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143_2001 AT

143. Bekanntmachung: Veröffentlichung einer Entscheidung der Europäischen Kommission über eine Ausnahme der Schwermetallgrenzwerte des Art. 11 der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle für Glasverpackungen

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 143. Bekanntmachung: Veröffentlichung einer Entscheidung der Europäischen Kommission über eine Ausnahme der Schwermetallgrenzwerte des Art. 11 der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle für Glasverpackungen

Auf Grund des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch die

Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung einer Wortfolge in § 39 Abs. 1 lit. a des

Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 durch den Verfassungsgerichtshof, BGBl. I Nr. 99/2000, in Verbindung

mit § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und

bestimmten Warenresten und die Einrichtung von Sammel- und Verwertungssystemen (VerpackVO

1996), BGBl. Nr. 648/1996, idF BGBl. II Nr. 232/1997 wird kundgemacht

Die Europäische Kommission hat am 19. Februar 2001 eine Entscheidung zur Festlegung der

Bedingungen, unter denen die in der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle

festgelegten Schwermetallgrenzwerte nicht für Glasverpackungen gelten, im Amtsblatt der Europäischen

Gemeinschaften L 62/20 vom 2. März 2001 unter der Nummer 2001/171/EG verlautbart.

BGBlPdf 143. Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union samt Anhang, Vorbehalten, Erklärungen und Mitteilung der Republik Österreich

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang, Vorbehalten, Erklärungen und

Mitteilung der Republik Österreich wird genehmigt.

2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieses Übereinkommen in seiner dänischen, englischen, finnischen,

französischen, gälischen, griechischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen,

schwedischen und spanischen Textfassung dadurch kundzumachen, dass diese im Bundesministerium

für auswärtige Angelegenheiten während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme

aufliegen.

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN dieses Übereinkommens, die Mitgliedstaaten der Europäischen

Union sind –

UNTER BEZUGNAHME auf den Rechtsakt des Rates der Europäischen Union vom siebenundzwanzigsten

September neunzehnhundertsechsundneunzig,

IN DEM WUNSCH, die strafrechtliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowohl bei

der Strafverfolgung als auch bei der Strafvollstreckung zu verbessern,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung der Auslieferung im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit

für die Verwirklichung dieser Ziele,

IN ANBETRACHT DER TATSACHE, daß die Mitgliedstaaten ein gemeinsames Interesse daran

haben sicherzustellen, daß die Auslieferungsverfahren effizient und rasch durchgeführt werden, soweit

ihre Regierungssysteme auf demokratischen Prinzipien basieren und soweit sie die Verpflichtungen

einhalten, die in der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum

Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958 niedergelegt sind,

IM VERTRAUEN auf die Struktur und die Funktionsweise ihrer Rechtssysteme und die Fähigkeit

aller Mitgliedstaaten, ein faires Verfahren zu gewährleisten,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des vom Rat mit Rechtsakt vom 10. März 1995 ausgearbeiteten

Übereinkommens über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen

Union Kundgemacht in BGBl. III Nr. 169/2000,

IN ANBETRACHT DESSEN, daß zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein

Übereinkommen zur Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens Kundgemacht in BGBl. Nr. 320/1969 vom 13. Dezember

1957 und der anderen einschlägigen Übereinkommen geschlossen werden sollte,

IN DER ERWÄGUNG, daß die Bestimmungen dieser Übereinkommen für alle Fragen, die nicht in

dem vorliegenden Übereinkommen geregelt sind, weitergelten –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1) Zweck dieses Übereinkommens ist es, folgende Bestimmungen zu ergänzen und ihre Anwendung

zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu erleichtern

– Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (nachstehend Europäisches

Auslieferungsübereinkommen genannt),

– Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus Kundgemacht in BGBl. Nr. 446/1978 vom 27. Januar 1977 (nachstehend

Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus genannt),

–Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom

14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen

in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten Kundgemacht in BGBl. III Nr. 90/1997, die Partei dieses Übereinkommens sind,

– Kapitel I des Übereinkommens vom 27. Juni 1962 zwischen dem Königreich Belgien, dem

Großherzogtum Luxemburg und dem Königreich der Niederlande über die Auslieferung und

Rechtshilfe in Strafsachen, geändert durch das Protokoll vom 11. Mai 1974 (nachstehend

Benelux-Übereinkommen genannt) in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten der

Benelux-Wirtschaftsunion.

(2) Absatz 1 berührt weder die Anwendung günstigerer Bestimmungen der zwischen Mitgliedstaaten

geschlossenen bilateralen oder multilateralen Übereinkünfte noch, wie dies in Artikel 28 Absatz 3 des

Europäischen Auslieferungsübereinkommens vorgesehen ist, die Auslieferungsvereinbarungen auf Grund

einheitlicher oder wechselseitiger Rechtsvorschriften, wonach im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates

Haftbefehle zu vollstrecken sind, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates erlassen worden

sind.

Artikel 2

Auslieferungsfähige Handlungen

(1) Ausgeliefert wird wegen Handlungen, die nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit

einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im

Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten und nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaates mit einer

Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im

Höchstmaß von mindestens sechs Monaten bedroht sind.

(2) Die Auslieferung darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß das Recht des ersuchten

Mitgliedstaates nicht dieselbe Art der die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung

wie das Recht des ersuchenden Mitgliedstaates vorsieht.

(3) Artikel 2 Absatz 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und Artikel 2 Absatz 2 des

Benelux-Übereinkommens finden auch Anwendung, wenn bestimmte Handlungen mit Geldstrafe bedroht

sind.

Artikel 3

Verabredung einer strafbaren Handlung und Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung

(1) Erfüllt die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende Handlung nach dem Recht des

ersuchenden Mitgliedstaates den Straftatbestand der Verabredung einer strafbaren Handlung oder der

Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und ist sie mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit

beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten

bedroht, so darf die Auslieferung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß diese Handlung nach

dem Recht des ersuchten Mitgliedstaates keinen Straftatbestand darstellt, sofern die Verabredung einer

strafbaren Handlung oder die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung mit dem Ziel erfolgt sind,

a) eine oder mehrere strafbare Handlungen nach Artikel 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens

zur Bekämpfung des Terrorismus oder

b) jede andere mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der

Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedrohte strafbare

Handlung auf dem Gebiet des unerlaubten Verkehrs mit Suchtstoffen und anderer Formen der

organisierten Kriminalität oder anderer Gewalttaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit

oder Freiheit einer Person oder Gewalttaten, die zu einer Gemeingefahr für Personen

führen,

zu begehen.

(2) Bei der Feststellung, ob die Verabredung einer strafbaren Handlung oder die Beteiligung an einer

kriminellen Vereinigung mit dem Ziel erfolgt sind, eine der in Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten

strafbaren Handlungen zu begehen, berücksichtigt der ersuchte Mitgliedstaat die Informationen, die im

Haftbefehl oder in einer Urkunde mit gleicher Rechtswirkung oder in dem Urteil enthalten sind, das gegen

die Person, deren Auslieferung beantragt wird, ergangen ist, sowie die Informationen in der Darstellung

der Handlungen nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b des Europäischen Auslieferungsübereinkommens

oder Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b des Benelux-Übereinkommens.

(3) Jeder Mitgliedstaat kann im Rahmen der Notifizierung nach Artikel 18 Absatz 2 erklären, daß er

sich das Recht vorbehält, Absatz 1 nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen anzuwenden.

(4) Jeder Mitgliedstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 3 eingelegt hat, sieht als auslieferungsfähige

Handlung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 das Verhalten einer Person an, die zur Begehung einer oder

mehrerer mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und

Besserung im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedrohter strafbarer Handlungen durch eine mit

einem gemeinsamen Ziel handelnde Gruppe von Personen auf dem Gebiet des Terrorismus nach Artikel 1

und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus, auf dem Gebiet des

unerlaubten Verkehrs mit Suchtstoffen und anderer Formen der organisierten Kriminalität oder auf dem

Gebiet von anderen Gewalttaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder Freiheit einer

Person oder Gewalttaten, die zu einer Gemeingefahr für Personen führen, beiträgt, auch wenn die

betreffende Person sich nicht an der eigentlichen Ausführung der betreffenden strafbaren Handlung oder

strafbaren Handlungen beteiligt; ein derartiger Beitrag muß vorsätzlich und entweder in Kenntnis des

Ziels und der allgemeinen kriminellen Tätigkeit der Gruppe oder in Kenntnis des Vorsatzes der Gruppe,

die betreffende strafbare Handlung oder die betreffenden strafbaren Handlungen zu begehen, geleistet

werden.

Artikel 4

Anordnung des Freiheitsentzugs an einem anderen Ort als einer Haftanstalt

Die Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden,

daß dem Ersuchen gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a des Europäischen Auslieferungsübereinkommens

oder Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a des Benelux-Übereinkommens eine Anordnung der

Justizbehörden des ersuchenden Mitgliedstaates beigefügt wurde, den Freiheitsentzug an einem anderen

Ort als einer Haftanstalt vorzunehmen.

Artikel 5

Politische strafbare Handlungen

(1) Für die Zwecke der Anwendung dieses Übereinkommens wird keine strafbare Handlung vom

ersuchten Mitgliedstaat als politische strafbare Handlung, als eine mit einer solchen zusammenhängende

strafbare Handlung oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende strafbare Handlung angesehen.

(2) Jeder Mitgliedstaat kann im Rahmen der Notifizierung nach Artikel 18 Absatz 2 erklären, daß er

Absatz 1 nur im Zusammenhang mit

a) strafbaren Handlungen nach Artikel 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung

des Terrorismus und

b) den Straftatbestand der Verabredung einer strafbaren Handlung oder der Beteiligung an einer

kriminellen Vereinigung erfüllenden Handlungen, die dem in Artikel 3 Absatz 4 beschriebenen

Verhalten entsprechen und die darauf gerichtet sind, eine oder mehrere strafbare Handlungen

nach Artikel 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus zu

begehen,

anwendet.

(3) Artikel 3 Absatz 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und Artikel 5 des Europäischen

Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus bleiben unberührt.

(4) Vorbehalte nach Artikel 13 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus

gelten nicht für die Auslieferung zwischen Mitgliedstaaten.

Artikel 6

Fiskalische strafbare Handlungen

(1) In Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen wird die Auslieferung nach Maßgabe dieses

Übereinkommens, des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und des Benelux-Übereinkommens

auch wegen Handlungen bewilligt, die nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaates einer strafbaren

Handlung derselben Art entsprechen.

(2) Die Auslieferung darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß das Recht des ersuchten

Mitgliedstaates nicht dieselbe Art von Abgaben oder Steuern oder keine Abgaben-, Steuer-, Zoll- und

Devisenbestimmungen derselben Art wie das Recht des ersuchenden Mitgliedstaates vorsieht.

(3) Jeder Mitgliedstaat kann im Rahmen der Notifizierung nach Artikel 18 Absatz 2 erklären, daß er

die Auslieferung wegen fiskalischer strafbarer Handlungen nur wegen Handlungen bewilligt, die strafbare

Handlungen auf dem Gebiet der Verbrauchssteuern, der Mehrwertsteuer oder des Zolls darstellen können.

Artikel 7

Auslieferung eigener Staatsangehöriger

(1) Die Auslieferung darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß die Person, um deren

Auslieferung ersucht wird, Staatsangehöriger des ersuchten Mitgliedstaates im Sinne von Artikel 6 des

Europäischen Auslieferungsübereinkommens ist.

(2) Jeder Mitgliedstaat kann im Rahmen der Notifizierung nach Artikel 18 Absatz 2 erklären, daß er

die Auslieferung eigener Staatsangehöriger nicht bewilligt oder nur unter bestimmten von ihm spezifizierten

Bedingungen zuläßt.

(3) Vorbehalte nach Absatz 2 haben eine Geltungsdauer von fünf Jahren ab dem ersten Tag der

Anwendung dieses Übereinkommens durch den betreffenden Mitgliedstaat. Sie können jedoch um weitere

Fünfjahreszeiträume verlängert werden.

