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143. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung Seiner Majestät des Königs von Marokko über den Luftverkehr samt Anhang

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 143. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung Seiner Majestät des Königs von Marokko über den Luftverkehr samt Anhang

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung Seiner Majestät des Königs von

Marokko,

VOM WUNSCHE GELEITET, die Entwicklung

des Luftverkehrs zwischen Österreich und

Marokko zu fördern und die internationale Zusammenarbeit

auf diesem Gebiet im größtmöglichen

Ausmaß zu verfolgen;

VOM WUNSCHE GELEITET, auf diesen Verkehr

die Grundsätze und Regeln der Konvention

über die Internationale Zivilluftfahrt, die am

7. Dezember 1944 in. Chicago unterzeichnet wurde

— in der Folge „die Konvention" genannt — anzuwenden,

haben folgendes vereinbart

Artikel 1

Gewährung der Rechte

Die Vertragschließenden Teile gewähren einander

die im vorliegenden Abkommen festgelegten

Rechte zum Zwecke der Errichtung der im beiliegenden

Anhang angeführten internationalen Zivilluftverkehrsverbindungen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Anwendung des vorliegenden Abkommens

und dessen Anhanges

a) ist der Ausdruck „Gebiet" im Sinne von Artikel

2 der Konvention zu verstehen;

b) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden"

— in bezug auf Österreich das Bundesministerium

für Verkehr,

— in bezug auf Marokko das „Ministère des

Travaux Publics, Dirèction de l'Air" (Ministerium

für öffentliche Arbeiten, Sektion für

Luftfahrt);

c) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes

Fluglinienunternehmen" ein Fluglinienunternehmen,

das einer der Vertragschließenden Teile

gemäß Artikel 17 schriftlich als das Fluglinienunternehmen

namhaft gemacht hat, welches zum Betrieb

der vereinbarten Fluglinien im Rahmen des vorliegenden

Abkommens zugelassen ist;

d) sind die Ausdrücke „Bordausrüstung", „Bordvorräte"

und „Ersatzteile" im Sinne der im

Anhang 9 der Konvention angeführten Begriffsbestimmungen

zu verstehen.

Artikel 3

Abgaben — Gebühren und Zölle

Um jede Diskriminierung zu vermeiden und eine

vollkommen gleichartige Behandlung zu gewährleisten,

kommen die Vertragschließenden Teile überein,

daß

a) die Gebühren und andere Steuern und Abgaben,

die von jedem Vertragschließenden Teil für

die Benützung der Flughäfen und anderer Luftfahrteinrichtungen

auf seinem Gebiet durch die

Luftfahrzeuge des anderen Vertragschließenden

Teiles eingehoben werden, nicht höher sein dürfen

als diejenigen, welche von den inländischen Luftfahrzeugen

derselben Bauart entrichtet werden, die

für gleichartige internationale Fluglinien verwendet

werden;

b) vorbehaltlich der Einhaltung der Vorschriften

des interessierten Vertragschließenden Teiles

1. die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

eines Vertragschließenden Teiles

verwendeten Luftfahrzeuge, die in das Gebiet

des anderen Vertragschließenden Teiles eingeführt

werden, sowie die Treib- und

Schmierstoffe, Ersatzteile, Bordausrüstung,

Bordvorräte und das Material im allgemeinen,

die ausschließlich zur Verwendung der Luftfahrzeuge

bestimmt sind und mit diesen Luftfahrzeugen

eingefühlt und wieder ausgeführt

werden, auf diesem letztgenannten Gebiet

von Zöllen und anderen Abgaben und Steuern

befreit sind, die von den Waren bei Einfuhr,

Ausfuhr und Durchfuhr erhoben werden;

2. die Treib- und Schmierstoffe, die Ersatzteile,

die Normalausrüstung und die Bordvorräte,

die zur Verwendung der im obigen Absatz 1

bezeichneten Luftfahrzeuge bestimmt sind, bei

ihrer Ankunft auf dem Gebiet des anderen

Vertragschließenden Teiles oder bei ihrem

Abflug von diesem von Zöllen, Untersuchungsgebühren

oder anderen ähnlichen

Abgaben und Gebühren befreit sind;

3. die Treib- und Schmierstoffe, die von dem

einen Vertragschließenden Teil auf dem

Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles

an Bord der von den namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen verwendeten Luftfahrzeuge

genommen und wieder ausgeführt

werden, von Zöllen, Verbrauchsabgaben und

anderen inländischen Abgaben und Gebühren

befreit bleiben.

