Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
143_1978 AT

143. Bundesgesetz: Änderung des Ziviltechnikergesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 143. Bundesgesetz: Änderung des Ziviltechnikergesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Ziviltechnikergesetz, BGBl. Nr. 146/1957,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 155/

1958 und der Kundmachung BGBl. Nr. 642/1974

wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die zur Berufsausübung der Ziviltechniker

zählenden und in deren Rahmen vorgenommenen

Tätigkeiten unterliegen nicht den

Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973. Wenn

Ziviltechniker bei ihrer Berufsausübung Betriebsanlagen

verwenden, so finden auf diese — soweit

nicht für den Bergbau geltende Vorschriften anzuwenden

sind — die entsprechenden Bestimmungen

der Gewerbeordnung 1973 (§§ 74 bis 84, 92,

333 bis 338, 353 bis 360, 362 und, soweit es sich

um Übertretungen der in den vorangeführten

Paragraphen enthaltenen Vorschriften handelt,

§§ 366 bis 369 und 371 GewO 1973) Anwendung.

Desgleichen finden auf das Arbeitsverhältnis der

bei den Ziviltechnikern beschäftigten Personen —

soweit nicht für den Bergbau geltende Vorschriften

anzuwenden sind — alle bundesgesetzlichen

Bestimmungen des Arbeitsrechtes Anwendung,

die für die in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung

1973 fallenden Tätigkeiten gelten."

2. § 4 hat zu lauten

„Einteilung der Befugnisse.

§ 4. Ziviltechnikerbefugnisse werden für folgende

Fachgebiete verliehen

A. für Architekten: Architektur und Hochbau;

B. für Ingenieurkonsulenten

a) Bauwesen,

b) Wirtschaftsingenieurwesen im Bauwesen,

c) Raumplanung und Raumordnung,

d) Maschinenbau,

e) Wirtschaftsingenieurwesen im Maschinenbau,

f) Schiffstechnik,

g) Elektrotechnik,

h) technische Chemie,

i) technische Physik,

j) Gas- und Feuerungstechnik,

k) Vermessungswesen,

l) Bergwesen,

m) Erdölwesen,

n) Hüttenwesen,

o) Gesteinshüttenwesen,

p) Markscheidewesen,

q) Kunststofftechnik,

r) Werkstoffwissenschaften,

s) technische Geologie,

t) Landwirtschaft,

u) Forst- und Holzwirtschaft,

v) Kulturtechnik und Wasserwirtschaft,

w) Lebensmittel- und Gärungstechnologie;

C. für Zivilingenieure

a) Hochbau,

b) Bauwesen,

c) Wirtschaftsingenieurwesen im Bauwesen,

d) Maschinenbau,

e) Wirtschaftsingenieurwesen im Maschinenbau,

f) Schiffstechnik,

g) Elektrotechnik,

h) technische Chemie,

i) technische Physik,

j) Gas- und Feuerungstechnik,

k) Bergwesen,

1) Erdölwesen,

m) Hüttenwesen,

n) Gesteinshüttenwesen,

o) Kunststofftechnik,

p) Forst- und Holzwirtschaft,

q) Kulturtechnik und Wasserwirtschaft,

r) Lebensmittel- und Gärungstechnologie."

3. § 5 Abs. 2 B und C hat zu lauten

„B. Ingenieurkonsulenten für

a) Raumplanung und Raumordnung: das gesamte

Fachgebiet, insbesondere die Verfassung

von örtlichen und überörtlichen

Raumordnungsprogrammen sowie die damit

zusammenhängenden Aufgaben der

Stadt- und Regionalforschung;

