143. Bundesgesetz: Arbeitsinspektionsgesetz 1974
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Wahrnehmung
des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer
bei ihrer beruflichen Tätigkeit durch die
Arbeitsinspektion. Soweit sich aus Abs. 2 und 3
nicht anderes ergibt, erstreckt sich der Wirkungsbereich
der Arbeitsinspektion auf Betriebe aller
Art. Zu einem Betrieb gehören auch die außerhalb
seines Standortes gelegenen Arbeitsstellen.
(2) Vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion
sind nach Maßgabe des Abs. 3 ausgenommen
1. die der Aufsicht der Land- und Forstwirtschaftsinspektionen
unterstehenden Betriebe,
2. die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehenden
Betriebe,
3. die der Aufsicht der Verkehrs-Arbeitsinspektion
unterstehenden Betriebe,
4. die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen
sowie die Anstalten des Bundes,
der Länder, der Gemeindeverbände und der
Gemeinden,
5. die Erziehungs- und Unterrichtsanstalten, soweit
sie nicht unter Z. 4 fallen,
6. die Verwaltungsstellen der gesetzlich anerkannten
Kirchen und Religionsgesellschaften
sowie deren Kultusanstalten,
7. die Hauswirtschaft.
(3) Der Wirkungsbereich erstreckt sich jedoch
auf solche Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten)
sowie Kuranstalten, die von Gebietskörperschaften
oder einem Verband solcher
Körperschaften geführt werden. Ferner bei den
unter Abs. 2 Z. 5 und 6 genannten Anstalten
und Stellen auf jene betriebsähnlichen Einrichtungen
derselben, die nicht unmittelbar deren
Zweckbestimmung dienen, sofern in diesen
Arbeitnehmer tätig sind.
(4) Arbeitnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind alle Personen, die in Betrieben
nach Abs. 1 in einem auf dem Privatrecht beruhenden
Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis
tätig sind. Ferner fallen darunter auch
Heimarbeiter, Zwischenmeister und Mittelspersonen
in dem durch das Heimarbeitsgesetz 1960,
BGBl. Nr. 105/1961, gezogenen Rahmen.
Aufgaben der Arbeitsinspektion
§ 2. (1) Die Arbeitsinspektion ist die zur
Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der
Arbeitnehmer berufene Behörde. Sie hat durch
ihre Tätigkeit dazu beizutragen, daß durch geeignete
Maßnahmen ein möglichst wirksamer
Arbeitnehmerschutz erreicht wird. Zu diesem
Zweck hat die Arbeitsinspektion vor allem durch
ihre Organe (Arbeitsinspektoren) die Einhaltung
der dem Schutz der Arbeitnehmer dienenden
gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen
zu überwachen, insbesondere soweit
diese betreffen
1. den Schutz des Lebens, der Gesundheit und
der Sittlichkeit der Arbeitnehmer,
2. die Beschäftigung von Kindern,
3. die Beschäftigung von Jugendlichen und
weiblichen Arbeitnehmern, vor allem auch
von werdenden Müttern und von Müttern
nach der Niederkunft,
4. die Verwendung der Arbeitnehmer hinsichtlich
der Arbeitszeit, der Ruhepausen
und der Ruhezeit, der Nachtruhe, der Sonn-
und Feiertagsruhe und den Urlaub,
5. den Schutz der Lehrlinge und der jugendlichen
Arbeitnehmer,
6. die Lohnzahlung, Mindestlohntarife, Kollektivverträge
und Betriebsvereinbarungen
(Arbeitsordnungen),
7. die Heimarbeit.
(2) Die Arbeitsinspektoren haben Arbeitgeber
und Arbeitnehmer zur Erfüllung ihrer Pflichten
im Bereich des Arbeitnehmerschutzes anzuhalten
und sie hiebei nötigenfalls zu unterstützen und
zu beraten. Dies besonders in allen Angelegenheiten,
die den Schutz des Lebens, der Gesundheit
und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer betreffen;
wenn es die Wahrnehmung derartiger
Angelegenheiten in einem Betrieb erfordert, so
kann das Arbeitsinspektorat vom Arbeitgeber
verlangen, daß es zu Sitzungen des Sicherheitsausschusses
nach § 23 des Arbeitnehmerschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 234/1972, geladen wird.
(3) Die Arbeitsinspektoren sollen bestrebt sein,
im Rahmen ihres Wirkungsbereiches in den
Betrieben bei widerstreitenden Interessen zwischen
Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu vermitteln
sowie nötigenfalls zur Wiederherstellung
des guten Einvernehmens beizutragen, um so das
Vertrauen beider Teile zu gewinnen und zu
erhalten. Sie haben sich bei dieser Tätigkeit der
Mitwirkung der Organe der im Betrieb errichteten
Betriebsvertretungen zu bedienen.
