143. Bundesgesetz: 2. Schulunterrichtsgesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalm hat beschlossen
ARTIKEL I
Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 139/
1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 231/1977 wird wie folgt geändert
1. Im § 12 erhält der bisherige Abs. 7 die
Bezeichnung „(9)" und haben an die Stelle des
bisherigen Abs. 6 folgende neue Absätze 6 und 7
zu treten
„(6) Schüler an Schularten mit Leistungsgruppen
sind verpflichtet, den Förderunterricht zu
besuchen, sofern von Amts wegen oder auf Antrag
des Schülers der den betreffenden Pflichtgegenstand
unterrichtende Lehrer feststellt, daß
der Schüler zur Vorbereitung auf den Übertritt
in eine höhere Leistungsgruppe oder zur Vermeidung
des Übertrittes in eine tiefere Leistungsgruppe
des Förderunterrichtes bedarf.
(7) Schüler an Schularten ohne Leistungsgruppen
können sich nach Feststellung der Förderungsbedürftigkeit
zur Teilnahme am Förderunterricht
anmelden. Die Anmeldung gilt nur
für den betreffenden Förderunterricht (Kurs)."
2. Im § 19 Abs. 2 hat der erste Halbsatz des
zweiten Satzes zu lauten
„Die Schulnachricht hat die Noten des Schülers
in den einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 18),
sofern der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt
auch die Angabe der Leistungsgruppe, sowie die
Noten für das Verhalten in der Schule und die
äußere Form der Arbeiten (§ 21) zu enthalten;".
3. § 22 Abs. 2 lit. d hat zu lauten
„d) die Unterrichtsgegenstände der betreffenden
Schulstufe und die Beurteilung der
darin erbrachten Leistungen (§ 20), sofern
der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt,
auch die Angabe der Leistungsgruppe;".
4. § 68 lit. f hat zu lauten
„f) Antrag, Anmeldung und Abmeldung betreffend
Teilnahme an Freigegenständen,
unverbindlichen Übungen sowie am Förderunterricht
(§ 12 Abs. 1, 3, 4, 6, 7
und 8),".
ARTIKEL II
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September
1981 in Kraft.
ARTIKEL III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Unterricht und Kunst
betraut.