b) Vermessungswesen: das gesamte Fachgebiet

ober Tag und, soweit diese Arbeiten nicht

mit Arbeiten des Markscheidewesens gemäß

lit. c unmittelbar zusammenhängen, auch

solche unter Tag, ferner die Verfassung von

Teilungsplänen zur katastralen und grundbücherlichen

Teilung von Grundstücken,

Grenzermittlungen nach dem Stand der

Katastralmappe oder auf Grund von Urkunden

und die Mitwirkung bei der Erneuerung

unkenntlich gewordener Grenzen,

in allen diesen Fällen einschließlich der

Vermarkung nach § 845 des Allgemeinen

Bürgerlichen Gesetzbuches, weiters die Verfassung

von Lageplänen zur grundbücherlichen

Abschreibung ganzer Grundstücke,

Aufschließungspläne für Siedlungszwecke

und Aufteilungspläne über Pachtgründe,

Arbeiten, betreffend die Bodenforschung

und Bodenaufschließungen, Mitwirkung an

der Landesplanung, agrarische Operationen,

Kommassierungen und Arrondierungen,

Verfassung und Ausführung von kartographischen,

geodätisch-astronomischen und

geophysikalischen Arbeiten, die Auswertung

von Erd- und Luftbildmessungen, die

Ausführung von Erdbildmessungen, ferner

mit Genehmigung des Bundesministers für

Bauten und Technik die Ausführung von

Luftbildmessungen und im Einvernehmen

mit dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

Arbeiten zur Ausführung von

katastralen Neuvermessungen unter Einhaltung

der diesbezüglichen Vorschriften;

c) Markscheidewesen: das gesamte Fachgebiet,

einschließlich Aufgaben, die sich auf das

Bergbauberechtigungswesen und die Bergbaugebiete

beziehen, Aufsuchungstätigkeiten

hinsichtlich fester mineralischer Rohstoffe

sowie die damit zusammenhängenden

einfachen baulichen und bergbaulichen Arbeiten

und Vermessungsarbeiten, ausgenommen

die zur grundbücherlichen und

katastralen Durchführung eines Rechtsgeschäftes

erforderlichen Vermessungen und

die Verfassung von Teilungsplänen;

d) Werkstoffwissenschaften: das gesamte Fachgebiet,

insbesondere den Bereich der metallischen

und keramischen Werkstoffe, der

Kunststoffe als Konstruktionswerkstoffe und

aller Verbundwerkstoff-Kombinationen;

e) technische Geologie: das gesamte Fachgebiet,

insbesondere technisch-geologische Untersuchungen

für Straßen-, Kraftwerks-, Brücken-,

Stollen- und Tunnelbauten, Kavernen,

Rutschungen und Steinbrüche, hydrogeologische

Untersuchungen und montangeologische

Untersuchungen;

f) Landwirtschaft: das gesamte Fachgebiet,

insbesondere Entwurf, Einrichtung und Bewirtschaftung

von landwirtschaftlichen Gütern

und Industrien, Alpen, Weiden und

landwirtschaftlichen Nebenbetrieben, die

Durchführung von Bodenuntersuchungen

und Bodenverbesserungen sowie die im

Zusammenhang damit stehenden einfachen

Wege-, Hoch- und Tiefbauten, Feldbahnen

und Seilaufzüge für landwirtschaftliche

Zwecke sowie einfache maschinelle und

elektrotechnische Einrichtungen, mit Ausnahme

solcher, deren Spannungen 250 Volt

gegen Erde überschreiten;

C. Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieure

für

a) Bauwesen: das gesamte Fachgebiet, insbesondere

Straßen-, Wasser-, Brücken-, Tunnel-,

Eisenbahn-, Seilbahn- und Tief bauten,

konstruktiver Hochbau und Industriebauten,

ferner die mit diesen Bauten in Verbindung

stehenden anderweitigen baulichen Herstellungen

sowie einfache maschinelle und

elektrotechnische Einrichtungen, mit Ausnahme

solcher, deren Spannungen 250 Volt

gegen Erde überschreiten;

b) Wirtschaftsingenieurwesen im Bauwesen

das gesamte Fachgebiet, insbesondere technisch-

wirtschaftliche Belange des Bauwesens

wie Organisation, Vorbereitung, Überwachung

und Programmierung sämtlicher Bauten

des Fachgebietes;

c) Maschinenbau: das gesamte Fachgebiet sowie

die damit im Zusammenhang stehenden

einfachen baulichen Herstellungen und elektrotechnischen

Einrichtungen, mit Ausnahme

solcher, deren Spannungen 380 Volt gegen

Erde überschreiten;

d) Wirtschaftsingenieurwesen im Maschinenbau

das gesamte Fachgebiet, insbesondere

technisch-wirtschaftliche Belange des Maschinenbaues

und der Energiewirtschaft

wie Organisation, Vorbereitung, Überwachung

und Programmierung von Fertigungs-,

Betriebs- und sonstigen Anlagen;

e) Schiffstechnik: das gesamte Fachgebiet sowie

die damit im Zusammenhang stehenden

einfachen baulichen Herstellungen und elektrotechnischen

Einrichtungen, mit Ausnahme

solcher, deren Spannungen 380 Volt

gegen Erde überschreiten;

