143. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1976
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ARTIKEL I
Bundeskraftfahrzeugsteuer
§ 1. Kraftfahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
1952, BGBl. Nr. 110, zuletzt
geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 384/
1973, unterliegen einer Bundeskraftfahrzeugsteuer,
die gemeinsam mit der Kraftfahrzeugsteuer
durch Anbringen von Stempelmarken mit
dem Aufdruck „Kraftfahrzeugsteuer" auf der
Kraftfahrzeugsteuerkarte zu entrichten ist.
§ 2. (1) Die Jahressteuer beträgt
(2) Kraftfahrzeuge, die im Abs. 1 nicht gesondert
angeführt sind, unterliegen dem Steuersatz
für Zugmaschinen ohne Güterladeraum.
(3) Für ein in einem ausländischen Zulassungsverfahren
zugelassenes Kraftfahrzeug, das vorübergehend
im Inland benützt wird, kann die
Steuer tageweise entrichtet werden. Der Tagessteuersatz
beträgt für
1. Zwei- und Dreiradkraftfahrzeuge 3,50 S,
2. Personenkraftwagen 7,— S,
3. alle übrigen Kraftfahrzeuge 45,— S.
§ 3. (1) Für die Bundeskraftfahrzeugsteuer
sind, von der Jahressteuer und den Tagessteuersätzen
abgesehen, alle Bestimmungen des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
1952 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Bundeskraftfahrzeugsteuer ist keine
Abgabe im Sinne des § 2 Abs. 1 FinStrG, BGBl.
Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch Kundmachung
BGBl. Nr. 381/1975.
§ 4. Die Bundeskraftfahrzeugsteuer ist eine
ausschließliche Bundesabgabe und wird von den
für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen
Finanzämtern erhoben. Der Ertrag der
Bundeskraftfahrzeugsteuer ist für den Ausbau
des öffentlichen Nahverkehrs zu verwenden.
§ 5. Die Einnahmen aus der Bundeskraftfahrzeugsteuer
sind beim neu zu eröffnenden finanzgesetzlichen
Ansatz 2/52660/33 zu verrechnen,
der die Bezeichnung „Bundeskraftfahrzeugsteuer
(zweckgebundene Einnahmen)" erhält.
ARTIKEL II
Einkommensteuer
Das Einkommensteuergesetz 1972, BGBl.
Nr. 440, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 493/1972, 27/1974, 409/1974, 469/1974,
335/1975, 391/1975 und 636/1975 wird wie folgt
geändert
1. Die Z. 11 des § 3 hat zu lauten
„11. Jubiläumsgeschenke an Arbeitnehmer,
wenn sie
a) anläßlich eines Arbeitnehmerjubiläums gegeben
werden und
aa) 12.000 S nicht übersteigen und deshalb
gegeben werden, weil der Arbeitnehmer
insgesamt 25 bis 29 Jahre bei
dem Arbeitgeber beschäftigt war,
bb) 15.000 S nicht übersteigen und deshalb
gegeben werden, weil der Arbeitnehmer
insgesamt 30 bis 39 Jahre bei
dem Arbeitgeber beschäftigt war,
cc) 18.000 S nicht übersteigen und deshalb
gegeben werden, weil der Arbeitnehmer
insgesamt mindestens 40 Jahre
bei dem Arbeitgeber beschäftigt war;
die Begünstigung nach lit. aa, bb oder cc
kann vom Arbeitnehmer jeweils nur einmal
in Anspruch genommen werden; auch
Jubiläumsgeschenke an Arbeitnehmer der
Gebietskörperschaften, die erst im Zeitpunkt
der Versetzung in den dauernden
Ruhestand gewährt werden, obwohl die
Voraussetzungen für das Dienstjubiläum
bereits vor diesem Zeitpunkt gegeben
waren, sind nach den vorstehenden Bestimmungen
zu behandeln; als Beschäftigungszeiten
gelten auch Zeiten, die der Arbeitnehmer
beim Bundesheer, bei der Wehrmacht,
beim Arbeitsdienst, in der Kriegsgefangenschaft
oder infolge Dienstverpflichtungen
bei anderen Arbeitgebern sowie bei
Konzernunternehmen verbracht hat, soweit
der Arbeitgeber diese Zeiträume arbeitsrechtlich
(dienstrechtlich) anrechnet,
b) anläßlich eines Firmenjubiläums gegeben
werden, bei dem einzelnen Arbeitnehmer
einen Monatsbezug nicht übersteigen und
deshalb gegeben werden, weil die Firma
seit 25, 50 oder einem sonstigen Mehrfachen
von 25 Jahren besteht.
Werden bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen
für die Steuerfreiheit der Jubiläumsgeschenke
die vorstehend genannten Höchstbeträge
überschritten, so ist nur der übersteigende
Betrag einkommensteuerpflichtig; wird die Ein-
kommensteuer im Abzugswege eingehoben
(Lohnsteuer), so ist § 67 Abs. 2 insoweit nicht
anzuwenden, als der steuerfreie Betrag um nicht
mehr als das Einfache überschritten wird,".
2. Im § 106 ist als Abs. 6 anzufügen
„(6) Für Steuerpflichtige, die ihrer bezugsauszahlenden
Stelle eine Dauerlohnsteuerkarte vorgelegt
haben und die von dieser bezugsauszahlenden
Stelle eine Pflege- oder Blindenzulage
(Pflege- oder Blindengeid, Pflege- oder Blindenbeihilfe)
oder einen Hilflosenzuschuß (Hilflosenzulage)
ausgezahlt erhalten, kann die bezugsauszahlende
Stelle beim Wohnsitzfinanzamt des
Steuerpflichtigen den Antrag gemäß Abs. 1
stellen. Die Eintragung des Freibetrages gemäß
Abs. 3 auf der Lohnsteuerkarte behält so lange
ihre Gültigkeit, als die bezugsauszahlende Stelle
eine der im ersten Satz genannten Zulagen oder
Beihilfen auszahlt."
3. Im § 122 ist als Abs. 3 anzufügen
„(3) Für unbewegliche Wirtschaftsgüter, für
die weder nach § 8 Abs. 2 Z. 1 lit. a bis c noch
nach § 34 Abs. 1 des Stadterneuerungsgesetzes,
BGBl. Nr. 287/1974, eine vorzeitige Abschreibung
zulässig ist, kann abweichend von der Bestimmung
des § 8 Abs. 2 erster Halbsatz von den
Herstellungskosten (Teilherstellungskosten) der
Kalenderjahre 1976 und 1977 eine vorzeitige
Abschreibung im Sinne des § 8 bis zu 50 v. H.
der Herstellungskosten vorgenommen werden.
Voraussetzung ist, daß mit der tatsächlichen Bauausführung
nach dem 31. Dezember 1975 begonnen
wird. Ausgenommen von dieser vorzeitigen
Abschreibung sind Gebäude, soweit sie nicht unmittelbar
dem Betriebszweck dienen. Die übrigen
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die
vorzeitige Abschreibung gelten sinngemäß."
ARTIKEL III
Umsatzsteuer
Das Umsatzsteuergesetz 1972, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 27/1974 und 636/
1975, wird wie folgt geändert
1. Der Abs. 2 Z. 4 des § 10 hat zu lauten
„4. die Lieferungen und den Eigenverbrauch
von Wein aus frischen Weintrauben (Nummer
22.05 B des Zolltarifes), der innerhalb eines
landwirtschaftlichen Betriebes im Inland erzeugt
wurde, soweit der Einheitswert der weinbaumäßig
genutzten Fläche 275.000 S nicht übersteigt
und der Erzeuger den Wein im Rahmen seines
landwirtschaftlichen Betriebes liefert. Dies gilt
nicht für die Lieferungen und den Eigenverbrauch
von Wein, der aus erworbenen Trauben
(Maische) oder erworbenem Most (Sturm) erzeugt
wurde oder innerhalb der Betriebsräume,
einschließlich der Gastgärten, ausgeschenkt wird
(Buschenschank);"
2. Im § 10 ist als Abs. 3 anzufügen
„(3) Die Steuer ermäßigt sich — unbeschadet
der Bestimmungen des Abs. 2 — auf 14 vom
Hundert für die in einem Zollausschlußgebiet
(§ 1 Abs. 2 des Zollgesetzes 1955) bewirkten
Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2
durch Unternehmer, die einen Wohnsitz (Sitz),
gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte
in diesem Zollausschlußgebiet haben."
3. Der Abs. 5 des § 26 hat zu lauten
„(5) Die Bestimmung des § 12 Abs. 10 ist
erstmals auf Gegenstände anzuwenden, die der
Unternehmer nach dem 31. Dezember 1975 der
Verwendung oder Nutzung als Anlagevermögen
zuführt. Bei der Berichtigung des Vorsteuerabzuges
für die Jahre 1976 bis 1979 ist die
gesamte auf den Gegenstand entfallende Vorsteuer
um die auf den Gegenstand entfallende
Umsatzsteuer für den Selbstverbrauch (§ 29)
zu kürzen."
4. Der Abs. 5 des § 28 hat zu lauten
„(5) Ändert sich der Anteil der im Kalenderjahr
1973 bewirkten Ausfuhrumsätze dadurch,
daß im Kalenderjahr 1973 in das Ausland verbrachte
oder versendete Gegenstände bis zum
31. Dezember 1979 in das Inland zurückgelangen,
so ist der für das Kalenderjahr 1974 nach Abs. 1
vorgenommene Vorsteuerabzug entsprechend zu
berichtigen."
5. Der Abs. 1 des § 29 hat zu lauten
„(1) In der Zeit vom 1. Jänner 1973 bis zum
31. Dezember 1979 unterliegt neben den im § 1
Abs. 1 Z. 1 bis 3 angeführten Umsätzen auch
der Selbstverbrauch der Umsatzsteuer."
6. Der Abs. 6 des § 29 hat zu lauten
„(6) Bemessungsgrundlage ist der Wert, der im
Zeitpunkt des Selbstverbrauches nach den Vorschriften
des Einkommensteuergesetzes 1967 bei
der Berechnung der Absetzung für Abnutzung
für die Wirtschaftsgüter oder für die aktivierungspflichtigen
Aufwendungen anzusetzen ist.
Die Bemessungsgrundlage vermindert sich um
die auf das Kalenderjahr 1976 entfallenden Anschaffungs-
oder Herstellungskosten (Teilherstellungskosten);
dies gilt jedoch nicht für die
Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern, die
bereits vor dem 1. Jänner 1976 zum Anlagevermögen
eines anderen Unternehmers gehört
haben. Die Selbstverbrauchsteuer gehört nicht
zur Bemessungsgrundlage."
7. Der Abs. 7 des § 29 hat zu lauten
8. Der Abs. 10 des § 29 bat zu lauten
„(10) Wird ein Wirtschaftsgut, das bei dem
Unternehmer nach Abs. 1 besteuert wurde, vor
dem 1. Jänner 1980 geliefert oder zum Eigenverbrauch
entnommen und sind diese Umsätze
steuerpflichtig oder nach § 6 Z. 1 steuerfrei, so
kann der Unternehmer die von ihm geschuldete
Umsatzsteuer kürzen. Der Kürzungsbetrag ergibt
sich aus der Anwendung des im Kalenderjahr
der Lieferung oder der Entnahme für den Selbstverbrauch
geltenden Steuersatzes (Abs. 7) auf das
Entgelt der Lieferung oder den Teilwert des
Eigenverbrauches; weder das Entgelt noch der
Teilwert dürfen jedoch höher sein als der nach
Abs. 6 für den Selbstverbrauch anzusetzende
Wert. Liegen im Kalenderjahr des Selbstverbrauches
die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4
und 5 vor, so vermindert sich der Kürzungsbetrag
insoweit, als der Unternehmer in diesem
Kalenderjahr zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt
war."
ARTIKEL IV
Bewertungsrecht
1. Der Art. II des Bundesgesetzes vom 12. Mai
1971, BGBl. Nr. 172/1971, hat zu lauten
„ARTIKEL II
Der Hektarsatz für die Betriebszahl 100 gemäß
§ 38 Z. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes
1955 beträgt für den Hauptfeststellungszeitpunkt
zum 1. Jänner 1970 für das
landwirtschaftliche Vermögen 20.000 S und für
das Weinbauvermögen 125.000 S. Die gemäß §§ 34
und 35 des Bewertungsgesetzes 1955 festzustellenden
Bewertungsgrundlagen für das landwirtschaftliche
Vermögen zum 1. Jänner 1970 werden
in der Anlage festgesetzt. Die Anlage ist Bestandteil
dieses Bundesgesetzes."
