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143. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1976

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 143. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1976

Der Nationalrat hat beschlossen

ARTIKEL I

Bundeskraftfahrzeugsteuer

§ 1. Kraftfahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

1952, BGBl. Nr. 110, zuletzt

geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 384/

1973, unterliegen einer Bundeskraftfahrzeugsteuer,

die gemeinsam mit der Kraftfahrzeugsteuer

durch Anbringen von Stempelmarken mit

dem Aufdruck „Kraftfahrzeugsteuer" auf der

Kraftfahrzeugsteuerkarte zu entrichten ist.

§ 2. (1) Die Jahressteuer beträgt

(2) Kraftfahrzeuge, die im Abs. 1 nicht gesondert

angeführt sind, unterliegen dem Steuersatz

für Zugmaschinen ohne Güterladeraum.

(3) Für ein in einem ausländischen Zulassungsverfahren

zugelassenes Kraftfahrzeug, das vorübergehend

im Inland benützt wird, kann die

Steuer tageweise entrichtet werden. Der Tagessteuersatz

beträgt für

1. Zwei- und Dreiradkraftfahrzeuge 3,50 S,

2. Personenkraftwagen 7,— S,

3. alle übrigen Kraftfahrzeuge 45,— S.

§ 3. (1) Für die Bundeskraftfahrzeugsteuer

sind, von der Jahressteuer und den Tagessteuersätzen

abgesehen, alle Bestimmungen des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

1952 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Bundeskraftfahrzeugsteuer ist keine

Abgabe im Sinne des § 2 Abs. 1 FinStrG, BGBl.

Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch Kundmachung

BGBl. Nr. 381/1975.

§ 4. Die Bundeskraftfahrzeugsteuer ist eine

ausschließliche Bundesabgabe und wird von den

für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen

Finanzämtern erhoben. Der Ertrag der

Bundeskraftfahrzeugsteuer ist für den Ausbau

des öffentlichen Nahverkehrs zu verwenden.

§ 5. Die Einnahmen aus der Bundeskraftfahrzeugsteuer

sind beim neu zu eröffnenden finanzgesetzlichen

Ansatz 2/52660/33 zu verrechnen,

der die Bezeichnung „Bundeskraftfahrzeugsteuer

(zweckgebundene Einnahmen)" erhält.

ARTIKEL II

Einkommensteuer

Das Einkommensteuergesetz 1972, BGBl.

Nr. 440, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 493/1972, 27/1974, 409/1974, 469/1974,

335/1975, 391/1975 und 636/1975 wird wie folgt

geändert

1. Die Z. 11 des § 3 hat zu lauten

„11. Jubiläumsgeschenke an Arbeitnehmer,

wenn sie

a) anläßlich eines Arbeitnehmerjubiläums gegeben

werden und

aa) 12.000 S nicht übersteigen und deshalb

gegeben werden, weil der Arbeitnehmer

insgesamt 25 bis 29 Jahre bei

dem Arbeitgeber beschäftigt war,

bb) 15.000 S nicht übersteigen und deshalb

gegeben werden, weil der Arbeitnehmer

insgesamt 30 bis 39 Jahre bei

dem Arbeitgeber beschäftigt war,

cc) 18.000 S nicht übersteigen und deshalb

gegeben werden, weil der Arbeitnehmer

insgesamt mindestens 40 Jahre

bei dem Arbeitgeber beschäftigt war;

die Begünstigung nach lit. aa, bb oder cc

kann vom Arbeitnehmer jeweils nur einmal

in Anspruch genommen werden; auch

Jubiläumsgeschenke an Arbeitnehmer der

Gebietskörperschaften, die erst im Zeitpunkt

der Versetzung in den dauernden

Ruhestand gewährt werden, obwohl die

Voraussetzungen für das Dienstjubiläum

bereits vor diesem Zeitpunkt gegeben

waren, sind nach den vorstehenden Bestimmungen

zu behandeln; als Beschäftigungszeiten

gelten auch Zeiten, die der Arbeitnehmer

beim Bundesheer, bei der Wehrmacht,

beim Arbeitsdienst, in der Kriegsgefangenschaft

oder infolge Dienstverpflichtungen

bei anderen Arbeitgebern sowie bei

Konzernunternehmen verbracht hat, soweit

der Arbeitgeber diese Zeiträume arbeitsrechtlich

(dienstrechtlich) anrechnet,

b) anläßlich eines Firmenjubiläums gegeben

werden, bei dem einzelnen Arbeitnehmer

einen Monatsbezug nicht übersteigen und

deshalb gegeben werden, weil die Firma

seit 25, 50 oder einem sonstigen Mehrfachen

von 25 Jahren besteht.

