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143_1985 AT

143. Abkommen über die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Exekutivrat der Republik Zaire

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 143. Abkommen über die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Exekutivrat der Republik Zaire

Die Österreichische Bundesregierung und der

Exekutivrat der Republik Zaire sind, vom Wunsche

geleitet, die wirtschaftliche, industrielle und technische

Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten

soweit wie möglich zu fördern und zu erweitern, in

der Erkenntnis der Vorteile, die sich für die Vertragschließenden

Teile aus dieser Zusammenarbeit

ergeben, wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Die Vertragschließenden Teile werden auf der

Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen

Nutzens geeignete Maßnahmen ergreifen, um

im Rahmen der jeweils in jedem Land geltenden

Gesetze und Rechtsvorschriften auf wirksamste

Weise für die Entwicklung und vielfältige Gestaltung

der wirtschaftlichen, industriellen und technischen

Zusammenarbeit auf jenen Gebieten der

Wirtschaft tätig zu werden, die die günstigsten

Möglichkeiten bieten. Zu diesem Zwecke werden

sie die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen,

Organisationen und Institutionen der beiden Staaten

fördern.

Artikel 2

(1) Die Vertragschließenden Teile werden die

wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit

auf kommerzieller Basis auf jenen Gebieten

entwickeln, die sie als im gemeinsamen Interesse

liegend erachten, insbesondere in folgenden

Bereichen

a) Industrie, Bergbau, Landwirtschaft, Verkehrswesen,

Energie, Bewässerungswesen und

Fernmeldewesen;

b) Erweiterung der Möglichkeiten für Begutachtungen

von vorhandenen oder zu erarbeitenden

geophysikalischen oder geologischen Studien,

Studium und Durchführung von in

Frage stehenden Projekten;

c) Verwertung und industrieller Abbau von

mineralischen und kohlenwasserstoffhältigen

Rohstoffen;

d) Hilfestellung beim Erwerb von Lizenzen,

wirtschaftlichem und technischem „know-

how", bei der Ausbildung und dem Austausch

von Fachpersonal, technischen Experten

sowie der Bereitstellung von Beratungsdiensten

und der Vergabe von Stipendien für

technische und ähnliche Fachstudien und der

Organisation von Studienreisen und Seminaren;

e) jede andere Form der Zusammenarbeit, die

zwischen den Vertragschließenden Teilen im

Einklang mit den jeweiligen innerstaatlichen

Rechtsvorschriften vereinbart werden kann.

(2) Bereiche der bilateralen Entwicklungshilfe

werden durch das gegenständliche Abkommen

nicht berührt.

Artikel 3

Die Bedingungen, unter denen die wirtschaftliche,

industrielle und technische Zusammenarbeit

im Einzelfall erfolgt, werden von den jeweils beteiligten

Unternehmen, Organisationen und Institutionen

entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften

der Vertragschließenden Teile durch

besondere Vereinbarungen festgelegt.

Artikel 4

Jeder Vertragschließende Teil verpflichtet sich,

im Rahmen seiner gesetzlichen Möglichkeiten alle

Dokumente, Informationen oder Daten, die aus

der Durchführung dieses Abkommens in seinen

Besitz gelangen, vertraulich zu behandeln und solche

Dokumente oder Kopien, Informationen und

Daten einem Dritten nur nach vorheriger schriftlicher

Bewilligung des anderen Vertragschließenden

Teiles zur Verfügung zu stellen.

Artikel 5

(1) Aufgabe der Vertragschließenden Teile ist es,

die Durchführung dieses Abkommens zu überwachen,

neue Möglichkeiten zur Entwicklung der

Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zu

prüfen und erforderlichenfalls Vorschläge zur

Abänderung oder Ergänzung dieses Abkommens

zu erstatten.

(2) Zu diesem Zwecke führen die Vertragschließenden

Teile auf Verlangen eines der beiden Vertragschließenden

Teile durch ihre Vertreter

Konsultationen.

Artikel 6

Meinungsverschiedenheiten bei der Auslegung

des Abkommens sind auf diplomatischem Wege

beizulegen.

Artikel 7

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des

dritten Monates in Kraft, der auf den Monat folgt,

in dem die Unterzeichnung stattfindet und gilt bis

31. Dezember 1994. Seine Gültigkeitsdauer verlängert

sich stillschweigend um jeweils ein Jahr, sofern

es nicht sechs Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit

durch einen der Vertragschließenden Teile schriftlich

auf diplomatischem Weg gekündigt wird.

(2) Jeder der beiden Vertragschließenden Teile

kann dieses Abkommen auch vor Ablauf der in

Absatz 1 vorgesehenen Geltungsdauer schriftlich

auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Falle

endet seine Gültigkeit 90 Tage nach Notifizierung

der Aufkündigung.

Geschehen zu Wien, am 4. März 1985 in zwei

Urschriften, in deutscher und französischer Sprache,

wobei beide Texte gleichermaßen authentisch

sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Dr. Schmidt m. p.

Für den Exekutivrat der Republik Zaire

Lengeina Dulia Yubassa m. p.

Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 7 Abs. 1 am 1. Juni 1985 in Kraft.

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