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143_2000 AT

143. Bundesgesetz: Änderung des Katastrophenfondsgesetzes und Erlassung eines Bundesgesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom 4. Dezember 2000

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 143. Bundesgesetz: Änderung des Katastrophenfondsgesetzes und Erlassung eines Bundesgesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom 4. Dezember 2000

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Katastrophenfondsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 84/2000, wird wie folgt geändert

1. § 3 Z 3 lautet

„3. 3,55 vH

a) zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die einem Land durch finanzielle Hilfe zur

Beseitigung außergewöhnlicher Schäden gemäß Z 1 im Vermögen physischer und juristischer

Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften entstehen. Hagelschäden an landwirtschaftlichen

Kulturen sind nicht anzuerkennen, soweit sie versicherungsfähig gewesen sind.

Anträge auf Gewährung der Fondsmittel sind vom Land beim Bundesministerium für Finanzen

innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren, gerechnet vom Tag, an dem der einzelne Schadensfall

eingetreten ist, einzubringen. Das Land hat auch zur Frage der Versicherungsfähigkeit

bei Hagelschäden Stellung zu nehmen. Die Fondsmittel dürfen im einzelnen Schadensfall

60 vH der Beihilfe des Landes nicht übersteigen.

b) im Jahr 2001 für Zuschüsse zu außergewöhnlichen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit

der BSE-Krise entstehen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, nähere

Bestimmungen hinsichtlich der Aufbringung der Mittel, Höhe und sonstigen Voraussetzungen

der Gewährung des Zuschusses durch Verordnung zu regeln. In diesem Zusammenhang ist

vorzusehen, dass die Länder einen gleich hohen Zuschuss wie der Bund zur Verfügung stellen.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der

Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen haben nach Anhörung des Bundesministers

für Finanzen die Abwicklung, insbesondere Art der Aufwendungen und den Begünstigtenkreis,

festzulegen.“

2. § 5 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Im Jahr 2001 ist die Rücklage weiters für die Finanzierung des Zuschusses auf Grund der

BSE-Krise gemäß § 3 Z 3 lit. b zu verwenden.“

3. § 8 lautet

„§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich

§ 3 Z 3 lit. b letzter Satz der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut.“

Artikel II

Bundesgesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die

transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom

4. Dezember 2000

Zielbestimmung

§ 1. In Umsetzung der Entscheidung des Rates vom 4. Dezember 2000 über Schutzmaßnahmen in

Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem

Protein ist als Vorsichtsmaßnahme die Verwendung von tierischem Protein in Futtermitteln vorübergehend

zu verbieten.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Verarbeitete tierische Proteine: Tiermehl, Fleisch- und Knochenmehl, Fleischmehl, Knochenmehl,

Blutmehl, getrocknetes Plasma und andere Blutprodukte, hydrolysierte Proteine, Hufmehl, Hornmehl,

Mehl aus Geflügelabfällen, Federmehl, Trockengrieben, Fischmehl, Dicalciumphosphat, Gelatine

und andere vergleichbare Produkte, einschließlich Mischungen dieser Produkte sowie Futtermittel,

Futtermittelzusatzstoffe und Vormischungen, die derartige Produkte enthalten.

Verbot der Verfütterung von verarbeiteten tierischen Proteinen

§ 3. (1) Die Verfütterung von verarbeiteten tierischen Proteinen an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion

gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, ist verboten.

(2) Das Verbot gemäß Abs. 1 gilt nicht für die Verfütterung von

1. Fischmehl in der Ernährung für andere Tiere als Wiederkäuer gemäß einer Kontrollmethode, die

nach dem Verfahren des Art. 17 der Richtlinie 89/662/EWG festzulegen ist,

2. Gelatine von anderen Tieren als Wiederkäuern zur Umkleidung von Additiven im Sinne der

Richtlinie 70/524/EWG,

3. Dicalciumphosphaten und hydrolysierten Proteinen, hergestellt in Übereinstimmung mit den

Bedingungen, die nach dem Verfahren des Art. 17 der Richtlinie 89/662/EWG festgelegt werden,

4. Milch und Milchprodukten an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet

oder gezüchtet werden.

Verbot des Verkehrs mit verarbeiteten tierischen Proteinen

§ 4. (1) Das Inverkehrbringen, der Handel, die Einfuhr aus Drittländern und die Ausfuhr in Drittländer

von verarbeiteten tierischen Proteinen, die zur Verfütterung an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion

gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, bestimmt sind, ist verboten.

(2) Das in Abs. 1 festgelegte Verbot gilt nicht für Produkte gemäß § 3 Abs. 2.

(3) Der Verwendungszweck von verarbeiteten tierischen Proteinen ist beim Inverkehrbringen, beim

Handel, bei der Einfuhr aus Drittländern und bei der Ausfuhr in Drittländern zu deklarieren; nicht

deklarierte verarbeitete tierische Proteine gelten als vom Verbot des Abs. 1 erfasst.

Sicherstellung verarbeiteter tierischer Proteine

§ 5. Alle verarbeiteten tierischen Proteine, die zur Verfütterung an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion

gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, bestimmt sind und sich bereits

1. auf dem Markt einschließlich aller Vertriebswege sowie

2. in den landwirtschaftlichen Betrieben befinden,

sind zu entfernen.

Behandlung tierischer Abfälle

§ 6. Die Vorschriften der Tierkörperbeseitigungs-Hygieneverordnung in der jeweils geltenden

Fassung sind bei der Behandlung tierischer Abfälle einzuhalten. Verarbeitete tierische Proteine im Sinne

der §§ 3 und 4 sind in einer dafür genehmigten thermischen Behandlungsanlage zu entsorgen.

Verordnungsermächtigung

§ 7. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch

Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zur

Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft Abweichungen von in diesem Bundesgesetz

festgelegten Bestimmungen festzusetzen.

Strafbestimmungen

§ 8. Wer verarbeitete tierische Proteine

1. entgegen § 3 Abs. 1 verfüttert,

2. entgegen § 4 Abs. 1 in Verkehr bringt, handelt, aus Drittländern einführt oder in Drittländer

ausführt,

3. entgegen § 4 Abs. 3 in Verkehr bringt, handelt, aus Drittländern einführt oder in Drittländer

ausführt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren

Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde im Falle der

Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu 60000 S und im Falle der Z 2 und 3 mit einer Geldstrafe bis zu 100000 S

zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

Zeitlicher Geltungsbereich

§ 9. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft und am 30. Juni 2001 außer Kraft.

Vollzugsklausel

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 3 Abs. 1, § 5 Z 2 und § 6 der

Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen nach den tierseuchenrechtlichen Regelungen,

hinsichtlich des § 4 Abs. 1 und 3 und des § 5 Z 1 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft – hinsichtlich der Einfuhr nach § 4 Abs. 1 und 3 der Bundesminister für

soziale Sicherheit und Generationen – nach den futtermittelrechtlichen Regelungen und hinsichtlich der

Ausfuhr nach § 4 Abs. 1 und 3 der Bundesminister für Finanzen nach den zollrechtlichen Regelungen

betraut.

BGBlPdf 143. Verordnung: Zweite Verordnung über Nachweise für elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen

Auf Grund des § 7 Abs. 1, 3, 5 und 6 des Elektrotechnikgesetzes 1992 – ETG 1992, BGBl.

Nr. 106/1993 und des § 181 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, wird verordnet

Die Bestimmungen des § 5 lit. c und d, des § 13 lit. a bis c und des § 14 der Elektro-Ex-Verordnung

1993 – ElExV 1993, BGBl. Nr. 45/1994, treten neuerlich in Kraft und mit dem Ablauf von drei Jahren

nach Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

BGBlPdf 143. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M97 gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von Essigsäure in Konzentrationen bis 20% (Gärungsessig)

Die Multilaterale Vereinbarung M97 gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die

Beförderung von Essigsäure in Konzentrationen bis 20% (Gärungsessig) (BGBl. III Nr. 100/2000, letzte

Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 118/2000) wurde vom Vereinigten Königreich am

15. Juni 2000 und von der Slowakei am 17. Juli 2000 unterzeichnet.

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