Werden bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen

für die Steuerfreiheit der Jubiläumsgeschenke

die vorstehend genannten Höchstbeträge

überschritten, so ist nur der übersteigende

Betrag einkommensteuerpflichtig; wird die Ein-

kommensteuer im Abzugswege eingehoben

(Lohnsteuer), so ist § 67 Abs. 2 insoweit nicht

anzuwenden, als der steuerfreie Betrag um nicht

mehr als das Einfache überschritten wird,".

2. Im § 106 ist als Abs. 6 anzufügen

„(6) Für Steuerpflichtige, die ihrer bezugsauszahlenden

Stelle eine Dauerlohnsteuerkarte vorgelegt

haben und die von dieser bezugsauszahlenden

Stelle eine Pflege- oder Blindenzulage

(Pflege- oder Blindengeid, Pflege- oder Blindenbeihilfe)

oder einen Hilflosenzuschuß (Hilflosenzulage)

ausgezahlt erhalten, kann die bezugsauszahlende

Stelle beim Wohnsitzfinanzamt des

Steuerpflichtigen den Antrag gemäß Abs. 1

stellen. Die Eintragung des Freibetrages gemäß

Abs. 3 auf der Lohnsteuerkarte behält so lange

ihre Gültigkeit, als die bezugsauszahlende Stelle

eine der im ersten Satz genannten Zulagen oder

Beihilfen auszahlt."

3. Im § 122 ist als Abs. 3 anzufügen

„(3) Für unbewegliche Wirtschaftsgüter, für

die weder nach § 8 Abs. 2 Z. 1 lit. a bis c noch

nach § 34 Abs. 1 des Stadterneuerungsgesetzes,

BGBl. Nr. 287/1974, eine vorzeitige Abschreibung

zulässig ist, kann abweichend von der Bestimmung

des § 8 Abs. 2 erster Halbsatz von den

Herstellungskosten (Teilherstellungskosten) der

Kalenderjahre 1976 und 1977 eine vorzeitige

Abschreibung im Sinne des § 8 bis zu 50 v. H.

der Herstellungskosten vorgenommen werden.

Voraussetzung ist, daß mit der tatsächlichen Bauausführung

nach dem 31. Dezember 1975 begonnen

wird. Ausgenommen von dieser vorzeitigen

Abschreibung sind Gebäude, soweit sie nicht unmittelbar

dem Betriebszweck dienen. Die übrigen

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die

vorzeitige Abschreibung gelten sinngemäß."

ARTIKEL III

Umsatzsteuer

Das Umsatzsteuergesetz 1972, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 27/1974 und 636/

1975, wird wie folgt geändert

1. Der Abs. 2 Z. 4 des § 10 hat zu lauten

„4. die Lieferungen und den Eigenverbrauch

von Wein aus frischen Weintrauben (Nummer

22.05 B des Zolltarifes), der innerhalb eines

landwirtschaftlichen Betriebes im Inland erzeugt

wurde, soweit der Einheitswert der weinbaumäßig

genutzten Fläche 275.000 S nicht übersteigt

und der Erzeuger den Wein im Rahmen seines

landwirtschaftlichen Betriebes liefert. Dies gilt

nicht für die Lieferungen und den Eigenverbrauch

von Wein, der aus erworbenen Trauben

(Maische) oder erworbenem Most (Sturm) erzeugt

wurde oder innerhalb der Betriebsräume,

einschließlich der Gastgärten, ausgeschenkt wird

(Buschenschank);"

2. Im § 10 ist als Abs. 3 anzufügen

„(3) Die Steuer ermäßigt sich — unbeschadet

der Bestimmungen des Abs. 2 — auf 14 vom

Hundert für die in einem Zollausschlußgebiet

(§ 1 Abs. 2 des Zollgesetzes 1955) bewirkten

Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2

durch Unternehmer, die einen Wohnsitz (Sitz),

gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte

in diesem Zollausschlußgebiet haben."

3. Der Abs. 5 des § 26 hat zu lauten

„(5) Die Bestimmung des § 12 Abs. 10 ist

erstmals auf Gegenstände anzuwenden, die der

Unternehmer nach dem 31. Dezember 1975 der

Verwendung oder Nutzung als Anlagevermögen

zuführt. Bei der Berichtigung des Vorsteuerabzuges

für die Jahre 1976 bis 1979 ist die

gesamte auf den Gegenstand entfallende Vorsteuer

um die auf den Gegenstand entfallende

Umsatzsteuer für den Selbstverbrauch (§ 29)

zu kürzen."

4. Der Abs. 5 des § 28 hat zu lauten

„(5) Ändert sich der Anteil der im Kalenderjahr

1973 bewirkten Ausfuhrumsätze dadurch,

daß im Kalenderjahr 1973 in das Ausland verbrachte

oder versendete Gegenstände bis zum

31. Dezember 1979 in das Inland zurückgelangen,

so ist der für das Kalenderjahr 1974 nach Abs. 1

vorgenommene Vorsteuerabzug entsprechend zu

berichtigen."

5. Der Abs. 1 des § 29 hat zu lauten

„(1) In der Zeit vom 1. Jänner 1973 bis zum

31. Dezember 1979 unterliegt neben den im § 1

Abs. 1 Z. 1 bis 3 angeführten Umsätzen auch

der Selbstverbrauch der Umsatzsteuer."

6. Der Abs. 6 des § 29 hat zu lauten

„(6) Bemessungsgrundlage ist der Wert, der im

Zeitpunkt des Selbstverbrauches nach den Vorschriften

des Einkommensteuergesetzes 1967 bei

der Berechnung der Absetzung für Abnutzung

für die Wirtschaftsgüter oder für die aktivierungspflichtigen

Aufwendungen anzusetzen ist.

Die Bemessungsgrundlage vermindert sich um

die auf das Kalenderjahr 1976 entfallenden Anschaffungs-

oder Herstellungskosten (Teilherstellungskosten);

dies gilt jedoch nicht für die

Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern, die

bereits vor dem 1. Jänner 1976 zum Anlagevermögen

eines anderen Unternehmers gehört

haben. Die Selbstverbrauchsteuer gehört nicht

zur Bemessungsgrundlage."

7. Der Abs. 7 des § 29 hat zu lauten

8. Der Abs. 10 des § 29 bat zu lauten

„(10) Wird ein Wirtschaftsgut, das bei dem

Unternehmer nach Abs. 1 besteuert wurde, vor

dem 1. Jänner 1980 geliefert oder zum Eigenverbrauch

entnommen und sind diese Umsätze

steuerpflichtig oder nach § 6 Z. 1 steuerfrei, so

kann der Unternehmer die von ihm geschuldete

Umsatzsteuer kürzen. Der Kürzungsbetrag ergibt

sich aus der Anwendung des im Kalenderjahr

der Lieferung oder der Entnahme für den Selbstverbrauch

geltenden Steuersatzes (Abs. 7) auf das

Entgelt der Lieferung oder den Teilwert des

Eigenverbrauches; weder das Entgelt noch der

Teilwert dürfen jedoch höher sein als der nach

Abs. 6 für den Selbstverbrauch anzusetzende

Wert. Liegen im Kalenderjahr des Selbstverbrauches

die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4

und 5 vor, so vermindert sich der Kürzungsbetrag

insoweit, als der Unternehmer in diesem

Kalenderjahr zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt

war."

ARTIKEL IV

Bewertungsrecht

1. Der Art. II des Bundesgesetzes vom 12. Mai

1971, BGBl. Nr. 172/1971, hat zu lauten

„ARTIKEL II

Der Hektarsatz für die Betriebszahl 100 gemäß

§ 38 Z. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes

1955 beträgt für den Hauptfeststellungszeitpunkt

zum 1. Jänner 1970 für das

landwirtschaftliche Vermögen 20.000 S und für

das Weinbauvermögen 125.000 S. Die gemäß §§ 34

und 35 des Bewertungsgesetzes 1955 festzustellenden

Bewertungsgrundlagen für das landwirtschaftliche

Vermögen zum 1. Jänner 1970 werden

in der Anlage festgesetzt. Die Anlage ist Bestandteil

dieses Bundesgesetzes."

2. Die nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes

1955, BGBl. Nr. 148, unter Zugrundelegung

der Wertverhältnisse zum 1. Jänner 1970

festgestellten und ab 1. Jänner 1976 geltenden

Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen

Vermögens sowie von Betriebsgrundstücken

im Sinne des § 60 Abs. 1 Z. 2 des Bewertungsgesetzes

1955 sind ab 1. Jänner 1976 um

10 v. H. zu erhöhen, wobei die Bestimmungen

des § 25 des Bewertungsgesetzes 1955 anzuwenden

sind. Von den erhöhten Einheitswerten

abgeleitete Grundsteuermeßbeträge werden erst

für Zeitpunkte wirksam, die nach dem 31. Dezember

1976 liegen. Für Zwecke der Erhebung

der bundesrechtlich geregelten Abgaben sowie für

Zwecke der Sozialversicherung sind die vorzunehmenden

Erhöhungen erstmalig auf Zeitpunkte

oder Zeiträume anzuwenden, die nach dem

31. Dezember 1976 liegen.

3. Von den gemäß Z. 2 geänderten Einheitswertbescheiden

abgeleitete Bescheide sind unter

sinngemäßer Anwendung des § 295 der Bundesabgabenordnung

durch neue Bescheide zu ersetzen.

Die für Feststellungen im Sinne des

§ 186 der Bundesabgabenordnung geltenden

Vorschriften der Bundesabgabenordnung sind mit

Ausnahme des § 186 Abs. 3 erster Satz für die

gemäß Z. 2 erster Satz ergehenden Bescheide

sinngemäß anzuwenden; bei sinngemäßer Anwendung

des § 186 Abs. 3 zweiter Satz der

Bundesabgabenordnung kann jedoch die Verteilung

des erhöhten Einheitswertes auch durch

Verweisung auf den Verteilungsschlüssel im maßgeblichen

Einheitswertbescheid erfolgen.

4. Art. III Abs. 2 des Bundesgesetzes vom

24. November 1972, BGBl. Nr. 447/1972, hat

zu lauten

„(2) Die für Feststellungen im Sinne des § 186

der Bundesabgabenordnung geltenden Vorschriften

der Bundesabgabenordnung sind mit Ausnahme

des § 186 Abs. 3 erster Satz für die gemäß

Abs. 1 ergehenden Bescheide sinngemäß anzuwenden;

bei sinngemäßer Anwendung des § 186

Abs. 3 zweiter Satz der Bundesabgabenordnung

kann jedoch die Verteilung des erhöhten Einheitswertes

auch durch Verweisung auf den Verteilungsschlüssel

im maßgeblichen Einheitswertbescheid

erfolgen."

„Anlage zu Artikel IV Z. 1

Bewertungsgrundlage für das landwirtschaftliche

Vermögen zum 1. Jänner 1970 (Betriebszahlen

für die Vergleichs- und Untervergleichsbetriebe)

Bei der Feststellung der Betriebszahlen der

Vergleichs- und Untervergleichsbetriebe wird

gemäß § 34 des Bewertungsgesetzes von einem

fiktiven Hauptvergleichsbetrieb mit der Betriebszahl

100 ausgegangen, der durch die folgenden

Merkmale verkörpert wird.

I. Merkmale der natürlichen Ertragsbedingungen

1. Bodenverhältnisse: Bodenart sandiger Lehm

und Lehm, beste Zustandsstufe, Entstehungsart

Löß, tiefgründige Steppenschwarzerde.

2. Geländeverhältnisse: überwiegend eben mit

schwachen Neigungen unter 4 Grad.

3. Klimatische Verhältnisse: Jahresdurchschnittstemperatur

8° C, 14-Uhr-Temperatur im

Durchschnitt während der Vegetationszeit (Monate

April bis August) 19° C; durchschnittliche

Jahresniederschlagsmenge 600 mm.

Für die zum Hauptvergleichsbetrieb gehörige

landwirtschaftlich genutzte Grundstücksfläche im

Ausmaß von 30 ha, welche als Acker (A) genutzt

wird, wird die Bodenklimazahl (§ 16 Bodenschätzungsgesetz

1970, BGBl. Nr. 233) mit 90

unterstellt.

