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143_1987 AT

143. Verordnung: Übertragung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 143. Verordnung: Übertragung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes,

BGBl. Nr. 213/1986, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Im Wirkungsbereich des haushaltsleitenden

Organs Bundeskanzler werden die im § 5 Abs. 4

des Bundeshaushaltsgesetzes genannten Aufgaben

dem Amt der Österreichischen Staatsdruckerei

übertragen und es wird somit dieses Amt zum

anweisenden Organ im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 4 des

Bundeshaushaltsgesetzes.

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