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143_1993 AT

143. Verordnung: Anmeldegebühr und Prüfgebühren nach dem Sortenschutzgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 143. Verordnung: Anmeldegebühr und Prüfgebühren nach dem Sortenschutzgesetz

Auf Grund des § 28 Abs. 1, 2, 4 und 5 des Sortenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 108/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. Die Anmeldegebühr wird mit 2 000 S festgesetzt.

§ 2. (1) Die Prüfgebühren für Sortenprüfungen (Registerprüfungen), die vom Sortenschutzamt oder von anderen Prüfstellen des Inlandes erfolgen, werden wie folgt festgesetzt

1. bei Getreide, Mais, Kartoffel, Zuckerrübe, Erbse, Körnerraps und Sonnenblume ................... 3 500 S

2. bei forstlichen Arten ............. 500 S

3. bei allen anderen Pflanzenarten .... 2 500 S.

(2) Liegen dem Sortenschutzamt zu Beginn der auf die Anmeldung zum Sortenschutz folgenden Vegetationsperiode vollständige Prüfergebnisse vor, die die Anforderungen des § 5 Abs. 2 bis 4 des Sortenschutzgesetzes bestätigen und die entweder vom Sortenschutzamt oder von einer anderen Prüfstelle des Inlandes oder einer Prüfstelle eines EWR-Staates außerhalb eines Verfahrens nach dem Sortenschutzgesetz oder auf Grund einer Anmeldung der Sorte zur Eintragung in das Zuchtbuch für Kulturpflanzen (§ 4 Abs. 1 des Pflanzenzuchtgesetzes, BGBl. Nr. 34/1947) gewonnen wurden, so beträgt die Prüfgebühr für Sortenprüfungen 2 000 S.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1993 in Kraft.

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