Artikel 4

Vertretung der Fluglinienunternehmen

Jedes von einem Vertragschließenden Teil namhaft

gemachte Fluglinienunternehmen kann auf den

Luftfahrzeugen und in den Städten des anderen

Vertragschließenden Teiles, in denen es beabsichtigt,

seine eigene Vertretung zu errichten, sein

erforderliches eigenes technisches und administratives

Personal unterhalten. Sofern ein namhaft

gemachtes Fluglinienunternehmen darauf verzichtet,

auf den Flughäfen des anderen Vertragschließenden

Teiles eine eigene Organisation zu haben,

wird es nach Möglichkeit das Personal der Flughäfen

oder dasjenige eines namhaft gemachten Fluglinienunternehmens

des anderen Vertragschließenden

Teiles mit allfälligen Arbeiten betrauen.

Artikel 5

Anerkennung von Zeugnissen und

Ausweisen

Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse

und Ausweise, die von einem Vertragschließenden

Teil ausgestellt oder als gültig erklärt wurden und

noch gültig sind, werden vom anderen Vertragschließenden

Teil für den Betrieb der im beiliegenden

Anhang festgelegten Flugstrecken als gültig

anerkannt. Jeder Vertragschließende Teil behält

sich jedoch das Recht vor, für den Flugverkehr

über seinem Hoheitsgebiet die Befähigungszeugnisse

und Ausweise, die seinen eigenen Staatsangehörigen

vom anderen Vertragschließenden Teil

oder von irgendeinem anderen Staat ausgestellt

wurden, nicht als gültig anzuerkennen.

Artikel 6

Anwendung der Luftverkehrsvorschriften,

Vorschriften betreffend

den Einflug und den Ausflug

Die Gesetze und Vorschriften jedes Vertragschließenden

Teiles betreffend den Einflug in sein

und Ausflug aus seinem Gebiet der im internationalen

Luftverkehr verwendeten Luftfahrzeuge oder

betreffend den Betrieb und den Verkehr der

genannten Luftfahrzeuge während ihres Aufenthaltes

innerhalb seines Gebietes sind auf die Luftfahrzeuge

des oder der vom anderen Vertragschließenden

Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmens

oder Fluglinienunternehmen anzuwenden.

Die Fluggäste, Besatzungen und Absender von

Fracht haben sich entweder persönlich oder durch

einen in ihrem Namen und auf ihre Rechnung

handelnden Dritten gemäß den im Gebiet jedes

Vertragschließenden Teiles geltenden Gesetzen

und Vorschriften über den Einflug, Aufenthalt und

Ausflug von Fluggästen, Besatzungen oder Fracht

zu verhalten, wie zum Beispiel jenen über den Einflug,

die Abfertigungsformalitäten, die Einreise,

Zoll- und Quarantänevorschriften.

Artikel 7

Ausübung der gewährten Rechte

Jeder Vertragschließende Teil behält sich das

Recht vor, einem von dem anderen Vertragschließenden

Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

die Betriebsbewilligung zu verweigern oder

eine derartige Bewilligung zu widerrufen, wenn er

aus berechtigten Gründen der Meinung ist, daß ihm

nicht der Beweis erbracht wurde, daß ein wesentlicher

Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle

dieses Fluglinienunternehmens beim anderen

Vertragschließenden Teil oder seinen Staatsangehörigen

liegen oder wenn dieses Fluglinienunternehmen

die in Artikel 6 bezeichneten Gesetze und

Vorschriften nicht befolgt oder den sich aus dem

vorliegenden Abkommen ergebenden Verpflichtungen

nicht nachkommt.

