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143_1973 AT

143. Verordnung: 1. EG-Abkommen-Durchführungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 143. Verordnung: 1. EG-Abkommen-Durchführungsverordnung

Auf Grund des § 15 Abs. 2 des EG-Abkommen-

Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1972,

wird verordnet

§ 1. Die dem Protokoll Nr. 3 des Abkommens

(EWG) im Anhang II angeschlossene Liste A

hat nach der Nomenklatur des Österreichischen

Zolltarifs den aus der Anlage A zu dieser Verordnung

ersichtlichen Wortlaut.

§ 2. Die dem Protokoll Nr. 3 des Abkommens

(EWG) im Anhang III angeschlossene

Liste B hat nach der Nomenklatur des Österreichischen

Zolltarifs den aus Anlage B zu dieser

Verordnung ersichtlichen Wortlaut.

§ 3. Die dem Protokoll Nr. 3 des Abkommens

(EWG) im Anhang IV angeschlossene Liste C hat

nach der Nomenklatur des Österreichischen Zolltarifs

den aus der Anlage C zu dieser Verordnung

ersichtlichen Wortlaut.

§ 4. Die dem Abkommen (EWG) im Anhang

angeschlossene Liste der im Artikel 2 Abs. 1

Unterabsatz i dieses Abkommens genannten

Waren hat nach der Nomenklatur des Österreichischen

Zolltarifs den aus der Anlage D zu dieser

Verordnung ersichtlichen Wortlaut.

§ 5. Die dem Abkommen (EGKS) im Anhang

angeschlossene Warenliste hat nach der Nomenklatur

des Österreichischen Zolltarifs den aus der

Anlage E zu dieser Verordnung ersichtlichen

Wortlaut.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit dem Außerkrafttreten

des EG-Abkommen-Durchführungsgesetzes

außer Kraft.

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