Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
143_1981 AT

143. Verordnung: Zuweisung einer Kurzbezeichnung an Sachverständige und Prüfstellen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 143. Verordnung: Zuweisung einer Kurzbezeichnung an Sachverständige und Prüfstellen

Auf Grund des Bundesgesetzes über die Beförderung

gefährlicher Güter auf der Straße und

über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967

und der Straßenverkehrsordnung 1960 (GGSt),

BGBl. Nr. 209/1979, wird verordnet

Der Bundesminister für Verkehr hat behördlich

anerkannten Sachverständigen und Prüfstellen

auf deren Antrag die zur Kennzeichnung

der von ihnen geprüften Verpackungen erforderliche

Kurzbezeichnung zuzuweisen, auf Grund

der der Sachverständige oder die Prüfstelle feststellbar

ist. Die Kurzbezeichnung hat sich aus

Buchstaben und Ziffern zusammenzusetzen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →