143. Bundesgesetz: Änderung des Ziviltechnikergesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Ziviltechnikergesetz, BGBl. Nr. 146/1957,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 155/
1958 und der Kundmachung BGBl. Nr. 642/1974
wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die zur Berufsausübung der Ziviltechniker
zählenden und in deren Rahmen vorgenommenen
Tätigkeiten unterliegen nicht den
Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973. Wenn
Ziviltechniker bei ihrer Berufsausübung Betriebsanlagen
verwenden, so finden auf diese — soweit
nicht für den Bergbau geltende Vorschriften anzuwenden
sind — die entsprechenden Bestimmungen
der Gewerbeordnung 1973 (§§ 74 bis 84, 92,
333 bis 338, 353 bis 360, 362 und, soweit es sich
um Übertretungen der in den vorangeführten
Paragraphen enthaltenen Vorschriften handelt,
§§ 366 bis 369 und 371 GewO 1973) Anwendung.
Desgleichen finden auf das Arbeitsverhältnis der
bei den Ziviltechnikern beschäftigten Personen —
soweit nicht für den Bergbau geltende Vorschriften
anzuwenden sind — alle bundesgesetzlichen
Bestimmungen des Arbeitsrechtes Anwendung,
die für die in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung
1973 fallenden Tätigkeiten gelten."
2. § 4 hat zu lauten
„Einteilung der Befugnisse.
§ 4. Ziviltechnikerbefugnisse werden für folgende
Fachgebiete verliehen
A. für Architekten: Architektur und Hochbau;
B. für Ingenieurkonsulenten
a) Bauwesen,
b) Wirtschaftsingenieurwesen im Bauwesen,
c) Raumplanung und Raumordnung,
d) Maschinenbau,
e) Wirtschaftsingenieurwesen im Maschinenbau,
f) Schiffstechnik,
g) Elektrotechnik,
h) technische Chemie,
i) technische Physik,
j) Gas- und Feuerungstechnik,
k) Vermessungswesen,
l) Bergwesen,
m) Erdölwesen,
n) Hüttenwesen,
o) Gesteinshüttenwesen,
p) Markscheidewesen,
q) Kunststofftechnik,
r) Werkstoffwissenschaften,
s) technische Geologie,
t) Landwirtschaft,
u) Forst- und Holzwirtschaft,
v) Kulturtechnik und Wasserwirtschaft,
w) Lebensmittel- und Gärungstechnologie;
C. für Zivilingenieure
a) Hochbau,
b) Bauwesen,
c) Wirtschaftsingenieurwesen im Bauwesen,
d) Maschinenbau,
e) Wirtschaftsingenieurwesen im Maschinenbau,
f) Schiffstechnik,
g) Elektrotechnik,
h) technische Chemie,
i) technische Physik,
j) Gas- und Feuerungstechnik,
k) Bergwesen,
1) Erdölwesen,
m) Hüttenwesen,
n) Gesteinshüttenwesen,
o) Kunststofftechnik,
p) Forst- und Holzwirtschaft,
q) Kulturtechnik und Wasserwirtschaft,
r) Lebensmittel- und Gärungstechnologie."