(4) Die Arbeitsinspektion hat auf die Weiterentwicklung
des Arbeitnehmerschutzes besonders
zu achten und nötigenfalls die hiefür notwendigen
Veranlassungen zu treffen. Zu diesem
Zweck hat sie auch die Durchführung einschlägiger
Untersuchungen durch hiefür geeignete
Personen oder Einrichtungen zu veranlassen oder
zu fördern.
(5) Die Arbeitsinspektion hat bei Durchführung
ihrer Aufgaben auf die Zusammenarbeit
mit den gesetzlichen Interessenvertretungen der
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Bedacht zu
nehmen. Zu diesem Zweck haben die Arbeitsinspektorate
auch in jedem Land mindestens
zweimal jährlich in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches
Aussprachen mit den Interessenvertretungen
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
abzuhalten.
(6) Die Arbeitsinspektion darf, soweit in
anderen Gesetzen nicht anderes angeordnet wird,
mit Aufgaben, die mit Angelegenheiten des
Arbeitnehmerschutzes in keinem Zusammenhang
stehen, nicht betraut, sie darf insbesondere für
Zwecke der Finanzverwaltung nicht in Anspruch
genommen werden.
ABSCHNITT 2
BEFUGNISSE DER ARBEITSINSPEKTION
Betreten und Besichtigen von Betrieben
§ 3. (1) Die Arbeitsinspektoren sind zur
Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, die
Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen
Arbeitsstellen, die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer
sowie die vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern
beigestellten Wohnräume, Unterkünfte
und Anlagen von Wohlfahrtseinrichtungen jederzeit
zu betreten und zu besichtigen. Dies gilt
auch dann, wenn im Zeitpunkt der Besichtigung
im Betrieb oder auf der auswärtigen Arbeitsstelle
Arbeitnehmer nicht beschäftigt werden.
(2) Der Arbeitsinspektor hat von seiner Anwesenheit
im Betrieb dem Arbeitgeber oder
dessen Bevollmächtigten Kenntnis zu geben; hiedurch
darf der Beginn der Besichtigung nicht
unnötig verzögert werden. Eine Verständigung
hat jedoch zu unterbleiben, wenn dadurch nach
Ansicht des Arbeitsinspektors die Wirksamkeit
der Amtshandlung beeinträchtigt werden könnte.
Auf Verlangen hat sich der Arbeitsinspektor
dem Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigten
gegenüber durch einen vom Bundesminister für
soziale Verwaltung ausgestellten Dienstausweis
auszuweisen. Dem Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigten
steht es frei, den Arbeitsinspektor
bei der Amtshandlung im Betrieb zu begleiten;
auf Verlangen des Arbeitsinspektors sind
sie hiezu verpflichtet.
(3) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß
bei seiner Abwesenheit vom Betrieb oder von
der auswärtigen Arbeitsstelle ein dort anwesender
Arbeitnehmer dem Arbeitsinspektor die Besichtigung
ermöglicht und ihn auf dessen Verlangen
begleitet. Ferner hat der Arbeitgeber dafür zu
sorgen, daß dem Arbeitsinspektor alle Räumlichkeiten
im Sinne des Abs. 1, Betriebsstätten und
auswärtigen Arbeitsstellen sowie die Betriebseinrichtungen
und Betriebsmittel in einer Weise
zugänglich sind, durch die eine wirksame Überwachung
möglich ist.
(4) Die Arbeitsinspektoren haben die Sicherheitsvertrauenspersonen
sowie den Leiter des
sicherheitstechnischen und des betriebsärztlichen
Dienstes oder deren Stellvertreter in dem durch
deren Tätigkeit gebotenen Umfang den Besichtigungen
beizuziehen.
(5) Die Arbeitsinspektoren haben den Besichtigungen
die Organe der Betriebsvertretungen
beizuziehen.
(6) Die in den Abs. 4 und 5 genannten Personen
und Organe sind vom Arbeitgeber oder
dessen Bevollmächtigten von der Anwesenheit
des Arbeitsinspektors im Betrieb unverzüglich
zu verständigen. Die Arbeitsinspektoren sind berechtigt,
eine Besichtigung auch dann vorzunehmen,
wenn die in den Abs. 4 und 5 genannten
Personen und Organe daran nicht teilnehmen.
(7) Führen Arbeitsinspektoren andere Amtshandlungen
als Besichtigungen in Betrieben oder
auf auswärtigen Arbeitsstellen durch, so haben
sie nach Möglichkeit und Erfordernis mit den
in den Abs. 4 und 5 angeführten Personen in
Verbindung zu treten.
Durchführung von Untersuchungen
Auskünfte
§ 4. (1) Die Arbeitsinspektoren sind zur Beurteilung
der Notwendigkeit und der Wirksamkeit
von Vorkehrungen zum Schutz des Lebens und
der Gesundheit der Arbeitnehmer berechtigt, die
hiezu erforderlichen Maßnahmen selbst zu treffen.
