Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
143_1977 AT

143. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 143. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft

Auf Grund des § 17 Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes

1972, BGBl. Nr. 440, wird

verordnet

§ 1. Der Gewinn nichtbuchführungspflichtiger

land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und

Nebenbetriebe, deren Inhaber über diese Betriebe

weder ordnungsmäßige Bücher noch Aufzeichnungen

führen, die eine Gewinnermittlung nach

§ 4 des Einkommensteuergesetzes 1972 ermöglichen,

ist für die Kalenderjahre 1976 und 1977

auf Grund des Einheitswertes des land- und

forstwirtschaftlichen Betriebes nach folgenden

Bestimmungen zu ermitteln, wenn der auf die

selbstbewirtschaftete Fläche entfallende Einheitswert

nicht mehr als 700000 S beträgt.

§ 2. (1) Als Grundbetrag bei der Gewinnermittlung

für das Kalenderjahr 1976 sind folgende

Vomhundertsätze des zum 1. Jänner 1976

maßgebenden Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen

Vermögens — ausgenommen

gärtnerisches Vermögen (§ 49 des Bewertungsgesetzes

1955, BGBl. Nr. 148, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 172/1971) — einschließlich

der Einheitswertanteile der Zupachtungen,

abzüglich der Einheitswertanteile der

Verpachtungen (Ausgangswert) anzusetzen

Soweit der Ausgangswert 100000 S

nicht übersteigt 24 v. H.,

von dem 100000 S, nicht aber 250000 S

übersteigenden Teil des Ausgangswertes

29 v. H.,

von dem 250000 S, nicht aber 500000 S

übersteigenden Teil des Ausgangswertes

26 v. H.,

von dem 500000 S übersteigenden Teil

des Ausgangswertes 23 v. H.

Als Grundbetrag bei der Gewinnermittlung

für das Kalenderjahr 1977 sind folgende Vomhundertsätze

des zum 1. Jänner 1977 maßgebenden

Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen

Vermögens — ausgenommen gärtnerisches

Vermögen (§ 49 des Bewertungsgesetzes

1955, BGBl. Nr. 148, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 172/1971) — einschließlich

der Einheitswertanteile der Zupachtungen,

abzüglich der Einheitswertanteile der

Verpachtungen (Ausgangswert) anzusetzen

Soweit der Ausgangswert 250000 S

nicht übersteigt .. . 30 v. H.,

von dem 250000 S, nicht aber 500000 S

übersteigenden Teil des Ausgangswertes

28 v. H.,

von dem 500000 S übersteigenden Teil

des Ausgangswertes 26 v. H.

(2) Der Grundbetrag (Abs. 1) ist um den Wert

der Ausgedingslasten (Geld- und Sachleistungen),

um die geleisteten Sozialversicherungsbeiträge

und Beiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen

sowie um die bezahlten Pachtzinse und

Schuldzinsen zu vermindern. Ist die Summe

dieser Ausgaben größer als der Grundbetrag, so

ist die Absetzung mit der Höhe des Grundbetrages

begrenzt. Er ist um die vereinnahmten

Pachtzinse zu erhöhen. Die aus Sachbezügen;

bestehenden Ausgedingslasten sind mit Ausnahme

der freien Station gemäß § 15 Abs. 2 des

Einkommensteuergesetzes 1972 mit den üblichen

Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.

Als Wert der freien Station ist bei der Veranlagung

für das Kalenderjahr 1976 für die erste

Person ein Betrag von 11160 S und für jede

weitere Person ein Betrag von 8928 S, bei der

Veranlagung für das Kalenderjahr 1977 für die

erste Person ein Betrag von 14940 S und für

jede weitere Person ein Betrag von 11952 S

anzusetzen.

(3) Der sich aus den vorstehenden Absätzen

ergebende Betrag stellt den Durchschnittssatz

für den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft

dar.

(4) Der Gewinn aus der Bewirtschaftung von

Alpen, für die ein Vergleichswert gemäß

§ 39 Abs. 2 Z. 1 lit. b des Bewertungsgesetzes

1955 gesondert festgestellt wurde, ist mit dem

Durchschnittssatz von 8 v. H. dieses Wertes zu

ermitteln. Bei der Ermittlung des Grundbetrages

(Abs. 1) scheidet der Vergleichswert der Alpbetriebe

aus.

§ 3. (1) Gehören zu einem landwirtschaftlichen.

Betrieb forstwirtschaftlich genutzte

Grundflächen und entfällt auf diese mindestens

ein Teileinheitswert von 80000 S, so ist der

Gewinn aus den forstwirtschaftlich genutzten

Flächen gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes

1972 zu berechnen. Ist der Gewinn aus

forstwirtschaftlich genutzten Flächen demnach

nicht gesondert gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes

1972 zu berechnen, so ist

er mit dem Durchschnittssatz von 10 v. H. des

auf die forstwirtschaftlich genutzten Flächen

entfallenden Teiles des Einheitswertes zu ermitteln.

Bei der Ermittlung des Grundbetrages

(§ 2 Abs. 1) scheidet der auf die forstwirtschaftlich

genutzten Flächen entfallende Anteil

des Einheitswertes aus.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind auch

anzuwenden, wenn zu einem land- und forstwirtschaftlichen

Betrieb nur forstwirtschaftlich

genutzte Grundflächen gehören.

§ 4. (1) Der Gewinn aus Weinbau ist unter

Zugrundelegung der Einnahmen und Ausgaben

des Kalenderjahres gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes

1972 gesondert zu ermitteln.

Wenn die weinbaulich genutzte Grundfläche

60 a nicht übersteigt, unterbleibt die

gesonderte Ermittlung des Gewinnes aus Weinbau

(Weintrauben, Maische und Traubenmost).

(2) Gewinne, die im Buschenschank und

Bouteillenweinverkauf erzielt werden, sind auch

dann, wenn die weinbaulich genutzte Grundfläche

60 a nicht übersteigt, gemäß § 4 Abs. 3

des Einkommensteuergesetzes 1972 gesondert zu

ermitteln.

(3) Bei der gesonderten Ermittlung des Gewinnes

aus Weinbau einschließlich Buschenschank

und Bouteillenweinverkauf ist von den im

Kalenderjahr tatsächlich erzielten Verkaufs-

(Tausch)erlösen einschließlich der Umsatzsteuer

und sonstigen Abgaben für Wein, Weintrauben,

Maische und Traubenmost auszugehen.

(4) Als Betriebsausgaben für das Kalenderjahr

sind je Hektar weinbaulich genutzter Grundfläche

in den Gebieten (siehe Anlage) folgende

Beträge anzusetzen

im Gebiet 1 45000 S,

im Gebiet 2 40000 S,

im Gebiet 3 35000 S.

Neben diesen Pauschbeträgen sind auch die an

das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer und

die im § 2 Abs. 2 angeführten Ausgaben, soweit

sie im Rahmen der Einkünfte aus Weinbau

angefallen sind, zu berücksichtigen. Die Anwendung

der Pauschbeträge für Betriebsausgaben

darf nicht zur Ermittlung eines Verlustbetrages

führen. Behauptet der Steuerpflichtige, daß ein

Verlust aus Weinbau eingetreten ist, so ist ihm

Gelegenheit zur Beweisführung zu geben. Der

nachgewiesene Verlust aus Weinbau ist der Besteuerung

zugrunde zu legen.

(5) Soweit gemäß Abs. 1 der Gewinn aus

Weinbau gesondert zu ermitteln ist, ist der auf

die weinbaulich genutzten Flächen entfallende

Teil des Einheitswertes bei der Berechnung des

Grundbetrages gemäß § 2 Abs. 1 auszuscheiden.

(6) Das Finanzamt hat bei nachgewiesenen

Tauschgeschäften als Wert des Tauschweines den

ortsüblichen Mittelpreis des Kalenderjahres 1976

bzw. 1977 nach Anhörung der Landwirtschaftskammer

(Bezirksbauernkammer) anzusetzen.

§ 5. Die im § 2 Abs. 2 angeführten Ausgaben

sind nur insoweit vom Grundbetrag (§ 2 Abs. 1)

abzuziehen, als sie im Rahmen der nach den

Durchschnittssätzen des § 2 Abs. 1 bis 3 ermittelten

Einkünfte angefallen sind. Soweit solche

Ausgaben den nach den Durchschnittssätzen des

§ 2 Abs. 4 und § 3 Abs. 1 vorletzter Satz ermittelten

Einkünften zuzuordnen sind, ist der Abzug

mit den sich aus der Anwendung dieser Durchschnittssätze

ergebenden Beträgen begrenzt.

§ 6. Bei außergewöhnlichen Ernteschäden

durch Dürre, Hochwasser oder Hagelschlag,

Wind- oder Schneebruch und bei besonderen

Viehverlusten sind die auf Grund der Durchschnittssätze

(§ 2, § 3 Abs. 1 vorletzter Satz und

§ 4 Abs. 1 zweiter Satz) sich ergebenden Gewinnbeträge

entsprechend dem eingetretenen Schaden

zu vermindern.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →