143. Verordnung: Festsetzung des Richtwerts für das Bundesland Oberösterreich
Gesetzestext (1 Artikel)
§ 1. Auf Grund des § 4 des Richtwertgesetzes, BGBl. Nr. 800/1993 Art. IX, in Verbindung mit dessen § 3 Abs. 6 wird für das Bundesland Oberösterreich der Richtwert für die mietrechtliche Normwohnung mit dem
Betrag von .............................................. 54,60 S
je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat festgesetzt.
§ 2. (1) Der Richtwert wurde wie folgt ermittelt
1. Grundkostenanteil 1227,97 S, davon 4 vH .......................................... 49,12 S
2. Baukosten 15247,81 S, davon
5,5 vH............................................... 838,63 S
3. abzuziehende Baukostenanteile für Aufzugsanlagen, gemeinsame Wärmeversorgungsanlagen, Fahrrad- und Kinderwagenabstellplätze, Hobbyräume, Schutzräume, modern ausgestattete Waschküchen, Gemeinschaftsantennen und bautechnische Erschwernisse
3111,11 S, davon 5,5 vH ............... 171,11 S
4. abzuziehende Kosten für die Errichtung von Aufzugsanlagen und gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen 1220,— S, davon 5 vH ....... 61,— S
Zwischensumme ..................................... 655,64 S
davon ein Zwölftel, gerundet ............... 54,60 S
(2) Die der Ermittlung nach Abs. 1 zugrunde gelegten Kostenanteile betragen demgemäß, ausgedrückt in Prozentsätzen vom Richtwert, gerundet
1. Grundkostenanteil 7,50 vH des Richtwerts;
2. Baukosten .............. 128,00 vH des Richtwerts;
3. abzuziehende Baukostenanteile (Abs. 1
Z 3) ........................ 26,12 vH des Richtwerts;
4. abzuziehende Kosten für die Errichtung von Aufzugsanlagen und gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen 9,31 vH des Richtwerts.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1994 in Kraft.