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143. Bundesgesetz: Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 143. Bundesgesetz: Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz – ElWOG, Erlassung des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem die Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft geregelt werden und Änderungen des Kartellgesetzes 1988 und des Preisgesetzes 1992

Der Nationalrat hat beschlossen

Inhaltsverzeichnis

Gegenstand

Artikel 1: Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz – ElWOG

Artikel 2: Bundesverfassungsgesetz, mit dem die Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der

österreichischen Elektrizitätswirtschaft geregelt werden

Artikel 3: Änderung des Kartellgesetzes 1988

Artikel 4: Änderung des Preisgesetzes 1992

Artikel 1

Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt

wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz – ElWOG)

Inhaltsverzeichnis

1. Teil

Grundsätze

§ 1. Verfassungsbestimmung

§ 2. Geltungsbereich

§ 3. Ziele

§ 4. Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

§ 5. Koordination und Kooperation

§ 6. Grundsätze beim Betrieb von Elektrizitätsunternehmen

§ 7. Begriffsbestimmungen

2. Teil

Rechnungslegung, innere Organisation, Entflechtung und Transparenz der Buchführung von

Elektrizitätsunternehmen

§ 8. Rechnungslegung

§ 9. Besondere Bestimmungen für integrierte Elektrizitätsunternehmen

§ 10. Auskunfts- und Einsichtsrechte

§ 11. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

3. Teil

Stromerzeugungsanlagen und Stromlieferungsverträge

§ 12. Errichtungsgenehmigung und Betriebsbewilligung

§ 13. Stromlieferungsverträge bei Strombezug aus Drittstaaten

§ 14. Meldepflicht von Stromlieferungsverträgen

4. Teil

Der Betrieb von Netzen

1. Hauptstück

Rechte und Pflichten der Netzbetreiber

1. Abschnitt

Allgemeine Pflichten

§ 15. Gewährung des Netzzuganges

§ 16. Verpflichtung zum Elektrizitätstransit

§ 17. Organisation des Netzzuganges

§ 18. Bedingungen des Netzzuganges

§ 19. Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten

§ 20. Verweigerung des Netzzuganges

§ 21. Streitbeilegungsverfahren

2. Abschnitt

Übertragungsnetze

§ 22. Feststellungsverfahren

§ 23. Pflichten der Betreiber von Übertragungsnetzen

§ 24. Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen

§ 25. Bestimmung der Systemnutzungstarife

3. Abschnitt

Betrieb von Verteilernetzen

§ 26. Ausübungsvoraussetzungen für Verteilernetze

§ 27. Rechte

§ 28. Ausnahmen vom Recht zur Allgemeinversorgung

§ 29. Pflichten

§ 30. Ausnahmen von der Allgemeinen Anschluß- und Versorgungspflicht

§ 31. Aufbringung von elektrischer Energie

§ 32. Allgemeine Bedingungen

§ 33. Tarifpreise

§ 34. Bestimmung der Systemnutzungstarife

§ 35. Festsetzung von Tarifstrukturen und Tarifgrundsätzen

§ 36. Festlegung besonderer Meldepflichten

2. Hauptstück

Übergang und Erlöschen der Berechtigung zum Netzbetrieb

§ 37. Endigungstatbestände und Umgründung

§ 38. Einweisung

5. Teil

Erzeuger

§ 39. Unabhängige Erzeuger

§ 40. Pflichten des unabhängigen Erzeugers

§ 41. Eigenerzeuger

6. Teil

Konzernunternehmen und eigene Betriebsstätten

§ 42. Netzzugang

§ 43. Versorgung über Direktleitungen

7. Teil

Zugelassene Kunden

§ 44. Qualifikation

§ 45. Feststellungsverfahren

8. Teil

Behörden

§ 46. Behördenzuständigkeit in Elektrizitätsangelegenheiten

§ 47. Behördenzuständigkeit in Preisangelegenheiten

§ 48. Behördenzuständigkeit in sonstigen Angelegenheiten, die durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht

geregelt werden

9. Teil

Besondere organisatorische Bestimmungen

1. Hauptstück

Beiräte

§ 49. Elektrizitätsbeirat

§ 50. Verschwiegenheitspflicht

§ 51. Landeselektrizitätsbeirat

2. Hauptstück

Verfahren

1. Abschnitt

Verfahren in Angelegenheiten, die durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt sind

§ 52. Auskunftspflicht

§ 53. Kostenbeitrag

§ 54. Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 55. Preisbestimmung

§ 56. Verpflichtung zur Weitergabe von Abgabensenkungen

§ 57. Kundmachung von Verordnungen

2. Abschnitt

Angelegenheiten des Elektrizitätswesens

§ 58. Allgemeine Bestimmungen

§ 59. Auskunftsrechte

§ 60. Automationsunterstützter Datenverkehr

3. Hauptstück

Berichtspflicht

§ 61. Berichtspflicht der Landesregierungen

10. Teil

Strafbestimmungen

§ 62. Preistreiberei

§ 63. Einbehaltung von Abgabensenkungen

§ 64. Allgemeine Strafbestimmungen

§ 65. Widerrechtliche Offenbarung oder Verwertung von Daten

11. Teil

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 66. Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften des Bundes

§ 67. Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften der Länder

§ 68. Übergangsbestimmungen

§ 69. Übergangsregelung für auferlegte Verpflichtungen und erteilte Betriebsgarantien

§ 70. Schlußbestimmungen

§ 71. Vollziehung

1. Teil

Grundsätze

Verfassungsbestimmung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie

sie im § 2 Abs. 1 Z 2, in den §§ 16, 25, 33 bis 36, 38, 47 bis 50, 52 bis 57, 62 bis 65, 66 Abs. 2 bis 6, 69,

70 Abs. 1 und 71 Abs. 1, 2 und 4 enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich

derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten

Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

Geltungsbereich

§ 2. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Dieses Bundesgesetz hat

1. die Erlassung von grundsatzgesetzlichen Bestimmungen für die Erzeugung, Übertragung und

Verteilung von Elektrizität sowie die Organisation der Elektrizitätswirtschaft;

2. die Bestimmung von Preisen sowie Vorschriften über die Rechnungslegung durch unmittelbar

anwendbares Bundesrecht

zum Gegenstand.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder gemeinschaftsrechtlicher

Rechtsakte verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung

anzuwenden.

Ziele

§ 3. (Grundsatzbestimmung) Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,

1. der österreichischen Bevölkerung und Wirtschaft kostengünstige Elektrizität in hoher Qualität zur

Verfügung zu stellen;

2. eine Marktorganisation für die Elektrizitätswirtschaft gemäß dem EU-Primärrecht und den

Grundsätzen des Elektrizitätsbinnenmarktes gemäß der Richtlinie 96/92/EG vom 19. Dezember

1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 27 vom

30. Jänner 1997; S 20; Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie) zu schaffen;

3. den hohen Anteil erneuerbarer Energien in der österreichischen Elektrizitätswirtschaft weiter zu

erhöhen;

4. einen Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu schaffen,

die den Elektrizitätsunternehmen auferlegt wurden und die sich auf die Sicherheit, einschließlich

der Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Lieferungen sowie

auf den Umweltschutz beziehen.

Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

§ 4. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben – soweit dies mit einem wettbewerbsorientierten

Markt vereinbar ist – vorzusehen, daß den Elektrizitätsunternehmen jedenfalls nachstehende

gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt werden

1. die Gleichbehandlung aller Kunden eines Systems bei gleicher Abnahmecharakteristik;

2. die Sicherstellung der Versorgung von Endverbrauchern zu Allgemeinen Bedingungen und

Tarifpreisen (Allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht);

3. die Erfüllung der den Elektrizitätsunternehmen durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im

öffentlichen Interesse;

4. die vorrangige Inanspruchnahme von Erzeugungsanlagen, in denen erneuerbare Energieträger

oder Abfälle eingesetzt werden oder die nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeiten,

soweit sie der öffentlichen Fernwärmeversorgung dienen;

5. der Strombezug aus Erzeugungsanlagen, die den in der Europäischen Union geltenden Umweltvorschriften

entsprechen;

6. unbeschadet der sich aus dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten

ergebenden Verpflichtungen Österreichs, die Verringerung von Energieimporten aus Drittstaaten.

Koordination und Kooperation

§ 5. (1) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß Elektrizitätsunternehmen

die bestmögliche Erfüllung der ihnen im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit

allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben haben. Dazu zählen insbesondere auch die

Koordinierung und Kooperation zum Zwecke der Optimierung dieser Verpflichtungen durch den

Abschluß langfristiger vertraglicher Vereinbarungen zwischen den Elektrizitätsunternehmen untereinander

sowie zwischen den Elektrizitätsunternehmen und den sonstigen Marktteilnehmern.

(2) (Verfassungsbestimmung) Koordinierungs- und Kooperationsverträge unterliegen den Bestimmungen

des Kartellgesetzes 1988, BGBl. Nr. 600, Preisabsprachen, Absprachen über Allgemeine Bedin-

gungen sowie Gebietsabsprachen sind im Rahmen von Vereinbarungen gemäß Abs. 1 letzter Satz

jedenfalls unzulässig.

Grundsätze beim Betrieb von Elektrizitätsunternehmen

§ 6. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß Elektrizitätsunternehmen

als kunden- und wettbewerbsorientierte Anbieter von Energiedienstleistungen nach den

Grundsätzen einer sicheren, kostengünstigen, umweltverträglichen und effizienten Bereitstellung der

nachgefragten Dienstleistungen sowie eines wettbewerbsorientierten und wettbewerbsfähigen Elektrizitätsmarktes

agieren. Diese Grundsätze sind als Unternehmensziele zu verankern.

Begriffsbestimmungen

§ 7. (Grundsatzbestimmung) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

1. „Erzeugung“ die Produktion von Elektrizität;

2. „Erzeuger“ eine juristische oder natürliche Person, die Elektrizität erzeugt;

3. „Eigenerzeuger“ eine juristische oder natürliche Person, die Elektrizität überwiegend für den

eigenen Verbrauch erzeugt;

4. „Unabhängiger Erzeuger“ ein Erzeuger, der weder Elektrizitätsübertragungs- noch -verteilungsfunktionen

in dem Gebiet des Netzes ausübt, in dem er eingerichtet ist;

5. „Übertragung“ den Transport von Elektrizität über ein Hochspannungsverbundnetz zum Zwecke

der Stromversorgung von Endverbrauchern oder Verteilern (Kunden);

6. „Verteilung“ den Transport von Elektrizität mit mittlerer oder niedriger Spannung über

Verteilernetze zum Zwecke der Stromversorgung von Kunden;

7. „Kunden“ Endverbraucher von Elektrizität und Betreiber von Verteilernetzen;

8. „zugelassene Kunden“ Kunden, denen bei Vorliegen der gemäß § 44 festgelegten Voraussetzungen

Netzzugang zu gewähren ist;

9. „Endverbraucher“ einen Verbraucher, der Elektrizität für den Eigenverbrauch oder zur Versorgung

einer Verbrauchsstätte (Z 26) kauft; Unternehmen, die zum Zwecke der Verteilung von

elektrischer Energie errichtet oder betrieben werden, gelten nicht als Endverbraucher im Sinne

dieser Bestimmung;

10. „Verbindungsleitungen“ Anlagen, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dienen;

11. „Verbundnetz“ eine Anzahl von Übertragungs- und Verteilernetzen, die durch eine oder mehrere

Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind;

12. „Übertragungsnetz“ ein Hochspannungsverbundnetz mit einer Spannungshöhe von 110 kV und

darüber, das dem Transport von Elektrizität zum Zwecke der Stromversorgung von Endverbrauchern

oder Verteilern dient;

13. „Direktleitung“ eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Leitung;

14. „wirtschaftlicher Vorrang“ die Rangfolge der Elektrizitätsquellen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten;

15. „Hilfsdienste“ alle Dienstleistungen, die zum Betrieb eines Übertragungs- oder Verteilernetzes

erforderlich sind;

16. „Netzbetreiber“ Betreiber von Übertragungs- oder Verteilernetzen;

17. „Systembetreiber“ Netzbetreiber, der über die technisch-organisatorischen Einrichtungen verfügt,

um alle zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes notwendigen Maßnahmen setzen zu können;

18. „Netzbenutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die Elektrizität in ein Übertragungs- oder

Verteilernetz einspeist oder daraus versorgt wird;

19. „Versorgung“ die Lieferung oder den Verkauf von Elektrizität an Kunden;

20. „Elektrizitätsunternehmen“ ein Unternehmen, das zum Zwecke der Erzeugung, der Übertragung

oder der Verteilung von elektrischer Energie betrieben wird;

21. „integriertes Elektrizitätsunternehmen“ ein vertikal oder horizontal integriertes Elektrizitätsunternehmen;

22. „vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen“ ein Elektrizitätsunternehmen, das mindestens

zwei der folgenden Funktionen wahrnimmt: Erzeugung, Übertragung und Verteilung von

Elektrizität;

23. „Erneuerbare Energien“ Wasserkraft, Biomasse, Biogas, geothermische Energie, Wind und

Sonne, soweit sie für die Erzeugung elektrischer Energie Verwendung finden;

24. „Betriebsstätte“ jenes räumlich zusammenhängende Gebiet, an dem regelmäßig eine auf Gewinn

oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil gerichtete Tätigkeit selbständig ausgeübt wird;

25. „Betriebsgelände“ einen geographischen Raum, in dessen Bereich Unternehmen ihre Tätigkeit

ausüben;

26. „Verbrauchsstätte“ ein oder mehrere zusammenhängende, im Eigentum oder in der Verfügungsgewalt

eines Endverbrauchers stehende Betriebsgelände (Z 25), für das oder die ein

Endverbraucher (Z 9) elektrische Energie bezieht und über ein eigenes Netz zu Selbstkosten

verteilt; eine Betriebsstätte sowie Einrichtungen, die eine einheitliche Betriebsanlage darstellen,

sind jedenfalls auch dann Verbrauchsstätten, wenn kein eigenes Netz vorliegt;

27. „Betriebsanlage“ jede örtlich gebundene Einrichtung, die der regelmäßigen Entfaltung einer

selbständigen, auf Gewinn oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten Tätigkeit zu dienen

bestimmt ist;

28.„Konzernunternehmen“ ein rechtlich selbständiges Unternehmen, das mit einem anderen

rechtlich selbständigen Unternehmen im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB verbunden ist;

29. „Drittstaaten“ Staaten, die nicht dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum

beigetreten oder nicht Mitglied der Europäischen Union sind.

2. Teil

Rechnungslegung, innere Organisation, Entflechtung und Transparenz der Buchführung von

Elektrizitätsunternehmen

Rechnungslegung

§ 8. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Alle Elektrizitätsunternehmen haben Jahresabschlüsse

zu veröffentlichen.

(2) Geschäfte, deren Leistung, Entgelt oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteil einen Wert von zehn

Millionen Schilling übersteigt und die

1. mit verbundenen Unternehmen im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB;

2. mit angeschlossenen Unternehmen im Sinne des § 263 Abs. 1 HGB oder

3. mit Unternehmen von Aktionären mit einem Anteil von mehr als 20 vH ihres Grundkapitals

getätigt worden sind,

sind im Anhang zum Jahresabschluß gesondert anzuführen.

(3) Integrierte Elektrizitätsunternehmen sind darüber hinaus verpflichtet,

1. eigene Konten im Rahmen von getrennten Rechnungskreisen für ihre Erzeugungs-, Übertragungs-

und Verteilungstätigkeiten zu führen;

2. die Bilanzen und Ergebnisrechnungen der einzelnen Rechnungskreise sowie deren Zuweisungsregeln

zu veröffentlichen;

3. konsolidierte Konten für Aktivitäten außerhalb des Elektrizitätsbereiches zu führen und eine

Bilanz sowie eine Ergebnisrechnung zu veröffentlichen.

(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit

durch Verordnung gemeinsame Kriterien erlassen, von denen bei der Erfüllung der unter Abs. 1

und 3 festgelegten Verpflichtungen auszugehen ist.

Besondere Bestimmungen für integrierte Elektrizitätsunternehmen

§ 9. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Integrierte Elektrizitätsunternehmen haben zumindest

die verwaltungsmäßigen Maßnahmen zu treffen, daß ihre Tätigkeit als Betreiber eines Übertragungsnetzes

getrennt von der Erzeugungs- und Verteilungstätigkeit erfolgt.

Auskunfts- und Einsichtsrechte

§ 10. (Verfassungsbestimmung) Behörden haben das Recht auf Einsichtnahme in die Rechnungsunterlagen

der Elektrizitätsunternehmen sowie auf Auskunft in jenem Ausmaß, als dies zur Erfüllung der

ihnen durch dieses Bundesgesetz auferlegten Aufgaben erforderlich ist.

Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

§ 11. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Betreiber von Übertragungs- und Verteilernetzen

haben Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, von denen sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit

Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandeln.

3. Teil

Stromerzeugungsanlagen und Stromlieferungsverträge

Errichtungsgenehmigung und Betriebsbewilligung

§ 12. (1) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben jedenfalls die für die Errichtung

und Inbetriebnahme von Stromerzeugungsanlagen sowie die für die Vornahme von Vorarbeiten geltenden

Voraussetzungen auf Grundlage objektiver, transparenter und nichtdiskriminierender Kriterien im Sinne

der Artikel 4 und 5 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie festzulegen.

(2) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze können vorsehen, daß Stromerzeugungsanlagen,

die elektrische Energie aus erneuerbaren Energien oder Abfällen erzeugen, oder die nach dem

Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeiten, bis zu einer bestimmten Leistung einem vereinfachten

Verfahren oder einer Anzeigepflicht zu unterziehen sind. Anlagen, die nach den Bestimmungen der

Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind, sind jedenfalls von einer

Bewilligungspflicht auszunehmen.

(3) (Verfassungsbestimmung) Bescheide, die die Verweigerung der Genehmigung einer Errichtung

oder Inbetriebnahme einer Stromerzeugungsanlage zum Gegenstand haben, sind dem Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln, das diese Verweigerung unter Anführung der Gründe

der Kommission mitzuteilen hat.

Stromlieferungsverträge bei Strombezug aus Drittstaaten

§ 13. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Stromlieferungsverträge, die den Bezug von

Elektrizität zur inländischen Bedarfsdeckung aus Drittstaaten zum Gegenstand haben, sind dem Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten anzuzeigen. Der Anzeige sind alle für die Beurteilung gemäß

Abs. 2 erforderlichen Unterlagen anzuschließen.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat – sofern dies im Einklang mit den

sich aus der Mitgliedschaft Österreichs bei der Europäischen Union ergebenden Verpflichtungen steht –

den Abschluß eines Stromlieferungsvertrages innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen der

Anzeige bescheidmäßig zu untersagen, wenn

1. die Stromlieferung vorwiegend aus Anlagen erfolgen soll, die nicht dem Stand der Technik

entsprechen oder durch den Betrieb dieser Anlagen eine mittelbare oder unmittelbare Gefährdung

von Personen oder Sachen, die sich im Bundesgebiet befinden, bewirkt wird oder bewirkt werden

kann oder

2. die Stromlieferung durch ein Unternehmen erfolgt, das seiner Preiskalkulation nicht alle Kosten

zugrundelegt, die bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns der Kalkulation

zugrundezulegen sind; der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat hier

insbesondere auch auf die mit der Erzeugung verbundenen künftigen Kosten, wie etwa

Entsorgungskosten, Bedacht zu nehmen oder

3. die Stromlieferung unter Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zum Nachteil insbesondere

von Kunden oder unter Anwendung von Verdrängungspraktiken erfolgen soll oder

4. die Stromlieferung aus den Anlagen eines Unternehmens erfolgt, das nicht den Nachweis der

ordnungsgemäßen Entsorgung der bei der Erzeugung anfallenden Abfälle erbringt und kein

Konzept für künftig aus der Erzeugung anfallende Abfälle vorlegt.

(3) Sind der Anzeige gemäß Abs. 1 nicht alle zur Beurteilung der Zulässigkeit des Stromlieferungsvertrages

erforderlichen Unterlagen beigeschlossen und werden diese auch nicht nach Aufforderung

gemäß § 13 AVG beigebracht, ist die Anzeige mit Bescheid zurückzuweisen.

Meldepflicht von Stromlieferungsverträgen

§ 14. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Stromlieferungsverträge mit einer ein Jahr übersteigenden

Laufzeit und einem Umfang von mehr als 1200 Millionen kWh im Jahr, die den Bezug von

elektrischer Energie aus dem Gebiet der Europäischen Union zum Gegenstand haben, sind dem

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu melden. Der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten hat diese Stromlieferungsverträge zu verzeichnen.

4. Teil

Der Betrieb von Netzen

1. Hauptstück

Rechte und Pflichten der Netzbetreiber

1. Abschnitt

Allgemeine Pflichten

Gewährung des Netzzuganges

§ 15. (Grundsatzbestimmung) Netzbetreiber sind durch die Ausführungsgesetze zu verpflichten,

zugelassenen Kunden, unabhängigen Erzeugern sowie Eigenerzeugern nach Maßgabe der ihnen gemäß

den §§ 39, 41 und 44 zustehenden Rechte, den Netzzugang zu den genehmigten Allgemeinen

Bedingungen und bestimmten Systemnutzungstarifen zu gewähren.

Verpflichtung zum Elektrizitätstransit

§ 16. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Die Österreichische Elektrizitätswirtschafts-

Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft), die Vorarlberger Illwerke Aktiengesellschaft, die Tiroler

Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft und die Vorarlberger Kraftwerke Aktiengesellschaft sind

verpflichtet, den im Anhang der Richtlinie des Rates 90/547/EWG vom 29. Oktober 1990 über den

Transit von Elektrizitätslieferungen über große Netze (ABl. L 131 vom 13. November 1990; S 30;

Elektrizitätstransitrichtlinie) angeführten Unternehmen gemäß den Vorschriften des Abs. 2 sowie unter

Bedachtnahme auf die in Ausführung des § 17 geltenden Bestimmungen sowie die genehmigten

Bedingungen (§ 18) und bestimmten Systemnutzungstarife den Netzzugang zu gewähren.

(2) Stellt ein im Anhang der Elektrizitätstransitrichtlinie angeführtes Unternehmen den Antrag auf

Elektrizitätstransit im Sinne dieser Richtlinie, ist der Betreiber des betroffenen Netzes verpflichtet,

unverzüglich in Vertragsverhandlungen einzutreten.

(3) Die im Abs. 1 angeführten Gesellschaften sind verpflichtet, unverzüglich der Kommission der

Europäischen Union (Kommission) und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten

jeden Antrag auf Elektrizitätstransit, dem ein Vertrag mit einer Mindestdauer von einem Jahr zugrunde

liegt, mitzuteilen und Verhandlungen über die Bedingungen des beantragten Elektrizitätstransits

aufzunehmen. Die Bedingungen dürfen nicht diskriminierend sein. Sie dürfen keine mißbräuchlichen

Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und nicht die Versorgungssicherheit und die

Dienstleistungsqualität gefährden.

(4) Die Kommission und das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten sind über den

Abschluß eines Elektrizitätstransitvertrages gemäß Abs. 3 zu unterrichten.

(5) Kommt innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung gemäß Abs. 3 ein Abschluß eines

Elektrizitätstransitvertrages nicht zustande, sind der Kommission und dem Bundesministerium für

wirtschaftliche Angelegenheiten die Gründe hiefür mitzuteilen.

(6) Die im Abs. 1 angeführten Gesellschaften sind verpflichtet, an einem von der Kommission nach

Mitteilung der Gründe gemäß Abs. 5 eingeleiteten Schlichtungsverfahren mitzuwirken und insbesondere

ihren, bei diesen Verhandlungen über den Abschluß eines Elektrizitätstransitvertrages eingenommenen

Standpunkt in diesem Schlichtungsverfahren zu vertreten.

Organisation des Netzzuganges

§ 17. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben einen Rechtsanspruch der Berechtigten

gemäß § 15 vorzusehen, auf Grundlage der genehmigten Allgemeinen Bedingungen und den vom

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bestimmten Systemnutzungstarifen die Benutzung

des Netzes zu verlangen (geregeltes Netzzugangssystem).

Bedingungen des Netzzuganges

§ 18. (Grundsatzbestimmung) Die Bedingungen für den Zugang zum System dürfen nicht diskriminierend

sein. Sie dürfen keine mißbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen

enthalten und nicht die Versorgungssicherheit und die Dienstleistungsqualität gefährden. Die Ausführungsgesetze

können nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung und Genehmigung der Allgemeinen

Bedingungen erlassen.

Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten

§ 19. (Grundsatzbestimmung) Reichen die vorhandenen Leitungskapazitäten nicht aus, um allen

Anträgen auf Nutzung eines Systems zu entsprechen, so haben die Ausführungsgesetze vorzusehen, daß

der Netzzugang unter Einhaltung nachstehender Grundsätze (Reihung nach Prioritäten) zu gewähren ist

1. Vorrang haben Transporte auf Grund bestehender und an deren Stelle tretender vertraglicher

Verpflichtungen;

2. der vorhergehenden Ziffer nachgeordnet sind Transporte zur Belieferung von Kunden aus

Wasserkraftwerken;

3. den unter Z 2 bezeichneten Transporten nachgeordnet sind Elektrizitätstransite im Sinne der

Elektrizitätstransitrichtlinie;

4. die danach verbleibenden Kapazitäten sind zwischen den übrigen Berechtigten im Verhältnis der

angemeldeten Leistung aufzuteilen.

Verweigerung des Netzzuganges

§ 20. (1) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß Netzzugangsberechtigten

der Netzzugang aus nachstehenden Gründen verweigert werden kann

1. außergewöhnliche Netzzustände (Störfälle);

2. mangelnde Netzkapazitäten;

3. wenn der Netzzugang für Stromlieferungen für einen Kunden abgelehnt wird, der in dem System,

aus dem die Belieferung erfolgt oder erfolgen soll, nicht als zugelassener Kunde gilt;

4. wenn ansonsten Elektrizität aus fernwärmeorientierten, umwelt- und ressourcenschonenden sowie

technisch-wirtschaftlich sinnvollen Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen oder aus Anlagen zur

Nutzung erneuerbarer Energien trotz Eingehens auf die aktuellen Marktpreise verdrängt würde,

wobei Möglichkeiten zum Verkauf dieser elektrischen Energie an Dritte zu nutzen sind.

Die Verweigerung ist gegenüber dem Netzzugangsberechtigten zu begründen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat über

Antrag desjenigen, der behauptet, durch die Verweigerung des Netzzuganges in seinem gesetzlich

eingeräumten Recht auf Gewährung des Netzzuganges verletzt worden zu sein, innerhalb eines Monats

festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Verweigerung eines Netzzuganges gemäß Abs. 1 vorliegen.

Der Netzbetreiber hat das Vorliegen der Verweigerungstatbestände (Abs. 1) nachzuweisen. Der

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche

Einigung zwischen Netzzugangsberechtigtem und Netzbetreiber hinzuwirken.

Streitbeilegungsverfahren

§ 21. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) In Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten

und Netzbetreibern über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges entscheidet

ausschließlich der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(2) In allen übrigen Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die

aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen, insbesondere die anzuwendenden Bedingungen

und Systemnutzungstarife, entscheiden die örtlich zuständigen Handelsgerichte (§ 51 JN).

(3) Eine Klage wegen Ansprüchen, die sich auf eine Verweigerung des Netzzuganges gründen, kann

erst nach Rechtskraft der Entscheidung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die

Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges eingebracht werden; bildet eine solche Entscheidung

eine Vorfrage für das gerichtliche Verfahren, so ist dieses bis zur Rechtskraft der Entscheidung des

Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zu unterbrechen.

2. Abschnitt

Übertragungsnetze

Feststellungsverfahren

§ 22. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß von Amts wegen oder

über Antrag bescheidmäßig festzustellen ist, ob eine Anlage im Sinne des § 7 Z 12 vorliegt.

Pflichten der Betreiber von Übertragungsnetzen

§ 23. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben Betreiber von Übertragungsnetzen

zu verpflichten,

1. das von ihnen betriebene System sicher, zuverlässig, leistungsfähig und unter Bedachtnahme auf

den Umweltschutz zu betreiben und zu erhalten;

2. die zum Betrieb des Systems erforderlichen technischen Voraussetzungen sicherzustellen;

3. den Ausgleich zwischen Aufbringung und Bedarf in dem von ihnen abzudeckenden System

herzustellen;

4. Erzeugungsanlagen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten in Anspruch zu nehmen (wirtschaftlicher

Vorrang) und im Rahmen des wirtschaftlichen Vorrangs den Grundsätzen der

Bevorzugung erneuerbarer Energieträger, von Abfällen oder Anlagen, die nach dem Prinzip der

Kraft-Wärme-Kopplung arbeiten, unter besonderer Beachtung des § 19 Rechnung zu tragen,

insoweit hiedurch keine Beeinträchtigung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, insbesondere

der Versorgungssicherheit erfolgt;

5. dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem sein eigenes Netz verbunden ist, ausreichende

Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten

Ausbau und die Interoperabilität des Verbundsystems sicherzustellen;

6. den Betreibern von Verteilernetzen, hinsichtlich jener Strommenge, welche Endverbraucher, die

zugelassene Kunden im Sinne des § 44 sind, innerhalb ihres Verteilersystems verbrauchen, den

zugelassenen Kunden, den unabhängigen Erzeugern, den Eigenerzeugern nach Maßgabe der

ihnen gemäß den §§ 39 und 41 zustehenden Rechte, zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen

und bestimmten Systemnutzungstarifen den Zugang zu ihrem System zu gewähren;

7. Elektrizitätstransite zwischen großen Hochspannungsübertragungsnetzen im Sinne der Elektrizitätstransitrichtlinie

durchzuführen;

8. die genehmigten Allgemeinen Bedingungen und die gemäß § 25 bestimmten Systemnutzungstarife

zu veröffentlichen.

(2) Die für die Erfüllung der Aufgabe gemäß Abs. 1 Z 3 erforderliche elektrische Energie ist

aufzubringen durch

1. die Erzeugung in Stromerzeugungsanlagen, über deren Einsatz der Betreiber des Übertragungsnetzes

verfügungsberechtigt ist;

2. den Bezug vom Betreiber eines Übertragungs- oder Verteilernetzes;

3. Lieferungen von Erzeugern außerhalb des vom Betreiber des Übertragungsnetzes abgedeckten

Systems auf Grund von Direktverträgen zwischen dem Erzeuger und dem Betreiber des Übertragungsnetzes.

Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen

§ 24. (Verfassungsbestimmung) (1) Für die Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen für die

Betreiber von Übertragungsnetzen ist die Landesregierung zuständig, wenn sich das Übertragungsnetz

über mehr als zwei Länder erstrecken, ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

zuständig.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann die ihm gemäß Abs. 1 zustehenden

Befugnisse durch Verordnung an die betroffenen Landeshauptmänner delegieren, sofern dies im Interesse

der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Diese haben bei der

Genehmigung im Einvernehmen vorzugehen.

Bestimmung der Systemnutzungstarife

§ 25. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

hat, vor Bestimmung der Systemnutzungstarife, durch Verordnung, welche des Einvernehmens mit

dem Hauptausschuß des Nationalrates bedarf, Grundsätze für die Bestimmung der für den Zugang zu

einem Übertragungsnetz zu veröffentlichenden Preise (Systemnutzungstarife) zu erlassen. Die Systemnutzungstarife

werden durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung

oder Bescheid bestimmt.

