143. Verordnung: Studienordnung für den Studienversuch Skandinavistik
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 13 Abs. 5 und 6 in Verbindung
mit § 15 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 458/1972, BGBl. Nr. 561/
1978, BGBl. Nr. 332/1981, BGBl. Nr. 448/1981
und BGBl. Nr. 112/1982, in Verbindung mit den
Bestimmungen des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,
BGBl. Nr. 326/1971, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 59/1983 wird verordnet
Einrichtung
§ 1. Der Studienversuch Skandinavistik ist an der
Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität
Wien ab dem Wintersemester 1984/85 für die
Dauer von vier Jahren einzurichten.
Kombination
§ 2. Der Studienversuch Skandinavistik ist nach
Wahl des ordentlichen Hörers gemäß § 3 Abs. 1
und 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
sowie gemäß § 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes
über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen mit einer weiteren
Studienrichtung (einem Studienzweig) oder mit
gewählten Fächern zu kombinieren.
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 3. (1) Das Studium der Skandinavistik besteht
aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich
der für die Anfertigung der Diplomarbeit
vorgesehenen Zeit, unbeschadet der Bestimmungen
des § 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes
über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen die Inskription von
acht Semestern. Jeder Studienabschnitt umfaßt vier
Semester und wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.
(2) Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe,
die Grundlagen des Studiums zu vermitteln. Der
zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung der
wissenschaftlichen Berufsvorbildung.
Besondere Voraussetzungen
§ 4. Für das Studium des Studienversuches Skandinavistik
ist bis zum Beginn des dritten einrechenbaren
Semesters eine Zusatzprüfung zur Reifeprüfung
aus Latein abzulegen. Diese Zusatzprüfung
kann auch als Ergänzungsprüfung (§ 7 Abs. 4
AHStG) gemäß § 6 der Hochschulberechtigungsverordnung
1975, BGBl. Nr. 365, abgelegt werden.
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 5. (1) Im Studienversuch Skandinavistik sind
im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt
zwischen 28 uns 32 Wochenstunden aus den
Pflicht- und Wahlfächern und zehn Wochenstunden
aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der
aus den kombinierten Studien inskribierten
Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens
15 zu betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind
aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu
inskribieren
(3) Die im § 8 Abs. 6 (Vorprüfung) vorgesehenen
Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt
inskribiert, die Vorprüfung über den
Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im
ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
(4) Ordentliche Hörer des Studienversuches
Skandinavistik haben aus Fächern, die gemäß § 3
Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt
wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das
zuständige Universitätsorgan oder einer allfälligen
Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
im ersten Studienabschnitt insgesamt
24 Wochenstunden zu inskribieren. Darüber hinaus
sind weitere Freifächer im Ausmaß von zehn
Wochenstunden zu inskribieren.
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 6. Die Zulassung zum abschließenden Teil
oder zur kommissionellen Ablegung der ersten
Diplomprüfung setzt voraus
a) die Inskription von vier einrechenbaren
Semestern,
b) die Inskription der Lehrveranstaltungen über
die Pflicht- und Wahlfächer (§ 5 Abs. 2),
c) die positive Beurteilung der Teilnahme an
den vorgeschriebenen Übungen, Proseminaren,
Seminaren, Privatissima, Praktika,
Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien.
Erste Diplomprüfung
§ 7. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) Grundlagen der Skandinavistik (Einführung
in die Grundbegriffe des philologischen
Arbeitens auf dem Gebiet der Skandinavistik)
b) Dänisch oder Isländisch oder Norwegisch
oder Schwedisch einschließlich Sprachbeherrschung
c) Grundkenntnisse einer unter b nicht gewählten
Sprache
d) neuere skandinavische Literatur- und Sprachwissenschaft
e) Landeskunde
f) nach Wahl des ordentlichen Hörers eines der
folgenden Fächer
1. Germanische Altertumskunde
2. ältere skandinavische Literatur- und
Sprachwissenschaft
3. Grundlagen der niederländischen Sprache
4. niederländische Landes- und Kulturkunde
g) nach Wahl des ordentlichen Hörers ein weiteres
der in lit. f genannten Fächer oder ein
sonstiges Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen.
