143. Bundesgesetz: Änderung des Gehaltsüberleitungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gehaltsüberleitungsgesetz vom 12. Dezember
1946, BGBl. Nr. 22/1947, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 180/1974, wird
geändert wie folgt
In der Anlage 1 zum Gehaltsüberleitungsgesetz
(Dienstzweigeordnung für die Beamten der Allgemeinen
Verwaltung) wird dem Abschnitt II des
Teiles A ein Abs. 6 mit folgendem Wortlaut angefügt
„(6) Das Anstellungserfordernis des Abschlusses
eines Hochschulstudiums der Studienrichtungen
1. Rechtswissenschaften;
2. Sozial- und Wirtschaftswissenschaften mit
den Studienrichtungen Soziologie, Sozialwirtschaft,
Sozial- und Wirtschaftsstatistik,
Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft, Handelswissenschaft
und Wirtschaftspädagogik;
3. Psychologie;
4. Pädagogik;
5. akademische Dolmetscher- und Übersetzerausbildung;
kann durch die Erfüllung aller nachstehend angeführten
Erfordernisse ersetzt werden
a) erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an
einer höheren Schule; als Reifeprüfung an
einer höheren Schule gilt auch eine vom
Bundesminister für Unterricht und Kunst
gleichgehaltene Prüfung, wenn die Gleichhaltung
(Gleichstellung) auf dem betreffenden
Zeugnis amtlich vermerkt ist;
b) mindestens zehn Jahre Bundesdienstzeit,
davon mindestens zwei Jahre ohne Unterbrechung
überwiegende Verwendung in
einem Dienstzweig, für den der Abschluß
eines Hochschulstudiums Anstellungserfordernis
ist, sowie eine auf „ausgezeichnet"
lautende Gesamtbeurteilung für diese zwei
Jahre;
c) erfolgreiche Absolvierung eines für den betreffenden
Bereich von der Verwaltungsakademie
veranstalteten Aufstiegskurses.
Zum Aufstiegskurs gemäß lit. c können Bundesbeamte
nur dann zugelassen werden, wenn sie
sowohl die in lit. a als auch die in lit. b angeführten
Voraussetzungen erfüllt haben."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1975
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.