143. Verordnung: 1. EG-Abkommen-Durchführungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des EG-Abkommen-
Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1972,
wird verordnet
§ 1. Die dem Protokoll Nr. 3 des Abkommens
(EWG) im Anhang II angeschlossene Liste A
hat nach der Nomenklatur des Österreichischen
Zolltarifs den aus der Anlage A zu dieser Verordnung
ersichtlichen Wortlaut.
§ 2. Die dem Protokoll Nr. 3 des Abkommens
(EWG) im Anhang III angeschlossene
Liste B hat nach der Nomenklatur des Österreichischen
Zolltarifs den aus Anlage B zu dieser
Verordnung ersichtlichen Wortlaut.
§ 3. Die dem Protokoll Nr. 3 des Abkommens
(EWG) im Anhang IV angeschlossene Liste C hat
nach der Nomenklatur des Österreichischen Zolltarifs
den aus der Anlage C zu dieser Verordnung
ersichtlichen Wortlaut.
§ 4. Die dem Abkommen (EWG) im Anhang
angeschlossene Liste der im Artikel 2 Abs. 1
Unterabsatz i dieses Abkommens genannten
Waren hat nach der Nomenklatur des Österreichischen
Zolltarifs den aus der Anlage D zu dieser
Verordnung ersichtlichen Wortlaut.
§ 5. Die dem Abkommen (EGKS) im Anhang
angeschlossene Warenliste hat nach der Nomenklatur
des Österreichischen Zolltarifs den aus der
Anlage E zu dieser Verordnung ersichtlichen
Wortlaut.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit dem Außerkrafttreten
des EG-Abkommen-Durchführungsgesetzes
außer Kraft.