(2) Diesen Systemnutzungstarifen sind die mit der Nutzung des Übertragungsnetzes verbundenen

Kosten einschließlich eines angemessenen Gewinnzuschlages zugrundezulegen.

(3) Diese Systemnutzungstarife haben dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Systembenutzer zu

entsprechen.

(4) Die für den Netzzugang geltenden Systemnutzungstarife sind als Festpreise zu bestimmen.

3. Abschnitt

Betrieb von Verteilernetzen

Ausübungsvoraussetzungen für Verteilernetze

§ 26. (Grundsatzbestimmung) (1) Der Betrieb eines Verteilernetzes innerhalb eines Landes bedarf

einer Konzession.

(2) Die Ausführungsgesetze haben insbesondere die Konzessionsvoraussetzungen und die Parteistellung

bei der Konzessionserteilung zu regeln.

Rechte

§ 27. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben das Recht des Betreibers eines

Verteilernetzes vorzusehen, innerhalb seines Versorgungsgebietes (von seinem Verteilernetz abgedecktes

Gebiet) alle Kunden mit elektrischer Energie zu versorgen (Recht zur Allgemeinversorgung).

Ausnahmen vom Recht zur Allgemeinversorgung

§ 28. (Grundsatzbestimmung) Vom Recht zur Allgemeinversorgung sind jedenfalls nachstehende

Ausnahmen vorzusehen

1. Inhaber von Eigenanlagen (Eigenerzeuger);

2. zugelassene Kunden, die mit unabhängigen Erzeugern innerhalb des Versorgungsgebietes Lieferverträge

abgeschlossen haben;

3. zugelassene Kunden, die mit Erzeugern außerhalb des Versorgungsgebietes Lieferverträge

abgeschlossen haben, sowie

4. Betriebsstätten und Konzernunternehmen von Elektrizitätsunternehmen sowie Erzeuger, sofern

diese gemäß § 42 oder 43 versorgt werden.

Pflichten

§ 29. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben Betreiber von Verteilernetzen zu

verpflichten

1. Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Tarifpreise zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen

und Tarifpreisen mit Endverbrauchern privatrechtliche Verträge über den Anschluß und

die ordnungsgemäße Versorgung abzuschließen (Allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht);

2. zugelassenen Kunden sowie unabhängigen Erzeugern und Eigenerzeugern nach Maßgabe der

ihnen gemäß den §§ 39, 41 und 44 zustehenden Rechte, zu den genehmigten Allgemeinen

Bedingungen und bestimmten Systemnutzungstarifen den Zugang zu ihrem System zu gewähren;

3. die für den Netzzugang genehmigten Allgemeinen Bedingungen und bestimmten Systemnutzungstarife

unter sinngemäßer Anwendung des 2. Abschnittes zu veröffentlichen.

Ausnahmen von der Allgemeinen Anschluß- und Versorgungspflicht

§ 30. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze können Ausnahmen von der Allgemeinen

Anschluß- und Versorgungspflicht vorsehen.

Aufbringung von elektrischer Energie

§ 31. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Aufbringung von elektrischer Energie erfolgt durch

1. die Erzeugung in Erzeugungsanlagen, über deren Einsatz der Betreiber des Verteilernetzes

verfügungsberechtigt ist;

2. den Bezug vom Betreiber eines Übertragungs- oder Verteilernetzes;

3. Lieferungen von Erzeugern außerhalb des vom Betreiber des Verteilernetzes abgedeckten

Gebietes auf Grund von Direktverträgen zwischen dem Erzeuger und dem Betreiber des

Verteilernetzes;

4. Lieferungen von Erzeugern innerhalb des vom Betreiber des Verteilernetzes abgedeckten

Gebietes auf Grund von Direktverträgen zwischen dem Erzeuger und dem Betreiber des

Verteilernetzes.

(2) Die Ausführungsgesetze können bestimmen, ob und in welchem Ausmaß Betreiber von

Verteilernetzen die für die Abgabe an Letztverbraucher erforderlichen Strommengen aus Kleinwasserkraftanlagen

zu beziehen haben (Abnahmepflicht).

(3) Die Ausführungsgesetze haben zu bestimmen, daß Betreiber von Verteilernetzen spätestens sechs

Monate nach Inkrafttreten des jeweiligen Ausführungsgesetzes die für die Abgabe an Endverbraucher

erforderlichen Strommengen aus Anlagen, die auf Basis der erneuerbaren Energieträger feste oder flüssige

heimische Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, geothermische Energie, Wind und Sonnenenergie

betrieben werden, in einem steigenden Ausmaß zu beziehen haben (Abnahmepflicht). Im Jahr 2005 ist ein

Anteil von drei Prozent dieser erneuerbaren Energieträger an der für die Abgabe an Endverbraucher

erforderlichen Strommenge zu erreichen.

Allgemeine Bedingungen

§ 32. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben die Genehmigung der Allgemeinen

Bedingungen sowie jede Änderung derselben durch die Landesregierung vorzusehen.

Tarifpreise

§ 33. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

kann

1. für die Lieferung von elektrischer Energie durch Betreiber von Verteilernetzen an Endverbraucher;

2. für die Lieferung elektrischer Energie von Erzeugern gemäß § 31 Abs. 1 Z 4

sowie für die damit zusammenhängenden Nebenleistungen volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise

bestimmen.

(2) Preise im Sinne des Abs. 1 sind volkswirtschaftlich gerechtfertigt, wenn sie sowohl den bei der

Erzeugung, der Übertragung und der Verteilung jeweils bestehenden volkswirtschaftlichen Verhältnissen

als auch der jeweiligen wirtschaftlichen Lage der Verbraucher oder Leistungsempfänger bestmöglich

entsprechen.

(3) Die Preise können als Höchst-, Mindest- oder Festpreise bestimmt werden. Auch die Bestimmung

sowohl eines Höchstpreises als auch eines Mindestpreises (Preisband) ist zulässig.

(4) Die Preisbestimmung kann auch unter Bedingungen und Vorschreibung von Auflagen erfolgen.

Bestimmung der Systemnutzungstarife

§ 34. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Für die Bestimmung der Systemnutzungstarife für den

Zugang zu einem Verteilernetz findet § 25 sinngemäß Anwendung.

Festsetzung von Tarifstrukturen und Tarifgrundsätzen

§ 35. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

kann zur Sicherstellung einer volkswirtschaftlich erforderlichen, kostenorientierten und auf eine

bestmögliche Kapazitätsauslastung gerichteten Tätigkeit der Betreiber von Verteilernetzen durch

Verordnung oder Bescheid Tarifgrundsätze und Tarifstrukturen festlegen. Dabei ist die wirtschaftliche

Nutzung der vorhandenen Energiequellen und ein gesamtwirtschaftlich optimaler Energieeinsatz

anzustreben.

Festlegung besonderer Meldepflichten

§ 36. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Bei Preisbestimmung können Elektrizitätsunternehmen

verpflichtet werden, regelmäßig jene betriebswirtschaftlichen Daten zu melden, die zur Überprüfung der

volkswirtschaftlichen Rechtfertigung der jeweils geforderten Preise erforderlich sind.

2. Hauptstück

Übergang und Erlöschen der Berechtigung zum Netzbetrieb

Endigungstatbestände und Umgründung

§ 37. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben als Endigungstatbestände einer

Konzession für ein Verteilernetz

1. die Entziehung,

2. den Verzicht,

3. den Untergang des Unternehmens sowie

4. den Konkurs des Rechtsträgers

vorzusehen.

(2) Die Entziehung ist jedenfalls dann vorzusehen, wenn der Konzessionsträger seinen Pflichten

nicht nachkommt und eine gänzliche Erfüllung der dem Systembetreiber auferlegten Verpflichtungen

auch nicht zu erwarten ist oder der Systembetreiber dem Auftrag der Behörde auf Beseitigung der

hindernden Umstände nicht nachkommt.

(3) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß bei Übertragung von Unternehmen und

Teilunternehmen durch Umgründung (insbesondere durch Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen,

Zusammenschlüssen, Spaltungen und Realteilungen) die zur Fortführung des Betriebes

erforderlichen Konzessionen auf den Nachfolgeunternehmer übergehen und die bloße Umgründung

keinen Endigungstatbestand darstellt, insbesondere keine Entziehung rechtfertigt. Vorzusehen ist weiters,

daß der Nachfolgeunternehmer der Landesregierung den Übergang unter Anschluß eines Firmenbuchauszugs

und der zur Herbeiführung der Eintragung im Firmenbuch eingereichten Unterlagen in Abschrift

innerhalb angemessener Frist anzuzeigen hat.

Einweisung

§ 38. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Kommt der Betreiber eines Übertragungsnetzes,

das sich über mehr als zwei Länder erstreckt, seinen Pflichten nicht nach, hat ihm der Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten aufzutragen, die hindernden Umstände innerhalb einer angemessenen

Frist zu beseitigen.

(2) Soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder

zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist, kann der Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten ein anderes Elektrizitätsunternehmen zur vorübergehenden Erfüllung der

Aufgaben des Systembetreibers ganz oder teilweise heranziehen (Einweisung). Sind

1. die hindernden Umstände derart, daß eine gänzliche Erfüllung der gesetzlichen Pflichten des

Systembetreibers nicht zu erwarten ist, oder

2. kommt der Netzbetreiber dem Auftrag der Behörde auf Beseitigung der hindernden Umstände

nicht nach,

so ist diesem Netzbetreiber der Betrieb ganz oder teilweise zu untersagen und unter Bedachtnahme auf die

Bestimmungen des § 23 ein anderes Elektrizitätsunternehmen zur dauernden Übernahme des Systems zu

verpflichten.

(3) Das gemäß Abs. 2 verpflichtete Elektrizitätsunternehmen tritt in die Rechte und Pflichten aus den

Verträgen des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, ein.

(4) Dem gemäß Abs. 2 verpflichteten Elektrizitätsunternehmen hat die Behörde auf dessen Antrag

den Gebrauch des Übertragungsnetzes des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, gegen

angemessene Entschädigung soweit zu gestatten, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist.

(5) Nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 2 hat die Behörde auf Antrag des verpflichteten

Elektrizitätsunternehmens das in Gebrauch genommene Übertragungsnetz zu dessen Gunsten gegen

angemessene Entschädigung zu enteignen.

