1 zu dulden, so können diese erzwungen werden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
haben in solchen Fällen den behördlichen Kontrollorganen über deren Ersuchen zur Sicherung
der Ausübung der Kontroll- und Anordnungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches
Hilfe zu leisten.“
3. § 20 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Bei Notschlachtungen darf an Stelle der Schlachttieruntersuchung durch das zuständige Fleischuntersuchungsorgan
eine dieser Untersuchung entsprechende Untersuchung durch einen anderen freiberuflich
tätigen Tierarzt erfolgen, der nicht als Fleischuntersuchungsorgan beauftragt sein muss, wenn zu
befürchten ist, dass das Tier bis zur Ankunft des zuständigen Untersuchungsorgans verenden oder das
Fleisch durch Verschlechterung des krankhaften Zustandes wesentlich an Wert verlieren werde oder
wenn das Tier infolge eines Unglücksfalles aus Tierschutzgründen sofort getötet werden muss. Diese
Untersuchung gilt als Schlachttieruntersuchung und ist im Sinne des § 45 aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen
sind dem zuständigen Fleischuntersuchungstierarzt anlässlich der Fleischuntersuchung vorzulegen.
(2) Bei Notschlachtungen, bei denen die Untersuchung im lebenden Zustand gemäß Abs. 1 vorgenommen
wurde, hat die Anmeldung zur Untersuchung unmittelbar nach dem Schlachten zu erfolgen. § 9
Abs. 2 bleibt unberührt.“
4. § 24 Abs. 1 Z 8 lautet
„8. Entfernen der Ohrenausschnitte (innerer knorpeliger Teil der äußeren Gehörgänge) und der Augen,
sofern diese nicht als SRM-Material zu entsorgen sind.“
5. § 35 Abs. 5 entfällt und § 35 Abs. 8 lautet
„(8) Für die Kennzeichnung des Fleisches sind ausschließlich jene Farben zu verwenden, die den lebensmittelrechtlichen
Vorschriften entsprechen.“
6. Nach § 51 Abs. 3b wird folgender Abs. 3c eingefügt
„(3c) § 16, § 20 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1 Z 8, § 35 Abs. 8 und die Aufhebung des § 4 Abs. 4 sowie
des § 35 Abs. 5 treten in der Fassung des BGBl. I Nr. 143/2003 mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“