143. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung Seiner Majestät des Königs von Marokko über den Luftverkehr samt Anhang
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung Seiner Majestät des Königs von
Marokko,
VOM WUNSCHE GELEITET, die Entwicklung
des Luftverkehrs zwischen Österreich und
Marokko zu fördern und die internationale Zusammenarbeit
auf diesem Gebiet im größtmöglichen
Ausmaß zu verfolgen;
VOM WUNSCHE GELEITET, auf diesen Verkehr
die Grundsätze und Regeln der Konvention
über die Internationale Zivilluftfahrt, die am
7. Dezember 1944 in. Chicago unterzeichnet wurde
— in der Folge „die Konvention" genannt — anzuwenden,
haben folgendes vereinbart
Artikel 1
Gewährung der Rechte
Die Vertragschließenden Teile gewähren einander
die im vorliegenden Abkommen festgelegten
Rechte zum Zwecke der Errichtung der im beiliegenden
Anhang angeführten internationalen Zivilluftverkehrsverbindungen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Anwendung des vorliegenden Abkommens
und dessen Anhanges
a) ist der Ausdruck „Gebiet" im Sinne von Artikel
2 der Konvention zu verstehen;
b) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden"
— in bezug auf Österreich das Bundesministerium
für Verkehr,
— in bezug auf Marokko das „Ministère des
Travaux Publics, Dirèction de l'Air" (Ministerium
für öffentliche Arbeiten, Sektion für
Luftfahrt);
c) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes
Fluglinienunternehmen" ein Fluglinienunternehmen,
das einer der Vertragschließenden Teile
gemäß Artikel 17 schriftlich als das Fluglinienunternehmen
namhaft gemacht hat, welches zum Betrieb
der vereinbarten Fluglinien im Rahmen des vorliegenden
Abkommens zugelassen ist;
d) sind die Ausdrücke „Bordausrüstung", „Bordvorräte"
und „Ersatzteile" im Sinne der im
Anhang 9 der Konvention angeführten Begriffsbestimmungen
zu verstehen.
Artikel 3
Abgaben — Gebühren und Zölle
Um jede Diskriminierung zu vermeiden und eine
vollkommen gleichartige Behandlung zu gewährleisten,
kommen die Vertragschließenden Teile überein,
daß
a) die Gebühren und andere Steuern und Abgaben,
die von jedem Vertragschließenden Teil für
die Benützung der Flughäfen und anderer Luftfahrteinrichtungen
auf seinem Gebiet durch die
Luftfahrzeuge des anderen Vertragschließenden
Teiles eingehoben werden, nicht höher sein dürfen
als diejenigen, welche von den inländischen Luftfahrzeugen
derselben Bauart entrichtet werden, die
für gleichartige internationale Fluglinien verwendet
werden;
b) vorbehaltlich der Einhaltung der Vorschriften
des interessierten Vertragschließenden Teiles
1. die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
eines Vertragschließenden Teiles
verwendeten Luftfahrzeuge, die in das Gebiet
des anderen Vertragschließenden Teiles eingeführt
werden, sowie die Treib- und
Schmierstoffe, Ersatzteile, Bordausrüstung,
Bordvorräte und das Material im allgemeinen,
die ausschließlich zur Verwendung der Luftfahrzeuge
bestimmt sind und mit diesen Luftfahrzeugen
eingefühlt und wieder ausgeführt
werden, auf diesem letztgenannten Gebiet
von Zöllen und anderen Abgaben und Steuern
befreit sind, die von den Waren bei Einfuhr,
Ausfuhr und Durchfuhr erhoben werden;
2. die Treib- und Schmierstoffe, die Ersatzteile,
die Normalausrüstung und die Bordvorräte,
die zur Verwendung der im obigen Absatz 1
bezeichneten Luftfahrzeuge bestimmt sind, bei
ihrer Ankunft auf dem Gebiet des anderen
Vertragschließenden Teiles oder bei ihrem
Abflug von diesem von Zöllen, Untersuchungsgebühren
oder anderen ähnlichen
Abgaben und Gebühren befreit sind;
3. die Treib- und Schmierstoffe, die von dem
einen Vertragschließenden Teil auf dem
Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles
an Bord der von den namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen verwendeten Luftfahrzeuge
genommen und wieder ausgeführt
werden, von Zöllen, Verbrauchsabgaben und
anderen inländischen Abgaben und Gebühren
befreit bleiben.
Artikel 4
Vertretung der Fluglinienunternehmen
Jedes von einem Vertragschließenden Teil namhaft
gemachte Fluglinienunternehmen kann auf den
Luftfahrzeugen und in den Städten des anderen
Vertragschließenden Teiles, in denen es beabsichtigt,
seine eigene Vertretung zu errichten, sein
erforderliches eigenes technisches und administratives
Personal unterhalten. Sofern ein namhaft
gemachtes Fluglinienunternehmen darauf verzichtet,
auf den Flughäfen des anderen Vertragschließenden
Teiles eine eigene Organisation zu haben,
wird es nach Möglichkeit das Personal der Flughäfen
oder dasjenige eines namhaft gemachten Fluglinienunternehmens
des anderen Vertragschließenden
Teiles mit allfälligen Arbeiten betrauen.
Artikel 5
Anerkennung von Zeugnissen und
Ausweisen
Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse
und Ausweise, die von einem Vertragschließenden
Teil ausgestellt oder als gültig erklärt wurden und
noch gültig sind, werden vom anderen Vertragschließenden
Teil für den Betrieb der im beiliegenden
Anhang festgelegten Flugstrecken als gültig
anerkannt. Jeder Vertragschließende Teil behält
sich jedoch das Recht vor, für den Flugverkehr
über seinem Hoheitsgebiet die Befähigungszeugnisse
und Ausweise, die seinen eigenen Staatsangehörigen
vom anderen Vertragschließenden Teil
oder von irgendeinem anderen Staat ausgestellt
wurden, nicht als gültig anzuerkennen.
Artikel 6
Anwendung der Luftverkehrsvorschriften,
Vorschriften betreffend
den Einflug und den Ausflug
Die Gesetze und Vorschriften jedes Vertragschließenden
Teiles betreffend den Einflug in sein
und Ausflug aus seinem Gebiet der im internationalen
Luftverkehr verwendeten Luftfahrzeuge oder
betreffend den Betrieb und den Verkehr der
genannten Luftfahrzeuge während ihres Aufenthaltes
innerhalb seines Gebietes sind auf die Luftfahrzeuge
des oder der vom anderen Vertragschließenden
Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmens
oder Fluglinienunternehmen anzuwenden.
Die Fluggäste, Besatzungen und Absender von
Fracht haben sich entweder persönlich oder durch
einen in ihrem Namen und auf ihre Rechnung
handelnden Dritten gemäß den im Gebiet jedes
Vertragschließenden Teiles geltenden Gesetzen
und Vorschriften über den Einflug, Aufenthalt und
Ausflug von Fluggästen, Besatzungen oder Fracht
zu verhalten, wie zum Beispiel jenen über den Einflug,
die Abfertigungsformalitäten, die Einreise,
Zoll- und Quarantänevorschriften.
Artikel 7
Ausübung der gewährten Rechte
Jeder Vertragschließende Teil behält sich das
Recht vor, einem von dem anderen Vertragschließenden
Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
die Betriebsbewilligung zu verweigern oder
eine derartige Bewilligung zu widerrufen, wenn er
aus berechtigten Gründen der Meinung ist, daß ihm
nicht der Beweis erbracht wurde, daß ein wesentlicher
Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle
dieses Fluglinienunternehmens beim anderen
Vertragschließenden Teil oder seinen Staatsangehörigen
liegen oder wenn dieses Fluglinienunternehmen
die in Artikel 6 bezeichneten Gesetze und
Vorschriften nicht befolgt oder den sich aus dem
vorliegenden Abkommen ergebenden Verpflichtungen
nicht nachkommt.
Jeder Vertragschließende Teil soll dieses Recht
erst nach einer Konsultation gemäß nachstehendem
Artikel 9 ausüben, sofern eine sofortige Einstellung
des Fluglinienunternehmens oder die sofortige Auferlegung
der einschränkenden Bedingungen nicht
erforderlich sind, um weitere Verstöße gegen
Gesetze oder Verordnungen zu verhindern.
Artikel 8
Kündigung des Abkommens
Jeder Vertragschließende Teil kann jederzeit
dem anderen Vertragschließenden Teil seinen
Wunsch bekanntgeben, das vorliegende Abkommen
zu kündigen. Eine diesbezügliche Benachrichtigung
ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
zur Kenntnis zu bringen. Die Kündigung
wird neun Monate nach dem Zeitpunkt des
Eintreffens der Kündigung beim anderen Vertragschließenden
Teil wirksam, sofern diese Kündigung
nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich
zurückgezogen wird. Falls der Vertragschließende
Teil, der eine solche Benachrichtigung erhält, deren
Empfang nicht bestätigt, so wird angenommen, daß
die genannte Benachrichtigung fünfzehn (15) Tage
nach ihrem Eintreffen am Sitz der Internationalen
Zivilluftfahrtorganisation eingegangen ist.
Artikel 9
Beratungen zwischen den Luftfahrtbehörden
Jeder Vertragschließende Teil kann jederzeit
eine Konsultation zwischen den zuständigen Luftfahrtbehörden
der beiden Vertragschließenden
Teile bezüglich der Auslegung, Anwendung oder
Abänderungen des vorliegenden Abkommens und
dessen Anhanges verlangen.
Diese Beratung hat spätestens innerhalb von
60 Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt des Eintreffens
des Ersuchens an, zu beginnen.
Die Abänderungen, deren Vornahme zu diesem
Abkommen beschlossen wurden, treten nach Bestätigung
durch einen Notenwechsel auf diplomatischem
Weg in Kraft.
Artikel 10
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
a) Wenn eine Meinungsverschiedenheit über die
Auslegung oder Anwendung des vorliegenden
Abkommens nicht gemäß den Bestimmungen des
Artikels 9 entweder zwischen den Luftfahrtbehörden
oder den Regierungen der Vertragschließenden
Teile beigelegt werden konnte, wird sie auf
Ersuchen eines der beiden Vertragschließenden
Teile einem Schiedsgericht unterbreitet.
b) Dieses Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern.
Jede der beiden Regierungen bestellt einen
Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter ernennen
einvernehmlich einen Staatsbürger eines dritten
Staates zum Vorsitzenden.
Wenn die beiden Schiedsrichter nicht binnen
zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem eine der
beiden Regierungen die schiedsgerichtliche Beilegung
des Streites vorgeschlagen hat, bestellt sind,
oder wenn innerhalb des auf ihre Bestellung folgenden
Monats die beiden Schiedsrichter bezüglich der
Namhaftmachung eines Vorsitzenden keine Einigung
erzielen konnten, kann jeder Vertragschließende
Teil den Präsidenten des Rates der Internationalen
Zivilluftfahrtorganisation ersuchen, die
erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
c) Das Schiedsgericht entscheidet, wenn es ihm
nicht möglich ist, die Meinungsverschiedenheit
freundschaftlich beizulegen, mit Stimmenmehrheit.
Wenn die beiden Vertragschließenden Teile nichts
anderes bestimmen, regelt es die Grundsätze des
Verfahrens und bestimmt seinen Sitz selbst.
d) Die beiden Vertragschließenden Teile verpflichten
sich, die im Laufe des Verfahrens verfügten
vorläufigen Maßnahmen sowie die schiedsgerichtliche
Entscheidung zu befolgen. Diese letztere
ist in allen Fällen als endgültig anzusehen.
e) Wenn einer der Vertragschließenden Teile die
Entscheidungen der Schiedsrichter nicht befolgt,
kann der andere Vertragschließende Teil für die
Dauer dieses Mangels die Rechte oder Privilegien,
welche er im Rahmen des vorliegenden Abkommens
dem schuldigen Vertragschließenden Teil
gewährt hat, beschränken, untersagen oder widerrufen.
f) Jeder Vertragschließende Teil trägt die Kosten
seines Schiedsrichters und die Hälfte der Kosten
des bestellten Vorsitzenden.
