143. Bundesgesetz: Zwischenstaatlicher Binnenschiffsverkehr auf Wasserstraßen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. ABSCHNITT
Grenzüberschreitender Binnenschiffsverkehr
Vereinbarungen zwischen Schiffahrtsunternehmen
über Gütertransporte
§ 1. (1) In bereits bestehenden Schiffahrtsabkommen
vorgesehene Vereinbarungen kommerzieller
oder betrieblicher Natur, die zwischen österreichischen
und ausländischen Binnenschiffahrtsunternehmen
über Gütertransporte auf Wasserstraßen
zwischen Österreich und dem anderen Staat
geschlossen werden, haben folgenden Voraussetzungen
zu entsprechen
1. Die Vereinbarungen dürfen weder Interessen
der österreichischen Verkehrspolitik, insbesondere
der Binnenschiffahrt, noch Interessen
des österreichischen Außenhandels entgegenstehen,
2. die Vereinbarungen haben die Aufteilung des
Transportaufkommens zu frachtwertmäßig
gleichen Teilen vorzusehen; sofern in Österreich
zwei oder mehrere Binnenschiffahrtsunternehmen
bestehen, steht ihnen das halbe
Transportaufkommen gemeinsam zu;
3. die Durchführung der Transporte ist ausschließlich
den vertragschließenden Binnenschiffahrtsunternehmen
vorzubehalten; diese
verpflichten sich jedoch, Vereinbarungen zu
beachten, die zwischen einem der vertragschließenden
und einem anderen Binnenschiffahrtsunternehmen
über die Durchführung
derartiger Transporte geschlossen wurden;
4. sofern eines der vertragschließenden Binnenschiffahrtsunternehmen
seinen Transportanteil
nicht übernehmen kann, ist dessen Übertragung
an das andere vertragschließende
Binnenschiffahrtsunternehmen vorzunehmen;
5. sofern keines der vertragschließenden Binnenschiffahrtsunternehmen
die ihm zustehenden
Transporte durchführen kann, ist eine einvernehmliche
Übertragung an andere Binnenschiffahrtsunternehmen
vorzunehmen;
6. für den Fall der Nichteinhaltung der Vereinbarungen
ist die Entrichtung einer Vertragsstrafe
vorzusehen.
(2) Die gemäß Abs. 1 auf der Grundlage bereits
bestehender Schiffahrtsabkommen geschlossenen
Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit
der Genehmigung des Bundesministers für
Verkehr, sofern derartige Abkommen die Genehmigung
durch die zuständigen Behörden vorsehen
oder nicht ausschließen. Die Genehmigung ist nach
Anhörung der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft und des Österreichischen Arbeiterkammertages
zu erteilen, wenn die in Abs. 1 Z 1 bis 6
genannten Voraussetzungen gegeben sind.
(3) Die Genehmigung gemäß Abs. 2 ist zu widerrufen,
wenn eine der Voraussetzungen für ihre
Erteilung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben
ist.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Vereinbarungen
über Gütertransporte, die zum Teil auf See und
zum Teil auf Wasserstraßen stattfinden und zwischen
Österreich und einem nicht durch ein Wasserstraßennetz
mit Österreich verbundenen Staat
abgewickelt werden. Die Abs. 1 bis 3 gelten auch
dann nicht, wenn im Zuge derartiger Gütertransporte
auch andere Verkehrswege benützt werden.
(5) Wenn die Beteiligung ausländischer Binnenschiffahrtsunternehmen
an Gütertransporten
gemäß Abs. 4 Interessen der österreichischen Verkehrspolitik,
insbesondere der Binnenschiffahrt,
oder Interessen des österreichischen Außenhandels
entgegensteht, hat der Bundesminister für Verkehr
mit Verordnung zu erklären, daß die derartigen
Beteiligungen zugrundeliegenden Vereinbarungen
den Bestimmungen des Abs. 1 bis 3 unterliegen,
wobei insbesondere auf eine angemessene Beteiligung
österreichischer Binnenschiffahrtsunternehmen
Bedacht zu nehmen ist.
Errichtung, Betrieb und Besetzung von Agenden
§ 2. (1) Ausländische Binnenschiffahrtsunternehmen
bedürfen der Genehmigung des Bundesministers
für Verkehr, um eine oder mehrere Agenden
mit dem zur Betriebsabwicklung erforderlichen
Personal zu errichten oder zu betreiben und insbesondere
Beförderungsverträge mit deren Hilfe
abzuschließen sowie die Betreuung und Versorgung
ihrer Schiffe und deren Mannschaften und
Ladungen vorzunehmen.
(2) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 ist auf
Antrag nach Anhörung der Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen
Arbeiterkammertages zu erteilen, wenn
1. diese weder Interessen der österreichischen
Verkehrspolitik, insbesondere der Binnenschiffahrt,
noch Interessen des österreichischen
Außenhandels entgegensteht;
2. das Binnenschiffahrtsunternehmen in seinem
Heimatstaat zum Betrieb zugelassen ist;
3. österreichischen Binnenschiffahrtsunternehmen
im betreffenden anderen Staat die ungehinderte
und tatsächliche Ausübung der in
Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten gestattet
wird.