Es sind dies vor allem die Durchführung
von Messungen und Untersuchungen an den
Arbeitsplätzen oder an sonstigen Stellen im Bereich
des Betriebes oder der auswärtigen Arbeitsstellen.
(2) Stehen dem Arbeitsinspektor die für eine
Maßnahme nach Abs. 1 notwendigen Geräte oder
Einrichtungen nicht zur Verfügung und ist nach
Ansicht des Arbeitsinspektors die Gesundheit
der Arbeitnehmer eines Betriebes durch die Art
ihrer Verwendung, durch ein Arbeitsverfahren
oder durch eine Betriebseinrichtung gefährdet,
so ist das Arbeitsinspektorat unter gleichzeitiger
Verständigung der zuständigen Behörde und des
Arbeitgebers berechtigt, die für die erforderlichen
Untersuchungen in Betracht kommenden
Sachverständigen beizuziehen. Wird von der zuständigen
Behörde ein Verfahren durchgeführt,
so hat diese auf Antrag des Arbeitsinspektorates
die für die erforderlichen Untersuchungen in
Betracht kommenden Sachverständigen heranzuziehen.
(3) Sind die Arbeitnehmer durch die Verwendung
eines Arbeitsstoffes nach Ansicht des
Arbeitsinspektors gefährdet, so ist er berechtigt,
eine Probe im unbedingt erforderlichen Ausmaß
zu entnehmen und deren fachliche Untersuchung
durch eine hiezu befugte Person oder Anstalt
zu veranlassen. Wenn nach Ansicht des Arbeitsinspektors
für die Arbeitnehmer bereitgestelltes
Trinkwasser oder im Betrieb an die Arbeitnehmer
verabreichte Lebensmittel die Gesundheit
gefährden, so hat das Arbeitsinspektorat
Anzeige an die hiefür in Betracht kommende
Behörde zu erstatten.
(4) Die Kosten der Untersuchungen nach dem
ersten Satz der Abs. 2 und 3 hat der Arbeitgeber
zu tragen, wenn sich nach dem Untersuchungsergebnis
die Ansicht des Arbeitsinspektors
als richtig erweist.
(5) Die Arbeitsinspektion ist, soweit dies zur
Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig ist,
berechtigt, unter Hinweis auf § 14 Abs. 1 dieses
Bundesgesetzes von den Erzeugern oder Vertreibern
von Arbeitsstoffen oder sonstigen
Stoffen, die bei Arbeitsvorgängen verwendet
oder angewendet werden, Auskunft über die
Zusammensetzung dieser Stoffe zu verlangen. Erzeuger
und Vertreiber sowie deren Beauftragte
sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu
erteilen.
Vernehmung von Personen
Einsicht in Unterlagen
§ 5. (1) Die Arbeitsinspektoren sind befugt,
den Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigten
und die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer
über alle Umstände zu vernehmen, die ihren
Aufgabenbereich berühren. Die Vernehmung hat
tunlichst ohne Störung des Betriebes zu erfolgen;
nach Erfordernis oder über Verlangen der
Person, die vernommen werden soll, ist die Vernehmung
auch ohne Gegenwart dritter Personen
durchzuführen. Die Arbeitsinspektorate können
vom Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigten
oder von den Arbeitnehmern schriftliche Auskünfte
verlangen und, wenn erforderlich, diese
Personen zur Vernehmung vorladen. Der Arbeitgeber,
dessen Bevollmächtigter und die Arbeitnehmer
sind verpflichtet, den Arbeitsinspektoren
die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen
Auskünfte zu erteilen.
(2) Der Arbeitgeber und dessen Bevollmächtigter
sind verpflichtet, den Arbeitsinspektoren
auf Verlangen alle Unterlagen zur Einsicht vorzulegen,
die mit dem Schutz der Arbeitnehmer
des Betriebes im Zusammenhang stehen, wie insbesondere
solche über die Betriebsräumlichkeiten,
Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen
Einrichtungen, Betriebsmittel, Arbeitsvorgänge,
Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe, samt den
dazugehörigen Plänen, Zeichnungen, Beschreibungen
und Betriebsvorschriften. Dies gilt auch für
Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen (Arbeitsordnungen),
Einzelverträge, Lehrverträge,
Ausbildungsordnungen, Lohn-, Gehalts- und
Urlaubslisten sowie für alle Verzeichnisse, Vormerke
oder Aufstellungen, die auf Grund von
Arbeitnehmerschutzvorschriften oder von Regelungen
für die Heimarbeit zu führen sind. Die
Arbeitsinspektoren sind befugt, Abschriften
dieser Unterlagen oder Auszüge aus denselben
anzufertigen oder solche bzw. Ablichtungen anzufordern.
