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143_1975 AT

143. Bundesgesetz: Änderung des Gehaltsüberleitungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 143. Bundesgesetz: Änderung des Gehaltsüberleitungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gehaltsüberleitungsgesetz vom 12. Dezember

1946, BGBl. Nr. 22/1947, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 180/1974, wird

geändert wie folgt

In der Anlage 1 zum Gehaltsüberleitungsgesetz

(Dienstzweigeordnung für die Beamten der Allgemeinen

Verwaltung) wird dem Abschnitt II des

Teiles A ein Abs. 6 mit folgendem Wortlaut angefügt

„(6) Das Anstellungserfordernis des Abschlusses

eines Hochschulstudiums der Studienrichtungen

1. Rechtswissenschaften;

2. Sozial- und Wirtschaftswissenschaften mit

den Studienrichtungen Soziologie, Sozialwirtschaft,

Sozial- und Wirtschaftsstatistik,

Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft, Handelswissenschaft

und Wirtschaftspädagogik;

3. Psychologie;

4. Pädagogik;

5. akademische Dolmetscher- und Übersetzerausbildung;

kann durch die Erfüllung aller nachstehend angeführten

Erfordernisse ersetzt werden

a) erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an

einer höheren Schule; als Reifeprüfung an

einer höheren Schule gilt auch eine vom

Bundesminister für Unterricht und Kunst

gleichgehaltene Prüfung, wenn die Gleichhaltung

(Gleichstellung) auf dem betreffenden

Zeugnis amtlich vermerkt ist;

b) mindestens zehn Jahre Bundesdienstzeit,

davon mindestens zwei Jahre ohne Unterbrechung

überwiegende Verwendung in

einem Dienstzweig, für den der Abschluß

eines Hochschulstudiums Anstellungserfordernis

ist, sowie eine auf „ausgezeichnet"

lautende Gesamtbeurteilung für diese zwei

Jahre;

c) erfolgreiche Absolvierung eines für den betreffenden

Bereich von der Verwaltungsakademie

veranstalteten Aufstiegskurses.

Zum Aufstiegskurs gemäß lit. c können Bundesbeamte

nur dann zugelassen werden, wenn sie

sowohl die in lit. a als auch die in lit. b angeführten

Voraussetzungen erfüllt haben."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1975

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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