f) Elektrotechnik: das gesamte Fachgebiet,

einschließlich Elektrooptik, Elektroakustik

und Geoelektrik, insbesondere alle Einrichtungen

zur Erzeugung und Verteilung der

elektrischen Energie, ferner zur Nachrichtenübermittlung

und Bildübertragung, Niederfrequenz-

und Hochfrequenztechnik, Blitzschutzanlagen

sowie die mit diesen Arbeiten

im Zusammenhang stehenden einfachen

baulichen Herstellungen und maschinellen

Einrichtungen;

g) technische Chemie: das gesamte Fachgebiet

sowie die damit im Zusammenhang stehenden

einfachen baulichen, maschinellen und

elektrotechnischen Einrichtungen, mit Ausnahme

solcher, deren Spannungen 250 Volt

gegen Erde überschreiten;

h) technische Physik: das gesamte Fachgebiet,

einschließlich Elektrooptik und Elektroakustik

sowie die damit im Zusammenhang

stehenden einfachen baulichen Herstellungen

und maschinellen und elektrotechnischen

Einrichtungen;

i) Gas- und Feuerungstechnik: das gesamte

Fachgebiet sowie die damit im Zusammenhang

stehenden einfachen baulichen Herstellungen,

maschinellen, chemischen und

elektrotechnischen Einrichtungen, mit Ausnahme

solcher, deren Spannungen 250 Volt

gegen Erde überschreiten;

j) Bergwesen: das gesamte Fachgebiet sowie

die damit im Zusammenhang stehenden

einfachen baulichen Herstellungen, maschinellen

und elektrotechnischen Einrichtungen,

mit Ausnahme solcher, deren Spannungen

250 Volt gegen Erde überschreiten;

k) Erdölwesen: das gesamte Fachgebiet, insbesondere

das Aufsuchen, Gewinnen, unterirdische

behälterlose Speichern und Aufbereiten

von Kohlenwasserstoffen sowie von

anderen mineralischen Rohstoffen in flüssigem

oder gasförmigem Zustand und die

damit im Zusammenhang stehenden einfachen

baulichen Herstellungen, maschinellen

und elektrotechnischen Einrichtungen,

mit Ausnahme solcher, deren Spannungen

250 Volt gegen Erde überschreiten;

l) Hüttenwesen: das gesamte Fachgebiet sowie

die damit im Zusammenhang stehenden

einfachen baulichen Herstellungen, maschinellen

und elektrotechnischen Einrichtungen,

mit Ausnahme solcher, deren Spannungen

250 Volt gegen Erde überschreiten;

m) Gesteinshüttenwesen: das gesamte Fachgebiet,

insbesondere die Bereiche Zement,

Kalk, Gips, Glas, feuerfeste Baustoffe und

Bau- und Feinkeramik, einschließlich der

Verfahrenstechnik sowie die damit im Zusammenhang

stehenden einfachen baulichen

Herstellungen, maschinellen und elektrotechnischen

Einrichtungen, mit Ausnahme

solcher, deren Spannungen 250 Volt gegen

Erde überschreiten;

n) Kunststofftechnik: das gesamte Fachgebiet

sowie die damit im Zusammenhang stehenden

einfachen baulichen Herstellungen, maschinellen

und elektrotechnischen Einrichtungen,

mit Ausnahme solcher, deren Spannungen

250 Volt gegen Erde überschreiten;

o) Forst- und Holzwirtschaft: das gesamte

Fachgebiet, einschließlich Wildbach- und

Lawinenverbauung, agrarische Operationen

mit besonderer Berücksichtigung der Waldzusammenlegungen,

die damit in unmittelbarem

Zusammenhang stehenden einfachen

Straßen-, Wasser-, Brücken-, Hoch- und

Tiefbauten, Seilaufzüge und Waldbahnen

für forstwirtschaftliche Zwecke, sowie die

Beschaffung der Unterlagen für die Richtigstellung

des Grundbuches und Grundkatasters,

jedoch mit Ausnahme der zur

grundbücherlichen und katastralen Durchführung

eines Rechtsgeschäftes erforderlichen

Vermessungen und der Verfassung

von Teilungsplänen, die Neuaufstellung und

Überprüfung von Forstplänen sowie einfache

maschinelle und elektrotechnische

Einrichtungen, mit Ausnahme solcher, deren

Spannungen 250 Volt gegen Erde überschreiten;

