143. Bundesgesetz: Strafprozeßnovelle 1972
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Strafprozeßordnung 1960, BGBl. Nr. 98,
in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes
1971, BGBl. Nr. 273, wird wie folgt geändert
1. Im § 152 Abs. 1 hat die Z. 2 zu lauten
„2. Verteidiger über das, was ihnen in dieser
Eigenschaft vom Beschuldigten anvertraut worden
ist, und Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder
über das, was ihnen in dieser
Eigenschaft von ihrem Vollmachtgeber anvertraut
worden ist."
2. Der III. Abschnitt des XIV. Hauptstückes
hat zu lauten
„III. Behandlung der Untersuchungshäftlinge.
§ 183. (1) Auf die Anhaltung in Untersuchungshaft
sind die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes,
BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung der
Strafvollzugsgesetznovelle 1971, BGBl. Nr. 480,
über den Vollzug von Arreststrafen, deren Strafzeit
ein Jahr nicht übersteigt, dem Sinne nach
anzuwenden, es sei denn, daß in dieser Strafprozeßordnung
etwas Besonderes bestimmt ist.
(2) Die Bestimmungen über die Anhaltung in
Untersuchungshaft gelten auch für die vorläufige
Verwahrung, wenn diese in einem gerichtlichen
Gefangenenhaus durchgeführt wird.
§ 184. Die Anhaltung in Untersuchungshaft
soll den im § 180 Abs. 2 bezeichneten Gefahren
entgegenwirken. Nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen und der darauf gegründeten Vorschriften
dürfen den Untersuchungshäftlingen
nur jene Beschränkungen auferlegt werden, die
der Erreichung der Haftzwecke oder der Aufrechterhaltung
der Sicherheit und Ordnung in
den Anstalten dienen. Die Untersuchungshäftlinge
sind mit Ruhe, Ernst und Festigkeit,
gerecht sowie unter Achtung ihres Ehrgefühls,
der Menschenwürde und mit möglichster Schonung
ihrer Person zu behandeln.
§ 185. (1) Der Untersuchungshäftling ist in
dem Gefangenenhaus des für das Strafverfahren
zuständigen Gerichtshofes anzuhalten. Das Bundesministerium
für Justiz hat jedoch die Zuständigkeit
des Gefangenenhauses eines anderen Gerichtshofes
anzuordnen, wenn dies zur Erreichung
der Haftzwecke notwendig ist.
(2) Wird die Voruntersuchung an ein Bezirksgericht
übertragen, bei dem ein Gefangenenhaus
eingerichtet ist, so ist der Untersuchungshäftling
in dieses Gefangenenhaus zu überstellen, soweit
davon ein Vorteil für die Untersuchung zu erwarten
und keine Beeinträchtigung der Haftzwecke
oder der Sicherheit und Ordnung in der
Anstalt zu besorgen ist. Unter den gleichen Voraussetzungen
hat im Falle des § 89 Abs. 2 die
Anhaltung im Gefangenenhaus des Bezirksgerichtes
zu erfolgen.
§ 186. (1) Die Untersuchungshäftlinge sind
womöglich einzeln zu verwahren. Personen verschiedenen
Geschlechtes sind getrennt anzuhalten.
Untersuchungshäftlinge, die der Beteiligung
an derselben strafbaren Handlung verdächtigt
werden, sind so zu verwahren, daß sie nicht
miteinander verkehren können. Nicht oder nur
wegen geringfügiger strafbarer Handlungen vorbestrafte
Untersuchungshäftlinge sollen nicht gemeinschaftlich
mit anderen Untersuchungshäftlingen
und Untersuchungshäftlinge nicht gemeinschaftlich
mit Strafgefangenen verwahrt werden.
(2) Die Untersuchungshäftlinge dürfen eigene
Kleidung und Leibwäsche tragen, soweit sie über
ordentliche Kleidungs- und Wäschestücke verfügen.
(3) Den Untersuchungshäftlingen ist auf ihr
Ansuchen zu gestatten, daß ihnen auch andere als
die im § 33 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes
genannten eigenen Gegenstände in ihren Gewahrsam
überlassen werden, soweit kein Mißbrauch
zu befürchten ist und die erforderliche Überwachung
ohne Beeinträchtigung des Dienstes und
der Ordnung in der Anstalt möglich ist. Die
Überlassung von Nahrungs- und Genußmitteln
ist jedoch nur in den im Strafvollzugsgesetz
bestimmten Fällen gestattet.
(4) Bequemlichkeiten und Beschäftigungen dürfen
sich Untersuchungshäftlinge auf ihre Kosten
verschaffen, insofern sie mit dem Zwecke der
Haft vereinbar sind und weder die Ordnung
des Hauses stören noch die Sicherheit gefährden.
Die Untersuchungshäftlinge haben das Recht,
sich während der in der Tageseinteilung als
Arbeitszeit oder Freizeit bestimmten Zeit selbst
zu beschäftigen, soweit dadurch nicht die Haftzwecke
oder die Sicherheit und Ordnung in der
Anstalt gefährdet oder Mithäftlinge belästigt
werden.
(5) Arbeitsfähige Untersuchungshäftlinge können
unter den für Strafgefangene geltenden Bedingungen
arbeiten, wenn sie sich dazu bereit
erklären und die Arbeit ohne Beeinträchtigung
des Dienstes und der Ordnung in der Anstalt
möglich ist und von ihr auch keine Nachteile
für die Untersuchung zu befürchten sind. Die den
Untersuchungshäftlingen zustehende Arbeitsvergütung
ist ihnen zur Gänze als Hausgeld gutzuschreiben.
Die §§ 54 Abs. 4 und 154 Abs. 3 des.
Strafvollzugsgesetzes finden keine Anwendung.
(6) Einzelnummern oder Teile von Zeitungen
und Zeitschriften dürfen einem Untersuchungshäftling
dann nicht zugänglich gemacht werden,
wenn von ihnen Nachteile für die Untersuchung
oder eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung
in der Anstalt zu besorgen sind.
(7) Ein Waffengebrauch nach § 105 Abs. 6 Z. 3
des Strafvollzugsgesetzes ist nur zulässig, wenn
der Untersuchungshäftling eines Verbrechens
dringend verdächtig ist, das ihn als einen für die
Sicherheit des Staates, der Person oder des Eigentums
allgemein gefährlichen Menschen kennzeichnet.
§ 187. (1) Die Untersuchungshäftlinge dürfen
unbeschadet des § 45 dieses Bundesgesetzes und
der §§ 85 und 88 des Strafvollzugsgesetzes mit
allen Personen, von denen keine Beeinträchtigung
des Zweckes der Untersuchungshaft zu befürchten
ist, schriftlich verkehren und von solchen
Personen Besuche empfangen.
(2) Der Briefverkehr unterliegt keinen Beschränkungen,
es sei denn, daß durch den außerordentlichen
Umfang des Briefverkehrs eines
Untersuchungshäftlings die Überwachung beeinträchtigt
wird. In diesem Fall sind diejenigen
Beschränkungen anzuordnen, die für eine einwandfreie
Überwachung notwendig sind. Schreiben,
von denen eine Beeinträchtigung des Haftzweckes
zu befürchten ist, sind zurückzuhalten,
soweit sich nicht aus den Bestimmungen der
§§ 88 und 90 Abs. 4 des Strafvollzugsgesetzes
über den schriftlichen Verkehr mit Behörden
und Rechtsbeiständen etwas anderes ergibt.
Schreiben der Untersuchungshäftlinge, die den
Verdacht erwecken, daß durch sie eine nicht bloß
auf Begehren eines Beteiligten zu untersuchende
strafbare Handlung begangen wird, sind stets
zurückzuhalten, es sei denn, daß sie an einen
inländischen allgemeinen Vertretungskörper, ein
inländisches Gericht oder eine andere inländische
Behörde oder an die Europäische Kommission
für Menschenrechte gerichtet sind.
(3) Die Untersuchungshäftlinge dürfen Besuche
innerhalb der Amtszeit so oft und in dem zeitlichen
Ausmaß empfangen, als die erforderliche
Überwachung ohne Beeinträchtigung des Dienstes
und der Ordnung in der Anstalt möglich
ist. Es darf den Untersuchungshäftlingen jedoch
in keinem Fall verwehrt werden, mindestens
zweimal in jeder Woche einen Besuch in der
Dauer von einer Viertelstunde zu empfangen.
§ 188. (1) Die Entscheidung darüber, mit welchen
Personen die Untersuchungshäftlinge schriftlich
verkehren und welche Besuche sie empfangen
dürfen, die Überwachung des Briefverkehrs und
der Besuche sowie alle übrigen Anordnungen
und Entscheidungen, die sich auf den Verkehr
der Untersuchungshäftlinge mit der Außenwelt
beziehen, stehen, mit Ausnahme der Überwachung
der Paketsendungen, dem Untersuchungsrichter
zu.
(2) Die Anordnung nach § 185 Abs. 2 erster
Satz dieses Bundesgesetzes und die Entscheidungen
nach § 16 Abs. 2 Z. 2, 4 und 5 des Strafvollzugsgesetzes
stehen der Ratskammer zu.
(3) Im übrigen stehen alle Anordnungen und
Entscheidungen hinsichtlich der Anhaltung in
Untersuchungshaft dem Anstaltsleiter oder den
von diesem dazu bestellten Vollzugsbediensteten
zu. Vor jeder Entscheidung nach § 186 Abs. 3
erster Satz, Abs. 4 und Abs. 5 erster Satz ist
eine Äußerung des Untersuchungsrichters einzuholen.
Die von den Untersuchungshäftlingen
begangenen Ordnungswidrigkeiten sind dem
Untersuchungsrichter mitzuteilen. Das gleiche
gilt von Vorfällen, von denen eine Beeinträchtigung
der Haftzwecke zu befürchten ist.
§ 189. Der Präsident des Gerichtshofes erster
Instanz oder der von ihm dazu bestellte Richter
hat in dem bei dem Gerichtshof eingerichteten
Gefangenenhaus, der Vorsteher des Bezirksgerichtes,
bei dem ein Gefangenenhaus eingerichtet ist,
in diesem wenigstens einmal in jeder Woche
unvermutet in Abwesenheit des unmittelbar aufsichtführenden
Vollzugsbediensteten Nachschau
zu halten und die Abstellung der auf Grund der
Befragung der Untersuchungshäftlinge festgestellten
Mängel zu veranlassen."
3. Im § 452 Z. 3 tritt an die Stelle des vierten
und fünften Satzes folgender Satz
„Die Untersuchungshäftlinge sind, wenn bei dem
Bezirksgericht ein Gefangenenhaus eingerichtet
ist und die Haftzwecke dadurch nicht beeinträchtigt
werden, in diesem, sonst in dem Gefangenenhaus
des Gerichtshofes erster Instanz anzuhalten.
§ 185 Abs. 1 zweiter Satz gilt dem Sinne
nach."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1972
mit der Maßgabe in Kraft, daß für die Untersuchungshäftlinge
und die in vorläufiger Verwahrung
Befindlichen die Bewegung im Freien
an Sonn- und Feiertagen ab 1. Jänner 1973
stattfinden soll und ab 1. Jänner 1974 stattfinden
muß.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Justiz betraut.