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143. Bundesgesetz: Arbeitsinspektionsgesetz 1974

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 143. Bundesgesetz: Arbeitsinspektionsgesetz 1974 — ArbIG 1974

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Wahrnehmung

des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer

bei ihrer beruflichen Tätigkeit durch die

Arbeitsinspektion. Soweit sich aus Abs. 2 und 3

nicht anderes ergibt, erstreckt sich der Wirkungsbereich

der Arbeitsinspektion auf Betriebe aller

Art. Zu einem Betrieb gehören auch die außerhalb

seines Standortes gelegenen Arbeitsstellen.

(2) Vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion

sind nach Maßgabe des Abs. 3 ausgenommen

1. die der Aufsicht der Land- und Forstwirtschaftsinspektionen

unterstehenden Betriebe,

2. die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehenden

Betriebe,

3. die der Aufsicht der Verkehrs-Arbeitsinspektion

unterstehenden Betriebe,

4. die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen

sowie die Anstalten des Bundes,

der Länder, der Gemeindeverbände und der

Gemeinden,

5. die Erziehungs- und Unterrichtsanstalten, soweit

sie nicht unter Z. 4 fallen,

6. die Verwaltungsstellen der gesetzlich anerkannten

Kirchen und Religionsgesellschaften

sowie deren Kultusanstalten,

7. die Hauswirtschaft.

(3) Der Wirkungsbereich erstreckt sich jedoch

auf solche Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten)

sowie Kuranstalten, die von Gebietskörperschaften

oder einem Verband solcher

Körperschaften geführt werden. Ferner bei den

unter Abs. 2 Z. 5 und 6 genannten Anstalten

und Stellen auf jene betriebsähnlichen Einrichtungen

derselben, die nicht unmittelbar deren

Zweckbestimmung dienen, sofern in diesen

Arbeitnehmer tätig sind.

(4) Arbeitnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind alle Personen, die in Betrieben

nach Abs. 1 in einem auf dem Privatrecht beruhenden

Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis

tätig sind. Ferner fallen darunter auch

Heimarbeiter, Zwischenmeister und Mittelspersonen

in dem durch das Heimarbeitsgesetz 1960,

BGBl. Nr. 105/1961, gezogenen Rahmen.

Aufgaben der Arbeitsinspektion

§ 2. (1) Die Arbeitsinspektion ist die zur

Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der

Arbeitnehmer berufene Behörde. Sie hat durch

ihre Tätigkeit dazu beizutragen, daß durch geeignete

Maßnahmen ein möglichst wirksamer

Arbeitnehmerschutz erreicht wird. Zu diesem

Zweck hat die Arbeitsinspektion vor allem durch

ihre Organe (Arbeitsinspektoren) die Einhaltung

der dem Schutz der Arbeitnehmer dienenden

gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen

zu überwachen, insbesondere soweit

diese betreffen

1. den Schutz des Lebens, der Gesundheit und

der Sittlichkeit der Arbeitnehmer,

2. die Beschäftigung von Kindern,

3. die Beschäftigung von Jugendlichen und

weiblichen Arbeitnehmern, vor allem auch

von werdenden Müttern und von Müttern

nach der Niederkunft,

4. die Verwendung der Arbeitnehmer hinsichtlich

der Arbeitszeit, der Ruhepausen

und der Ruhezeit, der Nachtruhe, der Sonn-

und Feiertagsruhe und den Urlaub,

5. den Schutz der Lehrlinge und der jugendlichen

Arbeitnehmer,

6. die Lohnzahlung, Mindestlohntarife, Kollektivverträge

und Betriebsvereinbarungen

(Arbeitsordnungen),

7. die Heimarbeit.

(2) Die Arbeitsinspektoren haben Arbeitgeber

und Arbeitnehmer zur Erfüllung ihrer Pflichten

im Bereich des Arbeitnehmerschutzes anzuhalten

und sie hiebei nötigenfalls zu unterstützen und

zu beraten. Dies besonders in allen Angelegenheiten,

die den Schutz des Lebens, der Gesundheit

und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer betreffen;

wenn es die Wahrnehmung derartiger

Angelegenheiten in einem Betrieb erfordert, so

kann das Arbeitsinspektorat vom Arbeitgeber

verlangen, daß es zu Sitzungen des Sicherheitsausschusses

nach § 23 des Arbeitnehmerschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 234/1972, geladen wird.

(3) Die Arbeitsinspektoren sollen bestrebt sein,

im Rahmen ihres Wirkungsbereiches in den

Betrieben bei widerstreitenden Interessen zwischen

Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu vermitteln

sowie nötigenfalls zur Wiederherstellung

des guten Einvernehmens beizutragen, um so das

Vertrauen beider Teile zu gewinnen und zu

erhalten. Sie haben sich bei dieser Tätigkeit der

Mitwirkung der Organe der im Betrieb errichteten

Betriebsvertretungen zu bedienen.

(4) Die Arbeitsinspektion hat auf die Weiterentwicklung

des Arbeitnehmerschutzes besonders

zu achten und nötigenfalls die hiefür notwendigen

Veranlassungen zu treffen. Zu diesem

Zweck hat sie auch die Durchführung einschlägiger

Untersuchungen durch hiefür geeignete

Personen oder Einrichtungen zu veranlassen oder

zu fördern.

(5) Die Arbeitsinspektion hat bei Durchführung

ihrer Aufgaben auf die Zusammenarbeit

mit den gesetzlichen Interessenvertretungen der

Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Bedacht zu

nehmen. Zu diesem Zweck haben die Arbeitsinspektorate

auch in jedem Land mindestens

zweimal jährlich in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches

Aussprachen mit den Interessenvertretungen

der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer

abzuhalten.

(6) Die Arbeitsinspektion darf, soweit in

anderen Gesetzen nicht anderes angeordnet wird,

mit Aufgaben, die mit Angelegenheiten des

Arbeitnehmerschutzes in keinem Zusammenhang

stehen, nicht betraut, sie darf insbesondere für

Zwecke der Finanzverwaltung nicht in Anspruch

genommen werden.

ABSCHNITT 2

BEFUGNISSE DER ARBEITSINSPEKTION

Betreten und Besichtigen von Betrieben

§ 3. (1) Die Arbeitsinspektoren sind zur

Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, die

Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen

Arbeitsstellen, die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer

sowie die vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern

beigestellten Wohnräume, Unterkünfte

und Anlagen von Wohlfahrtseinrichtungen jederzeit

zu betreten und zu besichtigen. Dies gilt

auch dann, wenn im Zeitpunkt der Besichtigung

im Betrieb oder auf der auswärtigen Arbeitsstelle

Arbeitnehmer nicht beschäftigt werden.

(2) Der Arbeitsinspektor hat von seiner Anwesenheit

im Betrieb dem Arbeitgeber oder

dessen Bevollmächtigten Kenntnis zu geben; hiedurch

darf der Beginn der Besichtigung nicht

unnötig verzögert werden. Eine Verständigung

hat jedoch zu unterbleiben, wenn dadurch nach

Ansicht des Arbeitsinspektors die Wirksamkeit

der Amtshandlung beeinträchtigt werden könnte.

Auf Verlangen hat sich der Arbeitsinspektor

dem Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigten

gegenüber durch einen vom Bundesminister für

soziale Verwaltung ausgestellten Dienstausweis

auszuweisen. Dem Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigten

steht es frei, den Arbeitsinspektor

bei der Amtshandlung im Betrieb zu begleiten;

auf Verlangen des Arbeitsinspektors sind

sie hiezu verpflichtet.

(3) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß

bei seiner Abwesenheit vom Betrieb oder von

der auswärtigen Arbeitsstelle ein dort anwesender

Arbeitnehmer dem Arbeitsinspektor die Besichtigung

ermöglicht und ihn auf dessen Verlangen

begleitet. Ferner hat der Arbeitgeber dafür zu

sorgen, daß dem Arbeitsinspektor alle Räumlichkeiten

im Sinne des Abs. 1, Betriebsstätten und

auswärtigen Arbeitsstellen sowie die Betriebseinrichtungen

und Betriebsmittel in einer Weise

zugänglich sind, durch die eine wirksame Überwachung

möglich ist.

(4) Die Arbeitsinspektoren haben die Sicherheitsvertrauenspersonen

sowie den Leiter des

sicherheitstechnischen und des betriebsärztlichen

Dienstes oder deren Stellvertreter in dem durch

deren Tätigkeit gebotenen Umfang den Besichtigungen

beizuziehen.

(5) Die Arbeitsinspektoren haben den Besichtigungen

die Organe der Betriebsvertretungen

beizuziehen.

(6) Die in den Abs. 4 und 5 genannten Personen

und Organe sind vom Arbeitgeber oder

dessen Bevollmächtigten von der Anwesenheit

des Arbeitsinspektors im Betrieb unverzüglich

zu verständigen. Die Arbeitsinspektoren sind berechtigt,

eine Besichtigung auch dann vorzunehmen,

wenn die in den Abs. 4 und 5 genannten

Personen und Organe daran nicht teilnehmen.

(7) Führen Arbeitsinspektoren andere Amtshandlungen

als Besichtigungen in Betrieben oder

auf auswärtigen Arbeitsstellen durch, so haben

sie nach Möglichkeit und Erfordernis mit den

in den Abs. 4 und 5 angeführten Personen in

Verbindung zu treten.

Durchführung von Untersuchungen

Auskünfte

§ 4. (1) Die Arbeitsinspektoren sind zur Beurteilung

der Notwendigkeit und der Wirksamkeit

von Vorkehrungen zum Schutz des Lebens und

der Gesundheit der Arbeitnehmer berechtigt, die

hiezu erforderlichen Maßnahmen selbst zu treffen.