p) Kulturtechnik und Wasserwirtschaft: das

gesamte Fachgebiet, insbesondere Bodenmeliorationen

und die damit im Zusammenhang

stehenden Bodenuntersuchungen, agrarische

Operationen, einschließlich der Beschaffung

der Unterlagen für die Richtigstellung

des Grundbuches und Grundkatasters,

jedoch mit Ausnahme der grundbuch-

und katastermäßigen Durchführung,

Wasserversorgungs- und Kanalisationsanlagen,

Abwasserverwertungsanlagen, Wasserbauten,

mit Ausnahme der Verkehrswasserbauten

und des Baues von Großkraftanlagen,

Straßen- und Güterwegebauten und die

mit kulturtechnischen Arbeiten in unmittelbarem

Zusammenhang stehenden Brücken-,

Hoch-, Tief-, Schlepp- und Seilbahnbauten

sowie einfache maschinelle und elektrotechnische

Einrichtungen, mit Ausnahme

solcher, deren Spannungen 250 Volt gegen

Erde überschreiten;

q) Lebensmittel- und Gärungstechnologie: das

gesamte Fachgebiet sowie die damit im

Zusammenhang stehenden einfachen maschinellen

und elektrotechnischen Einrichtungen,

mit Ausnahme solcher, deren Spannungen

250 Volt gegen Erde überschreiten."

4. § 5 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Für alle Zivilingenieure gelten bei ihrer

ausführenden Tätigkeit sinngemäß die Bestimmungen,

die für Baumeister hinsichtlich der

Heranziehung von befugten Gewerbetreibenden

nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung

1973 gelten."

5. § 6 Abs. 2 lit. a bis e haben zu lauten

„a) die Architekten zum Entwurf, zur Oberleitung

und Überwachung der Ausführung

von Projekten ihres Fachgebietes, insbesondere

von Monumentalbauten, Theatern,

Festhallen, Ausstellungsgebäuden, Museenbauten,

Kirchen, Schulen und Spitälern des

Bundes, der Länder und der Gemeinden,

sofern sie vom künstlerischen, kulturellen

oder vom sozialen Standpunkt von Bedeutung

sind;

b) die Architekten und die Ingenieurkonsulenten

für Raumplanung und Raumordnung

zur Verfassung von Flächenwidmungs-

und Bebauungsplänen;

c) die Ingenieurkonsulenten für Bauwesen,

für Wirtschaftsingenieurwesen im Bauwesen,

für Maschinenbau, für Wirtschaftsingenieurwesen

im Maschinenbau, für

Schiffstechnik, für Elektrotechnik, für

technische Chemie, für technische Physik,

für Gas- und Feuerungstechnik, für Bergwesen,

für Erdölwesen, für Hüttenwesen,

für Gesteinshüttenwesen, für Kunststofftechnik,

für Werkstoffwissenschaften, für

technische Geologie und für Lebensmittel-

und Gärungstechnologie zum Entwurf, zur

Oberleitung und zur Überwachung der

Ausführung von Projekten ihres Fachgebietes;

d) die Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen

zur Verfassung von Teilungsplänen

zur katastralen und grundbücherlichen

Teilung von Grundstücken und von Lageplänen,

zur grundbücherlichen Abschreibung

ganzer Grundstücke, zu Grenzermittlungen

nach dem Stande der Katastralmappe

oder auf Grund von Urkunden,

einschließlich Vermarkungen und Verfassung

von Plänen zur Bekanntgabe von

Fluchtlinien;

e) die Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen

zur Feststellung der Begrenzungen

von Grubenmaßen, Oberscharen, Gewinnungsfeldern,

Abbaufeldern und Speicherfeldern

sowie zur Ersichtlichmachung derartiger

Begrenzungen in der Natur."

6. § 6 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die in Abs. 2 lit. a bis c angeführten weiteren

Berechtigungen gelten auch für die Zivilingenieure

hinsichtlich ihrer Fachgebiete."

7. § 7 Abs. 1 lit. b hat zu lauten

„b) die für die Ausübung der Befugnis erforderliche

Zuverlässigkeit,"

8. § 7 Abs. 2 lit. a hat zu lauten

„a) die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz

begangener gerichtlich strafbarer Handlungen

zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe

oder sonst wegen einer aus

Gewinnsucht begangenen gerichtlich strafbaren

Handlung rechtskräftig verurteilt

worden sind, es sei denn, daß die Rechtsfolgen

nachgesehen worden sind,"

9. § 9 hat zu lauten

„Studiennachweis.

§ 9. (1) Die Zurücklegung der Fachstudien

ist nachzuweisen

a) für das Fachgebiet Architektur durch die

erfolgreiche Ablegung der abschließenden

Diplomprüfung in der Studienrichtung

Architektur an einer Universität oder durch

die Absolvierung einer im ordentlichen

Studiengang zurückgelegten Meisterschule

für Architektur an der Akademie der bildenden

Künste in Wien oder einer Meisterklasse

für Architektur an der Hochschule

für angewandte Kunst in Wien;

b) für das Fachgebiet Hochbau durch die

erfolgreiche Ablegung der abschließenden

Diplomprüfung in der Studienrichtung

Architektur an einer Universität;

c) für die Fachgebiete Bauwesen, Wirtschaftsingenieurwesen

im Bauwesen, Raumplanung

und Raumordnung, Maschinenbau, Wirtschaftsingenieurwesen

im Maschinenbau,

Schiffstechnik, Elektrotechnik, technische

Chemie, technische Physik, Gas- und Feuerungstechnik,

Vermessungswesen, Bergwesen,

Erdölwesen, Hüttenwesen, Gesteinshüttenwesen,

Markscheidewesen, Kunststofftechnik,

Werkstoffwissenschaften, technische

Geologie, Landwirtschaft, Forst- und Holzwirtschaft,

Kulturtechnik und Wasserwirtschaft

sowie Lebensmittel- und Gärungstechnologie

durch die erfolgreiche Ablegung

der abschließenden Diplomprüfung in der

entsprechenden Studienrichtung (im entsprechenden

Studienzweig) an einer Universität.

(2) Außerdem gilt der Studiennachweis als

erbracht

a) für das Fachgebiet Gas- und Feuerungstechnik

durch die erfolgreiche Ablegung

der abschließenden Diplomprüfung in den

Studienrichtungen Hüttenwesen oder Gesteinshüttenwesen

an der Montanuniversität,

ferner der abschließenden Diplomprüfung

in den Studienrichtungen technische Chemie

oder Maschinenbau, wenn zur Zeit des

Studiums an der betreffenden Universität

keine eigene Studienrichtung für Gas- und

Feuerungstechnik bestanden hat;

b) für das Fachgebiet technische Physik durch

die erfolgreiche Ablegung der abschließenden

Diplomprüfung in den Studienrichtungen

Elektrotechnik oder Maschinenbau, wenn

zur Zeit des Studiums an der betreffenden

Universität keine eigene Studienrichtung

für technische Physik bestanden hat.

(3) Die Zurücklegung der Fachstudien kann

außerdem nachgewiesen werden

a) für das Fachgebiet Maschinenbau durch die

erfolgreiche Ablegung der abschließenden

Diplomprüfung in der Studienrichtung Montanmaschinenwesen

an der Montanuniversität;

b) für das Fachgebiet technische Chemie durch

die erfolgreiche Ablegung der abschließenden

Diplomprüfung im Studienzweig Chemie

oder durch die Erlangung des Doktorates

(Studium der Chemie) an einer Universität;

c) für das Fachgebiet technische Physik durch

die erfolgreiche Ablegung der abschließenden

Diplomprüfung im Studienzweig Physik

oder durch die Erlangung des Doktorates

(Studium der Physik) an einer Universität;

d) für das Fachgebiet technische Geologie

durch die erfolgreiche Ablegung der abschließenden

Diplomprüfung im Studienzweig

Montangeologie an einer Universität;

e) für das Fachgebiet Lebensmittel- und Gärungstechnologie

durch die erfolgreiche

Ablegung der abschließenden Diplomprüfung

in der Studienrichtung technische

Chemie oder in den Studienzweigen Chemie,

Biochemie oder Lebensmittelchemie oder

durch die Erlangung des Doktorates (Studium

der Chemie) an einer Universität.

(4) Ausländische Zeugnisse bedürfen zur

Feststellung der Gleichwertigkeit als Studiennachweis

für die Erlangung einer Befugnis mit

den Zeugnissen der im Abs. 1 bis 3 genannten

Universitäten der Nostrifizierung gemäß § 40

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 177/1966."

10. § 10 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Von der praktischen Betätigung müssen

entfallen bei Bewerbern um die Befugnis

a) eines Architekten, eines Zivilingenieurs für

Hochbau, eines Ingenieurkonsulenten oder

Zivilingenieurs für Bauwesen, für Wirtschaftsingenieurwesen

im Bauwesen oder

für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft

mindestens zwei Jahre auf eine praktische

Betätigung auf Baustellen;

b) eines Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieurs

für Maschinenbau, für Wirtschaftsingenieurwesen

im Maschinenbau, für

Schiffstechnik oder für Elektrotechnik mindestens

zwei Jahre auf eine praktische Betätigung

beim Bau oder Betrieb; bei

Bewerbern um die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten

oder Zivilingenieurs für Elektrotechnik

muß mindestens ein Jahr der

praktischen Betätigung auf dem Gebiet

von Hochspannungsanlagen geleistet worden

sein;

c) eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen

mindestens zwei Jahre auf eine

praktische Betätigung auf dem Gebiet

der Grenzvermessungen für alle Zwecke

der grundbücherlichen Teilungen sowie

Ab- und Zuschreibungen;

d) eines Ingenieurkonsulenten für technische

Geologie mindestens zwei Jahre auf technisch-

geologische Untersuchungen im Gelände

oder im Bergbau, auf Baustellen oder

an Bauwerken;

e) eines Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieurs

für Forst- und Holzwirtschaft

mindestens zwei Jahre auf eine praktische

Betätigung als Forstwirt (§ 104 Abs. 2 lit. a

des Forstgesetzes 1975) eines Pflichtbetriebes

(§ 113 des Forstgesetzes 1975) oder

in einer vergleichbaren Verwendung."

11. Dem § 11 Abs. 1 sind folgende Worte

anzufügen

„und Ausschließungsgründe gemäß § 7 Abs. 2

nicht vorliegen."

12. a) Im § 11 Abs. 4 lit. a sind die Worte

„Kulturtechnik und Landwirtschaft"

durch die Worte „Kulturtechnik und

Wasserwirtschaft, Landwirtschaft oder

eines Ingenieurkonsulenten für Raumplanung

oder Raumordnung" zu ersetzen.

b) Im § 11 Abs. 4 lit. c ist das Wort

„Kulturtechnik" durch die Worte „Kulturtechnik

und Wasserwirtschaft" zu

ersetzen.

c) Im § 11 Abs. 4 lit. d ist das Wort

„Forstwirtschaft" durch die Worte

„Forst- und Holzwirtschaft" zu ersetzen.

13. Dem § 17 ist folgender Satz anzufügen

„Vor Ablegung der Prüfung (§ 11) ist eine Praxis

zurückzulegen, wie sie im § 10 vorgesehen

ist."

14. § 18 Abs. 7 hat zu lauten

„(7) Der wesentliche Inhalt des Verleihungsbescheides,

der Tag der Eidesabiegung und der

Sitz der Kanzlei sind auf Kosten des Architekten,

Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieurs durch

den Bundesminister für Bauten und Technik

im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" und durch

den Landeshauptmann im Amtsblatt des in

Betracht kommenden Bundeslandes zu verlautbaren,

ferner dem für den Sit2 der Kanzlei zuständigen

Finanzamt sowie bei Ingenieurkonsulenten

für Vermessungswesen dem Bundesamt

für Eich- und Vermessungswesen und bei Befugnissen

der Fachgebiete Bergwesen, Erdölwesen,

Hüttenwesen, Gesteinshüttenwesen, Markscheidewesen,

Kunststofftechnik und Werkstoffwissenschaften

dem Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie bekanntzugeben."

15. § 22 Abs. 1 lit. d hat zu lauten

„d) durch die rechtskräftige Verurteilung wegen

einer aus Gewinnsucht begangenen

gerichtlich strafbaren Handlung oder durch

die rechtskräftige Verurteilung zu einer

mehr als einjährigen Freiheitsstrafe wegen

einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener

sonstiger gerichtlich strafbarer Handlungen,

es sei denn, daß die Rechtsfolgen

nachgesehen worden sind;"

16. § 22 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Das Erlöschen, die Aberkennung oder

die zeitweise Einstellung einer Befugnis sind

auf Kosten der zuständigen Ingenieurkammer

durch den Bundesminister für Bauten und Technik

im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" und durch

den Landeshauptmann im Amtsblatt des in Betracht

kommenden Bundeslandes zu verlautbaren,

ferner dem für den Sitz der Kanzlei zuständigen

Finanzamt sowie bei Ingenieurkonsulenten für

Vermessungswesen dem Bundesamt für Eich- und

Vermessungswesen und bei Befugnissen der

Fachgebiete Bergwesen, Erdölwesen, Hüttenwesen,

Gesteinshüttenwesen, Markscheidewesen,

Kunststofftechnik und Werkstoffwissenschaften

dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie bekanntzugeben."

17. § 24 hat zu entfallen.

18. Im § 31 haben die Abs. 3 bis 7, die lit. a

des Abs. 8 sowie die Abs. 9 bis 13 zu entfallen.

Die lit. b des Abs. 8 erhält die Bezeichnung

„(3)"; der Abs. 14 erhält die Bezeichnung „(4)".

19. a) Im § 11 Abs. 2 sind die Worte „dem

Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau vorzulegen, welches"

durch die Worte „dem Bundesminister

für Bauten und Technik vorzulegen,

welcher" zu ersetzen.

b) Im § 12 Abs. 1 und 3 sind jeweils die

Worte „Handel und Wiederaufbau"

durch die Worte „Bauten und Technik"

zu ersetzen.

c) Im § 12 Abs. 2 sind die Worte „Bundesministerium

für Unterricht" durch die

Worte „Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung" zu ersetzen.

d) Im § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 3,

§ 18 Abs. 2 sowie § 22 Abs. 2 und 4

sind die Worte „Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau" durch

die Worte „Bundesminister für Bauten

und Technik" zu ersetzen.

e) Im § 15 Abs. 2, § 19 Abs. 5 sowie

§ 27 Abs. 2 sind die Worte „das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau"

durch die Worte „den Bundesminister

für Bauten und Technik" zu

ersetzen.

f) Im § 17 sind die Worte „Das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau"

durch die Worte „Der Bundesminister

für Bauten und Technik" zu

ersetzen.

g) Im § 23 Abs. 4 sind die Worte „das

Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau" durch die Worte „der

Bundesminister für Bauten und Technik"

zu ersetzen.

h) Im § 33 sind die Worte „das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau"

durch die Worte „der Bundesminister

für Bauten und Technik" und

die Worte „das Bundesministerium für

Justiz" durch die Worte „der Bundesminister

für Justiz" zu ersetzen.

Artikel II

(1) Die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

erteilten Befugnisse für das Fachgebiet Schiff- und

Schiffsmaschinenbau gelten als Befugnisse für

das Fachgebiet Schiffstechnik, für das Fachgebiet

Forstwirtschaft als Befugnisse für das Fachgebiet

Forst- und Holzwirtschaft, für das Fachgebiet

Kulturtechnik als Befugnisse für das Fachgebiet

Kulturtechnik und Wasserwirtschaft und für

das Fachgebiet Gärungstechnik als Befugnisse

für das Fachgebiet Lebensmittel- und Gärungstechnologie.

(2) Ziviltechniker, denen Befugnisse für die

Fachgebiete Schiff- und Schiffsmaschinenbau,

Forstwirtschaft, Kulturtechnik und Gärungstechnik

verliehen worden sind, können die von

ihnen geführten Siegel bis zu einem Jahr nach

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes weiterführen.

Nach diesem Zeitpunkt dürfen nur Siegel verwendet

werden, die der nach diesem Bundesgesetz

vorgesehenen neuen Bezeichnung des Fachgebietes

und im übrigen den Bestimmungen

des § 25 des Ziviltechnikergesetzes, BGBl.

Nr. 146/1957, entsprechen.

(3) Ziviltechnikern ist auf ihren Antrag der

Übergang zu einer Befugnis für ein Fachgebiet,

das durch dieses Bundesgesetz neu aufgenommen

wurde, durch den Bundesminister für Bauten

und Technik zu bewilligen, wenn sie nachweisen,

daß sie im Rahmen ihrer bisherigen Befugnisausübung

auf diesem neuen Fachgebiet in einem

Ausmaß tätig waren, das den Voraussetzungen

des § 10 des Ziviltechnikergesetzes entspricht.

Um die Bewilligung des Befugnisüberganges ist

in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen

des § 15 des Ziviltechnikergesetzes innerhalb

eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

anzusuchen.

(4) Der Berechtigungsumfang der vor Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes erteilten Befugnisse

erfährt durch das Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes keine Änderung.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Bauten und Technik

betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →