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143. Kundmachung: Aufhebung des § 40 Abs. 3 des Tabakmonopolgesetzes 1996 durch den Verfassungsgerichtshof

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 143. Kundmachung: Aufhebung des § 40 Abs. 3 des Tabakmonopolgesetzes 1996 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Juni 1999, G 239/96-10, dem

Bundeskanzler zugestellt am 5. Juli 1999, § 40 Abs. 3 des Tabakmonopolgesetzes 1996, BGBl.

Nr. 830/1995, als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2000 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

BGBlPdf 143. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden

Auf Grund des § 68 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 27/1999, wird verordnet

Die Verordnung, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden, BGBl. II Nr. 85/1998, zuletzt

geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 30/1999, wird wie folgt geändert

1. In Anlage 2 entfällt die lit. B.

2. In Anlage 2 lit. H lautet der erste Satz

„Funkanlagen,

1. die der Definition E1, E2 oder E3 entsprechen und

2. bei denen, falls es sich um eine Anlage mit Induktionsschleife handelt, der Schleifenstrom

multipliziert mit der Zahl der Schleifenwindungen die nachstehend angegebenen Werte nicht

überschreitet:“

3. In Anlage 3 lit. J lautet der Abs. 2

„(2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in einer der nachstehenden Zeichenfolgen, wobei an

der Stelle des „zzzz“ die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle steht, von der die Funkanlage

zugelassen wurde.

Kennzeichnung Gerätekategorie

R zzzz SRD 1c Funkanlagen für allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 1d Funkanlagen für allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 1e Funkanlagen für allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 1f Funkanlagen für allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 1g Funkanlagen für allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 1i Funkanlagen für allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 1k Funkanlagen für allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 1l Funkanlagen für allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 1m Funkanlagen für allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 1n Funkanlagen für allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 2b Funkanlagen zur Ortung von Lawinenopfern

R zzzz SRD 3b HIPERLANS

R zzzz SRD 4a Fahrzeugidentifikationseinrichtung für Eisenbahnen

R zzzz SRD 4b Eurobalise

R zzzz SRD 6c Bewegungsmelder

R zzzz SRD 6e Bewegungsmelder

R zzzz SRD 6f Bewegungsmelder

R zzzz SRD 7a Alarmanlagen für allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 7b Alarmanlagen für allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 7c Alarmanlagen für allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 7d „Social Alarm“-Anwendungen

R zzzz SRD 8a Modellfernsteuerungsanlagen

R zzzz SRD 8b Fernsteuerungsanlagen von Flugmodellen

R zzzz SRD 8c Modellfernsteuerungsanlagen

R zzzz SRD 12a Medizinische Implantate

R zzzz SRD 13a Audio-Anwendungen“

4. Anlage 3 lit. L lautet

„L Betriebs-Funkanlagen

Funkanlagen,

1. die dem „European Telecommunication Standard“ ETS 300 296 (FTV 564) entsprechen,

2. deren Sender nur mit einer integrierten Antenne ausgerüstet ist,

3. deren Strahlungsleistung nicht mehr als 500mW beträgt,

4. deren Bandbreite 12,5 kHz beträgt,

5. die ausschließlich auf nachstehenden Frequenzen betrieben werden können

,

6. die in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen

Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und

7. deren Kennzeichnung in der Zeichenfolge „R zzzz PMR 446“ besteht, wobei an der Stelle der

„zzzz“ die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle, von der die Funkanlage zugelassen

wurde, steht.

Die Verwendung der Funkstellen für andere als betriebliche Nachrichten ist nicht gestattet.“

5. Anlage 3 lit. M lautet

„M Füllstandsmessgeräte

Funkanlagen, die zur berührungslosen Füllstandsmessung und ausschließlich zum Betrieb innerhalb von

allseitig geschlossenen metallischen Behältern bestimmt sind.

Der Betrieb ist nur gestattet, wenn sich die Funkanlage zur Gänze innerhalb eines allseitig geschlossenen

metallischen Behälters befindet.“

6. In Anlage 4 lit. A wird nach der Zeile „R zzzz GSM/REP GSM-Relaisstationen“ angefügt

„R zzzz AEROVHF Funkanlagen des beweglichen Flugfunkdienstes

R zzzz RRL Richtfunkanlagen

R zzzz SRD Funkanlagen geringer Reichweite

R zzzz TETRA TETRA-Funkanlagen“

BGBlPdf 143. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder über soziale Sicherheit

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Organisation der erdölexportierenden Länder sind im Hinblick auf

Artikel 17 und 18 des am 18. Februar 1974 unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik

Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder über den Amtssitz der Organisation der

erdölexportierenden Länder wie folgt übereingekommen

Teil I

Begriffsbestimmungen

Artikel 1

In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

1. „OPEC“ die Organisation der erdölexportierenden Länder;

2. „Generalsekretär“ den Generalsekretär der OPEC oder jenen Funktionär, der beauftragt ist, in

seinem Namen zu handeln;

3.„Amtssitzabkommen“ das am 18. Februar 1974 unterzeichnete Abkommen zwischen der

Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder über den Amtssitz der

Organisation der erdölexportierenden Länder Kundgemacht in BGBl. Nr. 382/1974 idF BGBl. Nr. 379/1985 in der jeweils geltenden Fassung;

4. „Angestellte“ den Generalsekretär und alle Angehörigen des Personals der OPEC mit Ausnahme

des an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Personals;

5. „Vorsorgefonds“ den Vorsorgefonds der OPEC;

6.„ASVG“ das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils

geltenden Fassung;

7. „AlVG“ das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, in der jeweils geltenden

Fassung.

Teil II

Umfang der Versicherung

Artikel 2

(1) Für Angestellte, die österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit ständigem Aufenthalt in

Österreich sind, und für die an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten

Angehörigen des Personals der OPEC gelten die Vorschriften des ASVG und des AlVG.

(2) Andere als die in Absatz 1 bezeichneten Angestellten haben das Recht, nach Maßgabe des

Artikels 4 jedem einzelnen Zweig der Sozialversicherung nach dem ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung

nach dem AlVG beizutreten.

(3) Die Versicherung nach Absatz 2 hat die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.

Artikel 3

(1) Die Versicherung nach Artikel 2 Absatz 2 beginnt mit dem der Abgabe einer entsprechenden

schriftlichen Erklärung nächstfolgenden Tag.

(2) Die Versicherung nach Artikel 2 Absatz 2 endet zu dem Zeitpunkt, an dem die Beschäftigung bei

der OPEC endet. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem

Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so endet die Versicherung mit dem Ende

des Entgeltanspruches.

(3) Endet nach Absatz 2 die Versicherung nach Artikel 2 Absatz 2, hat der Angestellte das Recht auf

freiwillige Versicherung nach den Vorschriften des ASVG.

Artikel 4

Angestellte können das Recht nach Artikel 2 Absatz 2 binnen drei Monaten nach dem Beginn ihres

Beschäftigungsverhältnisses bei der OPEC geltend machen.

Artikel 5

Die Angestellten und die an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten

Angehörigen des Personals der OPEC haben für die Dauer der Versicherung die Beiträge nach den

Vorschriften des ASVG und des AlVG zur Gänze zu entrichten.

Teil III

Aufnahme in den Vorsorgefonds

Artikel 6

(1) Wird ein in Artikel 2 Absatz 2 bezeichneter Angestellter in den Vorsorgefonds aufgenommen, so

werden ihm über seinen Antrag die von ihm für zu berücksichtigende Versicherungszeiten geleisteten

Beiträge zur Pensionsversicherung aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung geltenden

Aufwertungsfaktor nach dem ASVG erstattet. Der Antrag ist binnen sechs Monaten nach der Aufnahme

in den Vorsorgefonds beim zuständigen Träger der Pensionsversicherung zu stellen.

(2) Stichtag für die Feststellung der zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und des zuständigen

Trägers der Pensionsversicherung ist der Zeitpunkt der Aufnahme in den Vorsorgefonds, wenn er auf

einen Monatsersten fällt, sonst der diesem Tag folgende Monatserste.

(3) Die zu erstattenden Beiträge sind sechs Monate nach Einlangen des Antrages beim Träger der

Pensionsversicherung fällig. Sie sind bei verspäteter Flüssigmachung mit dem für das Jahr, in dem der

Antrag beim Träger der Pensionsversicherung einlangt, geltenden Aufwertungsfaktor nach dem ASVG zu

verzinsen.