Es sind dies vor allem die Durchführung

von Messungen und Untersuchungen an den

Arbeitsplätzen oder an sonstigen Stellen im Bereich

des Betriebes oder der auswärtigen Arbeitsstellen.

(2) Stehen dem Arbeitsinspektor die für eine

Maßnahme nach Abs. 1 notwendigen Geräte oder

Einrichtungen nicht zur Verfügung und ist nach

Ansicht des Arbeitsinspektors die Gesundheit

der Arbeitnehmer eines Betriebes durch die Art

ihrer Verwendung, durch ein Arbeitsverfahren

oder durch eine Betriebseinrichtung gefährdet,

so ist das Arbeitsinspektorat unter gleichzeitiger

Verständigung der zuständigen Behörde und des

Arbeitgebers berechtigt, die für die erforderlichen

Untersuchungen in Betracht kommenden

Sachverständigen beizuziehen. Wird von der zuständigen

Behörde ein Verfahren durchgeführt,

so hat diese auf Antrag des Arbeitsinspektorates

die für die erforderlichen Untersuchungen in

Betracht kommenden Sachverständigen heranzuziehen.

(3) Sind die Arbeitnehmer durch die Verwendung

eines Arbeitsstoffes nach Ansicht des

Arbeitsinspektors gefährdet, so ist er berechtigt,

eine Probe im unbedingt erforderlichen Ausmaß

zu entnehmen und deren fachliche Untersuchung

durch eine hiezu befugte Person oder Anstalt

zu veranlassen. Wenn nach Ansicht des Arbeitsinspektors

für die Arbeitnehmer bereitgestelltes

Trinkwasser oder im Betrieb an die Arbeitnehmer

verabreichte Lebensmittel die Gesundheit

gefährden, so hat das Arbeitsinspektorat

Anzeige an die hiefür in Betracht kommende

Behörde zu erstatten.

(4) Die Kosten der Untersuchungen nach dem

ersten Satz der Abs. 2 und 3 hat der Arbeitgeber

zu tragen, wenn sich nach dem Untersuchungsergebnis

die Ansicht des Arbeitsinspektors

als richtig erweist.

(5) Die Arbeitsinspektion ist, soweit dies zur

Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig ist,

berechtigt, unter Hinweis auf § 14 Abs. 1 dieses

Bundesgesetzes von den Erzeugern oder Vertreibern

von Arbeitsstoffen oder sonstigen

Stoffen, die bei Arbeitsvorgängen verwendet

oder angewendet werden, Auskunft über die

Zusammensetzung dieser Stoffe zu verlangen. Erzeuger

und Vertreiber sowie deren Beauftragte

sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu

erteilen.

Vernehmung von Personen

Einsicht in Unterlagen

§ 5. (1) Die Arbeitsinspektoren sind befugt,

den Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigten

und die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer

über alle Umstände zu vernehmen, die ihren

Aufgabenbereich berühren. Die Vernehmung hat

tunlichst ohne Störung des Betriebes zu erfolgen;

nach Erfordernis oder über Verlangen der

Person, die vernommen werden soll, ist die Vernehmung

auch ohne Gegenwart dritter Personen

durchzuführen. Die Arbeitsinspektorate können

vom Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigten

oder von den Arbeitnehmern schriftliche Auskünfte

verlangen und, wenn erforderlich, diese

Personen zur Vernehmung vorladen. Der Arbeitgeber,

dessen Bevollmächtigter und die Arbeitnehmer

sind verpflichtet, den Arbeitsinspektoren

die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen

Auskünfte zu erteilen.

(2) Der Arbeitgeber und dessen Bevollmächtigter

sind verpflichtet, den Arbeitsinspektoren

auf Verlangen alle Unterlagen zur Einsicht vorzulegen,

die mit dem Schutz der Arbeitnehmer

des Betriebes im Zusammenhang stehen, wie insbesondere

solche über die Betriebsräumlichkeiten,

Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen

Einrichtungen, Betriebsmittel, Arbeitsvorgänge,

Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe, samt den

dazugehörigen Plänen, Zeichnungen, Beschreibungen

und Betriebsvorschriften. Dies gilt auch für

Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen (Arbeitsordnungen),

Einzelverträge, Lehrverträge,

Ausbildungsordnungen, Lohn-, Gehalts- und

Urlaubslisten sowie für alle Verzeichnisse, Vormerke

oder Aufstellungen, die auf Grund von

Arbeitnehmerschutzvorschriften oder von Regelungen

für die Heimarbeit zu führen sind. Die

Arbeitsinspektoren sind befugt, Abschriften

dieser Unterlagen oder Auszüge aus denselben

anzufertigen oder solche bzw. Ablichtungen anzufordern.