2. Die nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes
1955, BGBl. Nr. 148, unter Zugrundelegung
der Wertverhältnisse zum 1. Jänner 1970
festgestellten und ab 1. Jänner 1976 geltenden
Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen
Vermögens sowie von Betriebsgrundstücken
im Sinne des § 60 Abs. 1 Z. 2 des Bewertungsgesetzes
1955 sind ab 1. Jänner 1976 um
10 v. H. zu erhöhen, wobei die Bestimmungen
des § 25 des Bewertungsgesetzes 1955 anzuwenden
sind. Von den erhöhten Einheitswerten
abgeleitete Grundsteuermeßbeträge werden erst
für Zeitpunkte wirksam, die nach dem 31. Dezember
1976 liegen. Für Zwecke der Erhebung
der bundesrechtlich geregelten Abgaben sowie für
Zwecke der Sozialversicherung sind die vorzunehmenden
Erhöhungen erstmalig auf Zeitpunkte
oder Zeiträume anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 1976 liegen.
3. Von den gemäß Z. 2 geänderten Einheitswertbescheiden
abgeleitete Bescheide sind unter
sinngemäßer Anwendung des § 295 der Bundesabgabenordnung
durch neue Bescheide zu ersetzen.
Die für Feststellungen im Sinne des
§ 186 der Bundesabgabenordnung geltenden
Vorschriften der Bundesabgabenordnung sind mit
Ausnahme des § 186 Abs. 3 erster Satz für die
gemäß Z. 2 erster Satz ergehenden Bescheide
sinngemäß anzuwenden; bei sinngemäßer Anwendung
des § 186 Abs. 3 zweiter Satz der
Bundesabgabenordnung kann jedoch die Verteilung
des erhöhten Einheitswertes auch durch
Verweisung auf den Verteilungsschlüssel im maßgeblichen
Einheitswertbescheid erfolgen.
4. Art. III Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
24. November 1972, BGBl. Nr. 447/1972, hat
zu lauten
„(2) Die für Feststellungen im Sinne des § 186
der Bundesabgabenordnung geltenden Vorschriften
der Bundesabgabenordnung sind mit Ausnahme
des § 186 Abs. 3 erster Satz für die gemäß
Abs. 1 ergehenden Bescheide sinngemäß anzuwenden;
bei sinngemäßer Anwendung des § 186
Abs. 3 zweiter Satz der Bundesabgabenordnung
kann jedoch die Verteilung des erhöhten Einheitswertes
auch durch Verweisung auf den Verteilungsschlüssel
im maßgeblichen Einheitswertbescheid
erfolgen."
„Anlage zu Artikel IV Z. 1
Bewertungsgrundlage für das landwirtschaftliche
Vermögen zum 1. Jänner 1970 (Betriebszahlen
für die Vergleichs- und Untervergleichsbetriebe)
Bei der Feststellung der Betriebszahlen der
Vergleichs- und Untervergleichsbetriebe wird
gemäß § 34 des Bewertungsgesetzes von einem
fiktiven Hauptvergleichsbetrieb mit der Betriebszahl
100 ausgegangen, der durch die folgenden
Merkmale verkörpert wird.
I. Merkmale der natürlichen Ertragsbedingungen
1. Bodenverhältnisse: Bodenart sandiger Lehm
und Lehm, beste Zustandsstufe, Entstehungsart
Löß, tiefgründige Steppenschwarzerde.
2. Geländeverhältnisse: überwiegend eben mit
schwachen Neigungen unter 4 Grad.
3. Klimatische Verhältnisse: Jahresdurchschnittstemperatur
8° C, 14-Uhr-Temperatur im
Durchschnitt während der Vegetationszeit (Monate
April bis August) 19° C; durchschnittliche
Jahresniederschlagsmenge 600 mm.
Für die zum Hauptvergleichsbetrieb gehörige
landwirtschaftlich genutzte Grundstücksfläche im
Ausmaß von 30 ha, welche als Acker (A) genutzt
wird, wird die Bodenklimazahl (§ 16 Bodenschätzungsgesetz
1970, BGBl. Nr. 233) mit 90
unterstellt.
II. Merkmale der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen
1. Äußere Verkehrslage
a) Entfernung vom Wirtschaftshof zum Lagerhaus
und zum Verladebahnhof je 5 km, zur
Milchsammelstelle 0,5 km. Straßenverhältnisse
zweispurige befestigte Straßen, die
mit allen Fahrzeugen und Geräten zu befahren
sind;
b) keine Steigungen zu Lagerhaus, Verladebahnhof
und Milchsammelstelle;
c) die Absatzverhältnisse in Verbindung mit
den Vermarktungsmöglichkeiten unter Einbeziehung
der Verhältnisse des Arbeitsmarktes
entsprechen den mittleren Verhältnissen
des Bundesgebietes;
d) weitere besondere Einflüsse auf die äußere
Verkehrslage liegen nicht vor.
2. Innere Verkehrslage
a) Die Trennstücke sind vom Wirtschaftshof
durchschnittlich 1,5 km entfernt und sind
auf zweispurig befestigten Straßen oder
Güterwegen, die mit allen Fahrzeugen und
Geräten befahrbar sind, erreichbar;
b) es bestehen keine Steigungen auf den Zufahrtswegen
zu den Trennstücken; .
c) die landwirtschaftliche Nutzfläche besteht
aus 8 Trennstücken, die annähernd gleich
groß sind;
d) die Trennstücke haben rechteckige Form;
e) die Trennstücke sind aufgelockert in vier
Richtungen;
f) die unbehinderte Anwendbarkeit aller Maschinen
und Geräte ist gegeben;
g) weitere besondere Einflüsse auf die innere
Verkehrslage liegen nicht vor.
3. Bestand an Betriebsmitteln
a) die Wirtschaftsgebäude sind zweckmäßig,
ausreichend und von gegendüblichem Durchschnitt;
b) Licht- und Kraftstrom ist vorhanden und
für den Betrieb ausreichend;
c) der Bestand an Maschinen und Geräten ist
gegendüblich und ausreichend.
4. Betriebsverhältnisse
a) Die Betriebsgröße wirkt sich in Verbindung
mit der landwirtschaftlichen Nutzungsform
(Ackernutzung) auf die Betriebsintensität
günstig aus.
b) Voraussetzungen für eine Intensivierung der
Viehproduktion sind nicht gegeben.
5. Sonderverhältnisse
Solche liegen keine vor.
6. Hagelgefährdung
Versicherungssatz 200.
Die in den nachstehenden Zusammenstellungen
ausgewiesenen Vergleichs- und Untervergleichsbetriebe
sind nach ihrer Lage innerhalb der
Hauptproduktionsgebiete geordnet, wobei die
Hauptproduktionsgebiete jeweils in der letzten
Kolonne durch römische Ziffern bezeichnet werden.
Es bedeuten
I: Hochalpengebiet,
II: Voralpengebiet,
III: Alpenostrand,
IV: Wald- und Mühlviertel,
V: Kärntner Becken,
VI: Alpenvorland,
VII: Südöstliches Flach- und Hügelland,
VIII: Nordöstliches Flach- und Hügelland.
Die Abkürzungen zur Kennzeichnung der
landwirtschaftlichen Nutzungsformen in der
5. Kolonne der Zusammenstellung bedeuten
Rü: Rüben(Feldgemüse)nutzung,
A: Ackernutzung,
AGr: Ackergrünlandnutzung,
GrA: Grünlandackernutzung,
GrM: Grünlandmilchnutzung,
GrMZ: Grünlandmilchaufzuchtnutzung und
GrZ: Grünlandaufzuchtnutzung.
ARTIKEL V
Bundesmineralölsteuer
Das Bundesmineralölsteuergesetz, BGBl.
Nr. 67/1966, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 372/1970, 493/1972 und 3/1975 wird
wie folgt geändert
1. Der § 2 hat zu lauten
„§ 2. (1) Die Bundesmineralölsteuer beträgt
für 100 kg Eigengewicht des Mineralöls,
a) das dem im § 2 Abs. 1 des Mineralölsteuergesetzes
1959 angeführten Steuersatz
unterliegt, 297 S;
b) das dem im § 2 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes
1959 angeführten Steuersatz
unterliegt, 238 S.
(2) Der § 1 des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 259/1966, bleibt unberührt."
2. Der Abs. 1 des § 7 hat zu lauten
„(1) Für Mineralöl, das in landwirtschaftlichen
Betrieben der im Abs. 2 bezeichneten Art zum
Antrieb der im Abs. 3 aufgezählten Maschinen
dient, ist für pauschalierte Mengen (begünstigter
Treibstoffverbrauch, Abs. 3) eine Bundesmineralölsteuervergütung
von S 1,73 je Liter zu leisten."
3. Der § 11 hat zu lauten
„§ 11. Für Gasöl der Nr. 27.10 D des Zolltarifes
(Zolltarifgesetz 1958, BGBl. Nr. 74), das
von den Österreichischen Bundesbahnen zum
Antrieb von Schienenfahrzeugen verwendet
wurde, ist von der entrichteten Bundesmineralölsteuer
auf Antrag der Generaldirektion der
Österreichischen Bundesbahnen vom Finanzamt
für Verbrauchsteuern und Monopole in Wien ein
Betrag von 203 S für 100 kg Eigengewicht zu
vergüten. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate
zulässig und bei sonstigem Verlust des
Anspruches bis zum Ende des auf die Verwendung
folgenden Kalenderjahres zu stellen."
ARTIKEL VI
Tabaksteuer
Das Tabaksteuergesetz 1962, BGBl. Nr. 107,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 404/
1967, 44/1968, 302/1968, 224/1972, 335/1975
und 636/1975 wird wie folgt geändert
1. Der Abs. 3 des § 2 hat zu lauten
„(3) Als Verkaufspreis von Tabakwaren, für
die ein Verkaufspreis im Sinne des Abs. 2 nicht
besteht, gilt der Preis, der für diese Tabakwaren
von befugten Tabakwarenhändlern im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr bei Abgabe an Verbraucher
erzielbar wäre. Sind solche Tabakwaren
üblicherweise nicht zur Abgabe an Verbraucher
bestimmt, so gilt als Verkaufspreis ihr gemeiner
Wert (§ 10 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955,
BGBl. Nr. 148) im Zeitpunkt des Entstehens der
Steuerschuld."
2. Der Abs. 1 des § 5 hat zu lauten
„(1) Tabakwaren, die zur Abgabe an Verbraucher
im Zollgebiet bestimmt sind, dürfen
nur in verkaufsfertigen Packungen aus einem
Herstellungsbetrieb oder aus einem Freilager
weggebracht oder zum Verbrauch im Herstellungsbetrieb
oder im Freilager entnommen werden.
Tabakwaren sind verkaufsfertig verpackt,
wenn sie so verpackt sind, wie sie an den Verbraucher
abgegeben werden sollen. Die Packungen
müssen im Zeitpunkt der Wegbringung oder der
Entnahme vollständig geschlossen und gemäß
Abs. 2 beschriftet und gekennzeichnet sein. In
derselben Packung dürfen Tabakwaren verschiedener
Gattungen nicht vereinigt werden."
3. Der Abs. 3 des § 5 hat zu entfallen.
4. Die lit. a des § 18 Abs. 2 hat zu lauten
„a) für die im Betrieb hergestellten Tabakwaren
die Gattung, die Menge, die Sortenbezeichnung
und der Tag der Herstellung;
als Tag der Herstellung von Tabakwaren,
die verpackt werden sollen, gilt der
Tag, an dem sie verpackt wurden;"
ARTIKEL VII
Einführungsgesetz zum Umsatzsteuergesetz 1972
Das Bundesgesetz vom 15. Juni 1972 über die
Einführung des Umsatzsteuergesetzes 1972,
BGBl. Nr. 224, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes
1975, BGBl. Nr. 636, wird
wie folgt geändert
1. Die Z. 3 des Art. XI hat zu lauten
„3. Die Schuldverpflichtungen aus den nach
diesem Bundesgesetz durchgeführten Kreditoperationen
belasten ab dem Jahre 1976 das Kapitel 59
,Finanzschuld' des jeweiligen Bundesvoranschlages."
2. Die Z. 4 des Art. XI entfällt.
3. In der Z. 5 des Art. XI hat der erste Absatz
zu lauten
„5. Der Bundesminister für Finanzen wird
weiters ermächtigt, die gemäß Z. 1 entstandenen
Verpflichtungen durch Hinausschieben der Fälligkeit
bei sonst unveränderten Bedingungen zu
prolongieren oder auch zur Erstreckung der
Tilgungsverpflichtungen zu konvertieren."