(3) Von der Genehmigung gemäß Abs. 1 kann
abgesehen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft
macht, daß österreichischen Binnenschiffahrtsunternehmen
im betreffenden anderen Staat die
Ausübung der in Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten
ohne ein dem Genehmigungsverfahren vergleichbares
Verfahren möglich ist und die Genehmigungsvoraussetzungen
des Abs. 2 jedenfalls erfüllt sind.
Die Entscheidung über das Absehen von der
Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der
Voraussetzungen hiefür nicht gegeben war oder
nicht mehr gegeben ist.
(4) Genehmigungen gemäß Abs. 1 sind insoweit
bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als
dies im Interesse der österreichischen Verkehrspolitik,
insbesondere der Binnenschiffahrt, oder im
Interesse des österreichischen Außenhandels
erforderlich ist, und jedenfalls nur in dem Umfang
und unter den Bedingungen, in dem beziehungsweise
unter denen österreichischen Binnenschifffahrtsunternehmen
in dem betreffenden anderen
Staat die Ausübung der in Abs. 1 bezeichneten
Tätigkeiten ungehindert und tatsächlich gestattet
wird.
(5) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 ist zu widerrufen,
wenn eine der Voraussetzungen für ihre
Erteilung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben
ist.
II. ABSCHNITT
Binnenschiffahrtsabkommen
Allgemeines
§ 3. (1) Zwischenstaatliche Abkommen über den
Binnenschiffsverkehr auf Wasserstraßen, die in
Form von Regierungsübereinkommen geschlossen
werden — im folgenden als Binnenschiffahrtsabkommen
bezeichnet —, sind unbeschadet der sonstigen
in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften
nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
abzuschließen.
(2) Binnenschiffahrtsabkommen sind nach dem
Grundsatz der Gleichbehandlung und unter
Berücksichtigung der Interessen der österreichischen
Verkehrspolitik, insbesondere der Binnenschiffahrt,
und der Interessen des österreichischen
Außenhandels abzuschließen.
Regelung kommerzieller und betrieblicher Fragen
in Binnenschiffahrtsabkommen
§ 4. Binnenschiffahrtsabkommen, die sich auf
kommerzielle oder betriebliche Fragen beziehen,
haben die Durchführung von Gütertransporten und
die Aufteilung des Transportaufkommens Vereinbarungen
zwischen österreichischen und ausländischen
Binnenschiffahrtsunternehmen vorzubehalten;
diese Vereinbarungen bedürfen zu ihrer
Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Bundesministers
für Verkehr im Sinne des § 1.
Behandlung von Agenden in Binnenschiffahrtsabkommen
§ 5. Binnenschiffahrtsabkommen, die Agenden
betreffen, haben die Errichtung und den Betrieb
von Agenden ausländischer Binnenschiffahrtsunternehmen
sowie die Ausübung der sonstigen in § 2
Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten von der Genehmigung
des Bundesministers für Verkehr im Sinne des
§ 2 abhängig zu machen.
III. ABSCHNITT
Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 6. Einer Verwaltungsübertretung macht sich
schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu
100000 S zu bestrafen, wer
1. als Binnenschiffahrtsunternehmen Vereinbarungen
gemäß § 1 Abs. 1 oder § 4 oder
2. als ausländisches Binnenschiffahrtsunternehmen
die Errichtung oder den Betrieb von
Agenden sowie die Ausübung der sonstigen in
§ 2 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten
nicht durch den Bundesminister für Verkehr genehmigen
läßt.
Weitergeltung bestehender Vorschriften
§ 7. (1) Die bisher abgeschlossenen Binnenschifffahrtsabkommen
werden ungeachtet des Abs. 2
durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht
berührt.
(2) Die von der Bundesregierung mit den Regierungen
der Volksrepublik Ungarn (BGBl.
Nr. 195/1955), der Tschechoslowakischen Republik
(BGBl. Nr. 74/1956), der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien (BGBl. Nr. 118/1956), der
Volksrepublik Bulgarien (BGBl. Nr. 140/1956) und
der Rumänischen Volksrepublik (BGBl.
Nr. 186/1956) bereits abgeschlossenen Binnenschiffahrtsabkommen
gelten als auf der Grundlage
dieses Bundesgesetzes geschlossen, auch wenn sie
keine Verpflichtung zur Genehmigung gemäß den
§§ 4 und 5 vorsehen.
Vollziehung
§ 8. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung betraut, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt wird.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 1,2 und 6 ist der
Bundesminister für Verkehr betraut, hinsichtlich
des § 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 sowie des § 2 Abs. 2
Z 1 und Abs. 4 — soweit Interessen des österreichischen
Außenhandels berührt werden — im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie.
(3) Die Vorbereitung von nach diesem Bundesgesetz
abzuschließenden Binnenschiffahrtsabkommen
obliegt dem Bundesminister für Verkehr, die
Verhandlung dieser Abkommen dem Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Verkehr.