Feststellung und Anzeige von Übertretungen

§ 6. (1) Stellt der Arbeitsinspektor die Übertretung

einer dem Schutz der Arbeitnehmer

dienenden Vorschrift fest, so hat er den Arbeitgeber

oder dessen Bevollmächtigten aufzufordern,

unverzüglich den den geltenden gesetzlichen

Vorschriften und behördlichen Verfügungen

entsprechenden Zustand herzustellen. Diese

Aufforderung hat das Arbeitsinspektorat schriftlich

vorzunehmen, wenn sie wesentliche oder eine

größere Zahl von Maßnahmen zum Schutz der

Arbeitnehmer betrifft. Eine Ausfertigung der

schriftlichen Aufforderung ist den Betriebsvertretungen

zu übersenden.

(2) Wird der Aufforderung nach Abs. 1 nicht

entsprochen, so hat das Arbeitsinspektorat Anzeige

an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde

zu erstatten, falls die Anzeige nicht bereits anläßlich

der Feststellung der Übertretung erstattet

wurde. Mit der Anzeige kann auch ein Strafausmaß

beantragt werden.

(3) Die Verwaltungsstrafbehörde hat über die

Anzeige ohne Verzug, längstens jedoch binnen

zwei Wochen, das Strafverfahren einzuleiten. Gelangt

die Verwaltungsstrafbehörde im Verfahren

zu der Ansicht, daß das Strafverfahren einzustellen

oder eine niedrigere Strafe zu verhängen

ist, als vom Arbeitsinspektorat beantragt wurde,

so hat sie, bevor das Strafverfahren eingestellt

oder der Bescheid erlassen wird, dem Arbeitsinspektorat,

das den Antrag gestellt hat, Gelegenheit

zur Stellungnahme zu geben. Eine schriftliche

Ausfertigung des Bescheides ist diesem

Arbeitsinspektorat zuzustellen.

(4) Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn

die Zuwiderhandlung vom Organ einer Gebietskörperschaft

begangen wurde. In solchen Fällen

hat das Arbeitsinspektorat, wenn es sich um

ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt,

Anzeige an das oberste Organ, dem das der

Zuwiderhandlung verdächtige Organ (Art. 20

Abs. 1 erster Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929) untersteht, in allen

anderen Fällen aber Anzeige an die Aufsichtsbehörde

zu erstatten. Dieses oberste Organ bzw.

die Aufsichtsbehörde hat das Arbeitsinspektorat

ohne Verzug über das Veranlaßte in Kenntnis

zu setzen.

Anträge und Verfügungen

§ 7. (1) Ist das Arbeitsinspektorat der Ansicht,

daß in einem Betrieb Vorkehrungen zum Schutz

des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit

der Arbeitnehmer zu treffen sind, so hat es bei

der zuständigen Behörde die Erlassung der erforderlichen

Verfügung zu beantragen, wenn die

gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche gegeben

sind.

(2) Die zuständige Behörde hat über den Antrag

des Arbeitsinspektorates ohne Verzug, längstens

jedoch binnen zwei Wochen, das Ermittlungsverfahren

einzuleiten und dieses beschleunigt

abzuschließen.

(3) In Fällen unmittelbar drohender Gefahr

für Leben und Gesundheit von Arbeitnehmern

hat das Arbeitsinspektorat anstelle der zuständigen

Behörde die erforderliche Verfügung mit

der gleichen Wirkung zu treffen, als ob sie von

dieser Behörde erlassen worden wäre. Wurde

diese Verfügung vom Arbeitsinspektor mündlich

getroffen, so ist vom Arbeitsinspektorat ohne

Verzug eine schriftliche Ausfertigung dem Arbeitgeber

oder dessen Bevollmächtigten zu übersenden.

Der Bescheid ist ohne vorangegangenes

Ermittlungsverfahren zu erlassen; je eine Ausfertigung

desselben ist der zuständigen Behörde

und den Betriebsvertretungen zuzustellen. Diese

Verfügung ist als einstweilige Verfügung sofort

vollstreckbar.

(4) Das Recht zur Einbringung der Berufung

gegen einen Bescheid, der nach Abs. 3 erlassen

worden ist, und der Instanzenzug richten sich

nach den Vorschriften, die maßgebend gewesen

wären, wenn der Bescheid von der zuständigen

Behörde erlassen worden wäre. Die Berufung

ist bei. dem Arbeitsinspektorat einzubringen, das

den Bescheid erlassen hat; sie hat keine aufschiebende

Wirkung.