ARTIKEL VIII
Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz
Das Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz,
BGBl. Nr. 115/1969, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 25/1971, 114/1973 und 639/
1975 wird wie folgt geändert
1. Im § 5 Abs. 2 hat die lit. f zu entfallen.
Die bisherigen lit. g und h erhalten die Bezeichnungen
lit. f und g.
2. Der Abs. 8 des § 5 hat zu lauten
„(8) Wird der Bund aus einer gemäß Abs. 1
und 2 übernommenen Haftung in Anspruch genommen
oder leistet er zur Vermeidung einer
Inanspruchnahme aus der Haftung Zahlungen
an die Gesellschaft, so sind die Aufwendungen
hiefür aus den Mitteln der Bundesmineralölsteuer
zu bestreiten."
3. Im § 5 ist als Abs. 9 anzufügen
„(9) Der Bundesminister für Bauten und
Technik wird ermächtigt, jährlich nicht rückzahlbare
Beiträge aus den Mitteln der Bundesmineralölsteuer
an die Gesellschaft so lange zu leisten,
bis die Erträge aus den Benützungsentgelten die
Aufwendungen der Gesellschaft für den Schuldendienst,
die Erhaltung der Tauernautobahn-
Scheitelstrecke sowie für angemessene Verwaltungskosten
decken. Die jährliche Höhe solcher
Beiträge darf den Unterschied zwischen den vorgenannten
Aufwendungen und Erträgen nicht
übersteigen."
4. Der § 8 hat zu lauten
„§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich des § 1 und des § 5 Abs. 9
der Bundesminister für Bauten und Technik,
hinsichtlich der §§ 2 und 3 der Bundesminister
für Bauten und Technik im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich
aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister
für Finanzen betraut."
ARTIKEL IX
Inkrafttreten
(1) Artikel I tritt mit 1. Oktober 1976 in
Kraft. Durchführungsverordnungen können
bereits vor dem 1. Oktober 1976 erlassen werden;
sie treten jedoch frühestens mit diesem Tag
in Kraft.
(2) Artikel II Z. 1 ist anzuwenden,
1. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,
erstmalig bei der Veranlagung für das
Kalenderjahr 1976,
2. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)
durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich
festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume,
die nach dem 31. Dezember 1975
enden.
(3) Artikel III Z. 1 ist auf steuerbare Umsätze
im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes
1972 anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 1976 ausgeführt werden.
(4) Artikel III Z. 2 ist auf steuerbare Umsätze
im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes
1972 anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 1976 ausgeführt werden.
(5) Artikel III Z. 3 tritt mit 1. Jänner 1976 in
Kraft.
(6) Artikel III Z. 4 bis 8 ist auf steuerbare Vorgänge
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
1972 ausgeführt werden.
(7) Artikel V Z. 1 ist auf Mineralöl anzuwenden,
für das die Mineralölsteuerschuld nach dem
17. März 1976 entsteht; dies gilt in den Fällen
des Entstehens der Steuerschuld anläßlich der
Einfuhr nur dann, wenn der für die Anwendung
der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende
Zeitpunkt nach dem 17. März 1976 liegt.
(8) Artikel V Z. 2 ist auf den begünstigten
Treibstoffverbrauch nach dem 31. Dezember 1975
anzuwenden.
(9) Artikel V Z. 3 ist auf Gasöl anzuwenden,
das nach dem 17. März 1976 zum begünstigten
Zweck verwendet wird.
ARTIKEL X
Vollziehung
(1) Mit der Vollziehung des Artikels I ist der
Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Verkehr, hinsichtlich
der sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen
des § 8 Abs. 3 und des § 9 Abs. 4 des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Inneres betraut.
(2) Die Zuständigkeit zur Vollziehung des
Art. V und des Art. IX Abs. 7 bis 9 richtet sich
nach § 12 des Bundesmineralölsteuergesetzes.
(3) Mit der Vollziehung des Art. VIII Z. 3 ist
der Bundesminister für Bauten und Technik betraut.
(4) Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister
für Finanzen betraut.