143. Bundesgesetz: Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für die Regelung des Arbeitsrechtes in der Land- und
Forstwirtschaft (Landarbeitsgesetz 1984 – LAG), BGBl. Nr. 287/1984 idF des BGBl. I Nr. 100/2002,
wird wie folgt geändert
1. Im § 5 Abs. 1 wird nachstehender Satz angefügt
„Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die der Erhaltung der Kulturlandschaft
dienende Landschaftspflege, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zugrunde
liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt mit einschließt.“
2. Dem § 5 wird nachstehender Abs. 5 angefügt
„(5) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten ferner Betriebe, die in untergeordnetem Umfang
im Verhältnis zum Hauptbetrieb im Sinne des Abs. 1 bzw. 2 geführt werden, deren Geschäftsbetrieb
nachstehende selbständige Tätigkeiten umfasst und diese nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung
in einem Naheverhältnis zum Hauptbetrieb erfolgen
a) Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 4 GewO 1994;
b) Tätigkeiten, die im Ergebnis einer Dienstleistung eines Landwirtes für einen anderen gleichkommen;
c) Tätigkeiten im Rahmen der Qualitätssicherung der land(forst)wirtschaftlichen Produktion sowie
produzierter Produkte;
d) Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 GewO 1994, soweit sie auf Tätigkeiten oder Kenntnisse des
bäuerlichen Betriebes aufsetzen;
e) Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 GewO 1994, wie sie üblicherweise in einem land(forst)wirtschaftlichen
Betrieb anfallen, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden;
f) Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 GewO 1994, wie sie üblicherweise in einem land(forst)wirtschaftlichen
Betriebshaushalt anfallen, wenn dieser dem Hauptbetrieb wesentlich dient, auch
wenn sie für dritte Personen erbracht werden;
g) Tätigkeiten, für deren Ausübung weder eine Gewerbeanmeldung (§ 339 GewO 1994) noch eine
berufsrechtliche Berechtigung erforderlich ist
sowie die Privatzimmervermietung gemäß Art. III der B-VG-Novelle 1974, BGBl. Nr. 444, in Verbindung
mit § 2 Abs. 1 Z 9 GewO 1994, soweit diese in der spezifischen Form des Urlaubs am Bauernhof
erfolgt.“
Auf Grund der §§ 101 und 105 des Marktordnungsgesetzes 1985 – MOG, BGBl. Nr. 210, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet
Die Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999, BGBl. II Nr. 28, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. II Nr. 139/2001, wird wie folgt geändert
1. § 14 Abs. 2 lautet
„(2) Der Verfügungsberechtigte über die Alm (Betriebsinhaber) hat dem Abnehmer den Tag des Beginns
des Almauftriebs, die Zahl der aufgetriebenen Kühe und den Tag des Endes des Almabtriebs mitzuteilen.
Die Meldung hat jeweils binnen zwei Wochen zu erfolgen. Abweichend vom ersten Satz kann mit
Zustimmung des Abnehmers die Meldung des Tages des Beginns des Almauftriebs und die Zahl der
aufgetriebenen Kühe ersetzt werden durch die Abgabe der Almauftriebsliste im Rahmen der Maßnahmen
gemäß Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes
durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung
bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen, ABl. Nr. L 160 vom 26. Juni 1999, S 80, und der
dazu ergangenen Durchführungsvorschriften.“
2. In § 24 Abs. 2 wird das Zitat „gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 536/93“ durch
das Zitat „gemäß Art. 13 Abs. 2 lit. c und d der Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 mit Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates über die Erhebung einer Zusatzabgabe im
Milchsektor, ABl. Nr. L 187 vom 10. Juli 2001, S 19,“ ersetzt.
3. § 24 Abs. 3 bis 5 lauten
„(3) Der Erzeuger darf nur an Abnehmer liefern, die von der AMA zugelassen sind. Wird an einen
nicht zugelassenen Abnehmer geliefert, hat der Abnehmer für diese Lieferung die Zusatzabgabe zu entrichten.
Liefert ein Milcherzeuger entgegen § 23 direkt an einen Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat,
hat der Milcherzeuger die Zusatzabgabe selbst zu entrichten. Wird die Zulassung gemäß Abs. 4
oder 5 entzogen, hat der Abnehmer dies unverzüglich dem Milcherzeuger mitzuteilen und für die nach
Entzug der Zulassung angelieferte Milch die Zusatzabgabe zu entrichten, ohne den Milcherzeuger damit
zu belasten.
(4) Neben den in Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 angeführten Fällen ist die Zulassung
dem Abnehmer zu entziehen, wenn er trotz Verwarnung durch die AMA die Qualität und die
wertbestimmenden Merkmale der Milch in einem von der AMA nicht anerkannten Labor überprüfen
lässt.
(5) Die AMA kann die Zulassung entziehen, wenn
1. trotz erfolgter Verwarnung durch Mitwirkung des Abnehmers Fremdmilcheinschüttungen im
Sinne des § 22 Abs. 5 erfolgen oder
2. der Abnehmer der AMA die Einstellung seiner Tätigkeit als Abnehmer mitteilt oder
3. der Abnehmer seit mindestens einem Zwölfmonatszeitraum nicht mehr als Abnehmer tätig ist.“
4. Nach § 24 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Eine neuerliche Zulassung gemäß Abs. 2 ist zu beantragen
1. durch einen Abnehmer, dessen Zulassung gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG)
Nr. 1392/2001 entzogen worden ist, oder
2. durch einen Abnehmer, dem die Zulassung gemäß Abs. 4 oder Abs. 5 Z 1 entzogen worden ist,
oder
3. durch einen Abnehmer, dem die Zulassung gemäß Abs. 5 Z 2 oder 3 entzogen worden ist, bei
Wiederaufnahme seiner Tätigkeit als Abnehmer.