3. § 5 Abs. 2 B und C hat zu lauten
„B. Ingenieurkonsulenten für
a) Raumplanung und Raumordnung: das gesamte
Fachgebiet, insbesondere die Verfassung
von örtlichen und überörtlichen
Raumordnungsprogrammen sowie die damit
zusammenhängenden Aufgaben der
Stadt- und Regionalforschung;
b) Vermessungswesen: das gesamte Fachgebiet
ober Tag und, soweit diese Arbeiten nicht
mit Arbeiten des Markscheidewesens gemäß
lit. c unmittelbar zusammenhängen, auch
solche unter Tag, ferner die Verfassung von
Teilungsplänen zur katastralen und grundbücherlichen
Teilung von Grundstücken,
Grenzermittlungen nach dem Stand der
Katastralmappe oder auf Grund von Urkunden
und die Mitwirkung bei der Erneuerung
unkenntlich gewordener Grenzen,
in allen diesen Fällen einschließlich der
Vermarkung nach § 845 des Allgemeinen
Bürgerlichen Gesetzbuches, weiters die Verfassung
von Lageplänen zur grundbücherlichen
Abschreibung ganzer Grundstücke,
Aufschließungspläne für Siedlungszwecke
und Aufteilungspläne über Pachtgründe,
Arbeiten, betreffend die Bodenforschung
und Bodenaufschließungen, Mitwirkung an
der Landesplanung, agrarische Operationen,
Kommassierungen und Arrondierungen,
Verfassung und Ausführung von kartographischen,
geodätisch-astronomischen und
geophysikalischen Arbeiten, die Auswertung
von Erd- und Luftbildmessungen, die
Ausführung von Erdbildmessungen, ferner
mit Genehmigung des Bundesministers für
Bauten und Technik die Ausführung von
Luftbildmessungen und im Einvernehmen
mit dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
Arbeiten zur Ausführung von
katastralen Neuvermessungen unter Einhaltung
der diesbezüglichen Vorschriften;
c) Markscheidewesen: das gesamte Fachgebiet,
einschließlich Aufgaben, die sich auf das
Bergbauberechtigungswesen und die Bergbaugebiete
beziehen, Aufsuchungstätigkeiten
hinsichtlich fester mineralischer Rohstoffe
sowie die damit zusammenhängenden
einfachen baulichen und bergbaulichen Arbeiten
und Vermessungsarbeiten, ausgenommen
die zur grundbücherlichen und
katastralen Durchführung eines Rechtsgeschäftes
erforderlichen Vermessungen und
die Verfassung von Teilungsplänen;
d) Werkstoffwissenschaften: das gesamte Fachgebiet,
insbesondere den Bereich der metallischen
und keramischen Werkstoffe, der
Kunststoffe als Konstruktionswerkstoffe und
aller Verbundwerkstoff-Kombinationen;
e) technische Geologie: das gesamte Fachgebiet,
insbesondere technisch-geologische Untersuchungen
für Straßen-, Kraftwerks-, Brücken-,
Stollen- und Tunnelbauten, Kavernen,
Rutschungen und Steinbrüche, hydrogeologische
Untersuchungen und montangeologische
Untersuchungen;
f) Landwirtschaft: das gesamte Fachgebiet,
insbesondere Entwurf, Einrichtung und Bewirtschaftung
von landwirtschaftlichen Gütern
und Industrien, Alpen, Weiden und
landwirtschaftlichen Nebenbetrieben, die
Durchführung von Bodenuntersuchungen
und Bodenverbesserungen sowie die im
Zusammenhang damit stehenden einfachen
Wege-, Hoch- und Tiefbauten, Feldbahnen
und Seilaufzüge für landwirtschaftliche
Zwecke sowie einfache maschinelle und
elektrotechnische Einrichtungen, mit Ausnahme
solcher, deren Spannungen 250 Volt
gegen Erde überschreiten;
C. Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieure
für
a) Bauwesen: das gesamte Fachgebiet, insbesondere
Straßen-, Wasser-, Brücken-, Tunnel-,
Eisenbahn-, Seilbahn- und Tief bauten,
konstruktiver Hochbau und Industriebauten,
ferner die mit diesen Bauten in Verbindung
stehenden anderweitigen baulichen Herstellungen
sowie einfache maschinelle und
elektrotechnische Einrichtungen, mit Ausnahme
solcher, deren Spannungen 250 Volt
gegen Erde überschreiten;
b) Wirtschaftsingenieurwesen im Bauwesen
das gesamte Fachgebiet, insbesondere technisch-
wirtschaftliche Belange des Bauwesens
wie Organisation, Vorbereitung, Überwachung
und Programmierung sämtlicher Bauten
des Fachgebietes;
c) Maschinenbau: das gesamte Fachgebiet sowie
die damit im Zusammenhang stehenden
einfachen baulichen Herstellungen und elektrotechnischen
Einrichtungen, mit Ausnahme
solcher, deren Spannungen 380 Volt gegen
Erde überschreiten;
d) Wirtschaftsingenieurwesen im Maschinenbau
das gesamte Fachgebiet, insbesondere
technisch-wirtschaftliche Belange des Maschinenbaues
und der Energiewirtschaft
wie Organisation, Vorbereitung, Überwachung
und Programmierung von Fertigungs-,
Betriebs- und sonstigen Anlagen;
e) Schiffstechnik: das gesamte Fachgebiet sowie
die damit im Zusammenhang stehenden
einfachen baulichen Herstellungen und elektrotechnischen
Einrichtungen, mit Ausnahme
solcher, deren Spannungen 380 Volt
gegen Erde überschreiten;
f) Elektrotechnik: das gesamte Fachgebiet,
einschließlich Elektrooptik, Elektroakustik
und Geoelektrik, insbesondere alle Einrichtungen
zur Erzeugung und Verteilung der
elektrischen Energie, ferner zur Nachrichtenübermittlung
und Bildübertragung, Niederfrequenz-
und Hochfrequenztechnik, Blitzschutzanlagen
sowie die mit diesen Arbeiten
im Zusammenhang stehenden einfachen
baulichen Herstellungen und maschinellen
Einrichtungen;
g) technische Chemie: das gesamte Fachgebiet
sowie die damit im Zusammenhang stehenden
einfachen baulichen, maschinellen und
elektrotechnischen Einrichtungen, mit Ausnahme
solcher, deren Spannungen 250 Volt
gegen Erde überschreiten;
h) technische Physik: das gesamte Fachgebiet,
einschließlich Elektrooptik und Elektroakustik
sowie die damit im Zusammenhang
stehenden einfachen baulichen Herstellungen
und maschinellen und elektrotechnischen
Einrichtungen;
i) Gas- und Feuerungstechnik: das gesamte
Fachgebiet sowie die damit im Zusammenhang
stehenden einfachen baulichen Herstellungen,
maschinellen, chemischen und
elektrotechnischen Einrichtungen, mit Ausnahme
solcher, deren Spannungen 250 Volt
gegen Erde überschreiten;
j) Bergwesen: das gesamte Fachgebiet sowie
die damit im Zusammenhang stehenden
einfachen baulichen Herstellungen, maschinellen
und elektrotechnischen Einrichtungen,
mit Ausnahme solcher, deren Spannungen
250 Volt gegen Erde überschreiten;
k) Erdölwesen: das gesamte Fachgebiet, insbesondere
das Aufsuchen, Gewinnen, unterirdische
behälterlose Speichern und Aufbereiten
von Kohlenwasserstoffen sowie von
anderen mineralischen Rohstoffen in flüssigem
oder gasförmigem Zustand und die
damit im Zusammenhang stehenden einfachen
baulichen Herstellungen, maschinellen
und elektrotechnischen Einrichtungen,
mit Ausnahme solcher, deren Spannungen
250 Volt gegen Erde überschreiten;
l) Hüttenwesen: das gesamte Fachgebiet sowie
die damit im Zusammenhang stehenden
einfachen baulichen Herstellungen, maschinellen
und elektrotechnischen Einrichtungen,
mit Ausnahme solcher, deren Spannungen
250 Volt gegen Erde überschreiten;
m) Gesteinshüttenwesen: das gesamte Fachgebiet,
insbesondere die Bereiche Zement,
Kalk, Gips, Glas, feuerfeste Baustoffe und
Bau- und Feinkeramik, einschließlich der
Verfahrenstechnik sowie die damit im Zusammenhang
stehenden einfachen baulichen
Herstellungen, maschinellen und elektrotechnischen
Einrichtungen, mit Ausnahme
solcher, deren Spannungen 250 Volt gegen
Erde überschreiten;
n) Kunststofftechnik: das gesamte Fachgebiet
sowie die damit im Zusammenhang stehenden
einfachen baulichen Herstellungen, maschinellen
und elektrotechnischen Einrichtungen,
mit Ausnahme solcher, deren Spannungen
250 Volt gegen Erde überschreiten;
o) Forst- und Holzwirtschaft: das gesamte
Fachgebiet, einschließlich Wildbach- und
Lawinenverbauung, agrarische Operationen
mit besonderer Berücksichtigung der Waldzusammenlegungen,
die damit in unmittelbarem
Zusammenhang stehenden einfachen
Straßen-, Wasser-, Brücken-, Hoch- und
Tiefbauten, Seilaufzüge und Waldbahnen
für forstwirtschaftliche Zwecke, sowie die
Beschaffung der Unterlagen für die Richtigstellung
des Grundbuches und Grundkatasters,
jedoch mit Ausnahme der zur
grundbücherlichen und katastralen Durchführung
eines Rechtsgeschäftes erforderlichen
Vermessungen und der Verfassung
von Teilungsplänen, die Neuaufstellung und
Überprüfung von Forstplänen sowie einfache
maschinelle und elektrotechnische
Einrichtungen, mit Ausnahme solcher, deren
Spannungen 250 Volt gegen Erde überschreiten;
p) Kulturtechnik und Wasserwirtschaft: das
gesamte Fachgebiet, insbesondere Bodenmeliorationen
und die damit im Zusammenhang
stehenden Bodenuntersuchungen, agrarische
Operationen, einschließlich der Beschaffung
der Unterlagen für die Richtigstellung
des Grundbuches und Grundkatasters,
jedoch mit Ausnahme der grundbuch-
und katastermäßigen Durchführung,
Wasserversorgungs- und Kanalisationsanlagen,
Abwasserverwertungsanlagen, Wasserbauten,
mit Ausnahme der Verkehrswasserbauten
und des Baues von Großkraftanlagen,
Straßen- und Güterwegebauten und die
mit kulturtechnischen Arbeiten in unmittelbarem
Zusammenhang stehenden Brücken-,
Hoch-, Tief-, Schlepp- und Seilbahnbauten
sowie einfache maschinelle und elektrotechnische
Einrichtungen, mit Ausnahme
solcher, deren Spannungen 250 Volt gegen
Erde überschreiten;
q) Lebensmittel- und Gärungstechnologie: das
gesamte Fachgebiet sowie die damit im
Zusammenhang stehenden einfachen maschinellen
und elektrotechnischen Einrichtungen,
mit Ausnahme solcher, deren Spannungen
250 Volt gegen Erde überschreiten."
4. § 5 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Für alle Zivilingenieure gelten bei ihrer
ausführenden Tätigkeit sinngemäß die Bestimmungen,
die für Baumeister hinsichtlich der
Heranziehung von befugten Gewerbetreibenden
nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung
1973 gelten."
5. § 6 Abs. 2 lit. a bis e haben zu lauten
„a) die Architekten zum Entwurf, zur Oberleitung
und Überwachung der Ausführung
von Projekten ihres Fachgebietes, insbesondere
von Monumentalbauten, Theatern,
Festhallen, Ausstellungsgebäuden, Museenbauten,
Kirchen, Schulen und Spitälern des
Bundes, der Länder und der Gemeinden,
sofern sie vom künstlerischen, kulturellen
oder vom sozialen Standpunkt von Bedeutung
sind;
b) die Architekten und die Ingenieurkonsulenten
für Raumplanung und Raumordnung
zur Verfassung von Flächenwidmungs-
und Bebauungsplänen;
c) die Ingenieurkonsulenten für Bauwesen,
für Wirtschaftsingenieurwesen im Bauwesen,
für Maschinenbau, für Wirtschaftsingenieurwesen
im Maschinenbau, für
Schiffstechnik, für Elektrotechnik, für
technische Chemie, für technische Physik,
für Gas- und Feuerungstechnik, für Bergwesen,
für Erdölwesen, für Hüttenwesen,
für Gesteinshüttenwesen, für Kunststofftechnik,
für Werkstoffwissenschaften, für
technische Geologie und für Lebensmittel-
und Gärungstechnologie zum Entwurf, zur
Oberleitung und zur Überwachung der
Ausführung von Projekten ihres Fachgebietes;
d) die Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen
zur Verfassung von Teilungsplänen
zur katastralen und grundbücherlichen
Teilung von Grundstücken und von Lageplänen,
zur grundbücherlichen Abschreibung
ganzer Grundstücke, zu Grenzermittlungen
nach dem Stande der Katastralmappe
oder auf Grund von Urkunden,
einschließlich Vermarkungen und Verfassung
von Plänen zur Bekanntgabe von
Fluchtlinien;
e) die Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen
zur Feststellung der Begrenzungen
von Grubenmaßen, Oberscharen, Gewinnungsfeldern,
Abbaufeldern und Speicherfeldern
sowie zur Ersichtlichmachung derartiger
Begrenzungen in der Natur."
6. § 6 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die in Abs. 2 lit. a bis c angeführten weiteren
Berechtigungen gelten auch für die Zivilingenieure
hinsichtlich ihrer Fachgebiete."
7. § 7 Abs. 1 lit. b hat zu lauten
„b) die für die Ausübung der Befugnis erforderliche
Zuverlässigkeit,"
8. § 7 Abs. 2 lit. a hat zu lauten
„a) die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz
begangener gerichtlich strafbarer Handlungen
zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe
oder sonst wegen einer aus
Gewinnsucht begangenen gerichtlich strafbaren
Handlung rechtskräftig verurteilt
worden sind, es sei denn, daß die Rechtsfolgen
nachgesehen worden sind,"
9. § 9 hat zu lauten
„Studiennachweis.
§ 9. (1) Die Zurücklegung der Fachstudien
ist nachzuweisen
a) für das Fachgebiet Architektur durch die
erfolgreiche Ablegung der abschließenden
Diplomprüfung in der Studienrichtung
Architektur an einer Universität oder durch
die Absolvierung einer im ordentlichen
Studiengang zurückgelegten Meisterschule
für Architektur an der Akademie der bildenden
Künste in Wien oder einer Meisterklasse
für Architektur an der Hochschule
für angewandte Kunst in Wien;
b) für das Fachgebiet Hochbau durch die
erfolgreiche Ablegung der abschließenden
Diplomprüfung in der Studienrichtung
Architektur an einer Universität;
c) für die Fachgebiete Bauwesen, Wirtschaftsingenieurwesen
im Bauwesen, Raumplanung
und Raumordnung, Maschinenbau, Wirtschaftsingenieurwesen
im Maschinenbau,
Schiffstechnik, Elektrotechnik, technische
Chemie, technische Physik, Gas- und Feuerungstechnik,
Vermessungswesen, Bergwesen,
Erdölwesen, Hüttenwesen, Gesteinshüttenwesen,
Markscheidewesen, Kunststofftechnik,
Werkstoffwissenschaften, technische
Geologie, Landwirtschaft, Forst- und Holzwirtschaft,
Kulturtechnik und Wasserwirtschaft
sowie Lebensmittel- und Gärungstechnologie
durch die erfolgreiche Ablegung
der abschließenden Diplomprüfung in der
entsprechenden Studienrichtung (im entsprechenden
Studienzweig) an einer Universität.
(2) Außerdem gilt der Studiennachweis als
erbracht
a) für das Fachgebiet Gas- und Feuerungstechnik
durch die erfolgreiche Ablegung
der abschließenden Diplomprüfung in den
Studienrichtungen Hüttenwesen oder Gesteinshüttenwesen
an der Montanuniversität,
ferner der abschließenden Diplomprüfung
in den Studienrichtungen technische Chemie
oder Maschinenbau, wenn zur Zeit des
Studiums an der betreffenden Universität
keine eigene Studienrichtung für Gas- und
Feuerungstechnik bestanden hat;
b) für das Fachgebiet technische Physik durch
die erfolgreiche Ablegung der abschließenden
Diplomprüfung in den Studienrichtungen
Elektrotechnik oder Maschinenbau, wenn
zur Zeit des Studiums an der betreffenden
Universität keine eigene Studienrichtung
für technische Physik bestanden hat.
(3) Die Zurücklegung der Fachstudien kann
außerdem nachgewiesen werden
a) für das Fachgebiet Maschinenbau durch die
erfolgreiche Ablegung der abschließenden
Diplomprüfung in der Studienrichtung Montanmaschinenwesen
an der Montanuniversität;
b) für das Fachgebiet technische Chemie durch
die erfolgreiche Ablegung der abschließenden
Diplomprüfung im Studienzweig Chemie
oder durch die Erlangung des Doktorates
(Studium der Chemie) an einer Universität;
c) für das Fachgebiet technische Physik durch
die erfolgreiche Ablegung der abschließenden
Diplomprüfung im Studienzweig Physik
oder durch die Erlangung des Doktorates
(Studium der Physik) an einer Universität;
d) für das Fachgebiet technische Geologie
durch die erfolgreiche Ablegung der abschließenden
Diplomprüfung im Studienzweig
Montangeologie an einer Universität;
e) für das Fachgebiet Lebensmittel- und Gärungstechnologie
durch die erfolgreiche
Ablegung der abschließenden Diplomprüfung
in der Studienrichtung technische
Chemie oder in den Studienzweigen Chemie,
Biochemie oder Lebensmittelchemie oder
durch die Erlangung des Doktorates (Studium
der Chemie) an einer Universität.
(4) Ausländische Zeugnisse bedürfen zur
Feststellung der Gleichwertigkeit als Studiennachweis
für die Erlangung einer Befugnis mit
den Zeugnissen der im Abs. 1 bis 3 genannten
Universitäten der Nostrifizierung gemäß § 40
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 177/1966."
10. § 10 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Von der praktischen Betätigung müssen
entfallen bei Bewerbern um die Befugnis
a) eines Architekten, eines Zivilingenieurs für
Hochbau, eines Ingenieurkonsulenten oder
Zivilingenieurs für Bauwesen, für Wirtschaftsingenieurwesen
im Bauwesen oder
für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft
mindestens zwei Jahre auf eine praktische
Betätigung auf Baustellen;
b) eines Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieurs
für Maschinenbau, für Wirtschaftsingenieurwesen
im Maschinenbau, für
Schiffstechnik oder für Elektrotechnik mindestens
zwei Jahre auf eine praktische Betätigung
beim Bau oder Betrieb; bei
Bewerbern um die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten
oder Zivilingenieurs für Elektrotechnik
muß mindestens ein Jahr der
praktischen Betätigung auf dem Gebiet
von Hochspannungsanlagen geleistet worden
sein;
c) eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen
mindestens zwei Jahre auf eine
praktische Betätigung auf dem Gebiet
der Grenzvermessungen für alle Zwecke
der grundbücherlichen Teilungen sowie
Ab- und Zuschreibungen;
d) eines Ingenieurkonsulenten für technische
Geologie mindestens zwei Jahre auf technisch-
geologische Untersuchungen im Gelände
oder im Bergbau, auf Baustellen oder
an Bauwerken;
e) eines Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieurs
für Forst- und Holzwirtschaft
mindestens zwei Jahre auf eine praktische
Betätigung als Forstwirt (§ 104 Abs. 2 lit. a
des Forstgesetzes 1975) eines Pflichtbetriebes
(§ 113 des Forstgesetzes 1975) oder
in einer vergleichbaren Verwendung."
11. Dem § 11 Abs. 1 sind folgende Worte
anzufügen
„und Ausschließungsgründe gemäß § 7 Abs. 2
nicht vorliegen."
12. a) Im § 11 Abs. 4 lit. a sind die Worte
„Kulturtechnik und Landwirtschaft"
durch die Worte „Kulturtechnik und
Wasserwirtschaft, Landwirtschaft oder
eines Ingenieurkonsulenten für Raumplanung
oder Raumordnung" zu ersetzen.
b) Im § 11 Abs. 4 lit. c ist das Wort
„Kulturtechnik" durch die Worte „Kulturtechnik
und Wasserwirtschaft" zu
ersetzen.
c) Im § 11 Abs. 4 lit. d ist das Wort
„Forstwirtschaft" durch die Worte
„Forst- und Holzwirtschaft" zu ersetzen.
13. Dem § 17 ist folgender Satz anzufügen
„Vor Ablegung der Prüfung (§ 11) ist eine Praxis
zurückzulegen, wie sie im § 10 vorgesehen
ist."
14. § 18 Abs. 7 hat zu lauten
„(7) Der wesentliche Inhalt des Verleihungsbescheides,
der Tag der Eidesabiegung und der
Sitz der Kanzlei sind auf Kosten des Architekten,
Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieurs durch
den Bundesminister für Bauten und Technik
im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" und durch
den Landeshauptmann im Amtsblatt des in
Betracht kommenden Bundeslandes zu verlautbaren,
ferner dem für den Sit2 der Kanzlei zuständigen
Finanzamt sowie bei Ingenieurkonsulenten
für Vermessungswesen dem Bundesamt
für Eich- und Vermessungswesen und bei Befugnissen
der Fachgebiete Bergwesen, Erdölwesen,
Hüttenwesen, Gesteinshüttenwesen, Markscheidewesen,
Kunststofftechnik und Werkstoffwissenschaften
dem Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie bekanntzugeben."
15. § 22 Abs. 1 lit. d hat zu lauten
„d) durch die rechtskräftige Verurteilung wegen
einer aus Gewinnsucht begangenen
gerichtlich strafbaren Handlung oder durch
die rechtskräftige Verurteilung zu einer
mehr als einjährigen Freiheitsstrafe wegen
einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener
sonstiger gerichtlich strafbarer Handlungen,
es sei denn, daß die Rechtsfolgen
nachgesehen worden sind;"
16. § 22 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Das Erlöschen, die Aberkennung oder
die zeitweise Einstellung einer Befugnis sind
auf Kosten der zuständigen Ingenieurkammer
durch den Bundesminister für Bauten und Technik
im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" und durch
den Landeshauptmann im Amtsblatt des in Betracht
kommenden Bundeslandes zu verlautbaren,
ferner dem für den Sitz der Kanzlei zuständigen
Finanzamt sowie bei Ingenieurkonsulenten für
Vermessungswesen dem Bundesamt für Eich- und
Vermessungswesen und bei Befugnissen der
Fachgebiete Bergwesen, Erdölwesen, Hüttenwesen,
Gesteinshüttenwesen, Markscheidewesen,
Kunststofftechnik und Werkstoffwissenschaften
dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie bekanntzugeben."
