143. Bekanntmachung: Veröffentlichung einer Entscheidung der Europäischen Kommission über eine Ausnahme der Schwermetallgrenzwerte des Art. 11 der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle für Glasverpackungen
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch die
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung einer Wortfolge in § 39 Abs. 1 lit. a des
Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 durch den Verfassungsgerichtshof, BGBl. I Nr. 99/2000, in Verbindung
mit § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und
bestimmten Warenresten und die Einrichtung von Sammel- und Verwertungssystemen (VerpackVO
1996), BGBl. Nr. 648/1996, idF BGBl. II Nr. 232/1997 wird kundgemacht
Die Europäische Kommission hat am 19. Februar 2001 eine Entscheidung zur Festlegung der
Bedingungen, unter denen die in der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle
festgelegten Schwermetallgrenzwerte nicht für Glasverpackungen gelten, im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften L 62/20 vom 2. März 2001 unter der Nummer 2001/171/EG verlautbart.
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang, Vorbehalten, Erklärungen und
Mitteilung der Republik Österreich wird genehmigt.
2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieses Übereinkommen in seiner dänischen, englischen, finnischen,
französischen, gälischen, griechischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen,
schwedischen und spanischen Textfassung dadurch kundzumachen, dass diese im Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme
aufliegen.
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN dieses Übereinkommens, die Mitgliedstaaten der Europäischen
Union sind –
UNTER BEZUGNAHME auf den Rechtsakt des Rates der Europäischen Union vom siebenundzwanzigsten
September neunzehnhundertsechsundneunzig,
IN DEM WUNSCH, die strafrechtliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowohl bei
der Strafverfolgung als auch bei der Strafvollstreckung zu verbessern,
IN ANERKENNUNG der Bedeutung der Auslieferung im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit
für die Verwirklichung dieser Ziele,
IN ANBETRACHT DER TATSACHE, daß die Mitgliedstaaten ein gemeinsames Interesse daran
haben sicherzustellen, daß die Auslieferungsverfahren effizient und rasch durchgeführt werden, soweit
ihre Regierungssysteme auf demokratischen Prinzipien basieren und soweit sie die Verpflichtungen
einhalten, die in der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958 niedergelegt sind,
IM VERTRAUEN auf die Struktur und die Funktionsweise ihrer Rechtssysteme und die Fähigkeit
aller Mitgliedstaaten, ein faires Verfahren zu gewährleisten,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des vom Rat mit Rechtsakt vom 10. März 1995 ausgearbeiteten
Übereinkommens über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen
Union Kundgemacht in BGBl. III Nr. 169/2000,
IN ANBETRACHT DESSEN, daß zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein
Übereinkommen zur Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens Kundgemacht in BGBl. Nr. 320/1969 vom 13. Dezember
1957 und der anderen einschlägigen Übereinkommen geschlossen werden sollte,
IN DER ERWÄGUNG, daß die Bestimmungen dieser Übereinkommen für alle Fragen, die nicht in
dem vorliegenden Übereinkommen geregelt sind, weitergelten –
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Zweck dieses Übereinkommens ist es, folgende Bestimmungen zu ergänzen und ihre Anwendung
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu erleichtern
– Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (nachstehend Europäisches
Auslieferungsübereinkommen genannt),
– Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus Kundgemacht in BGBl. Nr. 446/1978 vom 27. Januar 1977 (nachstehend
Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus genannt),
–Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen
in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten Kundgemacht in BGBl. III Nr. 90/1997, die Partei dieses Übereinkommens sind,
– Kapitel I des Übereinkommens vom 27. Juni 1962 zwischen dem Königreich Belgien, dem
Großherzogtum Luxemburg und dem Königreich der Niederlande über die Auslieferung und
Rechtshilfe in Strafsachen, geändert durch das Protokoll vom 11. Mai 1974 (nachstehend
Benelux-Übereinkommen genannt) in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten der
Benelux-Wirtschaftsunion.
(2) Absatz 1 berührt weder die Anwendung günstigerer Bestimmungen der zwischen Mitgliedstaaten
geschlossenen bilateralen oder multilateralen Übereinkünfte noch, wie dies in Artikel 28 Absatz 3 des
Europäischen Auslieferungsübereinkommens vorgesehen ist, die Auslieferungsvereinbarungen auf Grund
einheitlicher oder wechselseitiger Rechtsvorschriften, wonach im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates
Haftbefehle zu vollstrecken sind, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates erlassen worden
sind.
Artikel 2
Auslieferungsfähige Handlungen
(1) Ausgeliefert wird wegen Handlungen, die nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit
einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im
Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten und nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaates mit einer
Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im
Höchstmaß von mindestens sechs Monaten bedroht sind.
(2) Die Auslieferung darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß das Recht des ersuchten
Mitgliedstaates nicht dieselbe Art der die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung
wie das Recht des ersuchenden Mitgliedstaates vorsieht.
(3) Artikel 2 Absatz 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und Artikel 2 Absatz 2 des
Benelux-Übereinkommens finden auch Anwendung, wenn bestimmte Handlungen mit Geldstrafe bedroht
sind.
Artikel 3
Verabredung einer strafbaren Handlung und Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung
(1) Erfüllt die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende Handlung nach dem Recht des
ersuchenden Mitgliedstaates den Straftatbestand der Verabredung einer strafbaren Handlung oder der
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und ist sie mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit
beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten
bedroht, so darf die Auslieferung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß diese Handlung nach
dem Recht des ersuchten Mitgliedstaates keinen Straftatbestand darstellt, sofern die Verabredung einer
strafbaren Handlung oder die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung mit dem Ziel erfolgt sind,
a) eine oder mehrere strafbare Handlungen nach Artikel 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens
zur Bekämpfung des Terrorismus oder
b) jede andere mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der
Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedrohte strafbare
Handlung auf dem Gebiet des unerlaubten Verkehrs mit Suchtstoffen und anderer Formen der
organisierten Kriminalität oder anderer Gewalttaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit
oder Freiheit einer Person oder Gewalttaten, die zu einer Gemeingefahr für Personen
führen,
zu begehen.
(2) Bei der Feststellung, ob die Verabredung einer strafbaren Handlung oder die Beteiligung an einer
kriminellen Vereinigung mit dem Ziel erfolgt sind, eine der in Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten
strafbaren Handlungen zu begehen, berücksichtigt der ersuchte Mitgliedstaat die Informationen, die im
Haftbefehl oder in einer Urkunde mit gleicher Rechtswirkung oder in dem Urteil enthalten sind, das gegen
die Person, deren Auslieferung beantragt wird, ergangen ist, sowie die Informationen in der Darstellung
der Handlungen nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b des Europäischen Auslieferungsübereinkommens
oder Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b des Benelux-Übereinkommens.
(3) Jeder Mitgliedstaat kann im Rahmen der Notifizierung nach Artikel 18 Absatz 2 erklären, daß er
sich das Recht vorbehält, Absatz 1 nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen anzuwenden.
(4) Jeder Mitgliedstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 3 eingelegt hat, sieht als auslieferungsfähige
Handlung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 das Verhalten einer Person an, die zur Begehung einer oder
mehrerer mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und
Besserung im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedrohter strafbarer Handlungen durch eine mit
einem gemeinsamen Ziel handelnde Gruppe von Personen auf dem Gebiet des Terrorismus nach Artikel 1
und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus, auf dem Gebiet des
unerlaubten Verkehrs mit Suchtstoffen und anderer Formen der organisierten Kriminalität oder auf dem
Gebiet von anderen Gewalttaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder Freiheit einer
Person oder Gewalttaten, die zu einer Gemeingefahr für Personen führen, beiträgt, auch wenn die
betreffende Person sich nicht an der eigentlichen Ausführung der betreffenden strafbaren Handlung oder
strafbaren Handlungen beteiligt; ein derartiger Beitrag muß vorsätzlich und entweder in Kenntnis des
Ziels und der allgemeinen kriminellen Tätigkeit der Gruppe oder in Kenntnis des Vorsatzes der Gruppe,
die betreffende strafbare Handlung oder die betreffenden strafbaren Handlungen zu begehen, geleistet
werden.
Artikel 4
Anordnung des Freiheitsentzugs an einem anderen Ort als einer Haftanstalt
Die Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden,
daß dem Ersuchen gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a des Europäischen Auslieferungsübereinkommens
oder Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a des Benelux-Übereinkommens eine Anordnung der
Justizbehörden des ersuchenden Mitgliedstaates beigefügt wurde, den Freiheitsentzug an einem anderen
Ort als einer Haftanstalt vorzunehmen.
Artikel 5
Politische strafbare Handlungen
(1) Für die Zwecke der Anwendung dieses Übereinkommens wird keine strafbare Handlung vom
ersuchten Mitgliedstaat als politische strafbare Handlung, als eine mit einer solchen zusammenhängende
strafbare Handlung oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende strafbare Handlung angesehen.
(2) Jeder Mitgliedstaat kann im Rahmen der Notifizierung nach Artikel 18 Absatz 2 erklären, daß er
Absatz 1 nur im Zusammenhang mit
a) strafbaren Handlungen nach Artikel 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung
des Terrorismus und
b) den Straftatbestand der Verabredung einer strafbaren Handlung oder der Beteiligung an einer
kriminellen Vereinigung erfüllenden Handlungen, die dem in Artikel 3 Absatz 4 beschriebenen
Verhalten entsprechen und die darauf gerichtet sind, eine oder mehrere strafbare Handlungen
nach Artikel 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus zu
begehen,
anwendet.
(3) Artikel 3 Absatz 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und Artikel 5 des Europäischen
Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus bleiben unberührt.
(4) Vorbehalte nach Artikel 13 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus
gelten nicht für die Auslieferung zwischen Mitgliedstaaten.
Artikel 6
Fiskalische strafbare Handlungen
(1) In Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen wird die Auslieferung nach Maßgabe dieses
Übereinkommens, des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und des Benelux-Übereinkommens
auch wegen Handlungen bewilligt, die nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaates einer strafbaren
Handlung derselben Art entsprechen.
(2) Die Auslieferung darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß das Recht des ersuchten
Mitgliedstaates nicht dieselbe Art von Abgaben oder Steuern oder keine Abgaben-, Steuer-, Zoll- und
Devisenbestimmungen derselben Art wie das Recht des ersuchenden Mitgliedstaates vorsieht.
(3) Jeder Mitgliedstaat kann im Rahmen der Notifizierung nach Artikel 18 Absatz 2 erklären, daß er
die Auslieferung wegen fiskalischer strafbarer Handlungen nur wegen Handlungen bewilligt, die strafbare
Handlungen auf dem Gebiet der Verbrauchssteuern, der Mehrwertsteuer oder des Zolls darstellen können.
Artikel 7
Auslieferung eigener Staatsangehöriger
(1) Die Auslieferung darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß die Person, um deren
Auslieferung ersucht wird, Staatsangehöriger des ersuchten Mitgliedstaates im Sinne von Artikel 6 des
Europäischen Auslieferungsübereinkommens ist.
(2) Jeder Mitgliedstaat kann im Rahmen der Notifizierung nach Artikel 18 Absatz 2 erklären, daß er
die Auslieferung eigener Staatsangehöriger nicht bewilligt oder nur unter bestimmten von ihm spezifizierten
Bedingungen zuläßt.
(3) Vorbehalte nach Absatz 2 haben eine Geltungsdauer von fünf Jahren ab dem ersten Tag der
Anwendung dieses Übereinkommens durch den betreffenden Mitgliedstaat. Sie können jedoch um weitere
Fünfjahreszeiträume verlängert werden.
Zwölf Monate vor Ablauf der Geltungsdauer des Vorbehalts übermittelt der Verwahrer dem betreffenden
Mitgliedstaat eine entsprechende Mitteilung.