Feststellung und Anzeige von Übertretungen
§ 6. (1) Stellt der Arbeitsinspektor die Übertretung
einer dem Schutz der Arbeitnehmer
dienenden Vorschrift fest, so hat er den Arbeitgeber
oder dessen Bevollmächtigten aufzufordern,
unverzüglich den den geltenden gesetzlichen
Vorschriften und behördlichen Verfügungen
entsprechenden Zustand herzustellen. Diese
Aufforderung hat das Arbeitsinspektorat schriftlich
vorzunehmen, wenn sie wesentliche oder eine
größere Zahl von Maßnahmen zum Schutz der
Arbeitnehmer betrifft. Eine Ausfertigung der
schriftlichen Aufforderung ist den Betriebsvertretungen
zu übersenden.
(2) Wird der Aufforderung nach Abs. 1 nicht
entsprochen, so hat das Arbeitsinspektorat Anzeige
an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde
zu erstatten, falls die Anzeige nicht bereits anläßlich
der Feststellung der Übertretung erstattet
wurde. Mit der Anzeige kann auch ein Strafausmaß
beantragt werden.
(3) Die Verwaltungsstrafbehörde hat über die
Anzeige ohne Verzug, längstens jedoch binnen
zwei Wochen, das Strafverfahren einzuleiten. Gelangt
die Verwaltungsstrafbehörde im Verfahren
zu der Ansicht, daß das Strafverfahren einzustellen
oder eine niedrigere Strafe zu verhängen
ist, als vom Arbeitsinspektorat beantragt wurde,
so hat sie, bevor das Strafverfahren eingestellt
oder der Bescheid erlassen wird, dem Arbeitsinspektorat,
das den Antrag gestellt hat, Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben. Eine schriftliche
Ausfertigung des Bescheides ist diesem
Arbeitsinspektorat zuzustellen.
(4) Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn
die Zuwiderhandlung vom Organ einer Gebietskörperschaft
begangen wurde. In solchen Fällen
hat das Arbeitsinspektorat, wenn es sich um
ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt,
Anzeige an das oberste Organ, dem das der
Zuwiderhandlung verdächtige Organ (Art. 20
Abs. 1 erster Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929) untersteht, in allen
anderen Fällen aber Anzeige an die Aufsichtsbehörde
zu erstatten. Dieses oberste Organ bzw.
die Aufsichtsbehörde hat das Arbeitsinspektorat
ohne Verzug über das Veranlaßte in Kenntnis
zu setzen.
Anträge und Verfügungen
§ 7. (1) Ist das Arbeitsinspektorat der Ansicht,
daß in einem Betrieb Vorkehrungen zum Schutz
des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit
der Arbeitnehmer zu treffen sind, so hat es bei
der zuständigen Behörde die Erlassung der erforderlichen
Verfügung zu beantragen, wenn die
gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche gegeben
sind.
(2) Die zuständige Behörde hat über den Antrag
des Arbeitsinspektorates ohne Verzug, längstens
jedoch binnen zwei Wochen, das Ermittlungsverfahren
einzuleiten und dieses beschleunigt
abzuschließen.
(3) In Fällen unmittelbar drohender Gefahr
für Leben und Gesundheit von Arbeitnehmern
hat das Arbeitsinspektorat anstelle der zuständigen
Behörde die erforderliche Verfügung mit
der gleichen Wirkung zu treffen, als ob sie von
dieser Behörde erlassen worden wäre. Wurde
diese Verfügung vom Arbeitsinspektor mündlich
getroffen, so ist vom Arbeitsinspektorat ohne
Verzug eine schriftliche Ausfertigung dem Arbeitgeber
oder dessen Bevollmächtigten zu übersenden.
Der Bescheid ist ohne vorangegangenes
Ermittlungsverfahren zu erlassen; je eine Ausfertigung
desselben ist der zuständigen Behörde
und den Betriebsvertretungen zuzustellen. Diese
Verfügung ist als einstweilige Verfügung sofort
vollstreckbar.
(4) Das Recht zur Einbringung der Berufung
gegen einen Bescheid, der nach Abs. 3 erlassen
worden ist, und der Instanzenzug richten sich
nach den Vorschriften, die maßgebend gewesen
wären, wenn der Bescheid von der zuständigen
Behörde erlassen worden wäre. Die Berufung
ist bei. dem Arbeitsinspektorat einzubringen, das
den Bescheid erlassen hat; sie hat keine aufschiebende
Wirkung.
Beteiligung der Arbeitsinspektion an Verfahren
§ 8. (1) An Verwaltungsverfahren in Sachen,
die den Schutz der Arbeitnehmer berühren, hat
die Behörde das nach dem Standort und der
Art des Betriebes zuständige Arbeitsinspektorat
zu beteiligen. Findet in einem Ermittlungsverfahren
eine mündliche Verhandlung statt, so sind
dem Arbeitsinspektorat die zur Beurteilung der
Sachlage notwendigen Unterlagen nach Möglichkeit
mindestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstag
zu übersenden. Hat das Arbeitsinspektorat
an der Verhandlung nicht teilgenommen,
so sind ihm die Verhandlungsakten auf Verlangen,
das spätestens eine Woche nach dem
Verhandlungstag gestellt werden kann, vor Erlassung
des Bescheides zur Stellungnahme zu
übersenden. Das Arbeitsinspektorat hat seine
Stellungnahme ohne Verzug, längstens jedoch
binnen zwei Wochen, unter Rückstellung der
Verhandlungsakten abzugeben.
(2) Ist die zuständige Behörde ein Bundesministerium,
so ist am Verfahren nach Abs. 1
der Bundesminister für soziale Verwaltung zu
beteiligen.
(3) Wird Abs. 1 im Verfahren erster Instanz
nicht entsprochen, so hat im Falle der Berufung
die Berufungsbehörde das nach Standort und Art
des Betriebes zuständige Arbeitsinspektorat am
Verfahren zu beteiligen.
(4) Bei einer Berufung hat die Berufungsbehörde
außer in den Fällen des Abs. 3 ein
anderes Arbeitsinspektorat am Verfahren zu beteiligen;
welches Arbeitsinspektorat hiezu heranzuziehen
ist, bestimmt der Bundesminister für
soziale Verwaltung. Ist jedoch die Berufungsbehörde
ein Bundesministerium, so ist am Berufungsverfahren
der Bundesminister für soziale
Verwaltung zu beteiligen.
(5) Die Abs. 1 erster Satz, 3 und 4 gelten
auch für das Verwaltungsstrafverfahren.
(6) In allen Fällen, in denen in Sachen nach
Abs. 1 oder 5 entschieden wird, ist eine Ausfertigung
des Bescheides mit den zugehörigen
Unterlagen dem nach Standort und Art des
Betriebes zuständigen Arbeitsinspektorat zu
übersenden. War in einer solchen Sache ein anderes
als das zuständige Arbeitsinspektorat oder der
Bundesminister für soziale Verwaltung am Verfahren
beteiligt, so ist auch diesem Arbeitsinspektorat
bzw. dem Bundesminister für soziale Verwaltung
eine Ausfertigung des Bescheides zu übersenden.
(7) Die Kosten, die der Arbeitsinspektion durch
die Entsendung von Amtsorganen zu mündlichen
Verhandlungen erwachsen, sind von den
die Amtshandlung führenden Verwaltungsbehörden
als Barauslagen im Sinne der §§ 76 Abs. 1
und 77 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950, BGBl. Nr. 172, zu behandeln.
Soweit jedoch von der die Amtshandlung
führenden Verwaltungsbehörde Bauschbeträge
aufgerechnet werden, sind die gleichen
Sätze auch für die Entsendung von Organen
der Arbeitsinspektion anzuwenden.
(8) Abs. 7 gilt sinngemäß in allen Fällen, in
denen der Arbeitsinspektion in einem Verfahren
nach Abs. 1 bis 5 durch andere Amtshandlungen
als solchen nach Abs. 7 in dem betreffenden
Betrieb Kosten erwachsen.
Berufung und Beschwerde der Arbeitsinspektion
§ 9. (1) In den Fällen der §§ 6 Abs. 3, 7 Abs. 1
sowie 8 Abs. 1 und 5 steht dem nach Standort
und Art des Betriebes zuständigen Arbeitsinspektorat
gegen den Bescheid der zuständigen
Behörde erster Instanz die Berufung zu, wenn
der Bescheid dem vom Arbeitsinspektorat gestellten
Antrag oder der abgegebenen Stellungnahme
nicht entspricht; unter den gleichen Voraussetzungen
steht diesem Arbeitsinspektorat die
Berufung auch gegen Bescheide der Behörde
zweiter Instanz zu, wenn deren Entscheidung
nicht in letzter Instanz ergangen ist. Dem nach
Standort und Art des Betriebes zuständigen
Arbeitsinspektorat steht in den Fällen des § 8
Abs. 1, 3 und 5 die Berufung auch dann zu,
wenn es vor Erlassung des Bescheides am Verfahren
nicht beteiligt und ihm insbesondere
Gelegenheit zur Äußerung und Antragstellung
nicht gegeben wurde.
(2) Gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden,
die in letzter Instanz ergangen sind, ist der
Bundesminister für soziale Verwaltung berechtigt,
wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
zu erheben.
Berichte und Gutachten
§ 10. (1) Die Arbeitsinspektorate haben über
jedes Kalenderjahr dem Bundesministerium für
soziale Verwaltung Bericht über ihre Tätigkeit
und ihre Wahrnehmungen auf dem Gebiet des
Arbeitnehmerschutzes zu erstatten. Diese Berichte
sind vom Bundesminister für soziale Verwaltung
in zusammenfassender Darstellung dem
Nationalrat vorzulegen und in den Amtlichen
Nachrichten des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung zu veröffentlichen.
(2) Die Arbeitsinspektorate können vom
Bundesministerium für soziale Verwaltung zur
Erstattung von Gutachten und Vorschlägen in
Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes herangezogen
werden. Solche Gutachten und Vorschläge
können die Arbeitsinspektorate auch
ohne besondere Aufforderung erstatten.
ABSCHNITT 3
ORGANISATION DER ARBEITSINSPEKTION
BESONDERE PFLICHTEN
Arbeitsinspektorate
§ 11. (1) Das Bundesgebiet wird, sofern nicht
Zweckmäßigkeitsgründe entgegenstehen, unter
Berücksichtigung der Grenzen der Länder (Stadt
Wien) in Aufsichtsbezirke der Arbeitsinspektion
eingeteilt. Für jeden Aufsichtsbezirk ist ein allgemeines
Arbeitsinspektorat einzurichten; in jedem
Land muß mindestens ein solches Arbeitsinspektorat
bestehen.
(2) Erstreckt sich eine Betriebsstätte über
mehrere Aufsichtsbezirke der Arbeitsinspektion,
so ist für diese jenes Arbeitsinspektorat zuständig,
in dessen Aufsichtsbezirk sich die Leitung
für diese Betriebsstätte befindet.
(3) Einzelne Arten von Wirtschaftszweigen
oder Beschäftigtengruppen oder Teile von solchen
können, wenn dies die Wahrnehmung des gesetzlichen
Schutzes der Arbeitnehmer bei ihrer beruflichen
Tätigkeit erfordert, unter die Aufsicht von
besonderen Arbeitsinspektoraten gestellt werden.
Der örtliche Wirkungsbereich solcher Arbeitsinspektorate
kann sich über den Bereich mehrerer
Bundesländer erstrecken.
(4) Die näheren Vorschriften über die Aufsichtsbezirke
der allgemeinen Arbeitsinspektorate
und über die Errichtung von besonderen Arbeitsinspektoraten
sind nach Anhörung der Interessenvertretungen
der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer durch Verordnung zu treffen.
Zentral-Arbeitsinspektorat
§ 12. Die Arbeitsinspektorate im Sinne des
§ 11 unterstehen unmittelbar dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung (Zentral-Arbeitsinspektorat),
dem die oberste Leitung und zusammenfassende
Behandlung der Angelegenheiten
der Arbeitsinspektion obliegt. Der Zentral-
Arbeitsinspektor untersteht unmittelbar dem
Bundesminister; auf die Organe des Zentral-
Arbeitsinspektorates sind die §§ 3 bis 5, 6 Abs. 1
erster Satz, 14 und 18 Abs. 5 anzuwenden.
Arbeitsinspektoren für besondere Aufgaben
§ 13. (1) Zur besonderen Wahrnehmung der
Aufgaben, die die Arbeitsinspektion auf dem
Gebiete der Arbeitshygiene und Arbeitsphysiologie
sowie der Verhütung von Berufskrankheiten
zu erfüllen hat, ist für die Arbeitsinspektorate
und das Zentral-Arbeitsinspektorat
die hiefür notwendige Zahl von Arbeitsinspektionsärzten
zu bestellen.
(2) Zur besonderen Überwachung der Einhaltung
der Schutzvorschriften für Kinder, Jugendliche
und Lehrlinge sowie für Frauen ist bei
jedem Arbeitsinspektorat ein „Arbeitsinspektor
für Kinderarbeit, Jugend- und Lehrlingsschutz"
sowie ein „Arbeitsinspektor für Frauenarbeit und
Mutterschutz" zu bestellen.
(3) Die Arbeitsinspektionsärzte, die Arbeitsinspektoren
für Kinderarbeit, Jugend- und Lehr-
lingsschutz sowie die Arbeitsinspektoren für
Frauenarbeit und Mutterschutz sind Arbeitsinspektoren
im Sinne dieses Gesetzes.
Besondere Pflichten der Arbeitsinspektoren
§ 14. (1) Die Arbeitsinspektoren haben über
alle ihnen bei Ausübung ihres Dienstes bekannt
gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse,
insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten
Betriebseinrichtungen, Betriebsmittel,
Arbeitsstoffe, Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren
sowie sonstige Eigentümlichkeiten der Betriebe,
Verschwiegenheit zu beobachten. An diese
Verschwiegenheitspflicht, deren Erfüllung die
Arbeitsinspektoren im Amtseid bzw. in der
Pflichtenangelobung zu geloben haben, sind sie
auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand
sowie nach Auflösung des Dienstverhältnisses gebunden.
(2) Die Arbeitsinspektoren haben die Quelle
jeder Beschwerde über bestehende Mängel oder
über sonstige Verletzungen der gesetzlichen Vorschriften
als unbedingt vertraulich zu behandeln;
sie dürfen weder dem Arbeitgeber noch dessen
Bevollmächtigten andeuten, daß eine Amtshandlung
durch eine Beschwerde veranlaßt worden
ist.
(3) Die Arbeitsinspektoren dürfen unbeschadet
der in Betracht kommenden dienstrechtlichen
Vorschriften einen Betrieb, der der Aufsicht der
Arbeitsinspektion unterliegt, weder auf eigene
noch auf fremde Rechnung führen noch an
einem solchen Betrieb beteiligt sein; sie dürfen
auch nicht in einem Arbeitsverhältnis zu einem
solchen Betrieb stehen. Der Bundesminister für
soziale Verwaltung kann im Interesse einer
wirksamen Wahrnehmung des gesetzlichen
Schutzes der Arbeitnehmer unter Bedachtnahme
auf dienstrechtliche Vorschriften im Einzelfall
eine Ausnahme bewilligen.
ABSCHNITT 4
ZUSAMMENARBEIT MIT DER ARBEITSINSPEKTION
Rechtshilfe
§ 15. (1) Alle Behörden und alle öffentlichrechtlichen
Körperschaften, insbesondere die gesetzlichen
Interessenvertretungen der Arbeitgeber
und der Arbeitnehmer, haben im Rahmen
ihres Wirkungsbereiches die Arbeitsinspektion
bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
Sie sind verpflichtet, alle Anfragen der Arbeitsinspektion
ohne Verzug zu erledigen.
(2) Die Gewerbebehörden haben die Arbeitsinspektorate
von Neuerrichtungen gewerblicher
Betriebe und von Veränderungen in solchen Betrieben,
die für den Arbeitnehmerschutz von
Bedeutung sind, zu verständigen. Unter den
gleichen Voraussetzungen haben die Behörden die
ihnen zur Kenntnis gelangte Errichtung von
sonstigen Betrieben oder von Änderungen in
solchen, soweit diese Betriebe unter den Geltungsbereich
dieses Bundesgesetzes fallen, dem
zuständigen Arbeitsinspektorat mitzuteilen. Dies
gilt besonders bei Betrieben, für die eine Bewilligung
nach § 27 des Arbeitnehmerschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 234/1972, oder nach einer anderen
bundesgesetzlichen Vorschrift erforderlich ist.
(3) Die zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit
berufenen Behörden haben jeden ihnen zur
Kenntnis gelangten schweren oder tödlichen
Arbeitsunfall in einem Betrieb oder auf einer
auswärtigen Arbeitsstelle dem zuständigen
Arbeitsinspektorat ohne Verzug mitzuteilen.
Zusammenarbeit der Träger der Sozialversicherung
mit der Arbeitsinspektion
§ 16. (1) Die Träger der Sozialversicherung
haben die Arbeitsinspektion bei Erfüllung ihrer
Aufgaben zu unterstützen.
(2) Die Träger der Unfallversicherung haben,
unbeschadet der in Betracht kommenden sozialversicherungsrechtlichen
Regelungen über Anzeigen
von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
die Arbeitsinspektorate von Unfällen größeren
Ausmaßes, die sich im Rahmen des Wirkungsbereiches
der Arbeitsinspektion ereignen, ohne
Verzug zu benachrichtigen und ihnen Einsicht
in die Anzeigen, Krankengeschichten und anderen
Unterlagen hierüber zu gewähren. Die Träger
der Sozialversicherung haben die Arbeitsinspektion
von den Ergebnissen der Untersuchungen,
die sie bei Arbeitnehmern über berufliche Erkrankungen
durchführen, zu unterrichten.
(3) Die Arbeitsinspektion hat in Angelegenheiten,
die den Schutz der Arbeitnehmer betreffen,
auf ständige Zusammenarbeit mit den
in Betracht kommenden Trägern der Sozialversicherung
Bedacht zu nehmen.
(4) An Betriebsbesichtigungen der Arbeitsinspektorate
haben sich die Träger der Sozialversicherung
auf Verlangen der Arbeitsinspektorate
möglichst durch Entsendung von fachkundigen
Organen zu beteiligen. Die Kosten,
die aus der Teilnahme an solchen Betriebsbesichtigungen
erwachsen, sind von den Trägern
der Sozialversicherung zu tragen.
(5) Die Träger der Sozialversicherung können
bei den Arbeitsinspektoraten die Vornahme von
Betriebsbesichtigungen beantragen, wenn nach
ihrer Ansicht in einem Betrieb Maßnahmen im
Interesse eines wirksamen Schutzes von Leben
und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich
erscheinen. Solchen Betriebsbesichtigungen haben
die Arbeitsinspektorate fachliche Organe des antragstellenden
Trägers der Sozialversicherung beizuziehen.
Die Arbeitsinspektorate haben innerhalb
zweier Wochen nach Einlangen des Antrages
des Sozialversicherungsträgers den Zeitpunkt der
Betriebsbesichtigung festzulegen.
(6) Organe von Trägern der Sozialversicherung,
die an Betriebsbesichtigungen nach Abs. 4 oder 5
teilnehmen, unterliegen der den Arbeitsinspektoren
durch § 14 Abs. 1 auferlegten Verschwiegenheitspflicht.
§ 18 Abs. 5 gilt für diese Organe
sinngemäß.
ABSCHNITT 5
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Behördenzuständigkeit
§ 17. Zuständige Behörde ist bei Betrieben,
die einer Bewilligung nach einer bundesgesetzlichen
Vorschrift bedürfen, die hiefür in erster
Instanz zuständige Bewilligungsbehörde und in
allen anderen Fällen die Bezirksverwaltungsbehörde.
Wird jedoch von einer im selbständigen
Wirkungsbereich des Landes tätig werdenden
Behörde eine Bewilligung erteilt, so ist zuständige
Behörde der Landeshauptmann.
Strafbestimmungen
§ 18. (1) Wer Arbeitsinspektoren oder Organe
des Zentral-Arbeitsinspektorates in der Ausübung
ihres Dienstes behindert oder die Erfüllung
ihrer Aufgaben vereitelt, ist, wenn das
Verhalten nicht nach einem anderen Gesetz einer
strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geld bis zu 15.000 S
zu bestrafen.
(2) Wer der Verpflichtung nach § 4 Abs. 5
dieses Gesetzes, dem Arbeitsinspektorat oder dem
Zentral-Arbeitsinspektorat auf Verlangen Auskunft
nach dieser Bestimmung zu geben, nicht
entspricht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geld bis zu 15.000 S zu bestrafen.
(3) Die Verwaltungsstrafbehörde hat eine
schriftliche Ausfertigung des nach Abs. 1 oder 2
ergangenen Bescheides dem zuständigen Arbeitsinspektorat
bzw. dem Zentral-Arbeitsinspektorat
zu übersenden.
(4) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn das
Verhalten von Organen einer Gebietskörperschaft
oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft
gesetzt wurde. In solchen Fällen gilt § 6
Abs. 4 sinngemäß.
(5) Ein Organ der Arbeitsinspektion, das
während der Dauer seines Dienstverhältnisses,
im Ruhestand oder nach Auflösung des Dienstverhältnisses
ein ihm bei Ausübung des Dienstes
bekanntgewordenes und als solches bezeichnetes
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verletzt oder
es zu seinem oder eines anderen Vorteil verwertet,
wird nach den strafrechtlichen Bestimmungen
verfolgt.
Außerkrafttreten von Vorschriften
§ 19. Es treten außer Kraft
1. Das Arbeitsinspektionsgesetz 1956 in der
Fassung der Kundmachung der Bundesregierung
vom 29. Mai 1956, BGBl. Nr. 147,
sowie der Bundesgesetze vom 18. März 1959,
BGBl. Nr. 92, und vom 30. Mai 1972, BGBl.
Nr. 234, und
2. die Verordnung vom 9. Feber 1949, BGBl.
Nr. 46, betreffend Vorschriften für das Betreten
von Arbeitsstellen privater Unternehmungen
im Betriebsbereich von Eisenbahnen
(Straßenbahnen) durch Organe der
Arbeitsinspektion.
Weitergelten von Vorschriften
§ 20. (1) Die Verordnung vom 18. März 1950,
BGBl. Nr. 80, über die Aufsichtsbezirke der
Arbeitsinspektion in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 56/1954, BGBl. Nr. 256/1954,
BGBl. Nr. 107/1956 und BGBl. Nr. 422/1970
bleibt bis zu einer Neuregelung durch eine auf
Grund des § 11 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes
erlassene Verordnung im bisherigen Umfang als
Bundesgesetz in Geltung. In dieser Verordnung
ist das Außerkrafttreten der eingangs genannten
Verordnung festzustellen.
(2) Artikel IV des Gesetzes, betreffend die
Regelung der Sonn- und Feiertagsruhe im
Gewerbebetriebe, RGBl. Nr. 21/1895, der mit
dem Arbeitsinspektionsgesetz 1956, BGBl.
Nr. 147, dahingehend geändert wurde, daß
anstelle der berufenen Gewerbebehörde erster Instanz
das Arbeitsinspektorat zu treten hat, bleibt
in dieser Fassung weiter in Geltung.
(3) Der § 41 Abs. 7 des Strahlenschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 227/1969, bleibt unberührt.
Vollziehung
§ 21. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich des
a) § 15 Abs. 2 erster Satz der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie
und des
b) § 15 Abs. 3 der Bundesminister für
Inneres,
jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für soziale Verwaltung, und im übrigen der
Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.