(6) Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigungen sind die

Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

(7) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung oder im

Einzelfall durch Bescheid alle oder einzelne Landeshauptmänner beauftragen, die ihm gemäß Abs. 1

und 2 zustehenden Befugnisse an seiner Stelle auszuüben. § 47 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

5. Teil

Erzeuger

Unabhängige Erzeuger

§ 39. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß unabhängige

Erzeuger berechtigt sind,

1. in jenem Ausmaß, in dem sie Strom aus Anlagen abgeben, die auf Basis der erneuerbaren

Energieträger feste oder flüssige heimische Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, geothermische

Energie, Wind- und Sonnenenergie betrieben werden, mit allen Kunden innerhalb und

außerhalb des Bundesgebietes Verträge über die Lieferung elektrischer Energie abzuschließen

und diese mit Elektrizität zu beliefern;

2. in allen übrigen Fällen mit zugelassenen Kunden innerhalb und außerhalb des Bundesgebietes

Verträge über die Lieferung elektrischer Energie abzuschließen und diese mit Elektrizität zu

beliefern;

3. unbeschadet ihres Rechts auf Netzzugang, die in Z 1 und 2 Genannten auch über Direktleitungen

zu versorgen.

(2) Unabhängige Erzeuger, die zur Versorgung von zugelassenen Kunden die Errichtung und den

Betrieb von Leitungsanlagen beantragen, sind hinsichtlich der Genehmigungs- und Bewilligungsvoraussetzungen

Netzbetreibern gleichzustellen.

Pflichten des unabhängigen Erzeugers

§ 40. (Grundsatzbestimmung) (1) Unabhängige Erzeuger sind zu verpflichten, der Behörde jene

Daten bekanntzugeben, die zur Aufrechterhaltung der Systeme, die von ihnen maßgeblich beeinflußt

werden, erforderlich sind.

(2) Bei Verweigerung entscheidet die Landesregierung, ob Daten bekanntzugeben sind.

Eigenerzeuger

§ 41. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß Eigenerzeuger hinsichtlich

ihrer Rechte und Pflichten unabhängigen Erzeugern gleichzustellen sind.

6. Teil

Konzernunternehmen und eigene Betriebsstätten

Netzzugang

§ 42. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben einen Rechtsanspruch für unabhängige

Erzeuger und Eigenerzeuger vorzusehen, einen Zugang zum Netz auszuhandeln, um ihre eigenen

Betriebsstätten und Konzernunternehmen in der Europäischen Union durch die Nutzung des Verbundsystems

zu versorgen.

Versorgung über Direktleitungen

§ 43. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben weiters einen Rechtsanspruch für

Erzeuger und Netzbetreiber vorzusehen, ihre eigenen Betriebsstätten, Konzernunternehmen und zugelassene

Kunden über eine Direktleitung zu versorgen.

7. Teil

Zugelassene Kunden

Qualifikation

§ 44. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben

1. ab 19. Februar 1999 Endverbraucher, deren Verbrauch 40 GWh,

2. ab 19. Februar 2000 Endverbraucher, deren Verbrauch 20 GWh,

3. ab 19. Februar 2003 Endverbraucher, deren Verbrauch 9 GWh

im vorangegangenen Abrechnungsjahr überschritten hat, als zugelassene Kunden vorzusehen. Der

Verbrauch berechnet sich je Verbrauchsstätte und einschließlich der Eigenerzeugung.

(2) Betreiber von Verteilernetzen, die auch Übertragungsnetzbetreiber sind, sind jedenfalls ab dem

19. Februar 1999 als zugelassene Kunden vorzusehen. Sonstige Betreiber von Verteilernetzen sind als

zugelassene Kunden vorzusehen, sofern deren unmittelbare Abgabe an Endverbraucher im vorangegangenen

Abrechnungsjahr

1. ab 19. Februar 2002 den Wert von 40 GWh;

2. ab 19. Februar 2003 den Wert von 9 GWh

überschritten hat.

(3) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß Betreiber von Verteilernetzen über die Strommenge,

die ihre Kunden, die als zugelassene Kunden benannt wurden, innerhalb ihres Verteilernetzes

verbrauchen, zum Zweck der Belieferung dieser Kunden Lieferverträge unter den Bedingungen des

Netzzuganges abschließen können.

Feststellungsverfahren

§ 45. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben für die Feststellung, ob die

Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 1 oder 2 vorliegen, ein Feststellungsverfahren vorzusehen.

8. Teil

Behörden

Behördenzuständigkeit in Elektrizitätsangelegenheiten

§ 46. (Grundsatzbestimmung) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, sind Behörden im

Sinne der Grundsatzbestimmungen dieses Bundesgesetzes

1. die Landesregierung;

2. der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten in den Fällen des Art. 12 Abs. 3 B-VG.

Behördenzuständigkeit in Preisangelegenheiten

§ 47. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) In Angelegenheiten der Preisbestimmung ist

Behörde der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann, ausgenommen im Fall des Abs. 3,

durch Verordnung oder im Einzelfall durch Bescheid alle oder einzelne Landeshauptmänner beauftragen,

die ihm gemäß Abs. 1 zustehenden Befugnisse an seiner Stelle auszuüben, sofern die bei der Preisbestimmung

zu berücksichtigenden Umstände in den einzelnen Bundesländern verschieden sind oder dies

sonst im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Die

Landeshauptmänner haben bei der Ausübung dieser Befugnisse anstelle der im § 49 Abs. 3 Z 3 genannten

Stellen die Wirtschaftskammer, die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer

im jeweiligen Land zu hören. Mit dem Außerkrafttreten einer gemäß dem ersten Satz erlassenen

Verordnung geht die Zuständigkeit zur Aufhebung von auf Grund dieser Verordnung erlassenen Preisverordnungen

und Preisbescheiden der Landeshauptmänner auf den Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten über.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung die Landeshauptmänner

zu beauftragen, die Bestimmung von Mindestpreisen für die Einlieferung von elektrischer Energie

aus Anlagen, die auf Basis der erneuerbaren Energieträger feste oder flüssige heimische Biomasse,

Biogas, Deponie- und Klärgas, geothermische Energie, Wind- und Sonnenenergie betrieben werden, an

seiner Stelle auszuüben. Die Landeshauptmänner haben bei der Ausübung dieser Befugnisse anstelle der

im § 49 Abs. 3 Z 3 genannten Stellen die Wirtschaftskammer, die Kammer für Arbeiter und Angestellte

und die Landwirtschaftskammer im jeweiligen Land zu hören. Bei der Preisbestimmung sind die Wertigkeit

der eingespeisten elektrischen Energie, Förderungen sowie der Beitrag des jeweiligen Energieträgers

zur Realisierung energie-, wirtschafts- und umweltpolitischer Zielsetzungen zu berücksichtigen.

(4) Den Betreibern von Verteilernetzen ist ein allfälliger Mehraufwand gemäß Abs. 3 gegenüber

ihrer sonstigen Aufbringung der elektrischen Energie zu ersetzen. Der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten hat durch Verordnung die Landeshauptmänner zu ermächtigen, jährlich einen Zuschlag

zum Systemnutzungstarif in g/kWh für die im jeweiligen Versorgungsgebiet bezogene elektrische Energie

zur Abdeckung dieses Mehraufwandes festzusetzen. Die Festsetzung des Zuschlages hat jährlich unter

Berücksichtigung des Mehraufwandes des Vorjahres zu erfolgen, wobei allfällige Differenzbeträge im

Folgejahr auszugleichen sind.

(5) Sofern ein Landeshauptmann von seiner Ermächtigung nach Abs. 3 binnen sechs Monaten nach

der Delegierung nicht Gebrauch macht, geht die Zuständigkeit zur Bestimmung der Mindestpreise

(Abs. 3) und Festsetzung der Zuschläge (Abs. 4) wieder auf den Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten über. Die Zuständigkeit des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten bleibt

solange aufrecht, als nicht eine diese Mindestpreise und Zuschläge regelnde Bestimmung des

Landeshauptmannes in Kraft tritt.

Behördenzuständigkeit in sonstigen Angelegenheiten, die durch unmittelbar anwendbares

Bundesrecht geregelt werden

§ 48. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, ist

Behörde im Sinne der unmittelbar anwendbaren bundesrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

9. Teil

Besondere organisatorische Bestimmungen

1. Hauptstück

Beiräte

Elektrizitätsbeirat

§ 49. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Zur Beratung des Bundesministers für wirtschaftliche

Angelegenheiten

1. in allgemeinen und grundsätzlichen Angelegenheiten der Elektrizitätspolitik,

2. in allen Angelegenheiten, in denen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erste

Instanz ist, ausgenommen in den Fällen der §§ 13 und 20 Abs. 2,

ist ein Elektrizitätsbeirat einzurichten.

(2) Dem Beirat obliegen im Sinne des Abs. 1 Z 1 insbesondere

1. die Erörterung der Harmonisierung von Allgemeinen Bedingungen für die Betreiber von

Übertragungs- und Verteilernetzen, insbesondere im Hinblick auf die bestmögliche Handhabung

des Netzzuganges im österreichischen Wirtschaftsgebiet und die Wahrung der Interessen des

Konsumentenschutzes;

2. die Erörterung der Kriterien, von denen bei der Erfüllung der gemäß § 8 den Elektrizitätsunternehmen

auferlegten Verpflichtungen auszugehen ist;

3. die Erörterung der Harmonisierung der Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 26;

4. die Erstattung von Vorschlägen über die Festsetzung von Tarifstrukturen und Tarifgrundsätzen

gemäß § 35;

5. die Erstattung von Vorschlägen für sonstige Verordnungen des Bundesministers für wirtschaftliche

Angelegenheiten auf Grund der als unmittelbares Bundesrecht bezeichneten Vorschriften

dieses Bundesgesetzes;

6. die Begutachtung von Verordnungen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten,

die auf Grund der als unmittelbares Bundesrecht bezeichneten Vorschriften dieses Bundesgesetzes

erlassen werden;

7. die Beratung über Berichte, die angefallene Beschwerden im Zusammenhang mit der Lieferung

von elektrischer Energie und deren Erledigung zum Gegenstand haben.

(3) Dem Beirat haben neben dem Vorsitzenden anzugehören

1. je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, der Bundesministerien für wirtschaftliche Angelegenheiten,

für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft und für Umwelt, Jugend und Familie;

2. ein Vertreter jedes Bundeslandes sowie je ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes, des

Österreichischen Gemeindebundes und der Vereinigung Österreichischer Industrieller;

3. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs, der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.

In Angelegenheiten der Preisbestimmung haben dem Beirat neben dem Vorsitzenden nur gemäß Z 1

und 3 ernannte Mitglieder anzugehören. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Der Vorsitzende wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, die Vertreter der

in Abs. 3 Z 1 angeführten Bundesministerien werden von den zuständigen Bundesministern und alle

übrigen Mitglieder werden auf Vorschlag der entsendenden Stellen vom Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten ernannt.

(5) Die Mitglieder des Beirates sowie die Ersatzmitglieder sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter

sind, vom Vorsitzenden des Beirats zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche.