Beteiligung der Arbeitsinspektion an Verfahren

§ 8. (1) An Verwaltungsverfahren in Sachen,

die den Schutz der Arbeitnehmer berühren, hat

die Behörde das nach dem Standort und der

Art des Betriebes zuständige Arbeitsinspektorat

zu beteiligen. Findet in einem Ermittlungsverfahren

eine mündliche Verhandlung statt, so sind

dem Arbeitsinspektorat die zur Beurteilung der

Sachlage notwendigen Unterlagen nach Möglichkeit

mindestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstag

zu übersenden. Hat das Arbeitsinspektorat

an der Verhandlung nicht teilgenommen,

so sind ihm die Verhandlungsakten auf Verlangen,

das spätestens eine Woche nach dem

Verhandlungstag gestellt werden kann, vor Erlassung

des Bescheides zur Stellungnahme zu

übersenden. Das Arbeitsinspektorat hat seine

Stellungnahme ohne Verzug, längstens jedoch

binnen zwei Wochen, unter Rückstellung der

Verhandlungsakten abzugeben.

(2) Ist die zuständige Behörde ein Bundesministerium,

so ist am Verfahren nach Abs. 1

der Bundesminister für soziale Verwaltung zu

beteiligen.

(3) Wird Abs. 1 im Verfahren erster Instanz

nicht entsprochen, so hat im Falle der Berufung

die Berufungsbehörde das nach Standort und Art

des Betriebes zuständige Arbeitsinspektorat am

Verfahren zu beteiligen.

(4) Bei einer Berufung hat die Berufungsbehörde

außer in den Fällen des Abs. 3 ein

anderes Arbeitsinspektorat am Verfahren zu beteiligen;

welches Arbeitsinspektorat hiezu heranzuziehen

ist, bestimmt der Bundesminister für

soziale Verwaltung. Ist jedoch die Berufungsbehörde

ein Bundesministerium, so ist am Berufungsverfahren

der Bundesminister für soziale

Verwaltung zu beteiligen.

(5) Die Abs. 1 erster Satz, 3 und 4 gelten

auch für das Verwaltungsstrafverfahren.

(6) In allen Fällen, in denen in Sachen nach

Abs. 1 oder 5 entschieden wird, ist eine Ausfertigung

des Bescheides mit den zugehörigen

Unterlagen dem nach Standort und Art des

Betriebes zuständigen Arbeitsinspektorat zu

übersenden. War in einer solchen Sache ein anderes

als das zuständige Arbeitsinspektorat oder der

Bundesminister für soziale Verwaltung am Verfahren

beteiligt, so ist auch diesem Arbeitsinspektorat

bzw. dem Bundesminister für soziale Verwaltung

eine Ausfertigung des Bescheides zu übersenden.

(7) Die Kosten, die der Arbeitsinspektion durch

die Entsendung von Amtsorganen zu mündlichen

Verhandlungen erwachsen, sind von den

die Amtshandlung führenden Verwaltungsbehörden

als Barauslagen im Sinne der §§ 76 Abs. 1

und 77 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950, BGBl. Nr. 172, zu behandeln.

Soweit jedoch von der die Amtshandlung

führenden Verwaltungsbehörde Bauschbeträge

aufgerechnet werden, sind die gleichen

Sätze auch für die Entsendung von Organen

der Arbeitsinspektion anzuwenden.

(8) Abs. 7 gilt sinngemäß in allen Fällen, in

denen der Arbeitsinspektion in einem Verfahren

nach Abs. 1 bis 5 durch andere Amtshandlungen

als solchen nach Abs. 7 in dem betreffenden

Betrieb Kosten erwachsen.

Berufung und Beschwerde der Arbeitsinspektion

§ 9. (1) In den Fällen der §§ 6 Abs. 3, 7 Abs. 1

sowie 8 Abs. 1 und 5 steht dem nach Standort

und Art des Betriebes zuständigen Arbeitsinspektorat

gegen den Bescheid der zuständigen

Behörde erster Instanz die Berufung zu, wenn

der Bescheid dem vom Arbeitsinspektorat gestellten

Antrag oder der abgegebenen Stellungnahme

nicht entspricht; unter den gleichen Voraussetzungen

steht diesem Arbeitsinspektorat die

Berufung auch gegen Bescheide der Behörde

zweiter Instanz zu, wenn deren Entscheidung

nicht in letzter Instanz ergangen ist. Dem nach

Standort und Art des Betriebes zuständigen

Arbeitsinspektorat steht in den Fällen des § 8

Abs. 1, 3 und 5 die Berufung auch dann zu,

wenn es vor Erlassung des Bescheides am Verfahren

nicht beteiligt und ihm insbesondere

Gelegenheit zur Äußerung und Antragstellung

nicht gegeben wurde.

(2) Gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden,

die in letzter Instanz ergangen sind, ist der

Bundesminister für soziale Verwaltung berechtigt,

wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof

zu erheben.

Berichte und Gutachten

§ 10. (1) Die Arbeitsinspektorate haben über

jedes Kalenderjahr dem Bundesministerium für

soziale Verwaltung Bericht über ihre Tätigkeit

und ihre Wahrnehmungen auf dem Gebiet des

Arbeitnehmerschutzes zu erstatten. Diese Berichte

sind vom Bundesminister für soziale Verwaltung

in zusammenfassender Darstellung dem

Nationalrat vorzulegen und in den Amtlichen

Nachrichten des Bundesministeriums für soziale

Verwaltung zu veröffentlichen.