Der Mitgliedstaat notifiziert dem Verwahrer spätestens drei Monate vor Ablauf jedes Fünfjahreszeitraums,
daß er seinen Vorbehalt aufrechterhält, daß er ihn im Hinblick auf eine Erleichterung der
Auslieferungsbedingungen ändert oder daß er ihn aufhebt.
Unterbleibt die Notifizierung nach Unterabsatz 3, so teilt der Verwahrer dem betreffenden Mitgliedstaat
mit, daß die Geltungsdauer seines Vorbehalts sich automatisch um einen Zeitraum von sechs Monaten
verlängert, vor dessen Ablauf er die Notifizierung vornehmen muß. Nach Ablauf dieser Frist wird der
Vorbehalt ungültig, wenn keine Notifizierung erfolgt ist.
Artikel 8
Verjährung
(1) Die Auslieferung darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß die Strafverfolgung oder
die Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaates verjährt ist.
(2) Der ersuchte Mitgliedstaat kann von der Anwendung des Absatzes 1 absehen, wenn dem
Auslieferungsersuchen Handlungen zugrunde liegen, hinsichtlich derer nach seinem eigenen Strafrecht
Gerichtsbarkeit bestand.
Artikel 9
Amnestie
Die Auslieferung wird nicht bewilligt wegen einer strafbaren Handlung, die im ersuchten Mitgliedstaat
unter eine Amnestie fällt und für deren Verfolgung dieser Mitgliedstaat nach seinem eigenen
Strafrecht zuständig war.
Artikel 10
Handlungen, die nicht dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegen
(1) Für Handlungen, die vor der Übergabe begangen wurden und die nicht dem Auslieferungsersuchen
zugrunde liegen, kann die ausgelieferte Person, ohne daß die Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates
erforderlich ist,
a) verfolgt oder abgeurteilt werden, wenn die Handlungen nicht mit einer Freiheitsstrafe oder einer
die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung bedroht sind;
b) verfolgt oder abgeurteilt werden, sofern die Strafverfolgung nicht zur Anwendung einer die
persönliche Freiheit beschränkenden Maßnahme führt;
c) der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung ohne Freiheitsentzug,
einschließlich einer Geldstrafe bzw. einer vermögensrechtlichen Maßnahme oder der an deren
Stelle tretenden Maßnahme unterzogen werden, selbst wenn diese die persönliche Freiheit einschränken
kann;
d) verfolgt, abgeurteilt, im Hinblick auf die Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der
Sicherung und Besserung in Haft genommen oder anderen Beschränkungen ihrer persönlichen
Freiheit unterzogen werden, wenn sie nach ihrer Übergabe ausdrücklich auf die Anwendung des
Grundsatzes der Spezialität in bezug auf bestimmte vor der Übergabe begangene Handlungen
verzichtet.
(2) Die Verzichterklärung der ausgelieferten Person nach Absatz 1 Buchstabe d wird vor den
zuständigen Justizbehörden des ersuchenden Mitgliedstaates abgegeben und nach dessen innerstaatlichem
Recht zu Protokoll genommen.
(3) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Verzichterklärung
nach Absatz 1 Buchstabe d unter Bedingungen eingeholt wird, aus denen hervorgeht, daß die
Person sie freiwillig und in voller Kenntnis der daraus resultierenden Folgen abgegeben hat. Zu diesem
Zweck hat die ausgelieferte Person das Recht, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen.
(4) Hat der ersuchte Mitgliedstaat eine Erklärung nach Artikel 6 Absatz 3 abgegeben, so findet
Absatz 1 Buchstaben a, b und c auf andere als die in Artikel 6 Absatz 3 genannten fiskalischen strafbaren
Handlungen keine Anwendung.
Artikel 11
Annahme der Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates
Jeder Mitgliedstaat kann im Rahmen der Notifizierung nach Artikel 18 Absatz 2 oder zu jedem
anderen Zeitpunkt erklären, daß in seinen Beziehungen zu allen anderen Mitgliedstaaten, die die gleiche
Erklärung abgegeben haben, die Zustimmung gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a des Europäischen
Auslieferungsübereinkommens und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a des Benelux-Übereinkommens als
erteilt anzusehen ist, sofern er nicht anläßlich der Bewilligung der Auslieferung in einem Einzelfall etwas
anderes mitteilt.
Hat der Mitgliedstaat in einem Einzelfall mitgeteilt, daß die Zustimmung nicht als erteilt anzusehen ist, so
ist Artikel 10 Absatz 1 weiterhin anwendbar.
Artikel 12
Weiterlieferung an einen anderen Mitgliedstaat
(1) Artikel 15 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und Artikel 14 Absatz 1 des
Benelux-Übereinkommens finden auf Ersuchen um Weiterlieferung von einem Mitgliedstaat an einen
anderen keine Anwendung.
(2) Jeder Mitgliedstaat kann im Rahmen der Notifizierung nach Artikel 18 Absatz 2 erklären, daß
Artikel 15 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und Artikel 14 Absatz 1 des Benelux-
Übereinkommens weiterhin anwendbar sind, es sei denn, daß Artikel 13 des Übereinkommens über das
vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Mit Rechtsakt des Rates vom 10. März 1995 ausgearbeitetes Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union (ABl. Nr. C 78 vom 30. 3. 1995, S 1). etwas
anderes bestimmt oder daß die betreffende Person ihrer Weiterlieferung an einen anderen Mitgliedstaat
zustimmt.
Artikel 13
Zentrale Behörde und Übermittlung von Unterlagen per Fernkopie
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine zentrale Behörde oder, sofern es seine Verfassung vorsieht,
mehrere zentrale Behörden, die beauftragt sind, die Auslieferungsersuchen und die erforderlichen
Beweisunterlagen sowie alle sonstige offizielle Korrespondenz im Zusammenhang mit Auslieferungsersuchen
zu übermitteln und in Empfang zu nehmen, sofern in anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens
nichts anderes vorgesehen ist.
