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143_1983 AT

143. Bundesgesetz: Zwischenstaatlicher Binnenschiffsverkehr auf Wasserstraßen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 143. Bundesgesetz: Zwischenstaatlicher Binnenschiffsverkehr auf Wasserstraßen

Der Nationalrat hat beschlossen

I. ABSCHNITT

Grenzüberschreitender Binnenschiffsverkehr

Vereinbarungen zwischen Schiffahrtsunternehmen

über Gütertransporte

§ 1. (1) In bereits bestehenden Schiffahrtsabkommen

vorgesehene Vereinbarungen kommerzieller

oder betrieblicher Natur, die zwischen österreichischen

und ausländischen Binnenschiffahrtsunternehmen

über Gütertransporte auf Wasserstraßen

zwischen Österreich und dem anderen Staat

geschlossen werden, haben folgenden Voraussetzungen

zu entsprechen

1. Die Vereinbarungen dürfen weder Interessen

der österreichischen Verkehrspolitik, insbesondere

der Binnenschiffahrt, noch Interessen

des österreichischen Außenhandels entgegenstehen,

2. die Vereinbarungen haben die Aufteilung des

Transportaufkommens zu frachtwertmäßig

gleichen Teilen vorzusehen; sofern in Österreich

zwei oder mehrere Binnenschiffahrtsunternehmen

bestehen, steht ihnen das halbe

Transportaufkommen gemeinsam zu;

3. die Durchführung der Transporte ist ausschließlich

den vertragschließenden Binnenschiffahrtsunternehmen

vorzubehalten; diese

verpflichten sich jedoch, Vereinbarungen zu

beachten, die zwischen einem der vertragschließenden

und einem anderen Binnenschiffahrtsunternehmen

über die Durchführung

derartiger Transporte geschlossen wurden;

4. sofern eines der vertragschließenden Binnenschiffahrtsunternehmen

seinen Transportanteil

nicht übernehmen kann, ist dessen Übertragung

an das andere vertragschließende

Binnenschiffahrtsunternehmen vorzunehmen;

5. sofern keines der vertragschließenden Binnenschiffahrtsunternehmen

die ihm zustehenden

Transporte durchführen kann, ist eine einvernehmliche

Übertragung an andere Binnenschiffahrtsunternehmen

vorzunehmen;

6. für den Fall der Nichteinhaltung der Vereinbarungen

ist die Entrichtung einer Vertragsstrafe

vorzusehen.

(2) Die gemäß Abs. 1 auf der Grundlage bereits

bestehender Schiffahrtsabkommen geschlossenen

Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit

der Genehmigung des Bundesministers für

Verkehr, sofern derartige Abkommen die Genehmigung

durch die zuständigen Behörden vorsehen

oder nicht ausschließen. Die Genehmigung ist nach

Anhörung der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft und des Österreichischen Arbeiterkammertages

zu erteilen, wenn die in Abs. 1 Z 1 bis 6

genannten Voraussetzungen gegeben sind.

(3) Die Genehmigung gemäß Abs. 2 ist zu widerrufen,

wenn eine der Voraussetzungen für ihre

Erteilung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben

ist.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Vereinbarungen

über Gütertransporte, die zum Teil auf See und

zum Teil auf Wasserstraßen stattfinden und zwischen

Österreich und einem nicht durch ein Wasserstraßennetz

mit Österreich verbundenen Staat

abgewickelt werden. Die Abs. 1 bis 3 gelten auch

dann nicht, wenn im Zuge derartiger Gütertransporte

auch andere Verkehrswege benützt werden.

(5) Wenn die Beteiligung ausländischer Binnenschiffahrtsunternehmen

an Gütertransporten

gemäß Abs. 4 Interessen der österreichischen Verkehrspolitik,

insbesondere der Binnenschiffahrt,

oder Interessen des österreichischen Außenhandels

entgegensteht, hat der Bundesminister für Verkehr

mit Verordnung zu erklären, daß die derartigen

Beteiligungen zugrundeliegenden Vereinbarungen

den Bestimmungen des Abs. 1 bis 3 unterliegen,

wobei insbesondere auf eine angemessene Beteiligung

österreichischer Binnenschiffahrtsunternehmen

Bedacht zu nehmen ist.

Errichtung, Betrieb und Besetzung von Agenden

§ 2. (1) Ausländische Binnenschiffahrtsunternehmen

bedürfen der Genehmigung des Bundesministers

für Verkehr, um eine oder mehrere Agenden

mit dem zur Betriebsabwicklung erforderlichen

Personal zu errichten oder zu betreiben und insbesondere

Beförderungsverträge mit deren Hilfe

abzuschließen sowie die Betreuung und Versorgung

ihrer Schiffe und deren Mannschaften und

Ladungen vorzunehmen.

(2) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 ist auf

Antrag nach Anhörung der Bundeskammer der

gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen

Arbeiterkammertages zu erteilen, wenn

1. diese weder Interessen der österreichischen

Verkehrspolitik, insbesondere der Binnenschiffahrt,

noch Interessen des österreichischen

Außenhandels entgegensteht;

2. das Binnenschiffahrtsunternehmen in seinem

Heimatstaat zum Betrieb zugelassen ist;

3. österreichischen Binnenschiffahrtsunternehmen

im betreffenden anderen Staat die ungehinderte

und tatsächliche Ausübung der in

Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten gestattet

wird.

(3) Von der Genehmigung gemäß Abs. 1 kann

abgesehen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft

macht, daß österreichischen Binnenschiffahrtsunternehmen

im betreffenden anderen Staat die

Ausübung der in Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten

ohne ein dem Genehmigungsverfahren vergleichbares

Verfahren möglich ist und die Genehmigungsvoraussetzungen

des Abs. 2 jedenfalls erfüllt sind.

Die Entscheidung über das Absehen von der

Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der

Voraussetzungen hiefür nicht gegeben war oder

nicht mehr gegeben ist.

(4) Genehmigungen gemäß Abs. 1 sind insoweit

bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als

dies im Interesse der österreichischen Verkehrspolitik,

insbesondere der Binnenschiffahrt, oder im

Interesse des österreichischen Außenhandels

erforderlich ist, und jedenfalls nur in dem Umfang

und unter den Bedingungen, in dem beziehungsweise

unter denen österreichischen Binnenschifffahrtsunternehmen

in dem betreffenden anderen

Staat die Ausübung der in Abs. 1 bezeichneten

Tätigkeiten ungehindert und tatsächlich gestattet

wird.

(5) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 ist zu widerrufen,

wenn eine der Voraussetzungen für ihre

Erteilung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben

ist.

II. ABSCHNITT

Binnenschiffahrtsabkommen

Allgemeines

§ 3. (1) Zwischenstaatliche Abkommen über den

Binnenschiffsverkehr auf Wasserstraßen, die in

Form von Regierungsübereinkommen geschlossen

werden — im folgenden als Binnenschiffahrtsabkommen

bezeichnet —, sind unbeschadet der sonstigen

in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften

nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

abzuschließen.

(2) Binnenschiffahrtsabkommen sind nach dem

Grundsatz der Gleichbehandlung und unter

Berücksichtigung der Interessen der österreichischen

Verkehrspolitik, insbesondere der Binnenschiffahrt,

und der Interessen des österreichischen

Außenhandels abzuschließen.

Regelung kommerzieller und betrieblicher Fragen

in Binnenschiffahrtsabkommen

§ 4. Binnenschiffahrtsabkommen, die sich auf

kommerzielle oder betriebliche Fragen beziehen,

haben die Durchführung von Gütertransporten und

die Aufteilung des Transportaufkommens Vereinbarungen

zwischen österreichischen und ausländischen

Binnenschiffahrtsunternehmen vorzubehalten;

diese Vereinbarungen bedürfen zu ihrer

Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Bundesministers

für Verkehr im Sinne des § 1.

Behandlung von Agenden in Binnenschiffahrtsabkommen

§ 5. Binnenschiffahrtsabkommen, die Agenden

betreffen, haben die Errichtung und den Betrieb

von Agenden ausländischer Binnenschiffahrtsunternehmen

sowie die Ausübung der sonstigen in § 2

Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten von der Genehmigung

des Bundesministers für Verkehr im Sinne des

§ 2 abhängig zu machen.

III. ABSCHNITT

Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 6. Einer Verwaltungsübertretung macht sich

schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu

100000 S zu bestrafen, wer

1. als Binnenschiffahrtsunternehmen Vereinbarungen

gemäß § 1 Abs. 1 oder § 4 oder

2. als ausländisches Binnenschiffahrtsunternehmen

die Errichtung oder den Betrieb von

Agenden sowie die Ausübung der sonstigen in

§ 2 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten

nicht durch den Bundesminister für Verkehr genehmigen

läßt.

Weitergeltung bestehender Vorschriften

§ 7. (1) Die bisher abgeschlossenen Binnenschifffahrtsabkommen

werden ungeachtet des Abs. 2

durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht

berührt.

(2) Die von der Bundesregierung mit den Regierungen

der Volksrepublik Ungarn (BGBl.

Nr. 195/1955), der Tschechoslowakischen Republik

(BGBl. Nr. 74/1956), der Föderativen Volksrepublik

Jugoslawien (BGBl. Nr. 118/1956), der

Volksrepublik Bulgarien (BGBl. Nr. 140/1956) und

der Rumänischen Volksrepublik (BGBl.

Nr. 186/1956) bereits abgeschlossenen Binnenschiffahrtsabkommen

gelten als auf der Grundlage

dieses Bundesgesetzes geschlossen, auch wenn sie

keine Verpflichtung zur Genehmigung gemäß den

§§ 4 und 5 vorsehen.

Vollziehung

§ 8. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung betraut, soweit im folgenden

nichts anderes bestimmt wird.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 1,2 und 6 ist der

Bundesminister für Verkehr betraut, hinsichtlich

des § 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 sowie des § 2 Abs. 2

Z 1 und Abs. 4 — soweit Interessen des österreichischen

Außenhandels berührt werden — im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie.

(3) Die Vorbereitung von nach diesem Bundesgesetz

abzuschließenden Binnenschiffahrtsabkommen

obliegt dem Bundesminister für Verkehr, die

Verhandlung dieser Abkommen dem Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Verkehr.

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