143. Abkommen über die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Exekutivrat der Republik Zaire
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und der
Exekutivrat der Republik Zaire sind, vom Wunsche
geleitet, die wirtschaftliche, industrielle und technische
Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten
soweit wie möglich zu fördern und zu erweitern, in
der Erkenntnis der Vorteile, die sich für die Vertragschließenden
Teile aus dieser Zusammenarbeit
ergeben, wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Die Vertragschließenden Teile werden auf der
Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen
Nutzens geeignete Maßnahmen ergreifen, um
im Rahmen der jeweils in jedem Land geltenden
Gesetze und Rechtsvorschriften auf wirksamste
Weise für die Entwicklung und vielfältige Gestaltung
der wirtschaftlichen, industriellen und technischen
Zusammenarbeit auf jenen Gebieten der
Wirtschaft tätig zu werden, die die günstigsten
Möglichkeiten bieten. Zu diesem Zwecke werden
sie die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen,
Organisationen und Institutionen der beiden Staaten
fördern.
Artikel 2
(1) Die Vertragschließenden Teile werden die
wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit
auf kommerzieller Basis auf jenen Gebieten
entwickeln, die sie als im gemeinsamen Interesse
liegend erachten, insbesondere in folgenden
Bereichen
a) Industrie, Bergbau, Landwirtschaft, Verkehrswesen,
Energie, Bewässerungswesen und
Fernmeldewesen;
b) Erweiterung der Möglichkeiten für Begutachtungen
von vorhandenen oder zu erarbeitenden
geophysikalischen oder geologischen Studien,
Studium und Durchführung von in
Frage stehenden Projekten;
c) Verwertung und industrieller Abbau von
mineralischen und kohlenwasserstoffhältigen
Rohstoffen;
d) Hilfestellung beim Erwerb von Lizenzen,
wirtschaftlichem und technischem „know-
how", bei der Ausbildung und dem Austausch
von Fachpersonal, technischen Experten
sowie der Bereitstellung von Beratungsdiensten
und der Vergabe von Stipendien für
technische und ähnliche Fachstudien und der
Organisation von Studienreisen und Seminaren;
e) jede andere Form der Zusammenarbeit, die
zwischen den Vertragschließenden Teilen im
Einklang mit den jeweiligen innerstaatlichen
Rechtsvorschriften vereinbart werden kann.
(2) Bereiche der bilateralen Entwicklungshilfe
werden durch das gegenständliche Abkommen
nicht berührt.
Artikel 3
Die Bedingungen, unter denen die wirtschaftliche,
industrielle und technische Zusammenarbeit
im Einzelfall erfolgt, werden von den jeweils beteiligten
Unternehmen, Organisationen und Institutionen
entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften
der Vertragschließenden Teile durch
besondere Vereinbarungen festgelegt.
Artikel 4
Jeder Vertragschließende Teil verpflichtet sich,
im Rahmen seiner gesetzlichen Möglichkeiten alle
Dokumente, Informationen oder Daten, die aus
der Durchführung dieses Abkommens in seinen
Besitz gelangen, vertraulich zu behandeln und solche
Dokumente oder Kopien, Informationen und
Daten einem Dritten nur nach vorheriger schriftlicher
Bewilligung des anderen Vertragschließenden
Teiles zur Verfügung zu stellen.
Artikel 5
(1) Aufgabe der Vertragschließenden Teile ist es,
die Durchführung dieses Abkommens zu überwachen,
neue Möglichkeiten zur Entwicklung der
Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zu
prüfen und erforderlichenfalls Vorschläge zur
Abänderung oder Ergänzung dieses Abkommens
zu erstatten.
(2) Zu diesem Zwecke führen die Vertragschließenden
Teile auf Verlangen eines der beiden Vertragschließenden
Teile durch ihre Vertreter
Konsultationen.
Artikel 6
Meinungsverschiedenheiten bei der Auslegung
des Abkommens sind auf diplomatischem Wege
beizulegen.
Artikel 7
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des
dritten Monates in Kraft, der auf den Monat folgt,
in dem die Unterzeichnung stattfindet und gilt bis
31. Dezember 1994. Seine Gültigkeitsdauer verlängert
sich stillschweigend um jeweils ein Jahr, sofern
es nicht sechs Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit
durch einen der Vertragschließenden Teile schriftlich
auf diplomatischem Weg gekündigt wird.
(2) Jeder der beiden Vertragschließenden Teile
kann dieses Abkommen auch vor Ablauf der in
Absatz 1 vorgesehenen Geltungsdauer schriftlich
auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Falle
endet seine Gültigkeit 90 Tage nach Notifizierung
der Aufkündigung.
Geschehen zu Wien, am 4. März 1985 in zwei
Urschriften, in deutscher und französischer Sprache,
wobei beide Texte gleichermaßen authentisch
sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Dr. Schmidt m. p.
Für den Exekutivrat der Republik Zaire
Lengeina Dulia Yubassa m. p.
Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 7 Abs. 1 am 1. Juni 1985 in Kraft.