(2) Die erste Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten,
und zwar nach Wahl des Kandidaten entweder
als kommissionelle Prüfung vor dem gesamten
Prüfungssenat oder in Form von Teilprüfungen
durch Einzelprüfer. Umfaßt eine Teilprüfung den
Stoff von mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf
Antrag des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen
Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen
abzulegen. Die gesamte erste Diplomprüfung
oder einzelne Prüfungsfächer (Teilprüfungen
oder Prüfungsteile) sind dann schriftlich oder
in schriftlichen und mündlichen Teilen abzulegen,
wenn das zuständige Organ der Universität feststellt,
daß dies nach Eigenart des Faches und der
Prüfungszwecke notwendig ist.
(3) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile
von solchen dürfen nur dreimal, nicht
bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal
wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 AHStG). Beantragt
der Kandidat die kommissionelle Abnahme der
ersten Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser
Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile),
so gilt die kommissionelle Prüfung als
erste Wiederholung; sie kann im Falle eines Mißerfolges
noch zweimal wiederholt werden. Hat der
Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile)
schon zweimal erfolglos abgelegt, so gilt
die kommissionelle Prüfung als zweite Wiederholung
und kann noch einmal wiederholt werden.
Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen
(Prüfungsteile) schon dreimal ohne Erfolg abgelegt,
so gilt die kommissionelle Prüfung als Prüfung
gemäß § 30 Abs. 5 AHStG und kann nicht mehr
wiederholt werden; die Bestimmung des § 30 Abs. 1
zweiter bis vierter Satz AHStG bleibt unberührt.
(4) Hat der Kandidat mehr als einen Prüfungsteil
zunächst ohne Erfolg abgelegt, so ist die letzte
(dritte) zulässige Wiederholung dieser Prüfungsteile
gemeinsam als kommissionelle Prüfung vor
einem Prüfungssenat abzulegen. Der Prüfungssenat
hat aus den Leitern der betreffenden Lehrveranstaltungen,
mindestens aber aus einem Vorsitzenden
und zwei Prüfungskommissären zu bestehen.
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 8. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens
bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig
abgelegt wurde, sind weitere Semester in
den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen
(§ 20 Abs. 3 AHStG). Bei Absolvierung von Fachstudien
im Ausland, Berufstätigkeit des Studierenden
oder Vorliegen anderer wichtiger Gründe (§ 6
Abs. 5 lit. b AHStG) kann das zuständige Universitätsorgan
weitere Semester einrechnen.
(2) Im Studienversuch Skandinavistik sind,
sofern er als erste Studienrichtung gewählt wurde,
unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 6 im zweiten
Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr-
und Forschungseinrichtungen insgesamt zwischen
20 und 26 Wochenstunden aus den in Abs. 5
genannten Pflicht- und Wahlfächern und
10 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.
(3) Im Studienversuch Skandinavistik sind,
sofern er als zweite Studienrichtung gewählt
wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe
des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt
zwischen 14 und 20 Wochenstunden aus
den in Abs. 7 genannten Pflicht- und Wahlfächern
und 5 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.
(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien
inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester
insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren
Semester des zweiten Studienabschnittes
jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.
(5) Wurde der Studienversuch Skandinavistik als
erste Studienrichtung gewählt, so sind aus den folgenden
Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren
(6) Wurde der Studienversuch Skandinavistik als
erste Studienrichtung gewählt, so sind außer den im
Abs. 5 genannten Pflicht- und Wahlfächern im
zweiten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im
Ausmaß von vier Wochenstunden aus dem gemäß
§ 9 zu wählenden Vorprüfungsfach zu inskribieren,
sofern diese Lehrveranstaltungen nicht schon im
ersten Studienabschnitt inskribiert wurden.