Die AMA hat das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Art. 13 Abs. 4 erster Unterabsatz der Verordnung
(EG) Nr. 1392/2001 zu prüfen.“
5. § 27 samt Überschrift lautet
„Berechnung der Monatsanlieferung
§ 27. (1) Erfolgt die Ersterfassung der Milch in Liter, ist mit dem Faktor 1,025 auf Kilogramm umzurechnen.
Im Falle der Anlieferung von Hartkäse an einen Abnehmer entspricht ein Kilogramm Hartkäse
13 Kilogramm Milch. Werden gleichzeitig Hartkäse und Butter an einen Abnehmer angeliefert, ist die
Butter nicht getrennt in Kilogramm Milch umzurechnen.
(2) Die auf eine Nachkommastelle in Kilogramm erfassten einzelnen Milchanlieferungsmengen eines
Milcherzeugers sind monatlich zusammenzuzählen und auf ganze Kilogramm kaufmännisch zu runden.“
6. § 29 Abs. 5 lautet
„(5) Im Falle der Aussetzung der Einhebung der Zusatzabgabe sind die Aussetzungszinsen gemäß
Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 zu berechnen.“
7. § 33 Abs. 6 und 7 lauten
„(6) Im Falle des Direktverkaufs in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat der Direktverkäufer
den beabsichtigten Direktverkauf unter Angabe des Erwerbers samt Adresse bzw. gegebenenfalls
des Abgabeorts sowie der vorgesehenen Mengen spätestens zwei Wochen vor Beginn des Direktverkaufs
der AMA schriftlich anzuzeigen. Erfolgt diese Anzeige nicht, hat der Direktverkäufer für
die gesamte in einen anderen Mitgliedstaat verbrachte Menge die Zusatzabgabe zu entrichten.
(7) Ist die Direktverkaufs-Referenzmenge in Anwendung von Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EG)
Nr. 1392/2001 der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden, so gilt abweichend von § 13 Abs. 1
eine für den nächstfolgenden Zwölfmonatszeitraum gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1392/2001 fristgerecht abgegebene Meldung gleichzeitig als Antrag auf Wiederzuteilung der Direktverkaufs-
Referenzmenge mit Wirksamkeit für den Zwölfmonatszeitraum, in dem die Meldung erfolgt.“
8. Nach § 33a Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Im Falle einer Kürzung der Referenzmenge gemäß Abs. 1 findet § 13 Abs. 1 mit der Maßgabe
Anwendung, dass mindestens 15% des der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagenen Teils der Referenzmenge
durch eigene Vermarktung genutzt werden müssen.“
9. § 35 Z 1 lit. b lautet
„b) an andere wie Großhändler, Einzelhändler, Großverbraucher, Betreiber von Käsereifungs-
und Käseverpackungseinrichtungen und Letztverbraucher, die mindestens 10 l/Tag beziehen,
sowie an andere Landwirte zum Zwecke der Verfütterung abgegebenen Mengen, wobei die
Mengen für jeden Kunden mit Angabe des Namens (der Firma) und der Adresse aufzugliedern
sind, und“.
10. § 36 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Die Abgabenanmeldung, die der Direktverkäufer der AMA abzugeben hat, ist bis 10. Mai des
folgenden Zwölfmonatszeitraumes der AMA zu übermitteln. Abweichend vom ersten Satz ist eine Meldung
nicht erforderlich, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass im Bezug habenden Zwölfmonatszeitraum
keine Milch mehr erzeugt wurde und kein Direktverkauf stattgefunden hat. Im abgelaufenen
Zwölfmonatszeitraum nicht genutzte Direktverkaufs-Referenzmengen können anderen Milcherzeugern
mit Direktverkaufs-Referenzmengen zugewiesen werden. § 22 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Der
Zusatzabgabebetrag muss bis 31. August des folgenden Zwölfmonatszeitraumes dem Konto der AMA
gutgeschrieben sein.
(2) Im Falle der Aussetzung der Einhebung der Zusatzabgabe sind die Aussetzungszinsen gemäß
Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 zu berechnen.“
11. § 42 Z 6 lautet
„6. entgegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 als abgabenpflichtiger Abnehmer
den geschuldeten Betrag nicht rechtzeitig entrichtet.“
12. Nach § 44 Abs. 1c wird folgender Abs. 1d eingefügt
„(1d) Die §§ 24 Abs. 2 bis 6, 27, 29 Abs. 5, 33 Abs. 6 und 7, 35 Z 1 lit. b, 36 Abs. 1 und 2 und 42
Z 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 143/2002 treten mit 31. März 2002 in Kraft.“
13. In Abschnitt III Z 5 Abs. 1 der Anlage zu § 25 wird das Wort „Routineprüfung“ jeweils durch das
Wort „Wiederholungsprüfung“ ersetzt.
Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl.
Nr. 660, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001, wird verordnet
Die Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen über
die Verlängerung und Abänderung der Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und
den Vereinten Nationen zur leihweisen Beistellung von Gefängnispersonal an den Internationalen Strafgerichtshof
für das ehemalige Jugoslawien (BGBl. III Nr. 178/1998, zuletzt geändert durch BGBl. III
Nr. 142/2001) ist in ihrer authentischen englischen Sprachfassung und ihrer Übersetzung ins Deutsche
dadurch kundzumachen, dass diese im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur öffentlichen
Einsichtnahme aufgelegt werden.
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. VIII mit 1. Juni 2002 in Kraft getreten.