Jeder Vertragschließende Teil soll dieses Recht

erst nach einer Konsultation gemäß nachstehendem

Artikel 9 ausüben, sofern eine sofortige Einstellung

des Fluglinienunternehmens oder die sofortige Auferlegung

der einschränkenden Bedingungen nicht

erforderlich sind, um weitere Verstöße gegen

Gesetze oder Verordnungen zu verhindern.

Artikel 8

Kündigung des Abkommens

Jeder Vertragschließende Teil kann jederzeit

dem anderen Vertragschließenden Teil seinen

Wunsch bekanntgeben, das vorliegende Abkommen

zu kündigen. Eine diesbezügliche Benachrichtigung

ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

zur Kenntnis zu bringen. Die Kündigung

wird neun Monate nach dem Zeitpunkt des

Eintreffens der Kündigung beim anderen Vertragschließenden

Teil wirksam, sofern diese Kündigung

nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich

zurückgezogen wird. Falls der Vertragschließende

Teil, der eine solche Benachrichtigung erhält, deren

Empfang nicht bestätigt, so wird angenommen, daß

die genannte Benachrichtigung fünfzehn (15) Tage

nach ihrem Eintreffen am Sitz der Internationalen

Zivilluftfahrtorganisation eingegangen ist.

Artikel 9

Beratungen zwischen den Luftfahrtbehörden

Jeder Vertragschließende Teil kann jederzeit

eine Konsultation zwischen den zuständigen Luftfahrtbehörden

der beiden Vertragschließenden

Teile bezüglich der Auslegung, Anwendung oder

Abänderungen des vorliegenden Abkommens und

dessen Anhanges verlangen.

Diese Beratung hat spätestens innerhalb von

60 Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt des Eintreffens

des Ersuchens an, zu beginnen.

Die Abänderungen, deren Vornahme zu diesem

Abkommen beschlossen wurden, treten nach Bestätigung

durch einen Notenwechsel auf diplomatischem

Weg in Kraft.

Artikel 10

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

a) Wenn eine Meinungsverschiedenheit über die

Auslegung oder Anwendung des vorliegenden

Abkommens nicht gemäß den Bestimmungen des

Artikels 9 entweder zwischen den Luftfahrtbehörden

oder den Regierungen der Vertragschließenden

Teile beigelegt werden konnte, wird sie auf

Ersuchen eines der beiden Vertragschließenden

Teile einem Schiedsgericht unterbreitet.

b) Dieses Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern.

Jede der beiden Regierungen bestellt einen

Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter ernennen

einvernehmlich einen Staatsbürger eines dritten

Staates zum Vorsitzenden.

Wenn die beiden Schiedsrichter nicht binnen

zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem eine der

beiden Regierungen die schiedsgerichtliche Beilegung

des Streites vorgeschlagen hat, bestellt sind,

oder wenn innerhalb des auf ihre Bestellung folgenden

Monats die beiden Schiedsrichter bezüglich der

Namhaftmachung eines Vorsitzenden keine Einigung

erzielen konnten, kann jeder Vertragschließende

Teil den Präsidenten des Rates der Internationalen

Zivilluftfahrtorganisation ersuchen, die

erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.

c) Das Schiedsgericht entscheidet, wenn es ihm

nicht möglich ist, die Meinungsverschiedenheit

freundschaftlich beizulegen, mit Stimmenmehrheit.

Wenn die beiden Vertragschließenden Teile nichts

anderes bestimmen, regelt es die Grundsätze des

Verfahrens und bestimmt seinen Sitz selbst.

d) Die beiden Vertragschließenden Teile verpflichten

sich, die im Laufe des Verfahrens verfügten

vorläufigen Maßnahmen sowie die schiedsgerichtliche

Entscheidung zu befolgen. Diese letztere

ist in allen Fällen als endgültig anzusehen.

e) Wenn einer der Vertragschließenden Teile die

Entscheidungen der Schiedsrichter nicht befolgt,

kann der andere Vertragschließende Teil für die

Dauer dieses Mangels die Rechte oder Privilegien,

welche er im Rahmen des vorliegenden Abkommens

dem schuldigen Vertragschließenden Teil

gewährt hat, beschränken, untersagen oder widerrufen.

f) Jeder Vertragschließende Teil trägt die Kosten

seines Schiedsrichters und die Hälfte der Kosten

des bestellten Vorsitzenden.

Artikel 11

Registrierung des Abkommens

Das vorliegende Abkommen und dessen Anhang

sind der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

zur Registrierung bekanntzugeben.

Artikel 12

Anpassung an multilaterale Abkommen

Das vorliegende Abkommen ist mit jedem multilateralen

Abkommen über die Zivilluftfahrt, durch

welches die beiden Vertragschließenden Teile

gebunden werden, in Übereinstimmung zu bringen.

Artikel 13

Vereinbarte Fluglinien

Die Österreichische Bundesregierung gewährt

der Regierung Seiner Majestät des Königs von

Marokko und ihrerseits gewährt die Regierung Seiner

Majestät des Königs von Marokko der Österreichischen

Bundesregierung das Recht, durch

eines der von ihrer Regierung namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen die auf den im Anhang zum

vorliegenden Abkommen bezeichneten Flugstreckenplänen

festgelegten Fluglinien zu betreiben.

Diese Fluglinien werden in der Folge mit dem Ausdruck

„vereinbarte Fluglinien" bezeichnet.

Artikel 14

Erforderliche Bewilligungen

a) Die vereinbarten Fluglinien können nach

Wunsch des Vertragschließenden Teiles, dem diese

Rechte gewährt wurden, sofort oder zu einem späteren

Zeitpunkt unter der Bedingung in Betrieb

genommen werden, daß

1. der Vertragschließende Teil, dem die Rechte

gewährt wurden, zum Betrieb der festgelegten

Flugstrecke oder der festgelegten Flugstrecken

ein oder mehrere Luftbeförderungsunternehmen

namhaft gemacht hat;

2. der Vertragschließende Teil, der die Rechte

gewährt, dem oder den interessierten Unternehmen

unter den im nachstehenden

Absatz b) vorgesehenen Bedingungen die

erforderliche Betriebsbewilligung erteilt hat,

die vorbehaltlich der Bestimmungen des obigen

Artikels 7 so rasch als möglich auszustellen

ist.

b) Die namhaft gemachten Unternehmen können

verhalten werden, den Luftfahrtbehörden des die

Rechte gewährenden Vertragschließenden Teiles

nachzuweisen, daß sie in der Lage sind, den Erfordernissen

zu entsprechen, die von den Gesetzen

und Vorschriften, welche von diesen Behörden

üblicherweise für den Betrieb der kommerziellen

Luftbeförderungsunternehmen angewendet werden,

vorgeschrieben sind.

Artikel 15

Flugverkehrsrechte

Das oder die von einem der Vertragschließenden

Teile gemäß dem vorliegenden Abkommen namhaft

gemachte oder gemachten Fluglinienunternehmen

genießen auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles das Recht, im internationalen

Verkehr Fluggäste, Post und Waren bei den Landungen

und auf den im beiliegenden Anhang aufgezählten

Strecken aufzunehmen und abzusetzen.

Artikel 16

Gerechte Behandlung

Den von jedem der Vertragschließenden Teile

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ist eine

gerechte und gleichartige Behandlung zuzusichern,

damit sie gleiche Möglichkeiten für den Betrieb der

vereinbarten Fluglinien vorfinden.

Sie haben auf den gemeinsam betriebenen Strecken

ihre wechselseitigen Interessen zu berücksichtigen,

um nicht ungebührlich ihre Fluglinien zu

beeinträchtigen.

Artikel 17

Kapazitätsvorschriften

a) Der Betrieb der Fluglinien zwischen dem

österreichischen Hoheitsgebiet und dem marokkanischen

Hoheitsgebiet oder umgekehrt auf dem im

Anhang zum vorliegenden Abkommen genannten

Flugstreckenplan stellt für die beiden Länder ein

grundlegendes und wesentliches Recht dar.

b) Für den Betrieb dieser Fluglinien

1. wird, vorbehaltlich des nachstehenden Absatzes

3, die Kapazität gleichmäßig zwischen

den marokkanischen Unternehmen und den

österreichischen Unternehmen aufgeteilt;

2. wird die auf jeder der Strecken bereitgestellte

Gesamtkapazität der vernünftigerweise vorhersehbaren

Nachfrage angepaßt.

Um den Erfordernissen eines unvorhergesehenen

oder momentanen Verkehrs auf diesen

Strecken zu entsprechen, haben die namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen miteinander

geeignete Maßnahmen zu beschlie-

ßen, um dieser vorübergehenden Verkehrssteigerung

nachzukommen. Sie setzen davon

unverzüglich die Luftfahrtbehörden ihrer

Länder in Kenntnis, die sich konsultieren

können, wenn sie dies für zweckdienlich halten;

3. Wenn eines der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

auf einer oder auf mehreren

Flugstrecken die ihm zugestandene Beförderungskapazität

teilweise oder zur Gänze nicht

auszunützen wünscht, hat es mit dem anderen

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

das Einvernehmen herzustellen, um diesem

für eine bestimmte Zeit die Beförderungskapazität,

über die es im vorgesehenen Rahmen

verfügt, zur Gänze oder teilweise zu übertragen.

Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen,

das seine Rechte ganz oder teilweise

übertragen hat, kann nach Ablauf der genannten

Frist wieder voll in seine Rechte eintreten.

Artikel 18

Betriebsprogramm — Kontrolle der

Statistik

a) Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

haben den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden

Teile nicht später als 30 Tage vor

Beginn des Betriebes der vereinbarten Fluglinien

die Art des Transports, die verwendeten Typen und

die vorgesehenen Flugpläne bekanntzugeben. Diese

Regelung gilt auch für spätere Änderungen.

b) Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden

Teiles haben den Luftfahrtbehörden des

anderen Vertragschließenden Teiles auf deren

Ersuchen alle regelmäßigen und sonstigen statistischen

Unterlagen über die namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen zu übermitteln, welche billigerweise

zum Zwecke der Überprüfung des durch

ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen des

ersteren Vertragschließenden Teiles bereitgestellten

Beförderungsangebotes gefordert werden können.

Diese Statistiken haben alle erforderlichen Angaben

zu enthalten, um Umfang sowie Ursprung und

Bestimmung des Verkehrs zu ermitteln.

Artikel 19

Tarife

a) Die Festsetzung der auf den vereinbarten

Fluglinien, die die im vorliegenden Abkommen

genannten österreichischen und marokkanischen

Strecken befliegen, anzuwendenden Tarife hat

nach Möglichkeit durch Vereinbarung zwischen

den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zu

erfolgen.

Diese Unternehmen haben vorzugehen

1. entweder in Durchführung der Beschlüsse,

die durch das Tariffestsetzungsverfahren des

Internationalen Luftverkehrsverbandes

(IATA) angenommen wurden;

2. oder durch direktes Einvernehmen nach Konsultierung,

falls erforderlich, mit Flugbeförderungsunternehmen

dritter Staaten, welche

dieselbe Strecke zur Gänze oder zum Teil

befliegen.

b) Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind

den Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden

Teiles spätestens dreißig (30) Tage vor dem vorgesehenen

Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung

vorzulegen; in besonderen Fällen kann diese

Frist vorbehaltlich der Zustimmung dieser Behörden

herabgesetzt werden.

c) Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

eine Tarifvereinbarung gemäß den

Bestimmungen des obigen Absatzes a) nicht erzielen,

oder erklärt sich einer der beiden Vertragschließenden

Teile mit einem Tarif, der ihm gemäß

den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes b)

unterbreitet wurde, nicht einverstanden, so sollen

die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Teile versuchen, eine zufriedenstellende Regelung

zu erreichen.

Als letztes Mittel wird das in Artikel 10 des vorliegenden

Abkommens vorgesehene schiedsgerichtliche

Verfahren herangezogen werden.

Solange die schiedsgerichtliche Entscheidung

nicht ausgesprochen ist, hat der Vertragschließende

Teil, welcher seine Unzufriedenheit mit einem

Tarif mitgeteilt hat, das Recht, vom anderen Vertragschließenden

Teil die Beibehaltung der bisher

in Kraft stehenden Tarife zu verlangen.