(2) Im Rahmen der Notifizierung nach Artikel 18 Absatz 2 teilt jeder Mitgliedstaat mit, welche
Behörde oder Behörden er nach Absatz 1 benannt hat. Er teilt dem Verwahrer ferner alle Änderungen in
bezug auf diese Benennung mit.
(3) Das Auslieferungsersuchen und die in Absatz 1 genannten Unterlagen können als Fernkopie
übermittelt werden. Jede zentrale Behörde verfügt über ein entsprechendes Gerät, um die Übermittlung
und den Empfang dieser Unterlagen auf diesem Wege sicherzustellen, und trägt für dessen korrekten
Betrieb Sorge.
(4) Um sowohl den Ursprung als auch die Vertraulichkeit der Übertragung zu gewährleisten, wird an
den Fernkopierer der zentralen Behörde ein Kodierungsgerät angeschlossen, wenn der Fernkopierer für
die Zwecke dieses Artikels benutzt wird.
Die Mitgliedstaaten stimmen sich untereinander über die praktischen Bestimmungen zur Durchführung
dieses Artikels ab.
(5) Um die Echtheit der Auslieferungsunterlagen zu gewährleisten, erklärt die zentrale Behörde des
ersuchenden Mitgliedstaates in ihrem Auslieferungsersuchen, daß sie die Übereinstimmung der zu diesem
Ersuchen übermittelten Beweisunterlagen mit den Originalen bescheinigt, und gibt eine Beschreibung von
deren Paginierung. Wird diese Übereinstimmung von dem ersuchten Mitgliedstaat angefochten, so kann
seine zentrale Behörde von der zentralen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaates verlangen, daß diese
innerhalb einer angemessenen Frist Originalunterlagen oder gleichlautende Abschriften auf diplomatischem
Wege oder auf jedem sonstigen, einvernehmlich vereinbarten Wege vorlegt.
Artikel 14
Ergänzung der Unterlagen
Jeder Mitgliedstaat kann im Rahmen der Notifizierung nach Artikel 18 Absatz 2 oder zu jedem
anderen Zeitpunkt erklären, daß in seinen Beziehungen zu anderen Mitgliedstaaten, die die gleiche
Erklärung abgegeben haben, die Justizbehörden oder anderen zuständigen Behörden dieser anderen
Mitgliedstaaten seine Justizbehörden oder anderen zuständigen Behörden, die für das gegen die auszuliefernde
Person geführte Strafverfahren zuständig sind, gegebenenfalls unmittelbar um die in Artikel 13
des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und in Artikel 12 des Benelux-Übereinkommens
vorgesehene Ergänzung der Unterlagen ersuchen können.
Bei der Abgabe dieser Erklärung teilt der Mitgliedstaat mit, welche Justizbehörden oder anderen
zuständigen Behörden bei ihm für die Anforderung, die Übermittlung und die Entgegennahme dieser
ergänzenden Unterlagen zuständig sind.
Artikel 15
Beglaubigung
Für die Zwecke der Auslieferung übermittelte Unterlagen oder Abschriften von Unterlagen bedürfen
nur dann der Beglaubigung oder anderer Förmlichkeiten, wenn dies in diesem Übereinkommen, im
Europäischen Auslieferungsübereinkommen oder im Benelux-Übereinkommen ausdrücklich vorgesehen
ist. Im letztgenannten Fall werden die Abschriften von Unterlagen als beglaubigt angesehen, wenn die
Justizbehörden, die die Urschrift ausgestellt haben, oder die zentrale Behörde nach Artikel 13 die Richtigkeit
der Abschrift bescheinigt haben.
Artikel 16
Durchlieferung
Für die Durchlieferung im Sinne von Artikel 21 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens
und von Artikel 21 des Benelux-Übereinkommens durch das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates in einen
anderen Mitgliedstaat gelten folgende Bestimmungen
a) Das Durchlieferungsersuchen muß ausreichende Informationen enthalten, damit der Durchlieferungsmitgliedstaat
das Ersuchen beurteilen und gegenüber der ausgelieferten Person die für die
Durchführung der Durchlieferung erforderlichen Zwangsmaßnahmen treffen kann.
Zu diesem Zweck reichen folgende Informationen aus
– die Identität der ausgelieferten Person,
– das Bestehen eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit gleicher Rechtswirkung oder eines
rechtskräftigen Urteils,
– die Art und die rechtliche Würdigung der strafbaren Handlung,
– die Beschreibung der Umstände, unter denen die strafbare Handlung begangen wurde,
einschließlich der Zeit und des Ortes.
b) Das Durchlieferungsersuchen und die Informationen nach Buchstabe a können dem Durchlieferungsmitgliedstaat
durch jedes Nachrichtenmittel, das Schriftspuren hinterläßt, übermittelt
werden. Der Durchlieferungsmitgliedstaat kann seine Entscheidung auf demselben Weg mitteilen.
c) Wenn es bei Benutzung des Luftwegs ohne planmäßige Zwischenlandung zu einer außerplanmäßigen
Landung kommt, übermittelt der ersuchende Mitgliedstaat dem betreffenden Durchlieferungsmitgliedstaat
die Informationen nach Buchstabe a.
d) Vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens, insbesondere der
Artikel 3, 5 und 7, finden Artikel 21 Absätze 1, 2, 5 und 6 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens
sowie Artikel 21 Absatz 1 des Benelux-Übereinkommens weiterhin Anwendung.
Artikel 17
Vorbehalte
Gegen dieses Übereinkommen können nur diejenigen Vorbehalte eingelegt werden, die in diesem
Übereinkommen ausdrücklich vorgesehen sind.
Artikel 18
Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Annahme durch die Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen
Vorschriften.
(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union den
Abschluß der Verfahren, die nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zur Annahme dieses Übereinkommens
erforderlich sind.
(3) Dieses Übereinkommen tritt neunzig Tage nach der Notifizierung nach Absatz 2 durch den Staat,
der zum Zeitpunkt der Annahme des Rechtsakts über die Ausarbeitung dieses Übereinkommens durch den
Rat Mitglied der Europäischen Union ist und diese Förmlichkeit als letzter vornimmt, in Kraft.
(4) Jeder Mitgliedstaat kann bis zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens im Rahmen der
Notifizierung nach Absatz 2 oder zu jedem anderen Zeitpunkt erklären, daß dieses Übereinkommen für
ihn gegenüber den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, anwendbar
wird. Diese Erklärungen werden neunzig Tage nach ihrer Hinterlegung wirksam.
(5) Dieses Übereinkommen gilt nur für Ersuchen, die nach dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens oder
des Beginns der Anwendung in den Beziehungen zwischen dem ersuchten und dem ersuchenden
Mitgliedstaat vorgelegt werden.
Artikel 19
Beitritt neuer Mitgliedstaaten
(1) Dieses Übereinkommen steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union werden, zum
Beitritt offen.
(2) Der Wortlaut des Übereinkommens, der vom Rat der Europäischen Union in der Sprache des
beitretenden Mitgliedstaates erstellt wird, ist verbindlich.
(3) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
(4) Dieses Übereinkommen tritt für jeden Staat, der ihm beitritt, neunzig Tage nach der Hinterlegung
seiner Beitrittsurkunde oder aber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens in Kraft, wenn
dieses bei Ablauf des genannten Neunzig-Tage-Zeitraums noch nicht in Kraft getreten ist.
(5) Ist dieses Übereinkommen zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Beitrittsurkunde noch nicht in
Kraft getreten, so ist Artikel 18 Absatz 4 auf die beitretenden Mitgliedstaaten anwendbar.
Artikel 20
Verwahrer
(1) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union ist Verwahrer dieses Übereinkommens.
(2) Der Verwahrer veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften den Stand der
Annahmen und Beitritte, die Erklärungen und die Vorbehalte sowie alle sonstigen Notifizierungen im
Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter dieses
Übereinkommen gesetzt.
GESCHEHEN zu Dublin am siebenundzwanzigsten September neunzehnhundertsechsundneunzig in
einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer,
italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates
der Europäischen Union hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt jedem Mitgliedstaat eine beglaubigte
Abschrift.
Anhang
Gemeinsame Erklärung zum Asylrecht
Die Mitgliedstaaten erklären, daß dieses Übereinkommen das Asylrecht, wie es durch ihre jeweiligen
Verfassungen anerkannt ist, sowie die Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge, ergänzt durch das Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung
der Staatenlosen und durch das Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge durch diese Mitgliedstaaten unberührt läßt.
Erklärung Dänemarks, Finnlands und Schwedens
zu Artikel 7 des Übereinkommens
Dänemark, Finnland und Schweden bekräftigen, dass sie – wie im Laufe der Verhandlungen über ihren
Beitritt zu den Schengener Übereinkommen mitgeteilt – ihre Erklärungen nach Artikel 6 Absatz 1 des
Europäischen Auslieferungsübereinkommens gegenüber den anderen Mitgliedstaaten, die eine Gleichbehandlung
sicherstellen, nicht als Grund für die Verweigerung der Auslieferung von Staatsangehörigen
nichtnordischer Staaten geltend machen werden.
Erklärung zum Begriff „Staatsangehörige“
Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Mitgliedstaaten sich verpflichten, das Übereinkommen des Europarates
vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen auf die Staatsangehörigen der
einzelnen Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 des genannten Übereinkommens anzuwenden.
Die in Absatz 1 genannte Verpflichtung der Mitgliedstaaten wird unbeschadet der Anwendung des
Artikels 7 Absatz 2 des vorliegenden Übereinkommens eingegangen.
Erklärung Griechenlands zu Artikel 5
Griechenland legt Artikel 5 unter dem Blickwinkel von dessen Absatz 3 aus. Bei dieser Auslegungsweise
wird die Einhaltung der Bestimmungen der griechischen Verfassung gewährleistet, welche
– die Auslieferung eines Ausländers, der wegen seines Einsatzes für die Freiheit verfolgt wird,
ausdrücklich verbieten und
– zwischen politischen und sogenannten gemischten strafbaren Handlungen unterscheiden, für die eine
andere Regelung als für politische strafbare Handlungen gilt.
Erklärung Portugals betreffend die Auslieferung in Fällen, in denen die dem Auslieferungsersuchen
zugrundeliegende strafbare Handlung mit einer lebenslangen Strafe oder Maßregel
der Sicherung und Besserung bedroht ist
Portugal, das einen Vorbehalt zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen von 1957 eingelegt hat,
wonach es die Auslieferung in Fällen, in denen die dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegende
strafbare Handlung mit einer lebenslangen Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung bedroht ist,
nicht bewilligt, erklärt, daß es die Auslieferung wegen einer strafbaren Handlung, die mit einer derartigen
Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung bedroht ist, unter Berücksichtigung der einschlägigen
Bestimmungen der portugiesischen Verfassung in der Auslegung durch das portugiesische Verfassungsgericht
nur dann bewilligt, wenn es die von dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenen Zusicherungen für
ausreichend erachtet, wonach dieser nach seinen Rechtsvorschriften und gemäß seiner Strafvollstreckungspraxis
alle Vollstreckungserleichterungen fördert, die zugunsten der auszuliefernden Person
vorgesehen werden können.
Portugal bekräftigt die Gültigkeit der Verpflichtungen, die es im Rahmen der geltenden internationalen
Übereinkünfte, denen es angehört, und insbesondere im Rahmen des Artikels 5 des Übereinkommens über
den Beitritt Portugals zum Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen eingegangen
ist.
Erklärung des Rates zu den Folgemaßnahmen
Der Rat erklärt,
a) daß er es für zweckmäßig hält,
– die Umsetzung dieses Übereinkommens,
– das Funktionieren dieses Übereinkommens nach dessen Inkrafttreten,
– die Befugnis der Mitgliedstaaten, die im Rahmen dieses Übereinkommens eingelegten
Vorbehalte im Hinblick auf eine Erleichterung der Auslieferungsbedingungen zu ändern oder
sie aufzuheben,
– das Funktionieren der Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in genereller
Hinsicht
anhand der von den Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen regelmäßig zu überprüfen;
b) daß er ein Jahr nach Inkrafttreten des Übereinkommens die Frage einer Übertragung der
Zuständigkeit auf den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften prüfen wird.
