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143_1980 AT

143. Bundesgesetz: 2. Schulunterrichtsgesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 143. Bundesgesetz: 2. Schulunterrichtsgesetz-Novelle

Der Nationalm hat beschlossen

ARTIKEL I

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 139/

1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 231/1977 wird wie folgt geändert

1. Im § 12 erhält der bisherige Abs. 7 die

Bezeichnung „(9)" und haben an die Stelle des

bisherigen Abs. 6 folgende neue Absätze 6 und 7

zu treten

„(6) Schüler an Schularten mit Leistungsgruppen

sind verpflichtet, den Förderunterricht zu

besuchen, sofern von Amts wegen oder auf Antrag

des Schülers der den betreffenden Pflichtgegenstand

unterrichtende Lehrer feststellt, daß

der Schüler zur Vorbereitung auf den Übertritt

in eine höhere Leistungsgruppe oder zur Vermeidung

des Übertrittes in eine tiefere Leistungsgruppe

des Förderunterrichtes bedarf.

(7) Schüler an Schularten ohne Leistungsgruppen

können sich nach Feststellung der Förderungsbedürftigkeit

zur Teilnahme am Förderunterricht

anmelden. Die Anmeldung gilt nur

für den betreffenden Förderunterricht (Kurs)."

2. Im § 19 Abs. 2 hat der erste Halbsatz des

zweiten Satzes zu lauten

„Die Schulnachricht hat die Noten des Schülers

in den einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 18),

sofern der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt

auch die Angabe der Leistungsgruppe, sowie die

Noten für das Verhalten in der Schule und die

äußere Form der Arbeiten (§ 21) zu enthalten;".

3. § 22 Abs. 2 lit. d hat zu lauten

„d) die Unterrichtsgegenstände der betreffenden

Schulstufe und die Beurteilung der

darin erbrachten Leistungen (§ 20), sofern

der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt,

auch die Angabe der Leistungsgruppe;".

4. § 68 lit. f hat zu lauten

„f) Antrag, Anmeldung und Abmeldung betreffend

Teilnahme an Freigegenständen,

unverbindlichen Übungen sowie am Förderunterricht

(§ 12 Abs. 1, 3, 4, 6, 7

und 8),".

ARTIKEL II

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September

1981 in Kraft.

ARTIKEL III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Unterricht und Kunst

betraut.

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