II. Merkmale der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen

1. Äußere Verkehrslage

a) Entfernung vom Wirtschaftshof zum Lagerhaus

und zum Verladebahnhof je 5 km, zur

Milchsammelstelle 0,5 km. Straßenverhältnisse

zweispurige befestigte Straßen, die

mit allen Fahrzeugen und Geräten zu befahren

sind;

b) keine Steigungen zu Lagerhaus, Verladebahnhof

und Milchsammelstelle;

c) die Absatzverhältnisse in Verbindung mit

den Vermarktungsmöglichkeiten unter Einbeziehung

der Verhältnisse des Arbeitsmarktes

entsprechen den mittleren Verhältnissen

des Bundesgebietes;

d) weitere besondere Einflüsse auf die äußere

Verkehrslage liegen nicht vor.

2. Innere Verkehrslage

a) Die Trennstücke sind vom Wirtschaftshof

durchschnittlich 1,5 km entfernt und sind

auf zweispurig befestigten Straßen oder

Güterwegen, die mit allen Fahrzeugen und

Geräten befahrbar sind, erreichbar;

b) es bestehen keine Steigungen auf den Zufahrtswegen

zu den Trennstücken; .

c) die landwirtschaftliche Nutzfläche besteht

aus 8 Trennstücken, die annähernd gleich

groß sind;

d) die Trennstücke haben rechteckige Form;

e) die Trennstücke sind aufgelockert in vier

Richtungen;

f) die unbehinderte Anwendbarkeit aller Maschinen

und Geräte ist gegeben;

g) weitere besondere Einflüsse auf die innere

Verkehrslage liegen nicht vor.

3. Bestand an Betriebsmitteln

a) die Wirtschaftsgebäude sind zweckmäßig,

ausreichend und von gegendüblichem Durchschnitt;

b) Licht- und Kraftstrom ist vorhanden und

für den Betrieb ausreichend;

c) der Bestand an Maschinen und Geräten ist

gegendüblich und ausreichend.

4. Betriebsverhältnisse

a) Die Betriebsgröße wirkt sich in Verbindung

mit der landwirtschaftlichen Nutzungsform

(Ackernutzung) auf die Betriebsintensität

günstig aus.

b) Voraussetzungen für eine Intensivierung der

Viehproduktion sind nicht gegeben.

5. Sonderverhältnisse

Solche liegen keine vor.

6. Hagelgefährdung

Versicherungssatz 200.

Die in den nachstehenden Zusammenstellungen

ausgewiesenen Vergleichs- und Untervergleichsbetriebe

sind nach ihrer Lage innerhalb der

Hauptproduktionsgebiete geordnet, wobei die

Hauptproduktionsgebiete jeweils in der letzten

Kolonne durch römische Ziffern bezeichnet werden.

Es bedeuten

I: Hochalpengebiet,

II: Voralpengebiet,

III: Alpenostrand,

IV: Wald- und Mühlviertel,

V: Kärntner Becken,

VI: Alpenvorland,

VII: Südöstliches Flach- und Hügelland,

VIII: Nordöstliches Flach- und Hügelland.

Die Abkürzungen zur Kennzeichnung der

landwirtschaftlichen Nutzungsformen in der

5. Kolonne der Zusammenstellung bedeuten

Rü: Rüben(Feldgemüse)nutzung,

A: Ackernutzung,

AGr: Ackergrünlandnutzung,

GrA: Grünlandackernutzung,

GrM: Grünlandmilchnutzung,

GrMZ: Grünlandmilchaufzuchtnutzung und

GrZ: Grünlandaufzuchtnutzung.

ARTIKEL V

Bundesmineralölsteuer

Das Bundesmineralölsteuergesetz, BGBl.

Nr. 67/1966, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 372/1970, 493/1972 und 3/1975 wird

wie folgt geändert

1. Der § 2 hat zu lauten

„§ 2. (1) Die Bundesmineralölsteuer beträgt

für 100 kg Eigengewicht des Mineralöls,

a) das dem im § 2 Abs. 1 des Mineralölsteuergesetzes

1959 angeführten Steuersatz

unterliegt, 297 S;

b) das dem im § 2 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes

1959 angeführten Steuersatz

unterliegt, 238 S.

(2) Der § 1 des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 259/1966, bleibt unberührt."