17. § 24 hat zu entfallen.
18. Im § 31 haben die Abs. 3 bis 7, die lit. a
des Abs. 8 sowie die Abs. 9 bis 13 zu entfallen.
Die lit. b des Abs. 8 erhält die Bezeichnung
„(3)"; der Abs. 14 erhält die Bezeichnung „(4)".
19. a) Im § 11 Abs. 2 sind die Worte „dem
Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau vorzulegen, welches"
durch die Worte „dem Bundesminister
für Bauten und Technik vorzulegen,
welcher" zu ersetzen.
b) Im § 12 Abs. 1 und 3 sind jeweils die
Worte „Handel und Wiederaufbau"
durch die Worte „Bauten und Technik"
zu ersetzen.
c) Im § 12 Abs. 2 sind die Worte „Bundesministerium
für Unterricht" durch die
Worte „Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung" zu ersetzen.
d) Im § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 3,
§ 18 Abs. 2 sowie § 22 Abs. 2 und 4
sind die Worte „Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau" durch
die Worte „Bundesminister für Bauten
und Technik" zu ersetzen.
e) Im § 15 Abs. 2, § 19 Abs. 5 sowie
§ 27 Abs. 2 sind die Worte „das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau"
durch die Worte „den Bundesminister
für Bauten und Technik" zu
ersetzen.
f) Im § 17 sind die Worte „Das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau"
durch die Worte „Der Bundesminister
für Bauten und Technik" zu
ersetzen.
g) Im § 23 Abs. 4 sind die Worte „das
Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau" durch die Worte „der
Bundesminister für Bauten und Technik"
zu ersetzen.
h) Im § 33 sind die Worte „das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau"
durch die Worte „der Bundesminister
für Bauten und Technik" und
die Worte „das Bundesministerium für
Justiz" durch die Worte „der Bundesminister
für Justiz" zu ersetzen.
Artikel II
(1) Die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
erteilten Befugnisse für das Fachgebiet Schiff- und
Schiffsmaschinenbau gelten als Befugnisse für
das Fachgebiet Schiffstechnik, für das Fachgebiet
Forstwirtschaft als Befugnisse für das Fachgebiet
Forst- und Holzwirtschaft, für das Fachgebiet
Kulturtechnik als Befugnisse für das Fachgebiet
Kulturtechnik und Wasserwirtschaft und für
das Fachgebiet Gärungstechnik als Befugnisse
für das Fachgebiet Lebensmittel- und Gärungstechnologie.
(2) Ziviltechniker, denen Befugnisse für die
Fachgebiete Schiff- und Schiffsmaschinenbau,
Forstwirtschaft, Kulturtechnik und Gärungstechnik
verliehen worden sind, können die von
ihnen geführten Siegel bis zu einem Jahr nach
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes weiterführen.
Nach diesem Zeitpunkt dürfen nur Siegel verwendet
werden, die der nach diesem Bundesgesetz
vorgesehenen neuen Bezeichnung des Fachgebietes
und im übrigen den Bestimmungen
des § 25 des Ziviltechnikergesetzes, BGBl.
Nr. 146/1957, entsprechen.
(3) Ziviltechnikern ist auf ihren Antrag der
Übergang zu einer Befugnis für ein Fachgebiet,
das durch dieses Bundesgesetz neu aufgenommen
wurde, durch den Bundesminister für Bauten
und Technik zu bewilligen, wenn sie nachweisen,
daß sie im Rahmen ihrer bisherigen Befugnisausübung
auf diesem neuen Fachgebiet in einem
Ausmaß tätig waren, das den Voraussetzungen
des § 10 des Ziviltechnikergesetzes entspricht.
Um die Bewilligung des Befugnisüberganges ist
in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen
des § 15 des Ziviltechnikergesetzes innerhalb
eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
anzusuchen.
(4) Der Berechtigungsumfang der vor Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes erteilten Befugnisse
erfährt durch das Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes keine Änderung.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Bauten und Technik
betraut.