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143_1984 AT

143. Verordnung: Studienordnung für den Studienversuch Skandinavistik

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 143. Verordnung: Studienordnung für den Studienversuch Skandinavistik

Auf Grund des § 13 Abs. 5 und 6 in Verbindung

mit § 15 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 458/1972, BGBl. Nr. 561/

1978, BGBl. Nr. 332/1981, BGBl. Nr. 448/1981

und BGBl. Nr. 112/1982, in Verbindung mit den

Bestimmungen des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,

BGBl. Nr. 326/1971, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 59/1983 wird verordnet

Einrichtung

§ 1. Der Studienversuch Skandinavistik ist an der

Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität

Wien ab dem Wintersemester 1984/85 für die

Dauer von vier Jahren einzurichten.

Kombination

§ 2. Der Studienversuch Skandinavistik ist nach

Wahl des ordentlichen Hörers gemäß § 3 Abs. 1

und 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

sowie gemäß § 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes

über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen mit einer weiteren

Studienrichtung (einem Studienzweig) oder mit

gewählten Fächern zu kombinieren.

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 3. (1) Das Studium der Skandinavistik besteht

aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich

der für die Anfertigung der Diplomarbeit

vorgesehenen Zeit, unbeschadet der Bestimmungen

des § 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes

über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen die Inskription von

acht Semestern. Jeder Studienabschnitt umfaßt vier

Semester und wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.

(2) Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe,

die Grundlagen des Studiums zu vermitteln. Der

zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung der

wissenschaftlichen Berufsvorbildung.

Besondere Voraussetzungen

§ 4. Für das Studium des Studienversuches Skandinavistik

ist bis zum Beginn des dritten einrechenbaren

Semesters eine Zusatzprüfung zur Reifeprüfung

aus Latein abzulegen. Diese Zusatzprüfung

kann auch als Ergänzungsprüfung (§ 7 Abs. 4

AHStG) gemäß § 6 der Hochschulberechtigungsverordnung

1975, BGBl. Nr. 365, abgelegt werden.

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 5. (1) Im Studienversuch Skandinavistik sind

im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes

unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt

zwischen 28 uns 32 Wochenstunden aus den

Pflicht- und Wahlfächern und zehn Wochenstunden

aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der

aus den kombinierten Studien inskribierten

Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens

15 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind

aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu

inskribieren

(3) Die im § 8 Abs. 6 (Vorprüfung) vorgesehenen

Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt

inskribiert, die Vorprüfung über den

Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im

ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

(4) Ordentliche Hörer des Studienversuches

Skandinavistik haben aus Fächern, die gemäß § 3

Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt

wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das

zuständige Universitätsorgan oder einer allfälligen

Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

im ersten Studienabschnitt insgesamt

24 Wochenstunden zu inskribieren. Darüber hinaus

sind weitere Freifächer im Ausmaß von zehn

Wochenstunden zu inskribieren.

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 6. Die Zulassung zum abschließenden Teil

oder zur kommissionellen Ablegung der ersten

Diplomprüfung setzt voraus

a) die Inskription von vier einrechenbaren

Semestern,

b) die Inskription der Lehrveranstaltungen über

die Pflicht- und Wahlfächer (§ 5 Abs. 2),

c) die positive Beurteilung der Teilnahme an

den vorgeschriebenen Übungen, Proseminaren,

Seminaren, Privatissima, Praktika,

Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien.

Erste Diplomprüfung

§ 7. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) Grundlagen der Skandinavistik (Einführung

in die Grundbegriffe des philologischen

Arbeitens auf dem Gebiet der Skandinavistik)

b) Dänisch oder Isländisch oder Norwegisch

oder Schwedisch einschließlich Sprachbeherrschung

c) Grundkenntnisse einer unter b nicht gewählten

Sprache

d) neuere skandinavische Literatur- und Sprachwissenschaft

e) Landeskunde

f) nach Wahl des ordentlichen Hörers eines der

folgenden Fächer

1. Germanische Altertumskunde

2. ältere skandinavische Literatur- und

Sprachwissenschaft

3. Grundlagen der niederländischen Sprache

4. niederländische Landes- und Kulturkunde

g) nach Wahl des ordentlichen Hörers ein weiteres

der in lit. f genannten Fächer oder ein

sonstiges Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 des

Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen.

(2) Die erste Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten,

und zwar nach Wahl des Kandidaten entweder

als kommissionelle Prüfung vor dem gesamten

Prüfungssenat oder in Form von Teilprüfungen

durch Einzelprüfer. Umfaßt eine Teilprüfung den

Stoff von mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf

Antrag des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen

Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen

abzulegen. Die gesamte erste Diplomprüfung

oder einzelne Prüfungsfächer (Teilprüfungen

oder Prüfungsteile) sind dann schriftlich oder

in schriftlichen und mündlichen Teilen abzulegen,

wenn das zuständige Organ der Universität feststellt,

daß dies nach Eigenart des Faches und der

Prüfungszwecke notwendig ist.

(3) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile

von solchen dürfen nur dreimal, nicht

bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal

wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 AHStG). Beantragt

der Kandidat die kommissionelle Abnahme der

ersten Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser

Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile),

so gilt die kommissionelle Prüfung als

erste Wiederholung; sie kann im Falle eines Mißerfolges

noch zweimal wiederholt werden. Hat der

Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile)

schon zweimal erfolglos abgelegt, so gilt

die kommissionelle Prüfung als zweite Wiederholung

und kann noch einmal wiederholt werden.

Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen

(Prüfungsteile) schon dreimal ohne Erfolg abgelegt,

so gilt die kommissionelle Prüfung als Prüfung

gemäß § 30 Abs. 5 AHStG und kann nicht mehr

wiederholt werden; die Bestimmung des § 30 Abs. 1

zweiter bis vierter Satz AHStG bleibt unberührt.

(4) Hat der Kandidat mehr als einen Prüfungsteil

zunächst ohne Erfolg abgelegt, so ist die letzte

(dritte) zulässige Wiederholung dieser Prüfungsteile

gemeinsam als kommissionelle Prüfung vor

einem Prüfungssenat abzulegen. Der Prüfungssenat

hat aus den Leitern der betreffenden Lehrveranstaltungen,

mindestens aber aus einem Vorsitzenden

und zwei Prüfungskommissären zu bestehen.

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 8. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens

bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig

abgelegt wurde, sind weitere Semester in

den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen

(§ 20 Abs. 3 AHStG). Bei Absolvierung von Fachstudien

im Ausland, Berufstätigkeit des Studierenden

oder Vorliegen anderer wichtiger Gründe (§ 6

Abs. 5 lit. b AHStG) kann das zuständige Universitätsorgan

weitere Semester einrechnen.

(2) Im Studienversuch Skandinavistik sind,

sofern er als erste Studienrichtung gewählt wurde,

unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 6 im zweiten

Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes

unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr-

und Forschungseinrichtungen insgesamt zwischen

20 und 26 Wochenstunden aus den in Abs. 5

genannten Pflicht- und Wahlfächern und

10 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.

(3) Im Studienversuch Skandinavistik sind,

sofern er als zweite Studienrichtung gewählt

wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe

des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt

zwischen 14 und 20 Wochenstunden aus

den in Abs. 7 genannten Pflicht- und Wahlfächern

und 5 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.

(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien

inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester

insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren

Semester des zweiten Studienabschnittes

jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.

(5) Wurde der Studienversuch Skandinavistik als

erste Studienrichtung gewählt, so sind aus den folgenden

Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren

(6) Wurde der Studienversuch Skandinavistik als

erste Studienrichtung gewählt, so sind außer den im

Abs. 5 genannten Pflicht- und Wahlfächern im

zweiten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im

Ausmaß von vier Wochenstunden aus dem gemäß

§ 9 zu wählenden Vorprüfungsfach zu inskribieren,

sofern diese Lehrveranstaltungen nicht schon im

ersten Studienabschnitt inskribiert wurden.

(7) Wurde der Studienversuch Skandinavistik als

zweite Studienrichtung gewählt, so sind während

des zweiten Studienabschnittes aus den folgenden

Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren

(8) Ordentliche Hörer des Studienversuches

Skandinavistik haben aus Fächern, die gemäß § 3

Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt

wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das

zuständige Universitätsorgan oder einer allfälligen

Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

im zweiten Studienabschnitt insgesamt

20 Wochenstunden zu inskribieren. Darüber hinaus

sind weitere Fächer im Ausmaß von 5 Wochenstunden

zu inskribieren.

Vorprüfung

§ 9. (1) Wurde der Studienversuch Skandinavistik

als erste Studienrichtung gewählt, so ist im

zweiten Studienabschnitt eine Vorprüfung abzulegen.

Diese umfaßt nach Wahl des Kandidaten den

Stoff von Lehrveranstaltungen, welche

a) die Fachgebiete des Studienversuches Skandinavistik

in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher

oder soziologischer Weise erfassen,

b) die Fachgebiete des Studienversuches Skandinavistik

wissenschaftstheoretisch und philosophisch

vertiefen.

(2) Die Vorprüfung ist mündlich abzuhalten.

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 10. (1) Die Zulassung zum abschließenden Teil

oder zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles

der zweiten Diplomprüfung setzt voraus

a) die Inskription von acht einrechenbaren

Semestern,

b) die Inskription der Lehrveranstaltungen über

die Pflicht- und Wahlfächer (§ 8 Abs. 5

und 7),

c) die positive Beurteilung der Teilnahme an

den vorgeschriebenen Übungen, Proseminaren,

Seminaren, Privatissima, Praktika,

Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien.

(2) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten

Diplomprüfung setzt voraus

a) die erfolgreiche Ablegung des ersten Teils

der zweiten Diplomprüfung,

b) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung

gemäß § 9,

c) die Approbation der Diplomarbeit. In dieser

hat der Kandidat durch selbständige Bearbeitung

eines Themas aus einem der Studienrichtung

zugehörigen Fach den Erfolg der

wissenschaftlichen Berufsvorbildung darzutun.

Zweite Diplomprüfung

§ 11. (1) Prüfungsfächer des ersten Teils der

zweiten Diplomprüfung sind

a) skandinavische Sprachwissenschaft

b) skandinavische Literaturwissenschaft

c) allgemeine Sprach- und Literaturwissenschaft

d) nach Wahl des ordentlichen Hörers eines der

folgenden Fächer

1. Sprachbeherrschung der gemäß § 5 Abs. 2

lit. c gewählten Sprache

2. Grundkenntnisse einer weiteren skandinavischen

Sprache

3. Niederländisch einschließlich Sprachbeherrschung

4. niederländische Literaturwissenschaft

(2) Für die Ablegung des ersten Teils der zweiten

Diplomprüfung gilt § 7 Abs. 2 bis 4 sinngemäß.

(3) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

hat zu umfassen

a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,

dem das Thema der Diplomarbeit

zuzuordnen ist;

b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet

eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten,

das als ein Schwerpunkt der ersten

Studienrichtung oder, sofern das Thema der

Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der

zweiten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges

der zweiten Studienrichtung) im

Zusammenhang steht, dieser Studienrichtung

(dieses Studienzweiges) anzusehen ist.

(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

ist mündlich und jedenfalls als kommissionelle Prüfung

abzuhalten; § 7 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

Verleihung des Diplomgrades

§ 12. An die Absolventen des Studienversuches

Skandinavistik ist der akademische Grad „Magister

der Philosophie", lateinische Bezeichnung „Magister

philosophiae", abgekürzt „Mag. phil.", zu verleihen,

sofern der Studienversuch als erste Studienrichtung

gewählt wurde.

Doktoratsstudium

§ 13. Absolventen des Studienversuches Skandinavistik

sind nach Maßgabe der Studienordnung

zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie

bzw. der Naturwissenschaften, BGBl. Nr. 130/

1976, zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie

bzw. der Naturwissenschaften zuzulassen.

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