Artikel 20

Liberalisierte Flüge — Bedingungen

a) Jeder Vertragschließende Teil gewährt den

interessierten Fluglinienunternehmen des anderen

Vertragschließenden Teiles die Bewilligung, nichtplanmäßige

kommerzielle Luftbeförderungen aus

oder nach seinem Gebiet durchzuführen, ohne Auferlegung

der in Artikel 5 Absatz 2 der Konvention

vorgesehenen „Vorschriften, Bedingungen und

Einschränkungen", sofern solche Luftfahrzeuge

eingesetzt werden bei

1. Flügen zur Durchführung von Katastrophen- oder

Noteinsätzen;

2. Taxi-Passagierflügen mit Gelegenheitscharakter

auf Bestellung, vorausgesetzt, daß das

Luftfahrzeug über eine Kapazität von nicht

mehr als sechs Sitzen verfügt und daß der

Bestimmungsort durch die Mieter gewählt

und kein Teil des Fassungsraumes öffentlich

weiterverkauft wird;

3. Flügen, bei welchen der gesamte Laderaum

durch eine einzelne Person (Einzelperson,

Firma, Gesellschaft oder Institution) für die

Beförderung ihres Personals oder ihrer

Waren gemietet wird, vorausgesetzt, daß kein

Teil dieses Fassungsraumes weiterverkauft

wird.

b) Die gleiche Behandlung gilt für Luftfahrzeuge,

die zu einer der folgenden Beförderungsarten

eingesetzt sind

1. Ausschließlich zur Beförderung von Fracht;

2. zur Beförderung von Fluggästen zwischen

Gebieten, die keine Verbindung durch planmäßige

Fluglinien aufweisen;

3. zu Einzelflügen, bei denen kein Unternehmer

gemäß diesem Unterabschnitt zu mehr als

einem Flug monatlich zwischen den beiden

gleichen Verkehrszentren mit allen ihm verfügbaren

Luftfahrzeugen berechtigt ist.

Jedoch kann jeder Vertragschließende Teil die

Einstellung der in Absatz b) dieses Artikels festgesetzten

Beförderungsarten verlangen, wenn er der

Ansicht ist, daß diese die Interessen seiner regelmäßigen

Luftverkehrslinien beeinträchtigen.

Ferner kann bezüglich der in Unterabschnitt 2

dieses Absatzes angeführten Beförderungsart jeder

Vertragschließende Teil frei die Ausdehnung der

Gebiete (einschließlich des oder der in Betracht

kommenden Flughafens oder Flughäfen) festsetzen

und jederzeit eine solche Festsetzung abändern.

Artikel 21

Inkrafttreten des Abkommens

Das vorliegende Abkommen tritt 60 Tage nach

dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die beiden Vertragschließenden

Teile einander auf diplomatischem

Wege die Durchführung des entsprechenden

verfassungsmäßigen Verfahrens bekanntgegeben

haben.

ZU URKUND DESSEN haben die Unterfertigten,

von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß

bevollmächtigt, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Rabat am 22. Oktober 1975

in zwei Ausfertigungen, in deutscher und französischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Johannes Willfort m.p.

Für die Regierung Seiner Majestät des Königs von

Marokko

Mohamed Mekouar m.p.

Anhang

I. Das von der Österreichischen Bundesregierung

namhaft gemachte Fluglinienunternehmen hat das

Recht, die vereinbarten Fluglinien in beiden Richtungen

auf den nachstehend festgelegten Flugstrecken

zu betreiben

1. Abflugspunkte

Punkte in Österreich

2. Bestimmungspunkte

Casablanca oder Agadir oder

Marrakesch oder Tanger

II. Das von der Regierung Seiner Majestät des

Königs von Marokko namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

hat das Recht, die vereinbarten

Fluglinien in beiden Richtungen auf den nachstehend

festgelegten Flugstrecken zu betreiben

1. Abflugspunkte

Punkte in Marokko

2. Bestimmungspunkte

Wien

III. Die Zwischenpunkte oder Punkte über die

jeweiligen Hoheitsgebiete der Vertragschließenden

Teile hinaus können von den namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen ohne Recht der fünften

Freiheit betrieben werden.

Das vorstehende Abkommen ist gemäß seinem Artikel 21 am 29. März 1981 in Kraft getreten.

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