(7) Wurde der Studienversuch Skandinavistik als
zweite Studienrichtung gewählt, so sind während
des zweiten Studienabschnittes aus den folgenden
Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren
(8) Ordentliche Hörer des Studienversuches
Skandinavistik haben aus Fächern, die gemäß § 3
Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt
wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das
zuständige Universitätsorgan oder einer allfälligen
Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
im zweiten Studienabschnitt insgesamt
20 Wochenstunden zu inskribieren. Darüber hinaus
sind weitere Fächer im Ausmaß von 5 Wochenstunden
zu inskribieren.
Vorprüfung
§ 9. (1) Wurde der Studienversuch Skandinavistik
als erste Studienrichtung gewählt, so ist im
zweiten Studienabschnitt eine Vorprüfung abzulegen.
Diese umfaßt nach Wahl des Kandidaten den
Stoff von Lehrveranstaltungen, welche
a) die Fachgebiete des Studienversuches Skandinavistik
in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher
oder soziologischer Weise erfassen,
b) die Fachgebiete des Studienversuches Skandinavistik
wissenschaftstheoretisch und philosophisch
vertiefen.
(2) Die Vorprüfung ist mündlich abzuhalten.
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 10. (1) Die Zulassung zum abschließenden Teil
oder zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles
der zweiten Diplomprüfung setzt voraus
a) die Inskription von acht einrechenbaren
Semestern,
b) die Inskription der Lehrveranstaltungen über
die Pflicht- und Wahlfächer (§ 8 Abs. 5
und 7),
c) die positive Beurteilung der Teilnahme an
den vorgeschriebenen Übungen, Proseminaren,
Seminaren, Privatissima, Praktika,
Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien.
(2) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung setzt voraus
a) die erfolgreiche Ablegung des ersten Teils
der zweiten Diplomprüfung,
b) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung
gemäß § 9,
c) die Approbation der Diplomarbeit. In dieser
hat der Kandidat durch selbständige Bearbeitung
eines Themas aus einem der Studienrichtung
zugehörigen Fach den Erfolg der
wissenschaftlichen Berufsvorbildung darzutun.
Zweite Diplomprüfung
§ 11. (1) Prüfungsfächer des ersten Teils der
zweiten Diplomprüfung sind
a) skandinavische Sprachwissenschaft
b) skandinavische Literaturwissenschaft
c) allgemeine Sprach- und Literaturwissenschaft
d) nach Wahl des ordentlichen Hörers eines der
folgenden Fächer
1. Sprachbeherrschung der gemäß § 5 Abs. 2
lit. c gewählten Sprache
2. Grundkenntnisse einer weiteren skandinavischen
Sprache
3. Niederländisch einschließlich Sprachbeherrschung
4. niederländische Literaturwissenschaft
(2) Für die Ablegung des ersten Teils der zweiten
Diplomprüfung gilt § 7 Abs. 2 bis 4 sinngemäß.
(3) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
hat zu umfassen
a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,
dem das Thema der Diplomarbeit
zuzuordnen ist;
b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet
eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten,
das als ein Schwerpunkt der ersten
Studienrichtung oder, sofern das Thema der
Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der
zweiten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges
der zweiten Studienrichtung) im
Zusammenhang steht, dieser Studienrichtung
(dieses Studienzweiges) anzusehen ist.
(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
ist mündlich und jedenfalls als kommissionelle Prüfung
abzuhalten; § 7 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
Verleihung des Diplomgrades
§ 12. An die Absolventen des Studienversuches
Skandinavistik ist der akademische Grad „Magister
der Philosophie", lateinische Bezeichnung „Magister
philosophiae", abgekürzt „Mag. phil.", zu verleihen,
sofern der Studienversuch als erste Studienrichtung
gewählt wurde.
Doktoratsstudium
§ 13. Absolventen des Studienversuches Skandinavistik
sind nach Maßgabe der Studienordnung
zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie
bzw. der Naturwissenschaften, BGBl. Nr. 130/
1976, zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie
bzw. der Naturwissenschaften zuzulassen.