Verschwiegenheitspflicht

§ 50. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Wer an einem Verfahren auf Grund der in diesem

Bundesgesetz vorgesehenen, unmittelbar anwendbaren Bestimmungen teilnimmt, darf Amts-, Geschäfts-

oder Betriebsgeheimnisse, die ihm in dieser Eigenschaft anvertraut oder zugänglich geworden sind, weder

während des Verfahrens noch nach dessen Abschluß offenbaren oder verwerten.

Landeselektrizitätsbeirat

§ 51. (Grundsatzbestimmung) (1) Zur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen elektrizitätswirtschaftlichen

Angelegenheiten haben die Ausführungsgesetze einen Elektrizitätsbeirat vorzusehen.

(2) Die Ausführungsgesetze haben Personen, die an einem auf Grund eines Ausführungsgesetzes

durchgeführten Verfahren teilnehmen, zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

2. Hauptstück

Verfahren

1. Abschnitt

Verfahren in Angelegenheiten, die durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt sind

Auskunftspflicht

§ 52. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Die für die Durchführung von Verfahren in

Angelegenheiten, die nach diesem Bundesgesetz durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt

sind, zuständigen Behörden sind berechtigt, durch ihre Organe von den gemäß Abs. 2 Auskunftspflichtigen

Auskunft über alles zu verlangen, was für die Durchführung dieser Verfahren erforderlich ist

und zu diesem Zweck auch in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen Einsicht nehmen.

(2) Zur Auskunft sind alle Unternehmen sowie die Vereinigungen und Verbände von Unternehmen

verpflichtet. Gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten werden von der Auskunftspflicht nicht

berührt.

(3) Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten besteht nicht.

Kostenbeitrag

§ 53. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Für das in Angelegenheiten, die nach diesem

Bundesgesetz durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt sind, ausgenommen in den Fällen der

§§ 13 und 20 Abs. 2, auf Antrag eingeleitete Verfahren ist ein Kostenbeitrag von mindestens 1000 S und

höchstens 50000 S zu leisten. Die in diesem Rahmen vorzunehmende Bemessung des Kostenbeitrages hat

sich im Einzelfall nach dem Umfang und der Schwierigkeit des Verfahrens und dem Wert der von der

Preisbestimmung betroffenen Sachgüter oder Leistungen zu richten. § 76 AVG wird durch diese

Bestimmung nicht berührt.

(2) Zur Zahlung des Kostenbeitrages gemäß Abs. 1 ist der Antragsteller verpflichtet. Mehrere

Antragsteller haften als Gesamtschuldner.

Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 54. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung

von Verfahren in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz durch unmittelbar anwendbares

Bundesrecht geregelt sind, erforderlich sind, die die Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt

oder die der Behörde gemäß § 10 zur Kenntnis gelangt sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und

verarbeitet werden.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ermächtigt, bearbeitete Daten im

Rahmen von Verfahren in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz durch unmittelbar anwendbares

Bundesrecht geregelt sind, zu übermitteln an

1. die Beteiligten an diesem Verfahren;

2. Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden;

3. die Mitglieder des Elektrizitätsbeirates, in Angelegenheiten der Preisbestimmung jedoch nur an

gemäß § 49 Abs. 3 Z 1 und 3 ernannte Mitglieder;

4. ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG);

5.die für die Durchführung des elektrizitätsrechtlichen Genehmigungsverfahrens zuständige

Behörde, soweit diese Daten im Rahmen dieses Verfahrens benötigt werden, und

6. den Landeshauptmann im Falle seiner Beauftragung gemäß § 47 Abs. 2 bis 5, soweit diese Daten

von dem Genannten für die Besorgung seiner Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Verfahrens

benötigt werden.

(3) Der Landeshauptmann ist im Falle seiner Beauftragung gemäß § 47 Abs. 2 bis 5 ermächtigt, verarbeitete

Daten, die für die Preisbestimmung erforderlich sind, zu übermitteln an

1. die Beteiligten an diesem Verfahren;

2. Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden;

3. die Mitglieder des Landeselektrizitätsbeirates;

4. denjenigen Stellen, denen anstelle der im § 49 Abs. 3 genannten Einrichtungen ein Anhörungsrecht

zukommt;

5. ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG), soweit diese Daten von den Genannten für die

Besorgung ihrer Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Verfahrens benötigt werden, und

6. den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

Preisbestimmung

§ 55. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Preise für die Lieferung von elektrischer Energie

und die damit zusammenhängenden Nebenleistungen (§ 33) sowie die für den Netzzugang geltenden

Festpreise (Systemnutzungstarife) (§§ 25 und 34) können von Amts wegen oder auf Antrag bestimmt

werden. Anträge sind bei der zuständigen Behörde einzubringen. Diese hat, soweit im Abs. 3 nichts

anderes bestimmt ist, vor jeder Preisbestimmung ein der Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat

vorgelagertes Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dem die Partei zu hören und den Vertretern der im

§ 49 Abs. 3 Z 1 und 3 genannten Bundesministerien und Körperschaften Gelegenheit zur Stellungnahme

zu geben ist. Antragsberechtigt sind die betroffenen Unternehmen sowie die Wirtschaftskammer

Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die Bundesarbeitskammer

und der Österreichische Gewerkschaftsbund.

(2) Nach Abschluß des der Begutachtung im Elektrizitätsbeirat vorgelagerten Ermittlungsverfahrens

sind sämtliche Unterlagen dem Elektrizitätsbeirat zur Begutachtung vorzulegen. Der Vorsitzende kann zur

Beratung im Elektrizitätsbeirat auch Sachverständige beiziehen.

(3) Bei Gefahr im Verzug können die Anhörung der im § 49 Abs. 3 Z 1 und 3 genannten Bundesministerien

und Körperschaften sowie die Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat entfallen. Dieser ist

jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen.

(4) Werden Betriebsprüfungen vorgenommen, so sind die Unterlagen hierüber, wenn die Betriebsprüfung

in dem der Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat vorgelagerten Ermittlungsverfahren

vorgenommen wurde, außer im Fall des Abs. 3, den Vertretern der im § 49 Abs. 3 Z 1 und 3 genannten

Bundesministerien und Körperschaften, wenn die Betriebsprüfung aber im Verfahren vor dem

Elektrizitätsbeirat vorgenommen wurde, sowie im Fall des Abs. 3, den Mitgliedern des Elektrizitätsbeirats

gemäß § 49 Abs. 3 Z 1 und 3 zur Stellungnahme zu übermitteln.

(5) Vertreter der überprüften Unternehmen können von der Behörde sowohl in dem der Begutachtung

des Elektrizitätsbeirates vorgelagerten Ermittlungsverfahren als auch zum Elektrizitätsbeirat zur

weiteren Auskunftserteilung vorgeladen werden.

Verpflichtung zur Weitergabe von Abgabensenkungen

§ 56. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Entfallen in den Preisen von Sachgütern oder

Leistungen enthaltene Steuern, Abgaben oder Zollbeträge ganz oder teilweise, so sind die Preise um diese

Beträge herabzusetzen.

Kundmachung von Verordnungen

§ 57. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes,

sofern sie Tarife und Preise betreffen, sind im ,,Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Sie treten,

sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für ihr Inkrafttreten bestimmt ist, mit Beginn des Tages ihrer

Kundmachung in Kraft. Ist eine Kundmachung im ,,Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ nicht oder nicht

zeitgerecht möglich, so sind die Verordnungen in anderer geeigneter Weise – insbesondere durch

Rundfunk oder Veröffentlichung in einem oder mehreren periodischen Medienwerken, die Anzeigen

veröffentlichen, insbesondere in Tageszeitungen – kundzumachen.

2. Abschnitt

Angelegenheiten des Elektrizitätswesens

Allgemeine Bestimmungen

§ 58. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben insbesondere die für die Erteilung

einer Konzession für den Betrieb von Verteilernetzen erforderlichen besonderen Verfahrensbestimmungen

festzulegen.

Auskunftsrechte

§ 59. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben sicherzustellen, daß die Landesregierungen

in jeder Lage des Verfahrens Auskunft über alles zu verlangen berechtigt sind, was für die

Durchführung dieser Verfahren erforderlich ist und zu diesem Zweck auch in die Wirtschafts- und

Geschäftsaufzeichnungen Einsicht nehmen können.

Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 60. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben sicherzustellen, daß personenbezogene

Daten, die für die Durchführung von Verfahren in Elektrizitätsangelegenheiten erforderlich sind, die die

Behörden in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigen oder die der Landesregierung zur Kenntnis zu

bringen sind, automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden dürfen, sowie nach den sich aus

§ 54 Abs. 3 ergebenden Grundsätzen die Weitergabe von bearbeiteten Daten an Dritte zu regeln.

3. Hauptstück

Berichtspflicht

Berichtspflicht der Landesregierungen

§ 61. (Verfassungsbestimmung) Die Landesregierungen haben bis spätestens 30. Juni jeden Jahres

dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten einen Bericht über die Erfahrungen mit dem

Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarktes und der Vollziehung der auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Ausführungsgesetze vorzulegen.

10. Teil

Strafbestimmungen

Preistreiberei

§ 62. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die

Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen

mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer für eine

Stromlieferung oder eine Netzdienstleistung einen höheren Preis als den von der Behörde nach diesem

Bundesgesetz bestimmten Höchst- oder Festpreis oder einen niedrigeren Preis als den von der Behörde

nach diesem Bundesgesetz bestimmten Mindest- oder Festpreis auszeichnet, fordert, annimmt oder sich

versprechen läßt, ist mit einer Geldstrafe bis zu 500000 S, im Wiederholungsfall jedoch mit bis zu

800000 S zu bestrafen.

(2) Der unzulässige Mehrbetrag ist für verfallen zu erklären.

(3) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt ein Jahr.

Einbehaltung von Abgabensenkungen

§ 63. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Wer dem § 56 zuwiderhandelt oder wer zwar die

Preise dem § 56 entsprechend herabsetzt, die Auswirkung der Senkung von Steuern, Abgaben oder Zöllen

aber dadurch umgeht, daß er, ohne daß dies durch entsprechende Kostenerhöhungen verursacht ist, die

Senkung der genannten Eingangsabgaben durch eine Preiserhöhung ganz oder teilweise unwirksam

macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50000 S zu bestrafen.

Allgemeine Strafbestimmungen

§ 64. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die

Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen

mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit

Geldstrafe bis zu 30000 Schilling zu bestrafen, wer

1. seiner Verpflichtung zur Erfüllung der Rechnungslegungsbestimmungen gemäß § 8 oder den

Bestimmungen der gemäß § 8 Abs. 4 erlassenen Verordnung nicht nachkommt;

2. seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 10 nicht

nachkommt;

3. seiner Anzeigepflicht gemäß den §§ 13 oder 14 nicht nachkommt oder trotz Untersagung gemäß

§ 13 Abs. 2 einen Stromlieferungsvertrag abschließt;

4. Bedingungen und Auflagen gemäß § 33 Abs. 4 zuwiderhandelt;

5. seinen Meldepflichten gemäß § 36 nicht nachkommt;

6. seiner Verpflichtung zur Auskunft gemäß § 52 nicht nachkommt.

§ 62 Abs. 3 gilt.

Widerrechtliche Offenbarung oder Verwertung von Daten

§ 65. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Wer entgegen den Bestimmungen der §§ 11 oder

50 Daten widerrechtlich offenbart oder verwertet und deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist,

ein berechtigtes Interesse des Betroffenen zu verletzen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem

Jahr zu bestrafen.

(2) Der Täter ist nur auf Antrag eines in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten oder auf

Antrag der Datenschutzkommission zu verfolgen.

(3) Die Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung ist auszuschließen, wenn dies

1. der Staatsanwalt, der Beschuldigte oder ein Privatbeteiligter beantragt, oder

2. das Gericht zur Wahrung von Interessen am Verfahren nicht beteiligter Personen für notwendig

hält.

11. Teil

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften des Bundes

§ 66. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1, § 5 Abs. 2, § 10, § 12 Abs. 3, § 20 Abs. 2, § 24, § 61, § 70

Abs. 2 und § 71 Abs. 3 treten mit 19. Februar 1999 in Kraft.

(2) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die als unmittelbar anwendbares Bundesrecht bezeichneten

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit Ausnahme der §§ 8 und 9 mit 19. Februar 1999 in

Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmungen können bereits ab dem auf die Kundmachung

dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 19. Februar 1999

in Kraft gesetzt werden.

(3) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die §§ 8 und 9 treten mit 1. Dezember 1998 in Kraft und

finden für alle nach diesem Zeitpunkt beginnenden Geschäftsjahre Anwendung. Verordnungen auf Grund

des § 8 Abs. 4 können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag

erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Dezember 1998 in Kraft gesetzt werden.

(4) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Auf bei Inkrafttreten als unmittelbar anwendbares

Bundesrecht bezeichneten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anhängige Preisverfahren für die

Lieferung von Elektrizität sowie die damit zusammenhängenden Nebenleistungen und auf

Verwaltungsübertretungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, finden

weiterhin die Bestimmungen des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145, Anwendung.

(5) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die auf Grund des Preisgesetzes 1992 erlassenen

Bescheide gelten

1. soweit sie sich an Betreiber von Verteilernetzen oder an Betreiber von Übertragungsnetzen zur

Lieferung an nicht zugelassene Kunden richten, als Bescheide auf Grund des in diesem

Bundesgesetz enthaltenen unmittelbaren Bundesrechts;

2. soweit sie sich an Betreiber von Übertragungs- oder Verteilernetzen zur Lieferung an zugelassene

Kunden richten, bis zur Erlassung von Verordnungen oder Bescheiden gemäß den §§ 25 und 34

in Verbindung mit § 55 sowohl als den Systemnutzungstarif als auch den Preis für die Lieferung

von elektrischer Energie und die damit zusammenhängenden Nebenleistungen bestimmende

Bescheide.

(6) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die auf Grund preisrechtlicher Bestimmungen vor

Inkrafttreten der als unmittelbar anwendbares Bundesrecht bezeichneten Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen bleiben bis zur Neuregelung der entsprechenden Sachgebiete

durch Verordnungen auf Grund des in diesem Bundesgesetz enthaltenen unmittelbar anwendbaren

Bundesrechts als Bundesgesetz in Geltung.

Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften der Länder

§ 67. (Grundsatzbestimmung) (1) Die als Grundsatzbestimmungen bezeichneten Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt das

Elektrizitätswirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 260/1975, idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 131/1979 außer

Kraft.

(2) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß mit Inkrafttreten der den Gegenstand der

Grundsatzbestimmungen dieses Bundesgesetzes regelnden Ausführungsgesetze die bisher geltenden

elektrizitätsrechtlichen Bestimmungen mit Ablauf des 18. Februar 1999 außer Kraft treten, soweit diese

Bestimmungen enthalten, die in Ausführung des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes erlassen wurden.

Übergangsbestimmungen

§ 68. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß Unternehmen, die

zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ausführungsgesetzes

1. ein Verteilernetz rechtmäßig betreiben, im Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit als konzessioniert

gelten und daß anhängige Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende geführt werden;

2. elektrische Energie auf einem Betriebsgelände verteilen, als Endverbraucher im Sinne des § 7 Z 9

gelten, ohne daß alle übrigen Voraussetzungen des § 7 Z 26 vorliegen.

Übergangsregelung für auferlegte Verpflichtungen und erteilte Betriebsgarantien

§ 69. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Wurden nicht rentable Investitionen und Rechtsgeschäfte

eines Elektrizitätsunternehmens oder eines mit diesem im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB verbundenen

Unternehmens durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 24 der Elektrizitätsbinnemarktrichtlinie

anerkannt, ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ermächtigt, durch Verordnung

zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß zugelassene Kunden

Beiträge für die Aufbringung der Mittel zu leisten haben, die für die Gewährung von Betriebsbeihilfen für

Elektrizitätsunternehmen erforderlich sind, deren Lebensfähigkeit auf Grund von Erlösminderungen

infolge von Investitionen oder Rechtsgeschäften, die durch die Marktöffnung unrentabel geworden sind,

gefährdet ist. In dieser Verordnung sind weiters die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen diesen

Unternehmen Betriebsbeihilfen zu gewähren sind. Die Erlassung dieser Verordnung bedarf des

Einvernehmens des Hauptausschusses des Nationalrates und ist mit 19. Februar 1999 in Kraft zu setzen.

Vor Erlassung der Verordnung sind der Elektrizitätsbeirat (§ 49), dem in diesem Fall neben dem

Vorsitzenden nur gemäß § 49 Abs. 3 Z 1 und 3 ernannte Mitglieder anzugehören haben, sowie der

Verband der Elektrizitätswerke Österreichs zu hören.

(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten

1. Art und Ausmaß der von zugelassenen Kunden zu leistenden Beiträge;

2. die Voraussetzungen, unter denen ein Ausgleich für Erlösminderungen für Investitionen und

Rechtsgeschäfte, die durch die Marktöffnung unrentabel geworden sind, zu gewähren ist;

3. die bilanzielle Behandlung von Betriebsbeihilfen.

(3) Die Beiträge gemäß Abs. 2 Z 1 sind so zu bemessen, daß durch die zu entrichtenden Beiträge jene

zu erwartenden Erlösminderungen von Elektrizitätsunternehmen gedeckt werden, für die Betriebsbeihilfen

gewährt werden. Bei der Festlegung der gemäß Abs. 2 Z 2 zu bestimmenden Voraussetzungen

ist darauf Bedacht zu nehmen, daß Betriebsbeihilfen nur in jenem Ausmaß gewährt werden, als dies für

die Sicherung der Lebensfähigkeit des begünstigten Unternehmens unbedingt erforderlich ist und aus den

durch die Marktöffnung resultierenden Preisdifferenzen begründet ist. Die Möglichkeit eines konzerninternen

Vermögensausgleichs ist auszuschöpfen.

(4) Bei der Beurteilung der Lebensfähigkeit sind vorausschauend feststellbare Umstände, wie insbesondere

die sich im Zusammenhang mit der Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer

Energie ergebende Ertragskraft des Unternehmens, die Eigenmittelquote aller mit dem Unternehmen

gemäß § 228 Abs. 3 HGB verbundenen, im Bereich der Erzeugung, Übertragung und Verteilung von

elektrischer Energie tätigen Unternehmen (Konzerneigenmittelquote), die tatsächliche unternehmensspezifische

Marktöffnung sowie die nachhaltige Unternehmensentwicklungsfähigkeit und die nach Abs. 5

gewährten Beihilfen zu berücksichtigen.

(5) Für die sich auf Grund des Einsatzes inländischer Braunkohle bis zu einem Ausmaß von drei

Prozent der in einem Kalenderjahr zur Deckung des gesamten österreichischen Elektrizitätsverbrauchs

ergebenden Differenzbeträge zwischen dem Marktpreis und dem Preis vor Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes sind jedenfalls Betriebsbeihilfen zu gewähren, wobei auf die in den Abs. 9 und 10

enthaltenen Übergangsbestimmungen für Verträge Bedacht zu nehmen ist.

(6) Die Netzbetreiber haben die gemäß Abs. 1 bis 3 bestimmten Beiträge einzuheben und an das

Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten abzuführen, das diese treuhändig zu verwalten

hat.

(7) Die vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten verwalteten Mittel sind ausschließlich

als Betriebsbeihilfen für nicht rentable Investitionen oder Rechtsgeschäfte des Netzbetreibers

oder der mit dem Netzbetreiber im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB verbundenen Unternehmen zu verwenden

(begünstigte Unternehmen). Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann sich bei der

Verwaltung dieser Mittel privater Rechtsträger bedienen. Die Kosten der Verwaltung sind aus den gemäß

Abs. 6 vereinnahmten Mitteln zu tragen.

(8) Die Abs. 1 bis 7 treten mit Ablauf des 18. Februar 2009 mit der Maßgabe außer Kraft, daß die

Zuerkennung von Betriebsbeihilfen bis zum 31. Dezember 2009 erfolgen kann.

(9) Verträge, die Stromlieferungen von Netzbetreibern an Verteilerunternehmen, die zugelassene

Kunden im Sinne des § 44 Abs. 2 und 3 sind, zum Inhalt haben, bleiben, unbeschadet anderslautender

vertraglicher Vereinbarungen, jedenfalls bis zum 31. Dezember 2003 auch dann in Kraft, wenn sich

infolge dieses Bundesgesetzes die rechtliche Möglichkeit zur Aufhebung oder Verkürzung der Geltungsdauer

eröffnen würde. Zu diesem Zeitpunkt können diese Verträge von den Vertragsparteien aufgelöst

werden. Lieferungen an zugelassene Kunden gemäß § 44 Abs. 1 sind aus dem Lieferumfang und den

Lieferbedingungen dieser Verträge auszunehmen. Auf Verträge, in denen hinsichtlich der Vertragsdauer

auf die Bestandsdauer eines oder mehrerer Kraftwerke abgestellt wurde und auf Verträge gemäß § 70

Abs. 2 findet diese Bestimmung keine Anwendung.