(4) Mit der Erstattung der Beiträge erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen aus der

Pensionsversicherung, die aus Versicherungszeiten erhoben werden können, für die Beiträge erstattet

wurden; ebenso erlischt ein Anspruch auf eine laufende Leistung ohne weiteres Verfahren, wobei die

Pension und allfällige Zuschüsse noch für den Monat gebühren, der dem Einlangen des Antrages nach

Absatz 1 beim Versicherungsträger folgt.

Teil IV

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 7

Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und der Generalsekretär können die zur

Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen treffen.

Artikel 8

Die OPEC wird zur Vereinfachung der Durchführung der Sozialversicherung ihrer Angestellten und

der anderen an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Angehörigen ihres

Personals Maßnahmen treffen, damit die erforderlichen Meldungen erstattet und die nach Artikel 5 zu

entrichtenden Beiträge an die Wiener Gebietskrankenkasse überwiesen werden.

Artikel 9

Die nach Artikel 2 Absatz 2 vom Angestellten abzugebenden Erklärungen werden von der OPEC für

den Angestellten der Wiener Gebietskrankenkasse übermittelt.

Artikel 10

Die OPEC erteilt den österreichischen Versicherungsträgern auf Ersuchen die für die Durchführung

dieses Abkommens erforderlichen Auskünfte.

Artikel 11

Keine Bestimmung dieses Abkommens darf so ausgelegt werden, daß sie eine Einengung der

Bestimmungen der Artikel 17 und 18 des Amtssitzabkommens darstellt.

Artikel 12

Für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen der Republik Österreich und der OPEC

über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens finden die Bestimmungen des Artikels 29 des

Amtssitzabkommens Anwendung.

Teil V

Übergangsbestimmungen

Artikel 13

(1) Angestellte, deren Beschäftigungsverhältnis bei der OPEC bereits vor dem Inkrafttreten dieses

Abkommens begonnen hat, haben binnen einem Monat nach diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, das Recht

nach Artikel 2 Absatz 2 auszuüben.

(2) Für einen in Artikel 2 Absatz 2 bezeichneten Angestellten, der bereits vor dem Inkrafttreten

dieses Abkommens in den Vorsorgefonds aufgenommen wurde, beginnt die in Artikel 6 Absatz 1

festgesetzte Frist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens zu laufen.

(3) In den Fällen nach den Absätzen 1 und 2 ist Artikel 9 entsprechend anzuwenden.

(4) In Absatz 1 bezeichnete Angestellte, die ihr Recht nach Artikel 2 Absatz 2 hinsichtlich der

Pensionsversicherung nach dem ASVG ausüben, können dieses Recht rückwirkend mit dem Zeitpunkt des

Beginns ihres Beschäftigungsverhältnisses bei der OPEC ausüben, frühestens jedoch mit dem 1. Jänner

1966. In diesem Fall sind

a) die Vorschriften des ASVG über die Verjährung von Beiträgen nicht anzuwenden,

b) die Beiträge mit dem für das jeweilige Jahr der Beschäftigung geltenden Aufwertungsfaktor nach

dem ASVG aufzuwerten und

c) die Beiträge innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Abkommens zu zahlen.

Teil VI

Schlußbestimmungen

Artikel 14

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem

ein Notenaustausch zwischen dem hiefür gehörig bevollmächtigten Vertreter der Republik Österreich und

dem Generalsekretär erfolgt ist.

Artikel 15

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Jede Seite kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zum Ende eines

Kalenderjahres kündigen.

(3) Dieses Abkommen tritt außer Kraft, wenn der ständige Amtssitz der OPEC aus dem Gebiet der

Republik Österreich verlegt wird.

Artikel 16

Durch das Außerkrafttreten dieses Abkommens werden die auf Grund dieses Abkommens

erworbenen Rechte nicht beeinträchtigt.

GESCHEHEN zu Wien, am 20. Juli 1998, in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache,

wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Dr. Franz Cede

Für die Organisation der erdölexportierenden Länder

Ahmed Abdulaziz

Der Notenaustausch gemäß Art. 14 des Abkommens wurde am 7. Juni 1999 durchgeführt; das

Abkommen tritt gemäß seinem Art. 14 mit 1. September 1999 in Kraft.

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