Vorbehalt
der Republik Österreich zu Artikel 3 Abs. 1 gemäß Artikel 3 Abs. 3
Die Republik Österreich behält sich das Recht vor, Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die dem Auslieferungsersuchen
zugrundeliegende Handlung nach österreichischem Recht nicht gerichtlich strafbar ist.
Vorbehalt
der Republik Österreich zu Artikel 5 Abs. 1 gemäß Artikel 5 Abs. 2
Die Republik Österreich erklärt, Artikel 5 Abs. 1 nur im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen nach
den Artikeln 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus und solchen
strafbaren Handlungen anzuwenden, die den Straftatbestand der Verabredung einer strafbaren Handlung
oder der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung erfüllen, dem in Artikel 3 Abs. 4 beschriebenen
Verhalten entsprechen und darauf gerichtet sind, eine oder mehrere strafbare Handlungen nach den
Artikeln 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus zu begehen.
Vorbehalt
der Republik Österreich zu Artikel 7 Abs. 1 gemäß Artikel 7 Abs. 2
Gemäß § 12 Abs. 1 des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes ist die Auslieferung österreichischer
Staatsbürger unzulässig. Diese Bestimmung steht im Verfassungsrang. Österreich wird daher die Auslieferung
eigener Staatsangehöriger nicht bewilligen.
Erklärung
der Republik Österreich gemäß Artikel 11
Die Republik Österreich erklärt, in ihren Beziehungen zu allen anderen Mitgliedstaaten, die die gleiche
Erklärung abgegeben haben, die Zustimmung nach Art. 14 Abs. 1 lit. a des Europäischen Auslieferungsübereinkommens
vom 13. Dezember 1957 als erteilt anzusehen, sofern nicht anlässlich der Bewilligung
der Auslieferung in einem Einzelfall etwas anderes mitgeteilt wird.
Erklärung
der Republik Österreich gemäß Artikel 14
Die Republik Österreich erklärt, dass in ihren Beziehungen zu anderen Mitgliedstaaten, die die gleiche
Erklärung abgegeben haben, die Justizbehörden, bei denen das Auslieferungsverfahren anhängig ist,
unmittelbar um die in Art. 13 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vorgesehene Ergänzung
der Unterlagen ersuchen können.
Für die Anforderung, die Übermittlung und die Entgegennahme dieser ergänzenden Unterlagen sind in
Österreich die Landesgerichte zuständig.
Erklärung
der Republik Österreich gemäß Artikel 18 Abs. 4
Die Republik Österreich erklärt, dass dieses Übereinkommen gegenüber denjenigen Mitgliedstaaten, die
eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, neunzig Tage nach Hinterlegung der Erklärung
anwendbar wird.
Mitteilung
der Republik Österreich gemäß Artikel 13 Abs. 2
Zentrale Behörde im Sinne des Art. 13 Abs. 1 ist das Bundesministerium für Justiz.
Die Notifikation gemäß Art. 18 Abs. 2 des Übereinkommens wurde am 12. April 2001 beim Generalsekretär
des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen angenommen
und hiebei Erklärungen gemäß dessen Art. 18 Abs. 4 abgegeben
Dänemark (ohne Färöer und Grönland), Deutschland, Finnland, Niederlande, Portugal, Spanien.
Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hat ferner mitgeteilt, dass das Übereinkommen
gemäß seinem Art. 18 Abs. 4 zwischen den genannten Staaten und Österreich ab 11. Juli 2001 anwendbar
wird.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Notifikationen haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt
bzw. weitere Erklärungen abgegeben
Dänemark
Zu Artikel 3 Absatz 3
Das Auslieferungsersuchen kann abgelehnt werden, wenn die dem Auslieferungsersuchen zugrunde
liegenden Handlungen nach dänischem Recht keine strafbaren Handlungen sind, auch wenn diese
Handlungen nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates den Straftatbestand der Verabredung einer
strafbaren Handlung oder der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung erfüllen und eine
Freiheitsstrafe von mindestens zwölf Monaten zur Folge haben können und die Verabredung einer
strafbaren Handlung oder die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung mit dem Ziel erfolgt sind, eine
oder mehrere der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten strafbaren Handlung zu begehen.
Zu Artikel 5 Absatz 2
Artikel 5 Absatz 1 wird nur auf strafbare Handlungen nach den Artikeln 1 und 2 des Europäischen
Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus und auf solche strafbare Handlungen angewandt, die
gemäß der Beschreibung in Artikel 3 Absatz 4 von Verhaltensweisen dieser Art den Straftatbestand der
Verabredung einer strafbaren Handlung oder der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung erfüllen
können und darauf ausgerichtet sind, eine oder mehrere strafbare Handlungen nach den Artikeln 1 und 2
des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus zu begehen.
Zu Artikel 7 Absatz 2
Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die Person, um deren Auslieferung ersucht wird,
dänischer Staatsangehöriger ist.
Zu Artikel 12 Absatz 2
Was Dänemark betrifft, so ist Artikel 15 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens weiterhin
anwendbar, es sei denn, die ausgelieferte Person hat sich bei der Abgabe ihres Einverständnisses zur
Auslieferung von Dänemark in einen anderen Mitgliedstaat damit einverstanden erklärt, auf Grund von
anderen als den ihre Auslieferung begründenden und vor dieser begangenen strafbaren Handlungen
gerichtlich verfolgt und an einen dritten Mitgliedstaat weitergeliefert zu werden, oder aber die
ausgelieferte Person hat der Weiterlieferung bei einer Gerichtsverhandlung in dem Mitgliedstaat, in den
sie ausgeliefert wurde, zugestimmt.