(10) Die in Verträgen gemäß Abs. 9 enthaltenen Preise für Stromlieferungen an Verteilerunternehmen

unterliegen ab dem Außerkrafttreten der im § 66 Abs. 5 erwähnten Bescheide bis zum

31. Dezember 2003 einer besonderen Preisbestimmung. Die Behörde hat, beginnend mit 1. Jänner 2000,

unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 47 Abs. 2 und 55 die in diesen Verträgen

enthaltenen Preise als Höchstpreise bis zum 31. Dezember 2003 dergestalt an das Marktpreisniveau

heranzuführen, daß die Differenz zwischen den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

um die gemäß § 25 festzusetzenden Systemnutzungstarife verminderten gültigen Tarifpreisen zum

jeweiligen Marktpreis ab 1. Jänner 2000 um 20 Prozent, ab 1. Jänner 2001 um 40 Prozent, ab 1. Jänner

2002 um 60 Prozent, ab 1. Jänner 2003 um 80 Prozent reduziert wird und mit 1. Jänner 2004 das zu

diesem Zeitpunkt geltende Marktpreisniveau erreicht wird.

Schlußbestimmungen

§ 70. (1) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Privatrechtliche Vereinbarungen, die den Bezug,

die Lieferung und den Austausch oder den Transport von Elektrizität regeln, bleiben durch die

Regelungen dieses Bundesgesetzes unberührt.

(2) (Verfassungsbestimmung) Der Landesvertrag 1926 in der Fassung 1940 und der Tiroler

Landesvertrag 1949 mit seiner Ergänzung 1962, das Illwerkevertragswerk 1952 und das Illwerkevertragswerk

1988 bleiben durch die Regelungen dieses Bundesgesetzes unberührt.

Vollziehung

§ 71. (1) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu den

in diesem Bundesgesetz enthaltenen Grundsatzbestimmungen innerhalb von sechs Monaten vom Tag der

Kundmachung dieses Bundesgesetzes an zu erlassen. Die Ausführungsgesetze sind spätestens mit

19. Februar 1999 in Kraft zu setzen.

(2) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß

Art. 15 Abs. 8 B-VG ist hinsichtlich der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Grundsatzbestimmungen der

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.

(3) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 1, § 5 Abs. 2, § 10, § 12 Abs. 3, § 20

Abs. 2, § 24, § 61, § 66 Abs. 1 und § 70 Abs. 2 ist die Bundesregierung betraut.

(4) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Mit der Vollziehung der als unmittelbar anwendbares

Bundesrecht bezeichneten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind betraut

1. hinsichtlich des § 21 Abs. 2 und 3 sowie des § 65 der Bundesminister für Justiz;

2. im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

Artikel 2

Bundesverfassungsgesetz, mit dem die Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der

österreichischen Elektrizitätswirtschaft geregelt werden

§ 1. (1) Vom Aktienkapital der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft)

muß mindestens 51 vH im Eigentum des Bundes stehen. Mit Ausnahme von

Gebietskörperschaften und Unternehmungen, an denen Gebietskörperschaften mit mindestens 51 vH

beteiligt sind, ist das Stimmrecht jedes Aktionärs in der Hauptversammlung mit 5 vH des Grundkapitals

beschränkt.

(2) Von den Anteilsrechten an den in der Anlage 1 angeführten Sondergesellschaften müssen

mindestens 51 vH, an den in der Anlage 2 angeführten Sondergesellschaften müssen mindestens 50 vH

im Eigentum des Bundes oder der Verbundgesellschaft stehen.

§ 2. Von den Anteilsrechten an den in Anlage 3 angeführten Landesgesellschaften müssen

mindestens 51 vH im Eigentum von Gebietskörperschaften oder von Unternehmungen stehen, an denen

Gebietskörperschaften mit mindestens 51 vH beteiligt sind.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

§ 4. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit 19. Februar 1999 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes tritt das 2. Verstaatlichungsgesetz,

BGBl. Nr. 81/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 762/1992, außer Kraft.

Anlage 1

(zu § 1 Abs. 2)

Unternehmen, die zumindest zu 51 vH im Eigentum des Bundes oder der Verbundgesellschaft stehen

müssen, sind

a) die Österreichische Donaukraftwerke Aktiengesellschaft, Wien;

b) die Österreichische Draukraftwerke Aktiengesellschaft, Klagenfurt;

c) die Osttiroler Kraftwerke Gesellschaft m. b. H., Innsbruck;

d) die Tauernkraftwerke Aktiengesellschaft, Salzburg;

e) die Verbundkraft Elektrizitätswerke Gesellschaft m. b. H., Wien.

Anlage 2

(zu § 1 Abs. 2)

Unternehmen, die zumindest zu 50 vH im Eigentum des Bundes oder der Verbundgesellschaft stehen

müssen sind

a) die Donaukraftwerk Jochenstein Aktiengesellschaft, Passau;

b) die Ennskraftwerke Aktiengesellschaft, Steyr;

c) die Österreichisch-Bayerische Kraftwerke Aktiengesellschaft, Simbach/Inn.

Anlage 3

(zu § 2)

Landesgesellschaften im Sinne dieses Bundesverfassungsgesetzes sind

a) die Burgenländische Elektrizitätswirtschafts – Aktiengesellschaft für das Bundesland Burgenland;

b) die Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft für das Bundesland Kärnten;

c) die EVN Energieversorgung Niederösterreich Aktiengesellschaft für das Bundesland Niederösterreich;

d) die Oberösterreichische Kraftwerke Aktiengesellschaft für das Bundesland Oberösterreich;

e) die Salzburger Aktiengesellschaft für Energiewirtschaft für das Bundesland Salzburg;

f) die Steirische Wasserkraft- und Elektrizitäts-Aktiengesellschaft für das Bundesland Steiermark;

g) die Tiroler Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft für das Bundesland Tirol;

h) die Vorarlberger Kraftwerke Aktiengesellschaft für das Bundesland Vorarlberg;

i) die Wiener Stadtwerke Elektrizitätswerke Wienstrom für das Bundesland Wien.

Artikel 3

Änderung des Kartellgesetzes 1988

Das Bundesgesetz vom 19. Oktober 1988 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen,

BGBl. Nr. 600, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 520/1995, wird wie folgt geändert

1. Die bisherige Fassung des § 4 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) (Verfassungsbestimmung) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 findet dieses Bundesgesetz

auch in Angelegenheiten des Elektrizitätswesens (Art. 12 Abs. 1 Z 5 B-VG) Anwendung.“

2. Dem § 144 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 4 und 151 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 143/1998 treten mit 19. Februar 1999 in Kraft.“

3. § 151 Z 3 lautet

„3. (Verfassungsbestimmung) die Bundesregierung hinsichtlich des § 4 Abs. 2;“

Artikel 4

Änderung des Preisgesetzes 1992

Das Preisgesetz 1992, BGBl. Nr. 145, wird wie folgt geändert

1. (Verfassungsbestimmung) Art. I lautet

„Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie im Artikel II des

Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145, in der Fassung der Z 2 bis 6 des Bundesgesetzes, mit dem das

Preisgesetz 1992 geändert wird, BGBl. I Nr. 143/1998, enthalten sind, sind auch in den Belangen

Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten

Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

(2) Dieser Artikel tritt mit 19. Februar 1999 in Kraft.

(3) Gleichzeitig tritt Artikel I des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145, außer Kraft.

(4) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.“

2. Art. II § 1 lautet

„§ 1. Die Preise für Sachgüter und Leistungen, ausgenommen für die Lieferung elektrischer Energie,

unterliegen diesem Bundesgesetz. Es gilt aber nur insoweit, als nicht besondere bundesgesetzliche

Vorschriften bestehen.“

3. Art. II § 2 Abs. 1 lautet

„(1) Für Sachgüter, für die Lenkungs- oder Bewirtschaftungsmaßnahmen gemäß den jeweils

geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften getroffen werden, ausgenommen für die Lieferung elektrischer

Energie, kann die Behörde für die Dauer dieser Maßnahmen volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise

bestimmen. Dies gilt auch für mit solchen Sachgütern zusammenhängende Nebenleistungen.“

4. Art. II § 3 Abs. 2 und 3 lauten

„(2) Für die Lieferung von Gas und Fernwärme sowie für die damit zusammenhängenden

Nebenleistungen kann die Behörde volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise auch dann bestimmen, wenn

die Voraussetzungen des § 2 nicht vorliegen. § 2 ist auf diese Sachgüter nicht anzuwenden.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann zur Sicherstellung einer

volkswirtschaftlich erforderlichen, kostenorientierten und auf eine bestmögliche Kapazitätsauslastung

gerichteten Tätigkeit der Gas- und Fernwärmeversorgungsunternehmen durch Verordnung Tarifgrundsätze

und Tarifstrukturen festlegen. Dabei ist die wirtschaftliche Nutzung der vorhandenen Energiequellen

und ein gesamtwirtschaftlich optimaler Energieeinsatz anzustreben.“

5. Art. II § 4 lautet

„§ 4. Werden für im § 3 Abs. 2 genannte Sachgüter keine Preise bestimmt, so kann der

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Gas- und Fernwärmeversorgungsunternehmen durch

Verordnung oder Bescheid verpflichten, dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten

regelmäßig jene betriebswirtschaftlichen Daten zu melden, die zur Überprüfung der volkswirtschaftlichen

Rechtfertigung der jeweils geforderten Preise erforderlich sind.“

6. Dem Art. II § 20 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Die §§ 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 und 3 und § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/1998

treten mit 19. Februar 1999 in Kraft.“

BGBlPdf 143. Multilaterale Vereinbarung M76 nach Rn. 10 602 des ADR über die Beförderung von Ethylalkohol in Tankfahrzeugen

(Übersetzung)

1. Abweichend von den Vorschriften der Rn. 211 131 des Anhangs B.1a des ADR darf die innere

Absperreinrichtung für Tanks für die Beförderung von Ethylalkohol und dessen wässerige Lösungen mit

mehr als 70 Vol.-% Alkohol nach Ziff. 3 b) sowie wässerige Lösungen von Ethylalkohol mit mehr als

24 Vol.-% und höchstens 70 Vol.-% nach Ziff. 31 c) der Klasse 3, UN-Nr. 1170, durch eine äußere

Absperreinrichtung, die einen zusätzlichen Schutz aufweist, ersetzt werden.

2. Alle sonstigen Vorschriften des Anhangs B.1a für den Bau dieser Tanks und alle Bestimmungen

des ADR für die Beförderung dieser Stoffe sind anzuwenden.

3. Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonstigen nach dem ADR vorgeschriebenen Angaben

zu vermerken

„Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 des ADR“.

4. Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die

diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie

in diesem Fall nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese

Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 3. September 1998 unterzeichnet.

Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung

Frankreich 15. Juli 1998

Belgien 28. August 1998

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