(2) Die Arbeitsinspektorate können vom

Bundesministerium für soziale Verwaltung zur

Erstattung von Gutachten und Vorschlägen in

Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes herangezogen

werden. Solche Gutachten und Vorschläge

können die Arbeitsinspektorate auch

ohne besondere Aufforderung erstatten.

ABSCHNITT 3

ORGANISATION DER ARBEITSINSPEKTION

BESONDERE PFLICHTEN

Arbeitsinspektorate

§ 11. (1) Das Bundesgebiet wird, sofern nicht

Zweckmäßigkeitsgründe entgegenstehen, unter

Berücksichtigung der Grenzen der Länder (Stadt

Wien) in Aufsichtsbezirke der Arbeitsinspektion

eingeteilt. Für jeden Aufsichtsbezirk ist ein allgemeines

Arbeitsinspektorat einzurichten; in jedem

Land muß mindestens ein solches Arbeitsinspektorat

bestehen.

(2) Erstreckt sich eine Betriebsstätte über

mehrere Aufsichtsbezirke der Arbeitsinspektion,

so ist für diese jenes Arbeitsinspektorat zuständig,

in dessen Aufsichtsbezirk sich die Leitung

für diese Betriebsstätte befindet.

(3) Einzelne Arten von Wirtschaftszweigen

oder Beschäftigtengruppen oder Teile von solchen

können, wenn dies die Wahrnehmung des gesetzlichen

Schutzes der Arbeitnehmer bei ihrer beruflichen

Tätigkeit erfordert, unter die Aufsicht von

besonderen Arbeitsinspektoraten gestellt werden.

Der örtliche Wirkungsbereich solcher Arbeitsinspektorate

kann sich über den Bereich mehrerer

Bundesländer erstrecken.

(4) Die näheren Vorschriften über die Aufsichtsbezirke

der allgemeinen Arbeitsinspektorate

und über die Errichtung von besonderen Arbeitsinspektoraten

sind nach Anhörung der Interessenvertretungen

der Arbeitgeber und der

Arbeitnehmer durch Verordnung zu treffen.

Zentral-Arbeitsinspektorat

§ 12. Die Arbeitsinspektorate im Sinne des

§ 11 unterstehen unmittelbar dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung (Zentral-Arbeitsinspektorat),

dem die oberste Leitung und zusammenfassende

Behandlung der Angelegenheiten

der Arbeitsinspektion obliegt. Der Zentral-

Arbeitsinspektor untersteht unmittelbar dem

Bundesminister; auf die Organe des Zentral-

Arbeitsinspektorates sind die §§ 3 bis 5, 6 Abs. 1

erster Satz, 14 und 18 Abs. 5 anzuwenden.

Arbeitsinspektoren für besondere Aufgaben

§ 13. (1) Zur besonderen Wahrnehmung der

Aufgaben, die die Arbeitsinspektion auf dem

Gebiete der Arbeitshygiene und Arbeitsphysiologie

sowie der Verhütung von Berufskrankheiten

zu erfüllen hat, ist für die Arbeitsinspektorate

und das Zentral-Arbeitsinspektorat

die hiefür notwendige Zahl von Arbeitsinspektionsärzten

zu bestellen.

(2) Zur besonderen Überwachung der Einhaltung

der Schutzvorschriften für Kinder, Jugendliche

und Lehrlinge sowie für Frauen ist bei

jedem Arbeitsinspektorat ein „Arbeitsinspektor

für Kinderarbeit, Jugend- und Lehrlingsschutz"

sowie ein „Arbeitsinspektor für Frauenarbeit und

Mutterschutz" zu bestellen.

(3) Die Arbeitsinspektionsärzte, die Arbeitsinspektoren

für Kinderarbeit, Jugend- und Lehr-

lingsschutz sowie die Arbeitsinspektoren für

Frauenarbeit und Mutterschutz sind Arbeitsinspektoren

im Sinne dieses Gesetzes.

Besondere Pflichten der Arbeitsinspektoren

§ 14. (1) Die Arbeitsinspektoren haben über

alle ihnen bei Ausübung ihres Dienstes bekannt

gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse,

insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten

Betriebseinrichtungen, Betriebsmittel,

Arbeitsstoffe, Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren

sowie sonstige Eigentümlichkeiten der Betriebe,

Verschwiegenheit zu beobachten. An diese

Verschwiegenheitspflicht, deren Erfüllung die

Arbeitsinspektoren im Amtseid bzw. in der

Pflichtenangelobung zu geloben haben, sind sie

auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand

sowie nach Auflösung des Dienstverhältnisses gebunden.

(2) Die Arbeitsinspektoren haben die Quelle

jeder Beschwerde über bestehende Mängel oder

über sonstige Verletzungen der gesetzlichen Vorschriften

als unbedingt vertraulich zu behandeln;

sie dürfen weder dem Arbeitgeber noch dessen

Bevollmächtigten andeuten, daß eine Amtshandlung

durch eine Beschwerde veranlaßt worden

ist.

(3) Die Arbeitsinspektoren dürfen unbeschadet

der in Betracht kommenden dienstrechtlichen

Vorschriften einen Betrieb, der der Aufsicht der

Arbeitsinspektion unterliegt, weder auf eigene

noch auf fremde Rechnung führen noch an

einem solchen Betrieb beteiligt sein; sie dürfen

auch nicht in einem Arbeitsverhältnis zu einem

solchen Betrieb stehen. Der Bundesminister für

soziale Verwaltung kann im Interesse einer

wirksamen Wahrnehmung des gesetzlichen

Schutzes der Arbeitnehmer unter Bedachtnahme

auf dienstrechtliche Vorschriften im Einzelfall

eine Ausnahme bewilligen.

ABSCHNITT 4

ZUSAMMENARBEIT MIT DER ARBEITSINSPEKTION

Rechtshilfe

§ 15. (1) Alle Behörden und alle öffentlichrechtlichen

Körperschaften, insbesondere die gesetzlichen

Interessenvertretungen der Arbeitgeber

und der Arbeitnehmer, haben im Rahmen

ihres Wirkungsbereiches die Arbeitsinspektion

bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

Sie sind verpflichtet, alle Anfragen der Arbeitsinspektion

ohne Verzug zu erledigen.

(2) Die Gewerbebehörden haben die Arbeitsinspektorate

von Neuerrichtungen gewerblicher

Betriebe und von Veränderungen in solchen Betrieben,

die für den Arbeitnehmerschutz von

Bedeutung sind, zu verständigen. Unter den

gleichen Voraussetzungen haben die Behörden die

ihnen zur Kenntnis gelangte Errichtung von

sonstigen Betrieben oder von Änderungen in

solchen, soweit diese Betriebe unter den Geltungsbereich

dieses Bundesgesetzes fallen, dem

zuständigen Arbeitsinspektorat mitzuteilen. Dies

gilt besonders bei Betrieben, für die eine Bewilligung

nach § 27 des Arbeitnehmerschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 234/1972, oder nach einer anderen

bundesgesetzlichen Vorschrift erforderlich ist.

(3) Die zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit

berufenen Behörden haben jeden ihnen zur

Kenntnis gelangten schweren oder tödlichen

Arbeitsunfall in einem Betrieb oder auf einer

auswärtigen Arbeitsstelle dem zuständigen

Arbeitsinspektorat ohne Verzug mitzuteilen.

Zusammenarbeit der Träger der Sozialversicherung

mit der Arbeitsinspektion

§ 16. (1) Die Träger der Sozialversicherung

haben die Arbeitsinspektion bei Erfüllung ihrer

Aufgaben zu unterstützen.

(2) Die Träger der Unfallversicherung haben,

unbeschadet der in Betracht kommenden sozialversicherungsrechtlichen

Regelungen über Anzeigen

von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,

die Arbeitsinspektorate von Unfällen größeren

Ausmaßes, die sich im Rahmen des Wirkungsbereiches

der Arbeitsinspektion ereignen, ohne

Verzug zu benachrichtigen und ihnen Einsicht

in die Anzeigen, Krankengeschichten und anderen

Unterlagen hierüber zu gewähren. Die Träger

der Sozialversicherung haben die Arbeitsinspektion

von den Ergebnissen der Untersuchungen,

die sie bei Arbeitnehmern über berufliche Erkrankungen

durchführen, zu unterrichten.

(3) Die Arbeitsinspektion hat in Angelegenheiten,

die den Schutz der Arbeitnehmer betreffen,

auf ständige Zusammenarbeit mit den

in Betracht kommenden Trägern der Sozialversicherung

Bedacht zu nehmen.

(4) An Betriebsbesichtigungen der Arbeitsinspektorate

haben sich die Träger der Sozialversicherung

auf Verlangen der Arbeitsinspektorate

möglichst durch Entsendung von fachkundigen

Organen zu beteiligen. Die Kosten,

die aus der Teilnahme an solchen Betriebsbesichtigungen

erwachsen, sind von den Trägern

der Sozialversicherung zu tragen.

(5) Die Träger der Sozialversicherung können

bei den Arbeitsinspektoraten die Vornahme von

Betriebsbesichtigungen beantragen, wenn nach

ihrer Ansicht in einem Betrieb Maßnahmen im

Interesse eines wirksamen Schutzes von Leben

und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich

erscheinen. Solchen Betriebsbesichtigungen haben

die Arbeitsinspektorate fachliche Organe des antragstellenden

Trägers der Sozialversicherung beizuziehen.