Zu Artikel 13 Absatz 2
Für Dänemark ist die benannte Behörde das Justizministerium, 1216 Kobenhavn K, Slotsholmsgade 10.
Zu Artikel 14 Absatz 1
Die Justizbehörden oder anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die eine an Dänemark
gerichtete Erklärung gemäß Artikel 14 Absatz 1 abgegeben haben, können die Justizbehörden oder anderen
zuständigen Behörden Dänemarks, die für das gegen die auszuliefernde Person geführte Strafverfahren
zuständig sind, unmittelbar um die in Artikel 13 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens
vorgesehene Ergänzung der Unterlagen ersuchen.
Zu Artikel 14 Absatz 2
Was Dänemark betrifft, so sind für die Anforderung, die Übermittlung und die Entgegennahme der in
Artikel 14 Absatz 1 genannten ergänzenden Unterlagen die Gerichte und die Staatsanwaltschaft zuständig.
Laut Prozessordnung umfasst die Staatsanwaltschaft das Justizministerium, den Oberstaatsanwalt, die
Staatsanwälte, den Reichspolizeichef in Kopenhagen und die Polizeipräsidenten.
Deutschland
Zu Artikel 7
Die Auslieferung eines Deutschen aus der Bundesrepublik Deutschland an das Ausland ist nach Artikel
16 Absatz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland nicht zulässig und muss daher in
jedem Fall abgelehnt werden.
Zu Artikel 11
Die Bundesregierung erklärt, dass in den Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu allen anderen
Mitgliedstaaten, die die gleiche Erklärung abgegeben haben, die Zustimmung gemäß Artikel 14 Absatz 1
Buchstabe a des Europäischen Auslieferungsübereinkommens als erteilt anzusehen ist, sofern nicht
anlässlich der Bewilligung der Auslieferung in einem Einzelfall etwas anderes mitgeteilt wird.
Zu Artikel 13
Zentrale Behörden im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 sind der Bundesminister der Justiz und die
Justizminister und -senatoren der Länder. Für den Empfang und die Übermittlung der in Artikel 13 Absatz
1 genannten Unterlagen per Telekopie ist jedoch nur der Bundesminister der Justiz als zentrale Behörde
anzusehen.
Zu Artikel 14
Die Bundesregierung erklärt, dass in den Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu anderen
Mitgliedstaaten, die die gleiche Erklärung abgegeben haben, Ersuchen um Ergänzung der Unterlagen
gemäß Artikel 13 des Europäischen Auslieferungsüberkommens unmittelbar zwischen den zuständigen
Justizbehörden oder anderen zuständigen Behörden übermittelt und beantwortet werden können. So weit
die Bundesrepublik Deutschland der um Auslieferung ersuchte Staat ist, sind für Anforderung und
Entgegennahme ergänzender Unterlagen die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten zuständig.
Soweit die Bundesrepublik Deutschland der um Auslieferung ersuchende Staat ist, sind für Anforderung
und Übermittlung ergänzender Unterlagen der Generalbundesanwalt bei dem Bundesgerichtshof, die
Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten und die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten
zuständig. Das Ersuchen um Auskunft ist unmittelbar an die Strafverfolgungsbehörde zu richten, welche
die Auslieferung im Einzelfall betreibt.
Finnland
Artikel 7 Absatz 2
Finnland lässt die Auslieferung eigener Staatsangehöriger nur unter folgenden Bedingungen zu
Ein finnischer Staatsangehöriger kann nach dem Ermessen des Justizministeriums in einen Mitgliedstaat
der Europäischen Union zum Zwecke eines Gerichtsverfahrens wegen einer strafbaren Handlung
ausgeliefert werden, die nach dem finnischen Recht mit einer Höchststrafe von mindestens vier Jahren
Haft bedroht ist, wenn sie in Finnland unter ähnlichen Umständen begangen wird.
Voraussetzung für die Auslieferung ist, dass der ersuchende Mitgliedstaat sich verpflichtet, unmittelbar
nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist, den ausgelieferten finnischen Staatsangehörigen für den
etwaigen Vollzug einer Freiheitsstrafe nach Finnland zurückzuführen, wenn der Verurteilte seine
Zustimmung zum Vollzug der Strafe in Finnland gegeben hat.
Ein finnischer Staatsangehöriger darf weder wegen einer politischen strafbaren Handlung noch wegen
einer strafbaren Handlung, die in Finnland, auf einem finnischen Schiff – während es sich auf hoher See
befand – oder in einem finnischen Luftfahrzeug begangen wurde, ausgeliefert werden.
Ein finnischer Staatsangehöriger darf ohne Einwilligung des Justizministeriums wegen keiner anderen als
der im Auslieferungsersuchen genannten strafbaren Handlung angeklagt oder bestraft werden.
Ein finnischer Staatsangehöriger darf nicht an einen anderen Staat weitergeliefert werden.
Artikel 12 Absatz 2
Finnland wendet Artikel 15 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens auf die Weiterlieferung an,
es sei denn, dass Artikel 13 des Übereinkommens über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen
den Mitgliedstaaten der Europäischen Union etwas anderes bestimmt oder dass die Person, um deren
Auslieferung ersucht wird, ihre Zustimmung zur Weiterlieferung gegeben hat.
Artikel 13 Absatz 2
Die zentrale Behörde gemäß Artikel 13 Absatz 1 ist in Finnland das Justizministerium.
Artikel 14
Die in Artikel 13 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vorgesehene Ergänzung der Unterlagen
kann nach Maßgabe von Artikel 14 unmittelbar zwischen den zuständigen Behörden erfolgen. In
Finnland sind das Justizministerium, die nationale Kriminalpolizei und der Oberste Gerichtshof gemäß
Artikel 14 des Übereinkommens für die Anforderung, die Übermittlung und die Entgegennahme der
ergänzenden Unterlagen zuständig.
Niederlande
1. Vorbehalt zu Artikel 3
Die niederländische Regierung erklärt gemäß Artikel 3 Absatz 3, dass Artikel 3 Absatz 1 nicht angewandt
wird.