Artikel 11
Registrierung des Abkommens
Das vorliegende Abkommen und dessen Anhang
sind der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
zur Registrierung bekanntzugeben.
Artikel 12
Anpassung an multilaterale Abkommen
Das vorliegende Abkommen ist mit jedem multilateralen
Abkommen über die Zivilluftfahrt, durch
welches die beiden Vertragschließenden Teile
gebunden werden, in Übereinstimmung zu bringen.
Artikel 13
Vereinbarte Fluglinien
Die Österreichische Bundesregierung gewährt
der Regierung Seiner Majestät des Königs von
Marokko und ihrerseits gewährt die Regierung Seiner
Majestät des Königs von Marokko der Österreichischen
Bundesregierung das Recht, durch
eines der von ihrer Regierung namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen die auf den im Anhang zum
vorliegenden Abkommen bezeichneten Flugstreckenplänen
festgelegten Fluglinien zu betreiben.
Diese Fluglinien werden in der Folge mit dem Ausdruck
„vereinbarte Fluglinien" bezeichnet.
Artikel 14
Erforderliche Bewilligungen
a) Die vereinbarten Fluglinien können nach
Wunsch des Vertragschließenden Teiles, dem diese
Rechte gewährt wurden, sofort oder zu einem späteren
Zeitpunkt unter der Bedingung in Betrieb
genommen werden, daß
1. der Vertragschließende Teil, dem die Rechte
gewährt wurden, zum Betrieb der festgelegten
Flugstrecke oder der festgelegten Flugstrecken
ein oder mehrere Luftbeförderungsunternehmen
namhaft gemacht hat;
2. der Vertragschließende Teil, der die Rechte
gewährt, dem oder den interessierten Unternehmen
unter den im nachstehenden
Absatz b) vorgesehenen Bedingungen die
erforderliche Betriebsbewilligung erteilt hat,
die vorbehaltlich der Bestimmungen des obigen
Artikels 7 so rasch als möglich auszustellen
ist.
b) Die namhaft gemachten Unternehmen können
verhalten werden, den Luftfahrtbehörden des die
Rechte gewährenden Vertragschließenden Teiles
nachzuweisen, daß sie in der Lage sind, den Erfordernissen
zu entsprechen, die von den Gesetzen
und Vorschriften, welche von diesen Behörden
üblicherweise für den Betrieb der kommerziellen
Luftbeförderungsunternehmen angewendet werden,
vorgeschrieben sind.
Artikel 15
Flugverkehrsrechte
Das oder die von einem der Vertragschließenden
Teile gemäß dem vorliegenden Abkommen namhaft
gemachte oder gemachten Fluglinienunternehmen
genießen auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles das Recht, im internationalen
Verkehr Fluggäste, Post und Waren bei den Landungen
und auf den im beiliegenden Anhang aufgezählten
Strecken aufzunehmen und abzusetzen.
Artikel 16
Gerechte Behandlung
Den von jedem der Vertragschließenden Teile
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ist eine
gerechte und gleichartige Behandlung zuzusichern,
damit sie gleiche Möglichkeiten für den Betrieb der
vereinbarten Fluglinien vorfinden.
Sie haben auf den gemeinsam betriebenen Strecken
ihre wechselseitigen Interessen zu berücksichtigen,
um nicht ungebührlich ihre Fluglinien zu
beeinträchtigen.
Artikel 17
Kapazitätsvorschriften
a) Der Betrieb der Fluglinien zwischen dem
österreichischen Hoheitsgebiet und dem marokkanischen
Hoheitsgebiet oder umgekehrt auf dem im
Anhang zum vorliegenden Abkommen genannten
Flugstreckenplan stellt für die beiden Länder ein
grundlegendes und wesentliches Recht dar.
b) Für den Betrieb dieser Fluglinien
1. wird, vorbehaltlich des nachstehenden Absatzes
3, die Kapazität gleichmäßig zwischen
den marokkanischen Unternehmen und den
österreichischen Unternehmen aufgeteilt;
2. wird die auf jeder der Strecken bereitgestellte
Gesamtkapazität der vernünftigerweise vorhersehbaren
Nachfrage angepaßt.
Um den Erfordernissen eines unvorhergesehenen
oder momentanen Verkehrs auf diesen
Strecken zu entsprechen, haben die namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen miteinander
geeignete Maßnahmen zu beschlie-
ßen, um dieser vorübergehenden Verkehrssteigerung
nachzukommen. Sie setzen davon
unverzüglich die Luftfahrtbehörden ihrer
Länder in Kenntnis, die sich konsultieren
können, wenn sie dies für zweckdienlich halten;
3. Wenn eines der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
auf einer oder auf mehreren
Flugstrecken die ihm zugestandene Beförderungskapazität
teilweise oder zur Gänze nicht
auszunützen wünscht, hat es mit dem anderen
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
das Einvernehmen herzustellen, um diesem
für eine bestimmte Zeit die Beförderungskapazität,
über die es im vorgesehenen Rahmen
verfügt, zur Gänze oder teilweise zu übertragen.
Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen,
das seine Rechte ganz oder teilweise
übertragen hat, kann nach Ablauf der genannten
Frist wieder voll in seine Rechte eintreten.
Artikel 18
Betriebsprogramm — Kontrolle der
Statistik
a) Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
haben den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden
Teile nicht später als 30 Tage vor
Beginn des Betriebes der vereinbarten Fluglinien
die Art des Transports, die verwendeten Typen und
die vorgesehenen Flugpläne bekanntzugeben. Diese
Regelung gilt auch für spätere Änderungen.
b) Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden
Teiles haben den Luftfahrtbehörden des
anderen Vertragschließenden Teiles auf deren
Ersuchen alle regelmäßigen und sonstigen statistischen
Unterlagen über die namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen zu übermitteln, welche billigerweise
zum Zwecke der Überprüfung des durch
ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen des
ersteren Vertragschließenden Teiles bereitgestellten
Beförderungsangebotes gefordert werden können.
Diese Statistiken haben alle erforderlichen Angaben
zu enthalten, um Umfang sowie Ursprung und
Bestimmung des Verkehrs zu ermitteln.
Artikel 19
Tarife
a) Die Festsetzung der auf den vereinbarten
Fluglinien, die die im vorliegenden Abkommen
genannten österreichischen und marokkanischen
Strecken befliegen, anzuwendenden Tarife hat
nach Möglichkeit durch Vereinbarung zwischen
den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zu
erfolgen.
Diese Unternehmen haben vorzugehen
1. entweder in Durchführung der Beschlüsse,
die durch das Tariffestsetzungsverfahren des
Internationalen Luftverkehrsverbandes
(IATA) angenommen wurden;
2. oder durch direktes Einvernehmen nach Konsultierung,
falls erforderlich, mit Flugbeförderungsunternehmen
dritter Staaten, welche
dieselbe Strecke zur Gänze oder zum Teil
befliegen.
b) Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind
den Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden
Teiles spätestens dreißig (30) Tage vor dem vorgesehenen
Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung
vorzulegen; in besonderen Fällen kann diese
Frist vorbehaltlich der Zustimmung dieser Behörden
herabgesetzt werden.
c) Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
eine Tarifvereinbarung gemäß den
Bestimmungen des obigen Absatzes a) nicht erzielen,
oder erklärt sich einer der beiden Vertragschließenden
Teile mit einem Tarif, der ihm gemäß
den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes b)
unterbreitet wurde, nicht einverstanden, so sollen
die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Teile versuchen, eine zufriedenstellende Regelung
zu erreichen.
Als letztes Mittel wird das in Artikel 10 des vorliegenden
Abkommens vorgesehene schiedsgerichtliche
Verfahren herangezogen werden.
Solange die schiedsgerichtliche Entscheidung
nicht ausgesprochen ist, hat der Vertragschließende
Teil, welcher seine Unzufriedenheit mit einem
Tarif mitgeteilt hat, das Recht, vom anderen Vertragschließenden
Teil die Beibehaltung der bisher
in Kraft stehenden Tarife zu verlangen.
Artikel 20
Liberalisierte Flüge — Bedingungen
a) Jeder Vertragschließende Teil gewährt den
interessierten Fluglinienunternehmen des anderen
Vertragschließenden Teiles die Bewilligung, nichtplanmäßige
kommerzielle Luftbeförderungen aus
oder nach seinem Gebiet durchzuführen, ohne Auferlegung
der in Artikel 5 Absatz 2 der Konvention
vorgesehenen „Vorschriften, Bedingungen und
Einschränkungen", sofern solche Luftfahrzeuge
eingesetzt werden bei
1. Flügen zur Durchführung von Katastrophen- oder
Noteinsätzen;
2. Taxi-Passagierflügen mit Gelegenheitscharakter
auf Bestellung, vorausgesetzt, daß das
Luftfahrzeug über eine Kapazität von nicht
mehr als sechs Sitzen verfügt und daß der
Bestimmungsort durch die Mieter gewählt
und kein Teil des Fassungsraumes öffentlich
weiterverkauft wird;
3. Flügen, bei welchen der gesamte Laderaum
durch eine einzelne Person (Einzelperson,
Firma, Gesellschaft oder Institution) für die
Beförderung ihres Personals oder ihrer
Waren gemietet wird, vorausgesetzt, daß kein
Teil dieses Fassungsraumes weiterverkauft
wird.
b) Die gleiche Behandlung gilt für Luftfahrzeuge,
die zu einer der folgenden Beförderungsarten
eingesetzt sind
1. Ausschließlich zur Beförderung von Fracht;
2. zur Beförderung von Fluggästen zwischen
Gebieten, die keine Verbindung durch planmäßige
Fluglinien aufweisen;
3. zu Einzelflügen, bei denen kein Unternehmer
gemäß diesem Unterabschnitt zu mehr als
einem Flug monatlich zwischen den beiden
gleichen Verkehrszentren mit allen ihm verfügbaren
Luftfahrzeugen berechtigt ist.
Jedoch kann jeder Vertragschließende Teil die
Einstellung der in Absatz b) dieses Artikels festgesetzten
Beförderungsarten verlangen, wenn er der
Ansicht ist, daß diese die Interessen seiner regelmäßigen
Luftverkehrslinien beeinträchtigen.
Ferner kann bezüglich der in Unterabschnitt 2
dieses Absatzes angeführten Beförderungsart jeder
Vertragschließende Teil frei die Ausdehnung der
Gebiete (einschließlich des oder der in Betracht
kommenden Flughafens oder Flughäfen) festsetzen
und jederzeit eine solche Festsetzung abändern.
Artikel 21
Inkrafttreten des Abkommens
Das vorliegende Abkommen tritt 60 Tage nach
dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die beiden Vertragschließenden
Teile einander auf diplomatischem
Wege die Durchführung des entsprechenden
verfassungsmäßigen Verfahrens bekanntgegeben
haben.
ZU URKUND DESSEN haben die Unterfertigten,
von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß
bevollmächtigt, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Rabat am 22. Oktober 1975
in zwei Ausfertigungen, in deutscher und französischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Johannes Willfort m.p.
Für die Regierung Seiner Majestät des Königs von
Marokko
Mohamed Mekouar m.p.
Anhang
I. Das von der Österreichischen Bundesregierung
namhaft gemachte Fluglinienunternehmen hat das
Recht, die vereinbarten Fluglinien in beiden Richtungen
auf den nachstehend festgelegten Flugstrecken
zu betreiben
1. Abflugspunkte
Punkte in Österreich
2. Bestimmungspunkte
Casablanca oder Agadir oder
Marrakesch oder Tanger
II. Das von der Regierung Seiner Majestät des
Königs von Marokko namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
hat das Recht, die vereinbarten
Fluglinien in beiden Richtungen auf den nachstehend
festgelegten Flugstrecken zu betreiben
1. Abflugspunkte
Punkte in Marokko
2. Bestimmungspunkte
Wien
III. Die Zwischenpunkte oder Punkte über die
jeweiligen Hoheitsgebiete der Vertragschließenden
Teile hinaus können von den namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen ohne Recht der fünften
Freiheit betrieben werden.
Das vorstehende Abkommen ist gemäß seinem Artikel 21 am 29. März 1981 in Kraft getreten.