143. Bundesgesetz: Änderung des Katastrophenfondsgesetzes und Erlassung eines Bundesgesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom 4. Dezember 2000
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Katastrophenfondsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 84/2000, wird wie folgt geändert
1. § 3 Z 3 lautet
„3. 3,55 vH
a) zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die einem Land durch finanzielle Hilfe zur
Beseitigung außergewöhnlicher Schäden gemäß Z 1 im Vermögen physischer und juristischer
Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften entstehen. Hagelschäden an landwirtschaftlichen
Kulturen sind nicht anzuerkennen, soweit sie versicherungsfähig gewesen sind.
Anträge auf Gewährung der Fondsmittel sind vom Land beim Bundesministerium für Finanzen
innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren, gerechnet vom Tag, an dem der einzelne Schadensfall
eingetreten ist, einzubringen. Das Land hat auch zur Frage der Versicherungsfähigkeit
bei Hagelschäden Stellung zu nehmen. Die Fondsmittel dürfen im einzelnen Schadensfall
60 vH der Beihilfe des Landes nicht übersteigen.
b) im Jahr 2001 für Zuschüsse zu außergewöhnlichen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit
der BSE-Krise entstehen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, nähere
Bestimmungen hinsichtlich der Aufbringung der Mittel, Höhe und sonstigen Voraussetzungen
der Gewährung des Zuschusses durch Verordnung zu regeln. In diesem Zusammenhang ist
vorzusehen, dass die Länder einen gleich hohen Zuschuss wie der Bund zur Verfügung stellen.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der
Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen haben nach Anhörung des Bundesministers
für Finanzen die Abwicklung, insbesondere Art der Aufwendungen und den Begünstigtenkreis,
festzulegen.“
2. § 5 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Im Jahr 2001 ist die Rücklage weiters für die Finanzierung des Zuschusses auf Grund der
BSE-Krise gemäß § 3 Z 3 lit. b zu verwenden.“
3. § 8 lautet
„§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich
§ 3 Z 3 lit. b letzter Satz der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut.“
Artikel II
Bundesgesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die
transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom
4. Dezember 2000
Zielbestimmung
§ 1. In Umsetzung der Entscheidung des Rates vom 4. Dezember 2000 über Schutzmaßnahmen in
Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem
Protein ist als Vorsichtsmaßnahme die Verwendung von tierischem Protein in Futtermitteln vorübergehend
zu verbieten.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Verarbeitete tierische Proteine: Tiermehl, Fleisch- und Knochenmehl, Fleischmehl, Knochenmehl,
Blutmehl, getrocknetes Plasma und andere Blutprodukte, hydrolysierte Proteine, Hufmehl, Hornmehl,
Mehl aus Geflügelabfällen, Federmehl, Trockengrieben, Fischmehl, Dicalciumphosphat, Gelatine
und andere vergleichbare Produkte, einschließlich Mischungen dieser Produkte sowie Futtermittel,
Futtermittelzusatzstoffe und Vormischungen, die derartige Produkte enthalten.
Verbot der Verfütterung von verarbeiteten tierischen Proteinen
§ 3. (1) Die Verfütterung von verarbeiteten tierischen Proteinen an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion
gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, ist verboten.
(2) Das Verbot gemäß Abs. 1 gilt nicht für die Verfütterung von
1. Fischmehl in der Ernährung für andere Tiere als Wiederkäuer gemäß einer Kontrollmethode, die
nach dem Verfahren des Art. 17 der Richtlinie 89/662/EWG festzulegen ist,
2. Gelatine von anderen Tieren als Wiederkäuern zur Umkleidung von Additiven im Sinne der
Richtlinie 70/524/EWG,
3. Dicalciumphosphaten und hydrolysierten Proteinen, hergestellt in Übereinstimmung mit den
Bedingungen, die nach dem Verfahren des Art. 17 der Richtlinie 89/662/EWG festgelegt werden,
4. Milch und Milchprodukten an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet
oder gezüchtet werden.
