143. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 17 Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes
1972, BGBl. Nr. 440, wird
verordnet
§ 1. Der Gewinn nichtbuchführungspflichtiger
land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und
Nebenbetriebe, deren Inhaber über diese Betriebe
weder ordnungsmäßige Bücher noch Aufzeichnungen
führen, die eine Gewinnermittlung nach
§ 4 des Einkommensteuergesetzes 1972 ermöglichen,
ist für die Kalenderjahre 1976 und 1977
auf Grund des Einheitswertes des land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes nach folgenden
Bestimmungen zu ermitteln, wenn der auf die
selbstbewirtschaftete Fläche entfallende Einheitswert
nicht mehr als 700000 S beträgt.
§ 2. (1) Als Grundbetrag bei der Gewinnermittlung
für das Kalenderjahr 1976 sind folgende
Vomhundertsätze des zum 1. Jänner 1976
maßgebenden Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen
Vermögens — ausgenommen
gärtnerisches Vermögen (§ 49 des Bewertungsgesetzes
1955, BGBl. Nr. 148, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 172/1971) — einschließlich
der Einheitswertanteile der Zupachtungen,
abzüglich der Einheitswertanteile der
Verpachtungen (Ausgangswert) anzusetzen
Soweit der Ausgangswert 100000 S
nicht übersteigt 24 v. H.,
von dem 100000 S, nicht aber 250000 S
übersteigenden Teil des Ausgangswertes
29 v. H.,
von dem 250000 S, nicht aber 500000 S
übersteigenden Teil des Ausgangswertes
26 v. H.,
von dem 500000 S übersteigenden Teil
des Ausgangswertes 23 v. H.
Als Grundbetrag bei der Gewinnermittlung
für das Kalenderjahr 1977 sind folgende Vomhundertsätze
des zum 1. Jänner 1977 maßgebenden
Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen
Vermögens — ausgenommen gärtnerisches
Vermögen (§ 49 des Bewertungsgesetzes
1955, BGBl. Nr. 148, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 172/1971) — einschließlich
der Einheitswertanteile der Zupachtungen,
abzüglich der Einheitswertanteile der
Verpachtungen (Ausgangswert) anzusetzen
Soweit der Ausgangswert 250000 S
nicht übersteigt .. . 30 v. H.,
von dem 250000 S, nicht aber 500000 S
übersteigenden Teil des Ausgangswertes
28 v. H.,
von dem 500000 S übersteigenden Teil
des Ausgangswertes 26 v. H.
(2) Der Grundbetrag (Abs. 1) ist um den Wert
der Ausgedingslasten (Geld- und Sachleistungen),
um die geleisteten Sozialversicherungsbeiträge
und Beiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
sowie um die bezahlten Pachtzinse und
Schuldzinsen zu vermindern. Ist die Summe
dieser Ausgaben größer als der Grundbetrag, so
ist die Absetzung mit der Höhe des Grundbetrages
begrenzt. Er ist um die vereinnahmten
Pachtzinse zu erhöhen. Die aus Sachbezügen;
bestehenden Ausgedingslasten sind mit Ausnahme
der freien Station gemäß § 15 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes 1972 mit den üblichen
Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.
Als Wert der freien Station ist bei der Veranlagung
für das Kalenderjahr 1976 für die erste
Person ein Betrag von 11160 S und für jede
weitere Person ein Betrag von 8928 S, bei der
Veranlagung für das Kalenderjahr 1977 für die
erste Person ein Betrag von 14940 S und für
jede weitere Person ein Betrag von 11952 S
anzusetzen.
(3) Der sich aus den vorstehenden Absätzen
ergebende Betrag stellt den Durchschnittssatz
für den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft
dar.
(4) Der Gewinn aus der Bewirtschaftung von
Alpen, für die ein Vergleichswert gemäß
§ 39 Abs. 2 Z. 1 lit. b des Bewertungsgesetzes
1955 gesondert festgestellt wurde, ist mit dem
Durchschnittssatz von 8 v. H. dieses Wertes zu
ermitteln. Bei der Ermittlung des Grundbetrages
(Abs. 1) scheidet der Vergleichswert der Alpbetriebe
aus.
§ 3. (1) Gehören zu einem landwirtschaftlichen.
Betrieb forstwirtschaftlich genutzte
Grundflächen und entfällt auf diese mindestens
ein Teileinheitswert von 80000 S, so ist der
Gewinn aus den forstwirtschaftlich genutzten
Flächen gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
1972 zu berechnen. Ist der Gewinn aus
forstwirtschaftlich genutzten Flächen demnach
nicht gesondert gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
1972 zu berechnen, so ist
er mit dem Durchschnittssatz von 10 v. H. des
auf die forstwirtschaftlich genutzten Flächen
entfallenden Teiles des Einheitswertes zu ermitteln.
Bei der Ermittlung des Grundbetrages
(§ 2 Abs. 1) scheidet der auf die forstwirtschaftlich
genutzten Flächen entfallende Anteil
des Einheitswertes aus.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind auch
anzuwenden, wenn zu einem land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb nur forstwirtschaftlich
genutzte Grundflächen gehören.
§ 4. (1) Der Gewinn aus Weinbau ist unter
Zugrundelegung der Einnahmen und Ausgaben
des Kalenderjahres gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
1972 gesondert zu ermitteln.
Wenn die weinbaulich genutzte Grundfläche
60 a nicht übersteigt, unterbleibt die
gesonderte Ermittlung des Gewinnes aus Weinbau
(Weintrauben, Maische und Traubenmost).
(2) Gewinne, die im Buschenschank und
Bouteillenweinverkauf erzielt werden, sind auch
dann, wenn die weinbaulich genutzte Grundfläche
60 a nicht übersteigt, gemäß § 4 Abs. 3
des Einkommensteuergesetzes 1972 gesondert zu
ermitteln.
(3) Bei der gesonderten Ermittlung des Gewinnes
aus Weinbau einschließlich Buschenschank
und Bouteillenweinverkauf ist von den im
Kalenderjahr tatsächlich erzielten Verkaufs-
(Tausch)erlösen einschließlich der Umsatzsteuer
und sonstigen Abgaben für Wein, Weintrauben,
Maische und Traubenmost auszugehen.
(4) Als Betriebsausgaben für das Kalenderjahr
sind je Hektar weinbaulich genutzter Grundfläche
in den Gebieten (siehe Anlage) folgende
Beträge anzusetzen
im Gebiet 1 45000 S,
im Gebiet 2 40000 S,
im Gebiet 3 35000 S.
Neben diesen Pauschbeträgen sind auch die an
das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer und
die im § 2 Abs. 2 angeführten Ausgaben, soweit
sie im Rahmen der Einkünfte aus Weinbau
angefallen sind, zu berücksichtigen. Die Anwendung
der Pauschbeträge für Betriebsausgaben
darf nicht zur Ermittlung eines Verlustbetrages
führen. Behauptet der Steuerpflichtige, daß ein
Verlust aus Weinbau eingetreten ist, so ist ihm
Gelegenheit zur Beweisführung zu geben. Der
nachgewiesene Verlust aus Weinbau ist der Besteuerung
zugrunde zu legen.
(5) Soweit gemäß Abs. 1 der Gewinn aus
Weinbau gesondert zu ermitteln ist, ist der auf
die weinbaulich genutzten Flächen entfallende
Teil des Einheitswertes bei der Berechnung des
Grundbetrages gemäß § 2 Abs. 1 auszuscheiden.
(6) Das Finanzamt hat bei nachgewiesenen
Tauschgeschäften als Wert des Tauschweines den
ortsüblichen Mittelpreis des Kalenderjahres 1976
bzw. 1977 nach Anhörung der Landwirtschaftskammer
(Bezirksbauernkammer) anzusetzen.
§ 5. Die im § 2 Abs. 2 angeführten Ausgaben
sind nur insoweit vom Grundbetrag (§ 2 Abs. 1)
abzuziehen, als sie im Rahmen der nach den
Durchschnittssätzen des § 2 Abs. 1 bis 3 ermittelten
Einkünfte angefallen sind. Soweit solche
Ausgaben den nach den Durchschnittssätzen des
§ 2 Abs. 4 und § 3 Abs. 1 vorletzter Satz ermittelten
Einkünften zuzuordnen sind, ist der Abzug
mit den sich aus der Anwendung dieser Durchschnittssätze
ergebenden Beträgen begrenzt.
§ 6. Bei außergewöhnlichen Ernteschäden
durch Dürre, Hochwasser oder Hagelschlag,
Wind- oder Schneebruch und bei besonderen
Viehverlusten sind die auf Grund der Durchschnittssätze
(§ 2, § 3 Abs. 1 vorletzter Satz und
§ 4 Abs. 1 zweiter Satz) sich ergebenden Gewinnbeträge
entsprechend dem eingetretenen Schaden
zu vermindern.