2. Der Abs. 1 des § 7 hat zu lauten

„(1) Für Mineralöl, das in landwirtschaftlichen

Betrieben der im Abs. 2 bezeichneten Art zum

Antrieb der im Abs. 3 aufgezählten Maschinen

dient, ist für pauschalierte Mengen (begünstigter

Treibstoffverbrauch, Abs. 3) eine Bundesmineralölsteuervergütung

von S 1,73 je Liter zu leisten."

3. Der § 11 hat zu lauten

„§ 11. Für Gasöl der Nr. 27.10 D des Zolltarifes

(Zolltarifgesetz 1958, BGBl. Nr. 74), das

von den Österreichischen Bundesbahnen zum

Antrieb von Schienenfahrzeugen verwendet

wurde, ist von der entrichteten Bundesmineralölsteuer

auf Antrag der Generaldirektion der

Österreichischen Bundesbahnen vom Finanzamt

für Verbrauchsteuern und Monopole in Wien ein

Betrag von 203 S für 100 kg Eigengewicht zu

vergüten. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate

zulässig und bei sonstigem Verlust des

Anspruches bis zum Ende des auf die Verwendung

folgenden Kalenderjahres zu stellen."

ARTIKEL VI

Tabaksteuer

Das Tabaksteuergesetz 1962, BGBl. Nr. 107,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 404/

1967, 44/1968, 302/1968, 224/1972, 335/1975

und 636/1975 wird wie folgt geändert

1. Der Abs. 3 des § 2 hat zu lauten

„(3) Als Verkaufspreis von Tabakwaren, für

die ein Verkaufspreis im Sinne des Abs. 2 nicht

besteht, gilt der Preis, der für diese Tabakwaren

von befugten Tabakwarenhändlern im gewöhnlichen

Geschäftsverkehr bei Abgabe an Verbraucher

erzielbar wäre. Sind solche Tabakwaren

üblicherweise nicht zur Abgabe an Verbraucher

bestimmt, so gilt als Verkaufspreis ihr gemeiner

Wert (§ 10 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955,

BGBl. Nr. 148) im Zeitpunkt des Entstehens der

Steuerschuld."

2. Der Abs. 1 des § 5 hat zu lauten

„(1) Tabakwaren, die zur Abgabe an Verbraucher

im Zollgebiet bestimmt sind, dürfen

nur in verkaufsfertigen Packungen aus einem

Herstellungsbetrieb oder aus einem Freilager

weggebracht oder zum Verbrauch im Herstellungsbetrieb

oder im Freilager entnommen werden.

Tabakwaren sind verkaufsfertig verpackt,

wenn sie so verpackt sind, wie sie an den Verbraucher

abgegeben werden sollen. Die Packungen

müssen im Zeitpunkt der Wegbringung oder der

Entnahme vollständig geschlossen und gemäß

Abs. 2 beschriftet und gekennzeichnet sein. In

derselben Packung dürfen Tabakwaren verschiedener

Gattungen nicht vereinigt werden."

3. Der Abs. 3 des § 5 hat zu entfallen.

4. Die lit. a des § 18 Abs. 2 hat zu lauten

„a) für die im Betrieb hergestellten Tabakwaren

die Gattung, die Menge, die Sortenbezeichnung

und der Tag der Herstellung;

als Tag der Herstellung von Tabakwaren,

die verpackt werden sollen, gilt der

Tag, an dem sie verpackt wurden;"

ARTIKEL VII

Einführungsgesetz zum Umsatzsteuergesetz 1972

Das Bundesgesetz vom 15. Juni 1972 über die

Einführung des Umsatzsteuergesetzes 1972,

BGBl. Nr. 224, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes

1975, BGBl. Nr. 636, wird

wie folgt geändert

1. Die Z. 3 des Art. XI hat zu lauten

„3. Die Schuldverpflichtungen aus den nach

diesem Bundesgesetz durchgeführten Kreditoperationen

belasten ab dem Jahre 1976 das Kapitel 59

,Finanzschuld' des jeweiligen Bundesvoranschlages."

2. Die Z. 4 des Art. XI entfällt.

3. In der Z. 5 des Art. XI hat der erste Absatz

zu lauten

„5. Der Bundesminister für Finanzen wird

weiters ermächtigt, die gemäß Z. 1 entstandenen

Verpflichtungen durch Hinausschieben der Fälligkeit

bei sonst unveränderten Bedingungen zu

prolongieren oder auch zur Erstreckung der

Tilgungsverpflichtungen zu konvertieren."

ARTIKEL VIII

Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz

Das Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz,

BGBl. Nr. 115/1969, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 25/1971, 114/1973 und 639/

1975 wird wie folgt geändert

1. Im § 5 Abs. 2 hat die lit. f zu entfallen.

Die bisherigen lit. g und h erhalten die Bezeichnungen

lit. f und g.

2. Der Abs. 8 des § 5 hat zu lauten

„(8) Wird der Bund aus einer gemäß Abs. 1

und 2 übernommenen Haftung in Anspruch genommen

oder leistet er zur Vermeidung einer

Inanspruchnahme aus der Haftung Zahlungen

an die Gesellschaft, so sind die Aufwendungen

hiefür aus den Mitteln der Bundesmineralölsteuer

zu bestreiten."

3. Im § 5 ist als Abs. 9 anzufügen

„(9) Der Bundesminister für Bauten und

Technik wird ermächtigt, jährlich nicht rückzahlbare

Beiträge aus den Mitteln der Bundesmineralölsteuer

an die Gesellschaft so lange zu leisten,

bis die Erträge aus den Benützungsentgelten die

Aufwendungen der Gesellschaft für den Schuldendienst,

die Erhaltung der Tauernautobahn-

Scheitelstrecke sowie für angemessene Verwaltungskosten

decken. Die jährliche Höhe solcher

Beiträge darf den Unterschied zwischen den vorgenannten

Aufwendungen und Erträgen nicht

übersteigen."

4. Der § 8 hat zu lauten

„§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich des § 1 und des § 5 Abs. 9

der Bundesminister für Bauten und Technik,

hinsichtlich der §§ 2 und 3 der Bundesminister

für Bauten und Technik im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich

aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister

für Finanzen betraut."

ARTIKEL IX

Inkrafttreten

(1) Artikel I tritt mit 1. Oktober 1976 in

Kraft. Durchführungsverordnungen können

bereits vor dem 1. Oktober 1976 erlassen werden;

sie treten jedoch frühestens mit diesem Tag

in Kraft.

(2) Artikel II Z. 1 ist anzuwenden,

1. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,

erstmalig bei der Veranlagung für das

Kalenderjahr 1976,

2. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)

durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich

festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume,

die nach dem 31. Dezember 1975

enden.

(3) Artikel III Z. 1 ist auf steuerbare Umsätze

im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes

1972 anzuwenden, die nach dem

31. Dezember 1976 ausgeführt werden.

(4) Artikel III Z. 2 ist auf steuerbare Umsätze

im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes

1972 anzuwenden, die nach dem

31. Dezember 1976 ausgeführt werden.

(5) Artikel III Z. 3 tritt mit 1. Jänner 1976 in

Kraft.

(6) Artikel III Z. 4 bis 8 ist auf steuerbare Vorgänge

anzuwenden, die nach dem 31. Dezember

1972 ausgeführt werden.

(7) Artikel V Z. 1 ist auf Mineralöl anzuwenden,

für das die Mineralölsteuerschuld nach dem

17. März 1976 entsteht; dies gilt in den Fällen

des Entstehens der Steuerschuld anläßlich der

Einfuhr nur dann, wenn der für die Anwendung

der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende

Zeitpunkt nach dem 17. März 1976 liegt.

(8) Artikel V Z. 2 ist auf den begünstigten

Treibstoffverbrauch nach dem 31. Dezember 1975

anzuwenden.

(9) Artikel V Z. 3 ist auf Gasöl anzuwenden,

das nach dem 17. März 1976 zum begünstigten

Zweck verwendet wird.

ARTIKEL X

Vollziehung

(1) Mit der Vollziehung des Artikels I ist der

Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Verkehr, hinsichtlich

der sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen

des § 8 Abs. 3 und des § 9 Abs. 4 des

Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Inneres betraut.

(2) Die Zuständigkeit zur Vollziehung des

Art. V und des Art. IX Abs. 7 bis 9 richtet sich

nach § 12 des Bundesmineralölsteuergesetzes.

(3) Mit der Vollziehung des Art. VIII Z. 3 ist

der Bundesminister für Bauten und Technik betraut.

(4) Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister

für Finanzen betraut.

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