Die Arbeitsinspektorate haben innerhalb

zweier Wochen nach Einlangen des Antrages

des Sozialversicherungsträgers den Zeitpunkt der

Betriebsbesichtigung festzulegen.

(6) Organe von Trägern der Sozialversicherung,

die an Betriebsbesichtigungen nach Abs. 4 oder 5

teilnehmen, unterliegen der den Arbeitsinspektoren

durch § 14 Abs. 1 auferlegten Verschwiegenheitspflicht.

§ 18 Abs. 5 gilt für diese Organe

sinngemäß.

ABSCHNITT 5

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Behördenzuständigkeit

§ 17. Zuständige Behörde ist bei Betrieben,

die einer Bewilligung nach einer bundesgesetzlichen

Vorschrift bedürfen, die hiefür in erster

Instanz zuständige Bewilligungsbehörde und in

allen anderen Fällen die Bezirksverwaltungsbehörde.

Wird jedoch von einer im selbständigen

Wirkungsbereich des Landes tätig werdenden

Behörde eine Bewilligung erteilt, so ist zuständige

Behörde der Landeshauptmann.

Strafbestimmungen

§ 18. (1) Wer Arbeitsinspektoren oder Organe

des Zentral-Arbeitsinspektorates in der Ausübung

ihres Dienstes behindert oder die Erfüllung

ihrer Aufgaben vereitelt, ist, wenn das

Verhalten nicht nach einem anderen Gesetz einer

strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit Geld bis zu 15.000 S

zu bestrafen.

(2) Wer der Verpflichtung nach § 4 Abs. 5

dieses Gesetzes, dem Arbeitsinspektorat oder dem

Zentral-Arbeitsinspektorat auf Verlangen Auskunft

nach dieser Bestimmung zu geben, nicht

entspricht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit Geld bis zu 15.000 S zu bestrafen.

(3) Die Verwaltungsstrafbehörde hat eine

schriftliche Ausfertigung des nach Abs. 1 oder 2

ergangenen Bescheides dem zuständigen Arbeitsinspektorat

bzw. dem Zentral-Arbeitsinspektorat

zu übersenden.

(4) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn das

Verhalten von Organen einer Gebietskörperschaft

oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft

gesetzt wurde. In solchen Fällen gilt § 6

Abs. 4 sinngemäß.

(5) Ein Organ der Arbeitsinspektion, das

während der Dauer seines Dienstverhältnisses,

im Ruhestand oder nach Auflösung des Dienstverhältnisses

ein ihm bei Ausübung des Dienstes

bekanntgewordenes und als solches bezeichnetes

Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verletzt oder

es zu seinem oder eines anderen Vorteil verwertet,

wird nach den strafrechtlichen Bestimmungen

verfolgt.

Außerkrafttreten von Vorschriften

§ 19. Es treten außer Kraft

1. Das Arbeitsinspektionsgesetz 1956 in der

Fassung der Kundmachung der Bundesregierung

vom 29. Mai 1956, BGBl. Nr. 147,

sowie der Bundesgesetze vom 18. März 1959,

BGBl. Nr. 92, und vom 30. Mai 1972, BGBl.

Nr. 234, und

2. die Verordnung vom 9. Feber 1949, BGBl.

Nr. 46, betreffend Vorschriften für das Betreten

von Arbeitsstellen privater Unternehmungen

im Betriebsbereich von Eisenbahnen

(Straßenbahnen) durch Organe der

Arbeitsinspektion.

Weitergelten von Vorschriften

§ 20. (1) Die Verordnung vom 18. März 1950,

BGBl. Nr. 80, über die Aufsichtsbezirke der

Arbeitsinspektion in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 56/1954, BGBl. Nr. 256/1954,

BGBl. Nr. 107/1956 und BGBl. Nr. 422/1970

bleibt bis zu einer Neuregelung durch eine auf

Grund des § 11 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes

erlassene Verordnung im bisherigen Umfang als

Bundesgesetz in Geltung. In dieser Verordnung

ist das Außerkrafttreten der eingangs genannten

Verordnung festzustellen.

(2) Artikel IV des Gesetzes, betreffend die

Regelung der Sonn- und Feiertagsruhe im

Gewerbebetriebe, RGBl. Nr. 21/1895, der mit

dem Arbeitsinspektionsgesetz 1956, BGBl.

Nr. 147, dahingehend geändert wurde, daß

anstelle der berufenen Gewerbebehörde erster Instanz

das Arbeitsinspektorat zu treten hat, bleibt

in dieser Fassung weiter in Geltung.

(3) Der § 41 Abs. 7 des Strahlenschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 227/1969, bleibt unberührt.

Vollziehung

§ 21. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich des

a) § 15 Abs. 2 erster Satz der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie

und des

b) § 15 Abs. 3 der Bundesminister für

Inneres,

jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für soziale Verwaltung, und im übrigen der

Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.

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