Zwölf Monate vor Ablauf der Geltungsdauer des Vorbehalts übermittelt der Verwahrer dem betreffenden

Mitgliedstaat eine entsprechende Mitteilung.

Der Mitgliedstaat notifiziert dem Verwahrer spätestens drei Monate vor Ablauf jedes Fünfjahreszeitraums,

daß er seinen Vorbehalt aufrechterhält, daß er ihn im Hinblick auf eine Erleichterung der

Auslieferungsbedingungen ändert oder daß er ihn aufhebt.

Unterbleibt die Notifizierung nach Unterabsatz 3, so teilt der Verwahrer dem betreffenden Mitgliedstaat

mit, daß die Geltungsdauer seines Vorbehalts sich automatisch um einen Zeitraum von sechs Monaten

verlängert, vor dessen Ablauf er die Notifizierung vornehmen muß. Nach Ablauf dieser Frist wird der

Vorbehalt ungültig, wenn keine Notifizierung erfolgt ist.

Artikel 8

Verjährung

(1) Die Auslieferung darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß die Strafverfolgung oder

die Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaates verjährt ist.

(2) Der ersuchte Mitgliedstaat kann von der Anwendung des Absatzes 1 absehen, wenn dem

Auslieferungsersuchen Handlungen zugrunde liegen, hinsichtlich derer nach seinem eigenen Strafrecht

Gerichtsbarkeit bestand.

Artikel 9

Amnestie

Die Auslieferung wird nicht bewilligt wegen einer strafbaren Handlung, die im ersuchten Mitgliedstaat

unter eine Amnestie fällt und für deren Verfolgung dieser Mitgliedstaat nach seinem eigenen

Strafrecht zuständig war.

Artikel 10

Handlungen, die nicht dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegen

(1) Für Handlungen, die vor der Übergabe begangen wurden und die nicht dem Auslieferungsersuchen

zugrunde liegen, kann die ausgelieferte Person, ohne daß die Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates

erforderlich ist,

a) verfolgt oder abgeurteilt werden, wenn die Handlungen nicht mit einer Freiheitsstrafe oder einer

die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung bedroht sind;

b) verfolgt oder abgeurteilt werden, sofern die Strafverfolgung nicht zur Anwendung einer die

persönliche Freiheit beschränkenden Maßnahme führt;

c) der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung ohne Freiheitsentzug,

einschließlich einer Geldstrafe bzw. einer vermögensrechtlichen Maßnahme oder der an deren

Stelle tretenden Maßnahme unterzogen werden, selbst wenn diese die persönliche Freiheit einschränken

kann;

d) verfolgt, abgeurteilt, im Hinblick auf die Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der

Sicherung und Besserung in Haft genommen oder anderen Beschränkungen ihrer persönlichen

Freiheit unterzogen werden, wenn sie nach ihrer Übergabe ausdrücklich auf die Anwendung des

Grundsatzes der Spezialität in bezug auf bestimmte vor der Übergabe begangene Handlungen

verzichtet.

(2) Die Verzichterklärung der ausgelieferten Person nach Absatz 1 Buchstabe d wird vor den

zuständigen Justizbehörden des ersuchenden Mitgliedstaates abgegeben und nach dessen innerstaatlichem

Recht zu Protokoll genommen.

(3) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Verzichterklärung

nach Absatz 1 Buchstabe d unter Bedingungen eingeholt wird, aus denen hervorgeht, daß die

Person sie freiwillig und in voller Kenntnis der daraus resultierenden Folgen abgegeben hat. Zu diesem

Zweck hat die ausgelieferte Person das Recht, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen.

(4) Hat der ersuchte Mitgliedstaat eine Erklärung nach Artikel 6 Absatz 3 abgegeben, so findet

Absatz 1 Buchstaben a, b und c auf andere als die in Artikel 6 Absatz 3 genannten fiskalischen strafbaren

Handlungen keine Anwendung.

Artikel 11

Annahme der Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates

Jeder Mitgliedstaat kann im Rahmen der Notifizierung nach Artikel 18 Absatz 2 oder zu jedem

anderen Zeitpunkt erklären, daß in seinen Beziehungen zu allen anderen Mitgliedstaaten, die die gleiche

Erklärung abgegeben haben, die Zustimmung gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a des Europäischen

Auslieferungsübereinkommens und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a des Benelux-Übereinkommens als

erteilt anzusehen ist, sofern er nicht anläßlich der Bewilligung der Auslieferung in einem Einzelfall etwas

anderes mitteilt.

Hat der Mitgliedstaat in einem Einzelfall mitgeteilt, daß die Zustimmung nicht als erteilt anzusehen ist, so

ist Artikel 10 Absatz 1 weiterhin anwendbar.

Artikel 12

Weiterlieferung an einen anderen Mitgliedstaat

(1) Artikel 15 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und Artikel 14 Absatz 1 des

Benelux-Übereinkommens finden auf Ersuchen um Weiterlieferung von einem Mitgliedstaat an einen

anderen keine Anwendung.

(2) Jeder Mitgliedstaat kann im Rahmen der Notifizierung nach Artikel 18 Absatz 2 erklären, daß

Artikel 15 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und Artikel 14 Absatz 1 des Benelux-

Übereinkommens weiterhin anwendbar sind, es sei denn, daß Artikel 13 des Übereinkommens über das

vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Mit Rechtsakt des Rates vom 10. März 1995 ausgearbeitetes Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union (ABl. Nr. C 78 vom 30. 3. 1995, S 1). etwas

anderes bestimmt oder daß die betreffende Person ihrer Weiterlieferung an einen anderen Mitgliedstaat

zustimmt.

Artikel 13

Zentrale Behörde und Übermittlung von Unterlagen per Fernkopie

(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine zentrale Behörde oder, sofern es seine Verfassung vorsieht,

mehrere zentrale Behörden, die beauftragt sind, die Auslieferungsersuchen und die erforderlichen

Beweisunterlagen sowie alle sonstige offizielle Korrespondenz im Zusammenhang mit Auslieferungsersuchen

zu übermitteln und in Empfang zu nehmen, sofern in anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens

nichts anderes vorgesehen ist.

(2) Im Rahmen der Notifizierung nach Artikel 18 Absatz 2 teilt jeder Mitgliedstaat mit, welche

Behörde oder Behörden er nach Absatz 1 benannt hat. Er teilt dem Verwahrer ferner alle Änderungen in

bezug auf diese Benennung mit.

(3) Das Auslieferungsersuchen und die in Absatz 1 genannten Unterlagen können als Fernkopie

übermittelt werden. Jede zentrale Behörde verfügt über ein entsprechendes Gerät, um die Übermittlung

und den Empfang dieser Unterlagen auf diesem Wege sicherzustellen, und trägt für dessen korrekten

Betrieb Sorge.

(4) Um sowohl den Ursprung als auch die Vertraulichkeit der Übertragung zu gewährleisten, wird an

den Fernkopierer der zentralen Behörde ein Kodierungsgerät angeschlossen, wenn der Fernkopierer für

die Zwecke dieses Artikels benutzt wird.

Die Mitgliedstaaten stimmen sich untereinander über die praktischen Bestimmungen zur Durchführung

dieses Artikels ab.

(5) Um die Echtheit der Auslieferungsunterlagen zu gewährleisten, erklärt die zentrale Behörde des

ersuchenden Mitgliedstaates in ihrem Auslieferungsersuchen, daß sie die Übereinstimmung der zu diesem

Ersuchen übermittelten Beweisunterlagen mit den Originalen bescheinigt, und gibt eine Beschreibung von

deren Paginierung. Wird diese Übereinstimmung von dem ersuchten Mitgliedstaat angefochten, so kann

seine zentrale Behörde von der zentralen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaates verlangen, daß diese

innerhalb einer angemessenen Frist Originalunterlagen oder gleichlautende Abschriften auf diplomatischem

Wege oder auf jedem sonstigen, einvernehmlich vereinbarten Wege vorlegt.

Artikel 14

Ergänzung der Unterlagen

Jeder Mitgliedstaat kann im Rahmen der Notifizierung nach Artikel 18 Absatz 2 oder zu jedem

anderen Zeitpunkt erklären, daß in seinen Beziehungen zu anderen Mitgliedstaaten, die die gleiche

Erklärung abgegeben haben, die Justizbehörden oder anderen zuständigen Behörden dieser anderen

Mitgliedstaaten seine Justizbehörden oder anderen zuständigen Behörden, die für das gegen die auszuliefernde

Person geführte Strafverfahren zuständig sind, gegebenenfalls unmittelbar um die in Artikel 13

des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und in Artikel 12 des Benelux-Übereinkommens

vorgesehene Ergänzung der Unterlagen ersuchen können.

Bei der Abgabe dieser Erklärung teilt der Mitgliedstaat mit, welche Justizbehörden oder anderen

zuständigen Behörden bei ihm für die Anforderung, die Übermittlung und die Entgegennahme dieser

ergänzenden Unterlagen zuständig sind.

Artikel 15

Beglaubigung

Für die Zwecke der Auslieferung übermittelte Unterlagen oder Abschriften von Unterlagen bedürfen

nur dann der Beglaubigung oder anderer Förmlichkeiten, wenn dies in diesem Übereinkommen, im

Europäischen Auslieferungsübereinkommen oder im Benelux-Übereinkommen ausdrücklich vorgesehen

ist. Im letztgenannten Fall werden die Abschriften von Unterlagen als beglaubigt angesehen, wenn die

Justizbehörden, die die Urschrift ausgestellt haben, oder die zentrale Behörde nach Artikel 13 die Richtigkeit

der Abschrift bescheinigt haben.

Artikel 16

Durchlieferung

Für die Durchlieferung im Sinne von Artikel 21 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens

und von Artikel 21 des Benelux-Übereinkommens durch das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates in einen

anderen Mitgliedstaat gelten folgende Bestimmungen

a) Das Durchlieferungsersuchen muß ausreichende Informationen enthalten, damit der Durchlieferungsmitgliedstaat

das Ersuchen beurteilen und gegenüber der ausgelieferten Person die für die

Durchführung der Durchlieferung erforderlichen Zwangsmaßnahmen treffen kann.

Zu diesem Zweck reichen folgende Informationen aus

– die Identität der ausgelieferten Person,

– das Bestehen eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit gleicher Rechtswirkung oder eines

rechtskräftigen Urteils,

– die Art und die rechtliche Würdigung der strafbaren Handlung,

– die Beschreibung der Umstände, unter denen die strafbare Handlung begangen wurde,

einschließlich der Zeit und des Ortes.

b) Das Durchlieferungsersuchen und die Informationen nach Buchstabe a können dem Durchlieferungsmitgliedstaat

durch jedes Nachrichtenmittel, das Schriftspuren hinterläßt, übermittelt

werden. Der Durchlieferungsmitgliedstaat kann seine Entscheidung auf demselben Weg mitteilen.

c) Wenn es bei Benutzung des Luftwegs ohne planmäßige Zwischenlandung zu einer außerplanmäßigen

Landung kommt, übermittelt der ersuchende Mitgliedstaat dem betreffenden Durchlieferungsmitgliedstaat

die Informationen nach Buchstabe a.

d) Vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens, insbesondere der

Artikel 3, 5 und 7, finden Artikel 21 Absätze 1, 2, 5 und 6 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens

sowie Artikel 21 Absatz 1 des Benelux-Übereinkommens weiterhin Anwendung.

Artikel 17

Vorbehalte

Gegen dieses Übereinkommen können nur diejenigen Vorbehalte eingelegt werden, die in diesem

Übereinkommen ausdrücklich vorgesehen sind.

Artikel 18

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Annahme durch die Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen

Vorschriften.

(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union den

Abschluß der Verfahren, die nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zur Annahme dieses Übereinkommens

erforderlich sind.

(3) Dieses Übereinkommen tritt neunzig Tage nach der Notifizierung nach Absatz 2 durch den Staat,

der zum Zeitpunkt der Annahme des Rechtsakts über die Ausarbeitung dieses Übereinkommens durch den

Rat Mitglied der Europäischen Union ist und diese Förmlichkeit als letzter vornimmt, in Kraft.

(4) Jeder Mitgliedstaat kann bis zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens im Rahmen der

Notifizierung nach Absatz 2 oder zu jedem anderen Zeitpunkt erklären, daß dieses Übereinkommen für

ihn gegenüber den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, anwendbar

wird. Diese Erklärungen werden neunzig Tage nach ihrer Hinterlegung wirksam.

(5) Dieses Übereinkommen gilt nur für Ersuchen, die nach dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens oder

des Beginns der Anwendung in den Beziehungen zwischen dem ersuchten und dem ersuchenden

Mitgliedstaat vorgelegt werden.

Artikel 19

Beitritt neuer Mitgliedstaaten

(1) Dieses Übereinkommen steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union werden, zum

Beitritt offen.

(2) Der Wortlaut des Übereinkommens, der vom Rat der Europäischen Union in der Sprache des

beitretenden Mitgliedstaates erstellt wird, ist verbindlich.

(3) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

(4) Dieses Übereinkommen tritt für jeden Staat, der ihm beitritt, neunzig Tage nach der Hinterlegung

seiner Beitrittsurkunde oder aber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens in Kraft, wenn

dieses bei Ablauf des genannten Neunzig-Tage-Zeitraums noch nicht in Kraft getreten ist.

(5) Ist dieses Übereinkommen zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Beitrittsurkunde noch nicht in

Kraft getreten, so ist Artikel 18 Absatz 4 auf die beitretenden Mitgliedstaaten anwendbar.

Artikel 20

Verwahrer

(1) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union ist Verwahrer dieses Übereinkommens.

(2) Der Verwahrer veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften den Stand der

Annahmen und Beitritte, die Erklärungen und die Vorbehalte sowie alle sonstigen Notifizierungen im

Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter dieses

Übereinkommen gesetzt.

GESCHEHEN zu Dublin am siebenundzwanzigsten September neunzehnhundertsechsundneunzig in

einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer,

italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder

Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates

der Europäischen Union hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt jedem Mitgliedstaat eine beglaubigte

Abschrift.

Anhang

Gemeinsame Erklärung zum Asylrecht

Die Mitgliedstaaten erklären, daß dieses Übereinkommen das Asylrecht, wie es durch ihre jeweiligen

Verfassungen anerkannt ist, sowie die Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung

der Flüchtlinge, ergänzt durch das Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung

der Staatenlosen und durch das Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der

Flüchtlinge durch diese Mitgliedstaaten unberührt läßt.

Erklärung Dänemarks, Finnlands und Schwedens

zu Artikel 7 des Übereinkommens

Dänemark, Finnland und Schweden bekräftigen, dass sie – wie im Laufe der Verhandlungen über ihren

Beitritt zu den Schengener Übereinkommen mitgeteilt – ihre Erklärungen nach Artikel 6 Absatz 1 des

Europäischen Auslieferungsübereinkommens gegenüber den anderen Mitgliedstaaten, die eine Gleichbehandlung

sicherstellen, nicht als Grund für die Verweigerung der Auslieferung von Staatsangehörigen

nichtnordischer Staaten geltend machen werden.

Erklärung zum Begriff „Staatsangehörige“

Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Mitgliedstaaten sich verpflichten, das Übereinkommen des Europarates

vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen auf die Staatsangehörigen der

einzelnen Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 des genannten Übereinkommens anzuwenden.

Die in Absatz 1 genannte Verpflichtung der Mitgliedstaaten wird unbeschadet der Anwendung des

Artikels 7 Absatz 2 des vorliegenden Übereinkommens eingegangen.

Erklärung Griechenlands zu Artikel 5

Griechenland legt Artikel 5 unter dem Blickwinkel von dessen Absatz 3 aus. Bei dieser Auslegungsweise

wird die Einhaltung der Bestimmungen der griechischen Verfassung gewährleistet, welche

– die Auslieferung eines Ausländers, der wegen seines Einsatzes für die Freiheit verfolgt wird,

ausdrücklich verbieten und

– zwischen politischen und sogenannten gemischten strafbaren Handlungen unterscheiden, für die eine

andere Regelung als für politische strafbare Handlungen gilt.

Erklärung Portugals betreffend die Auslieferung in Fällen, in denen die dem Auslieferungsersuchen

zugrundeliegende strafbare Handlung mit einer lebenslangen Strafe oder Maßregel

der Sicherung und Besserung bedroht ist

Portugal, das einen Vorbehalt zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen von 1957 eingelegt hat,

wonach es die Auslieferung in Fällen, in denen die dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegende

strafbare Handlung mit einer lebenslangen Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung bedroht ist,

nicht bewilligt, erklärt, daß es die Auslieferung wegen einer strafbaren Handlung, die mit einer derartigen

Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung bedroht ist, unter Berücksichtigung der einschlägigen

Bestimmungen der portugiesischen Verfassung in der Auslegung durch das portugiesische Verfassungsgericht

nur dann bewilligt, wenn es die von dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenen Zusicherungen für

ausreichend erachtet, wonach dieser nach seinen Rechtsvorschriften und gemäß seiner Strafvollstreckungspraxis

alle Vollstreckungserleichterungen fördert, die zugunsten der auszuliefernden Person

vorgesehen werden können.

Portugal bekräftigt die Gültigkeit der Verpflichtungen, die es im Rahmen der geltenden internationalen

Übereinkünfte, denen es angehört, und insbesondere im Rahmen des Artikels 5 des Übereinkommens über

den Beitritt Portugals zum Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen eingegangen

ist.

Erklärung des Rates zu den Folgemaßnahmen

Der Rat erklärt,

a) daß er es für zweckmäßig hält,

– die Umsetzung dieses Übereinkommens,

– das Funktionieren dieses Übereinkommens nach dessen Inkrafttreten,

– die Befugnis der Mitgliedstaaten, die im Rahmen dieses Übereinkommens eingelegten

Vorbehalte im Hinblick auf eine Erleichterung der Auslieferungsbedingungen zu ändern oder

sie aufzuheben,

– das Funktionieren der Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in genereller

Hinsicht

anhand der von den Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen regelmäßig zu überprüfen;

b) daß er ein Jahr nach Inkrafttreten des Übereinkommens die Frage einer Übertragung der

Zuständigkeit auf den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften prüfen wird.

Vorbehalt

der Republik Österreich zu Artikel 3 Abs. 1 gemäß Artikel 3 Abs. 3

Die Republik Österreich behält sich das Recht vor, Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die dem Auslieferungsersuchen

zugrundeliegende Handlung nach österreichischem Recht nicht gerichtlich strafbar ist.

Vorbehalt

der Republik Österreich zu Artikel 5 Abs. 1 gemäß Artikel 5 Abs. 2

Die Republik Österreich erklärt, Artikel 5 Abs. 1 nur im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen nach

den Artikeln 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus und solchen

strafbaren Handlungen anzuwenden, die den Straftatbestand der Verabredung einer strafbaren Handlung

oder der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung erfüllen, dem in Artikel 3 Abs. 4 beschriebenen

Verhalten entsprechen und darauf gerichtet sind, eine oder mehrere strafbare Handlungen nach den

Artikeln 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus zu begehen.

Vorbehalt

der Republik Österreich zu Artikel 7 Abs. 1 gemäß Artikel 7 Abs. 2

Gemäß § 12 Abs. 1 des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes ist die Auslieferung österreichischer

Staatsbürger unzulässig. Diese Bestimmung steht im Verfassungsrang. Österreich wird daher die Auslieferung

eigener Staatsangehöriger nicht bewilligen.

Erklärung

der Republik Österreich gemäß Artikel 11

Die Republik Österreich erklärt, in ihren Beziehungen zu allen anderen Mitgliedstaaten, die die gleiche

Erklärung abgegeben haben, die Zustimmung nach Art. 14 Abs. 1 lit. a des Europäischen Auslieferungsübereinkommens

vom 13. Dezember 1957 als erteilt anzusehen, sofern nicht anlässlich der Bewilligung

der Auslieferung in einem Einzelfall etwas anderes mitgeteilt wird.

Erklärung

der Republik Österreich gemäß Artikel 14

Die Republik Österreich erklärt, dass in ihren Beziehungen zu anderen Mitgliedstaaten, die die gleiche

Erklärung abgegeben haben, die Justizbehörden, bei denen das Auslieferungsverfahren anhängig ist,

unmittelbar um die in Art. 13 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vorgesehene Ergänzung

der Unterlagen ersuchen können.

Für die Anforderung, die Übermittlung und die Entgegennahme dieser ergänzenden Unterlagen sind in

Österreich die Landesgerichte zuständig.

Erklärung

der Republik Österreich gemäß Artikel 18 Abs. 4

Die Republik Österreich erklärt, dass dieses Übereinkommen gegenüber denjenigen Mitgliedstaaten, die

eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, neunzig Tage nach Hinterlegung der Erklärung

anwendbar wird.

Mitteilung

der Republik Österreich gemäß Artikel 13 Abs. 2

Zentrale Behörde im Sinne des Art. 13 Abs. 1 ist das Bundesministerium für Justiz.

Die Notifikation gemäß Art. 18 Abs. 2 des Übereinkommens wurde am 12. April 2001 beim Generalsekretär

des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen angenommen

und hiebei Erklärungen gemäß dessen Art. 18 Abs. 4 abgegeben

Dänemark (ohne Färöer und Grönland), Deutschland, Finnland, Niederlande, Portugal, Spanien.

Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hat ferner mitgeteilt, dass das Übereinkommen

gemäß seinem Art. 18 Abs. 4 zwischen den genannten Staaten und Österreich ab 11. Juli 2001 anwendbar

wird.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Notifikationen haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt

bzw. weitere Erklärungen abgegeben

Dänemark

Zu Artikel 3 Absatz 3

Das Auslieferungsersuchen kann abgelehnt werden, wenn die dem Auslieferungsersuchen zugrunde

liegenden Handlungen nach dänischem Recht keine strafbaren Handlungen sind, auch wenn diese

Handlungen nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates den Straftatbestand der Verabredung einer

strafbaren Handlung oder der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung erfüllen und eine

Freiheitsstrafe von mindestens zwölf Monaten zur Folge haben können und die Verabredung einer

strafbaren Handlung oder die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung mit dem Ziel erfolgt sind, eine

oder mehrere der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten strafbaren Handlung zu begehen.

Zu Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 1 wird nur auf strafbare Handlungen nach den Artikeln 1 und 2 des Europäischen

Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus und auf solche strafbare Handlungen angewandt, die

gemäß der Beschreibung in Artikel 3 Absatz 4 von Verhaltensweisen dieser Art den Straftatbestand der

Verabredung einer strafbaren Handlung oder der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung erfüllen

können und darauf ausgerichtet sind, eine oder mehrere strafbare Handlungen nach den Artikeln 1 und 2

des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus zu begehen.

Zu Artikel 7 Absatz 2

Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die Person, um deren Auslieferung ersucht wird,

dänischer Staatsangehöriger ist.

Zu Artikel 12 Absatz 2

Was Dänemark betrifft, so ist Artikel 15 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens weiterhin

anwendbar, es sei denn, die ausgelieferte Person hat sich bei der Abgabe ihres Einverständnisses zur

Auslieferung von Dänemark in einen anderen Mitgliedstaat damit einverstanden erklärt, auf Grund von

anderen als den ihre Auslieferung begründenden und vor dieser begangenen strafbaren Handlungen

gerichtlich verfolgt und an einen dritten Mitgliedstaat weitergeliefert zu werden, oder aber die

ausgelieferte Person hat der Weiterlieferung bei einer Gerichtsverhandlung in dem Mitgliedstaat, in den

sie ausgeliefert wurde, zugestimmt.

Zu Artikel 13 Absatz 2

Für Dänemark ist die benannte Behörde das Justizministerium, 1216 Kobenhavn K, Slotsholmsgade 10.

Zu Artikel 14 Absatz 1

Die Justizbehörden oder anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die eine an Dänemark

gerichtete Erklärung gemäß Artikel 14 Absatz 1 abgegeben haben, können die Justizbehörden oder anderen

zuständigen Behörden Dänemarks, die für das gegen die auszuliefernde Person geführte Strafverfahren

zuständig sind, unmittelbar um die in Artikel 13 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens

vorgesehene Ergänzung der Unterlagen ersuchen.

Zu Artikel 14 Absatz 2

Was Dänemark betrifft, so sind für die Anforderung, die Übermittlung und die Entgegennahme der in

Artikel 14 Absatz 1 genannten ergänzenden Unterlagen die Gerichte und die Staatsanwaltschaft zuständig.

Laut Prozessordnung umfasst die Staatsanwaltschaft das Justizministerium, den Oberstaatsanwalt, die

Staatsanwälte, den Reichspolizeichef in Kopenhagen und die Polizeipräsidenten.

Deutschland

Zu Artikel 7

Die Auslieferung eines Deutschen aus der Bundesrepublik Deutschland an das Ausland ist nach Artikel

16 Absatz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland nicht zulässig und muss daher in

jedem Fall abgelehnt werden.

Zu Artikel 11

Die Bundesregierung erklärt, dass in den Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu allen anderen

Mitgliedstaaten, die die gleiche Erklärung abgegeben haben, die Zustimmung gemäß Artikel 14 Absatz 1

Buchstabe a des Europäischen Auslieferungsübereinkommens als erteilt anzusehen ist, sofern nicht

anlässlich der Bewilligung der Auslieferung in einem Einzelfall etwas anderes mitgeteilt wird.

Zu Artikel 13

Zentrale Behörden im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 sind der Bundesminister der Justiz und die

Justizminister und -senatoren der Länder. Für den Empfang und die Übermittlung der in Artikel 13 Absatz

1 genannten Unterlagen per Telekopie ist jedoch nur der Bundesminister der Justiz als zentrale Behörde

anzusehen.

Zu Artikel 14

Die Bundesregierung erklärt, dass in den Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu anderen

Mitgliedstaaten, die die gleiche Erklärung abgegeben haben, Ersuchen um Ergänzung der Unterlagen

gemäß Artikel 13 des Europäischen Auslieferungsüberkommens unmittelbar zwischen den zuständigen

Justizbehörden oder anderen zuständigen Behörden übermittelt und beantwortet werden können. So weit

die Bundesrepublik Deutschland der um Auslieferung ersuchte Staat ist, sind für Anforderung und

Entgegennahme ergänzender Unterlagen die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten zuständig.

Soweit die Bundesrepublik Deutschland der um Auslieferung ersuchende Staat ist, sind für Anforderung

und Übermittlung ergänzender Unterlagen der Generalbundesanwalt bei dem Bundesgerichtshof, die

Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten und die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten

zuständig. Das Ersuchen um Auskunft ist unmittelbar an die Strafverfolgungsbehörde zu richten, welche

die Auslieferung im Einzelfall betreibt.

Finnland

Artikel 7 Absatz 2

Finnland lässt die Auslieferung eigener Staatsangehöriger nur unter folgenden Bedingungen zu

Ein finnischer Staatsangehöriger kann nach dem Ermessen des Justizministeriums in einen Mitgliedstaat

der Europäischen Union zum Zwecke eines Gerichtsverfahrens wegen einer strafbaren Handlung

ausgeliefert werden, die nach dem finnischen Recht mit einer Höchststrafe von mindestens vier Jahren

Haft bedroht ist, wenn sie in Finnland unter ähnlichen Umständen begangen wird.

Voraussetzung für die Auslieferung ist, dass der ersuchende Mitgliedstaat sich verpflichtet, unmittelbar

nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist, den ausgelieferten finnischen Staatsangehörigen für den

etwaigen Vollzug einer Freiheitsstrafe nach Finnland zurückzuführen, wenn der Verurteilte seine

Zustimmung zum Vollzug der Strafe in Finnland gegeben hat.

Ein finnischer Staatsangehöriger darf weder wegen einer politischen strafbaren Handlung noch wegen

einer strafbaren Handlung, die in Finnland, auf einem finnischen Schiff – während es sich auf hoher See

befand – oder in einem finnischen Luftfahrzeug begangen wurde, ausgeliefert werden.

Ein finnischer Staatsangehöriger darf ohne Einwilligung des Justizministeriums wegen keiner anderen als

der im Auslieferungsersuchen genannten strafbaren Handlung angeklagt oder bestraft werden.

Ein finnischer Staatsangehöriger darf nicht an einen anderen Staat weitergeliefert werden.

Artikel 12 Absatz 2

Finnland wendet Artikel 15 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens auf die Weiterlieferung an,

es sei denn, dass Artikel 13 des Übereinkommens über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen

den Mitgliedstaaten der Europäischen Union etwas anderes bestimmt oder dass die Person, um deren

Auslieferung ersucht wird, ihre Zustimmung zur Weiterlieferung gegeben hat.

Artikel 13 Absatz 2

Die zentrale Behörde gemäß Artikel 13 Absatz 1 ist in Finnland das Justizministerium.

Artikel 14

Die in Artikel 13 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vorgesehene Ergänzung der Unterlagen

kann nach Maßgabe von Artikel 14 unmittelbar zwischen den zuständigen Behörden erfolgen. In

Finnland sind das Justizministerium, die nationale Kriminalpolizei und der Oberste Gerichtshof gemäß

Artikel 14 des Übereinkommens für die Anforderung, die Übermittlung und die Entgegennahme der

ergänzenden Unterlagen zuständig.

Niederlande

1. Vorbehalt zu Artikel 3

Die niederländische Regierung erklärt gemäß Artikel 3 Absatz 3, dass Artikel 3 Absatz 1 nicht angewandt

wird.

2. Vorbehalt zu Artikel 5

Die niederländische Regierung erklärt gemäß Artikel 5 Absatz 2, dass Artikel 5 Absatz 1 nur im Zusammenhang

mit strafbaren Handlungen im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 Buchstaben a und b angewandt

wird.

3. Vorbehalt zu Artikel 7

Die niederländische Regierung erklärt gemäß Artikel 7 Absatz 2, dass die Niederlande die Auslieferung

oder Durchlieferung niederländischer Staatsangehöriger zwecks Vollstreckung einer Strafe oder Durchführung

anderer Maßregeln nicht bewilligt.

Niederländische Staatsangehörige können jedoch zum Zwecke der Strafverfolgung ausgeliefert werden,

sofern der ersuchende Staat garantiert, dass die auszuliefernde Person wieder an die Niederlande

rücküberstellt wird, um dort ihre Strafe anzutreten, wenn gegen sie nach Auslieferung eine Freiheitsstrafe,

die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, oder eine die Freiheit beschränkende Maßregel verhängt

wurde.

In Bezug auf das Königreich der Niederlande gilt für die Anwendung dieses Übereinkommens als

niederländischer Staatsangehöriger jede Person, die die niederländische Staatsbürgerschaft besitzt sowie

Ausländer, die in die niederländische Gesellschaft integriert sind, sofern sie in den Niederlanden für die

dem Auslieferungsersuchen zu Grunde liegenden Straftatbestände verfolgt werden können und in Bezug

auf diese Ausländer gerechtfertigterweise davon ausgegangen werden kann, dass sie ihr Aufenthaltsrecht

in den Niederlanden nicht infolge einer nach Auslieferung gegen sie verhängte Strafe oder Maßregel

verlieren werden.

4. Vorbehalt zu Artikel 12

Die niederländische Regierung erklärt gemäß Artikel 12 Absatz 2, dass Artikel 15 des Europäischen

Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens

zwischen dem Königreich Belgien, dem Großherzogtum Luxemburg und dem Königreich der Niederlande

vom 27. Juni 1962 über Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen weiterhin Anwendung findet, sofern

die betreffende Person niederländischer Staatsangehöriger im Sinne der zu Artikel 7 Absatz 2

abgegebenen Erklärung ist.

5. Erklärung zu Artikel 14

Hinsichtlich der Ergänzung der Unterlagen im Sinne des Artikels 13 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens

und des Artikels 13 des Benelux-Auslieferungsübereinkommens gilt Folgendes in

Bezug auf

a) von den Niederlanden gestellte Auslieferungsersuchen

Die in der Erklärung des ersuchten Mitgliedstaats bezeichneten Behörden können sich unmittelbar an

die in dem niederländischen Auslieferungsersuchen genannte Justizbehörde wenden, die die erbetenen

Auskünfte auch unmittelbar erteilen kann;

b) an die Niederlande gerichtete Auslieferungsersuchen

Die mit den Auslieferungsersuchen befassten niederländischen Justizbehörden können sich in

dringenden Fällen unmittelbar an die in der Erklärung des ersuchenden Mitgliedstaats bezeichneten

Behörden wenden.

Die niederländischen Justizbehörden im Sinne des Buchstabens b sind der Staatsanwalt, bei dem mit

dem Auslieferungsersuchen befassten Landgericht und der Generalstaatsanwalt beim Obersten

Gerichtshof der Niederlande.

Portugal

1. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt Portugal, dass die Auslieferung portugiesischer

Staatsangehöriger aus dem portugiesischen Hoheitsgebiet nur unter den in der Verfassung der

Portugiesischen Republik vorgesehenen Bedingungen zugelassen wird, wenn

a) ein Fall von Terrorismus oder internationaler organisierter Kriminalität vorliegt;

b) dies der Strafverfolgung dient und der ersuchende Mitgliedstaat zusichert, dass die ausgelieferte

Person zur Vollstreckung der gegen sie verhängten Strafe oder Maßregel nach Portugal überstellt

wird, es sei denn, dass die Person sich dieser Überstellung durch eine ausdrückliche Erklärung

widersetzt.

Für die Vollstreckung des Urteils in Portugal gelten die Verfahren, die aus der Erklärung zu

entnehmen sind, die von Portugal in Bezug auf das Übereinkommen des Europarates über die

Überstellung verurteilter Personen abgegeben wurde.

2. Gemäß Artikel 12 Absatz 2 erklärt Portugal, dass für die Weiterlieferung einer Person an einen anderen

Mitgliedstaat keine Zustimmung von Seiten Portugals erforderlich ist, wenn die betreffende Person

ihrer Weiterlieferung an diesen Staat gemäß dem Übereinkommen zugestimmt hat.

3. Gemäß Artikel 13 Absatz 2 benennt Portugal als zentrale Behörde im Sinne von Absatz 1 dieses

Artikels die portugiesische Generalstaatsanwaltschaft (Procuradoria-Geral da República).

Spanien

Zu Artikel 7

Gemäß Artikel 18 erklärt Spanien in Bezug auf Artikel 7 Absatz 2, dass es die Auslieferung seiner Staatsangehörigen

nur zulässt, wenn die Handlung auch in Spanien strafbar ist und der ersuchende Staat

garantiert, dass der Betreffende im Falle einer Verurteilung zur Vollstreckung der Strafe unverzüglich

nach Spanien überstellt wird.

Zu Artikel 13

Gemäß Artikel 18 benennt Spanien in Bezug auf Artikel 13 Absatz 2 als zentrale Behörde das Technische

Generalsekretariat des Justizministeriums (Secretaría General Téchnica del Ministerio de Justicia).

Zu Artikel 14

Gemäß Artikel 18 erklärt Spanien in Bezug auf Artikel 14, dass in seinen Beziehungen zu den Staaten, die

die gleiche Erklärung abgegeben haben, die Ersuchen um ergänzende Unterlagen direkt an die Justizbehörde

gerichtet werden können, die um Auslieferung ersucht hat.

Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

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