Verbot des Verkehrs mit verarbeiteten tierischen Proteinen
§ 4. (1) Das Inverkehrbringen, der Handel, die Einfuhr aus Drittländern und die Ausfuhr in Drittländer
von verarbeiteten tierischen Proteinen, die zur Verfütterung an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion
gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, bestimmt sind, ist verboten.
(2) Das in Abs. 1 festgelegte Verbot gilt nicht für Produkte gemäß § 3 Abs. 2.
(3) Der Verwendungszweck von verarbeiteten tierischen Proteinen ist beim Inverkehrbringen, beim
Handel, bei der Einfuhr aus Drittländern und bei der Ausfuhr in Drittländern zu deklarieren; nicht
deklarierte verarbeitete tierische Proteine gelten als vom Verbot des Abs. 1 erfasst.
Sicherstellung verarbeiteter tierischer Proteine
§ 5. Alle verarbeiteten tierischen Proteine, die zur Verfütterung an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion
gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, bestimmt sind und sich bereits
1. auf dem Markt einschließlich aller Vertriebswege sowie
2. in den landwirtschaftlichen Betrieben befinden,
sind zu entfernen.
Behandlung tierischer Abfälle
§ 6. Die Vorschriften der Tierkörperbeseitigungs-Hygieneverordnung in der jeweils geltenden
Fassung sind bei der Behandlung tierischer Abfälle einzuhalten. Verarbeitete tierische Proteine im Sinne
der §§ 3 und 4 sind in einer dafür genehmigten thermischen Behandlungsanlage zu entsorgen.
Verordnungsermächtigung
§ 7. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch
Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zur
Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft Abweichungen von in diesem Bundesgesetz
festgelegten Bestimmungen festzusetzen.
Strafbestimmungen
§ 8. Wer verarbeitete tierische Proteine
1. entgegen § 3 Abs. 1 verfüttert,
2. entgegen § 4 Abs. 1 in Verkehr bringt, handelt, aus Drittländern einführt oder in Drittländer
ausführt,
3. entgegen § 4 Abs. 3 in Verkehr bringt, handelt, aus Drittländern einführt oder in Drittländer
ausführt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde im Falle der
Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu 60000 S und im Falle der Z 2 und 3 mit einer Geldstrafe bis zu 100000 S
zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
Zeitlicher Geltungsbereich
§ 9. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft und am 30. Juni 2001 außer Kraft.
Vollzugsklausel
§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 3 Abs. 1, § 5 Z 2 und § 6 der
Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen nach den tierseuchenrechtlichen Regelungen,
hinsichtlich des § 4 Abs. 1 und 3 und des § 5 Z 1 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft – hinsichtlich der Einfuhr nach § 4 Abs. 1 und 3 der Bundesminister für
soziale Sicherheit und Generationen – nach den futtermittelrechtlichen Regelungen und hinsichtlich der
Ausfuhr nach § 4 Abs. 1 und 3 der Bundesminister für Finanzen nach den zollrechtlichen Regelungen
betraut.
Auf Grund des § 7 Abs. 1, 3, 5 und 6 des Elektrotechnikgesetzes 1992 – ETG 1992, BGBl.
Nr. 106/1993 und des § 181 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, wird verordnet
Die Bestimmungen des § 5 lit. c und d, des § 13 lit. a bis c und des § 14 der Elektro-Ex-Verordnung
1993 – ElExV 1993, BGBl. Nr. 45/1994, treten neuerlich in Kraft und mit dem Ablauf von drei Jahren
nach Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
Die Multilaterale Vereinbarung M97 gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die
Beförderung von Essigsäure in Konzentrationen bis 20% (Gärungsessig) (BGBl. III Nr. 100/2000, letzte
Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 118/2000) wurde vom Vereinigten Königreich am
15. Juni 2000 und von der Slowakei am 17. Juli 2000 unterzeichnet.