143_1981
AT
143. Verordnung: Zuweisung einer Kurzbezeichnung an Sachverständige und Prüfstellen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 143. Verordnung: Zuweisung einer Kurzbezeichnung an Sachverständige und Prüfstellen
1981_143_0 143. Verordnung: Zuweisung einer Kurzbezeichnung an Sachverständige und Prüfstellen
Originalquelle öffnen
Auf Grund des Bundesgesetzes über die Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße und
über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967
und der Straßenverkehrsordnung 1960 (GGSt),
BGBl. Nr. 209/1979, wird verordnet
Der Bundesminister für Verkehr hat behördlich
anerkannten Sachverständigen und Prüfstellen
auf deren Antrag die zur Kennzeichnung
der von ihnen geprüften Verpackungen erforderliche
Kurzbezeichnung zuzuweisen, auf Grund
der der Sachverständige oder die Prüfstelle feststellbar
ist. Die Kurzbezeichnung hat sich aus
Buchstaben und Ziffern zusammenzusetzen.