2. Vorbehalt zu Artikel 5
Die niederländische Regierung erklärt gemäß Artikel 5 Absatz 2, dass Artikel 5 Absatz 1 nur im Zusammenhang
mit strafbaren Handlungen im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 Buchstaben a und b angewandt
wird.
3. Vorbehalt zu Artikel 7
Die niederländische Regierung erklärt gemäß Artikel 7 Absatz 2, dass die Niederlande die Auslieferung
oder Durchlieferung niederländischer Staatsangehöriger zwecks Vollstreckung einer Strafe oder Durchführung
anderer Maßregeln nicht bewilligt.
Niederländische Staatsangehörige können jedoch zum Zwecke der Strafverfolgung ausgeliefert werden,
sofern der ersuchende Staat garantiert, dass die auszuliefernde Person wieder an die Niederlande
rücküberstellt wird, um dort ihre Strafe anzutreten, wenn gegen sie nach Auslieferung eine Freiheitsstrafe,
die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, oder eine die Freiheit beschränkende Maßregel verhängt
wurde.
In Bezug auf das Königreich der Niederlande gilt für die Anwendung dieses Übereinkommens als
niederländischer Staatsangehöriger jede Person, die die niederländische Staatsbürgerschaft besitzt sowie
Ausländer, die in die niederländische Gesellschaft integriert sind, sofern sie in den Niederlanden für die
dem Auslieferungsersuchen zu Grunde liegenden Straftatbestände verfolgt werden können und in Bezug
auf diese Ausländer gerechtfertigterweise davon ausgegangen werden kann, dass sie ihr Aufenthaltsrecht
in den Niederlanden nicht infolge einer nach Auslieferung gegen sie verhängte Strafe oder Maßregel
verlieren werden.
4. Vorbehalt zu Artikel 12
Die niederländische Regierung erklärt gemäß Artikel 12 Absatz 2, dass Artikel 15 des Europäischen
Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens
zwischen dem Königreich Belgien, dem Großherzogtum Luxemburg und dem Königreich der Niederlande
vom 27. Juni 1962 über Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen weiterhin Anwendung findet, sofern
die betreffende Person niederländischer Staatsangehöriger im Sinne der zu Artikel 7 Absatz 2
abgegebenen Erklärung ist.
5. Erklärung zu Artikel 14
Hinsichtlich der Ergänzung der Unterlagen im Sinne des Artikels 13 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens
und des Artikels 13 des Benelux-Auslieferungsübereinkommens gilt Folgendes in
Bezug auf
a) von den Niederlanden gestellte Auslieferungsersuchen
Die in der Erklärung des ersuchten Mitgliedstaats bezeichneten Behörden können sich unmittelbar an
die in dem niederländischen Auslieferungsersuchen genannte Justizbehörde wenden, die die erbetenen
Auskünfte auch unmittelbar erteilen kann;
b) an die Niederlande gerichtete Auslieferungsersuchen
Die mit den Auslieferungsersuchen befassten niederländischen Justizbehörden können sich in
dringenden Fällen unmittelbar an die in der Erklärung des ersuchenden Mitgliedstaats bezeichneten
Behörden wenden.
Die niederländischen Justizbehörden im Sinne des Buchstabens b sind der Staatsanwalt, bei dem mit
dem Auslieferungsersuchen befassten Landgericht und der Generalstaatsanwalt beim Obersten
Gerichtshof der Niederlande.
Portugal
1. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt Portugal, dass die Auslieferung portugiesischer
Staatsangehöriger aus dem portugiesischen Hoheitsgebiet nur unter den in der Verfassung der
Portugiesischen Republik vorgesehenen Bedingungen zugelassen wird, wenn
a) ein Fall von Terrorismus oder internationaler organisierter Kriminalität vorliegt;
b) dies der Strafverfolgung dient und der ersuchende Mitgliedstaat zusichert, dass die ausgelieferte
Person zur Vollstreckung der gegen sie verhängten Strafe oder Maßregel nach Portugal überstellt
wird, es sei denn, dass die Person sich dieser Überstellung durch eine ausdrückliche Erklärung
widersetzt.
Für die Vollstreckung des Urteils in Portugal gelten die Verfahren, die aus der Erklärung zu
entnehmen sind, die von Portugal in Bezug auf das Übereinkommen des Europarates über die
Überstellung verurteilter Personen abgegeben wurde.
2. Gemäß Artikel 12 Absatz 2 erklärt Portugal, dass für die Weiterlieferung einer Person an einen anderen
Mitgliedstaat keine Zustimmung von Seiten Portugals erforderlich ist, wenn die betreffende Person
ihrer Weiterlieferung an diesen Staat gemäß dem Übereinkommen zugestimmt hat.
3. Gemäß Artikel 13 Absatz 2 benennt Portugal als zentrale Behörde im Sinne von Absatz 1 dieses
Artikels die portugiesische Generalstaatsanwaltschaft (Procuradoria-Geral da República).
Spanien
Zu Artikel 7
Gemäß Artikel 18 erklärt Spanien in Bezug auf Artikel 7 Absatz 2, dass es die Auslieferung seiner Staatsangehörigen
nur zulässt, wenn die Handlung auch in Spanien strafbar ist und der ersuchende Staat
garantiert, dass der Betreffende im Falle einer Verurteilung zur Vollstreckung der Strafe unverzüglich
nach Spanien überstellt wird.
Zu Artikel 13
Gemäß Artikel 18 benennt Spanien in Bezug auf Artikel 13 Absatz 2 als zentrale Behörde das Technische
Generalsekretariat des Justizministeriums (Secretaría General Téchnica del Ministerio de Justicia).
Zu Artikel 14
Gemäß Artikel 18 erklärt Spanien in Bezug auf Artikel 14, dass in seinen Beziehungen zu den Staaten, die
die gleiche Erklärung abgegeben haben, die Ersuchen um ergänzende Unterlagen direkt an die Justizbehörde
gerichtet werden können, die um Auslieferung ersucht hat.
Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.