Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
143_1991 AT

143. Verordnung: Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich des Standesamtsverbandes Neukirchen am Großvenediger

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 143. Verordnung: Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich des Standesamtsverbandes Neukirchen am Großvenediger

Auf Grund des § 7 des Personenstandsgesetzes,

BGBl. Nr. 60/1983, wird verordnet

§ 1. Auf Antrag des Standesamtsverbandes

Neukirchen am Großvenediger wird für den

Bereich dieses Standesamtsverbandes die Ermittlung,

Verarbeitung und Übermittlung der in die

Personenstandsbücher einzutragenden Daten im

automationsunterstützten Datenverkehr mit der

Auflage angeordnet, daß dabei die Bestimmungen

des Personenstandsgesetzes und der Durchführungsbestimmungen

zu diesem Gesetz, besonders

über die Übermittlung von Daten aus den

Personenstandsbüchern und über die Auswahl der

Materialien für die Anlegung der Personenstandsbücher

sowie über die Ausstellung von Abschriften

aus den Personenstandsbüchern und von Personenstandsurkunden

anzuwenden sind.

§ 2. Die in § 1 getroffene Anordnung schließt die

Ermächtigung zur Verarbeitung und Übermittlung

bereits in die Personenstandsbücher eingetragener

Daten im automationsunterstützten Datenverkehr

ein.

§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. April 1991 in

Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →