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143. Bundesgesetz: Strafprozeßnovelle 1972

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 143. Bundesgesetz: Strafprozeßnovelle 1972

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Strafprozeßordnung 1960, BGBl. Nr. 98,

in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes

1971, BGBl. Nr. 273, wird wie folgt geändert

1. Im § 152 Abs. 1 hat die Z. 2 zu lauten

„2. Verteidiger über das, was ihnen in dieser

Eigenschaft vom Beschuldigten anvertraut worden

ist, und Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder

über das, was ihnen in dieser

Eigenschaft von ihrem Vollmachtgeber anvertraut

worden ist."

2. Der III. Abschnitt des XIV. Hauptstückes

hat zu lauten

„III. Behandlung der Untersuchungshäftlinge.

§ 183. (1) Auf die Anhaltung in Untersuchungshaft

sind die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes,

BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung der

Strafvollzugsgesetznovelle 1971, BGBl. Nr. 480,

über den Vollzug von Arreststrafen, deren Strafzeit

ein Jahr nicht übersteigt, dem Sinne nach

anzuwenden, es sei denn, daß in dieser Strafprozeßordnung

etwas Besonderes bestimmt ist.

(2) Die Bestimmungen über die Anhaltung in

Untersuchungshaft gelten auch für die vorläufige

Verwahrung, wenn diese in einem gerichtlichen

Gefangenenhaus durchgeführt wird.

§ 184. Die Anhaltung in Untersuchungshaft

soll den im § 180 Abs. 2 bezeichneten Gefahren

entgegenwirken. Nach Maßgabe der gesetzlichen

Bestimmungen und der darauf gegründeten Vorschriften

dürfen den Untersuchungshäftlingen

nur jene Beschränkungen auferlegt werden, die

der Erreichung der Haftzwecke oder der Aufrechterhaltung

der Sicherheit und Ordnung in

den Anstalten dienen. Die Untersuchungshäftlinge

sind mit Ruhe, Ernst und Festigkeit,

gerecht sowie unter Achtung ihres Ehrgefühls,

der Menschenwürde und mit möglichster Schonung

ihrer Person zu behandeln.

§ 185. (1) Der Untersuchungshäftling ist in

dem Gefangenenhaus des für das Strafverfahren

zuständigen Gerichtshofes anzuhalten. Das Bundesministerium

für Justiz hat jedoch die Zuständigkeit

des Gefangenenhauses eines anderen Gerichtshofes

anzuordnen, wenn dies zur Erreichung

der Haftzwecke notwendig ist.

(2) Wird die Voruntersuchung an ein Bezirksgericht

übertragen, bei dem ein Gefangenenhaus

eingerichtet ist, so ist der Untersuchungshäftling

in dieses Gefangenenhaus zu überstellen, soweit

davon ein Vorteil für die Untersuchung zu erwarten

und keine Beeinträchtigung der Haftzwecke

oder der Sicherheit und Ordnung in der

Anstalt zu besorgen ist. Unter den gleichen Voraussetzungen

hat im Falle des § 89 Abs. 2 die

Anhaltung im Gefangenenhaus des Bezirksgerichtes

zu erfolgen.

§ 186. (1) Die Untersuchungshäftlinge sind

womöglich einzeln zu verwahren. Personen verschiedenen

Geschlechtes sind getrennt anzuhalten.

Untersuchungshäftlinge, die der Beteiligung

an derselben strafbaren Handlung verdächtigt

werden, sind so zu verwahren, daß sie nicht

miteinander verkehren können. Nicht oder nur

wegen geringfügiger strafbarer Handlungen vorbestrafte

Untersuchungshäftlinge sollen nicht gemeinschaftlich

mit anderen Untersuchungshäftlingen

und Untersuchungshäftlinge nicht gemeinschaftlich

mit Strafgefangenen verwahrt werden.

(2) Die Untersuchungshäftlinge dürfen eigene

Kleidung und Leibwäsche tragen, soweit sie über

ordentliche Kleidungs- und Wäschestücke verfügen.

(3) Den Untersuchungshäftlingen ist auf ihr

Ansuchen zu gestatten, daß ihnen auch andere als

die im § 33 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes

genannten eigenen Gegenstände in ihren Gewahrsam

überlassen werden, soweit kein Mißbrauch

zu befürchten ist und die erforderliche Überwachung

ohne Beeinträchtigung des Dienstes und

der Ordnung in der Anstalt möglich ist. Die

Überlassung von Nahrungs- und Genußmitteln

ist jedoch nur in den im Strafvollzugsgesetz

bestimmten Fällen gestattet.

(4) Bequemlichkeiten und Beschäftigungen dürfen

sich Untersuchungshäftlinge auf ihre Kosten

verschaffen, insofern sie mit dem Zwecke der

Haft vereinbar sind und weder die Ordnung

des Hauses stören noch die Sicherheit gefährden.

Die Untersuchungshäftlinge haben das Recht,

sich während der in der Tageseinteilung als

Arbeitszeit oder Freizeit bestimmten Zeit selbst

zu beschäftigen, soweit dadurch nicht die Haftzwecke

oder die Sicherheit und Ordnung in der

Anstalt gefährdet oder Mithäftlinge belästigt

werden.

(5) Arbeitsfähige Untersuchungshäftlinge können

unter den für Strafgefangene geltenden Bedingungen

arbeiten, wenn sie sich dazu bereit

erklären und die Arbeit ohne Beeinträchtigung

des Dienstes und der Ordnung in der Anstalt

möglich ist und von ihr auch keine Nachteile

für die Untersuchung zu befürchten sind. Die den

Untersuchungshäftlingen zustehende Arbeitsvergütung

ist ihnen zur Gänze als Hausgeld gutzuschreiben.

Die §§ 54 Abs. 4 und 154 Abs. 3 des.

Strafvollzugsgesetzes finden keine Anwendung.

(6) Einzelnummern oder Teile von Zeitungen

und Zeitschriften dürfen einem Untersuchungshäftling

dann nicht zugänglich gemacht werden,

wenn von ihnen Nachteile für die Untersuchung

oder eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung

in der Anstalt zu besorgen sind.

(7) Ein Waffengebrauch nach § 105 Abs. 6 Z. 3

des Strafvollzugsgesetzes ist nur zulässig, wenn

der Untersuchungshäftling eines Verbrechens

dringend verdächtig ist, das ihn als einen für die

Sicherheit des Staates, der Person oder des Eigentums

allgemein gefährlichen Menschen kennzeichnet.

§ 187. (1) Die Untersuchungshäftlinge dürfen

unbeschadet des § 45 dieses Bundesgesetzes und

der §§ 85 und 88 des Strafvollzugsgesetzes mit

allen Personen, von denen keine Beeinträchtigung

des Zweckes der Untersuchungshaft zu befürchten

ist, schriftlich verkehren und von solchen

Personen Besuche empfangen.

(2) Der Briefverkehr unterliegt keinen Beschränkungen,

es sei denn, daß durch den außerordentlichen

Umfang des Briefverkehrs eines

Untersuchungshäftlings die Überwachung beeinträchtigt

wird. In diesem Fall sind diejenigen

Beschränkungen anzuordnen, die für eine einwandfreie

Überwachung notwendig sind. Schreiben,

von denen eine Beeinträchtigung des Haftzweckes

zu befürchten ist, sind zurückzuhalten,

soweit sich nicht aus den Bestimmungen der

§§ 88 und 90 Abs. 4 des Strafvollzugsgesetzes

über den schriftlichen Verkehr mit Behörden

und Rechtsbeiständen etwas anderes ergibt.

Schreiben der Untersuchungshäftlinge, die den

Verdacht erwecken, daß durch sie eine nicht bloß

auf Begehren eines Beteiligten zu untersuchende

strafbare Handlung begangen wird, sind stets

zurückzuhalten, es sei denn, daß sie an einen

inländischen allgemeinen Vertretungskörper, ein

inländisches Gericht oder eine andere inländische

Behörde oder an die Europäische Kommission

für Menschenrechte gerichtet sind.

(3) Die Untersuchungshäftlinge dürfen Besuche

innerhalb der Amtszeit so oft und in dem zeitlichen

Ausmaß empfangen, als die erforderliche

Überwachung ohne Beeinträchtigung des Dienstes

und der Ordnung in der Anstalt möglich

ist. Es darf den Untersuchungshäftlingen jedoch

in keinem Fall verwehrt werden, mindestens

zweimal in jeder Woche einen Besuch in der

Dauer von einer Viertelstunde zu empfangen.

§ 188. (1) Die Entscheidung darüber, mit welchen

Personen die Untersuchungshäftlinge schriftlich

verkehren und welche Besuche sie empfangen

dürfen, die Überwachung des Briefverkehrs und

der Besuche sowie alle übrigen Anordnungen

und Entscheidungen, die sich auf den Verkehr

der Untersuchungshäftlinge mit der Außenwelt

beziehen, stehen, mit Ausnahme der Überwachung

der Paketsendungen, dem Untersuchungsrichter

zu.

(2) Die Anordnung nach § 185 Abs. 2 erster

Satz dieses Bundesgesetzes und die Entscheidungen

nach § 16 Abs. 2 Z. 2, 4 und 5 des Strafvollzugsgesetzes

stehen der Ratskammer zu.

(3) Im übrigen stehen alle Anordnungen und

Entscheidungen hinsichtlich der Anhaltung in

Untersuchungshaft dem Anstaltsleiter oder den

von diesem dazu bestellten Vollzugsbediensteten

zu. Vor jeder Entscheidung nach § 186 Abs. 3

erster Satz, Abs. 4 und Abs. 5 erster Satz ist

eine Äußerung des Untersuchungsrichters einzuholen.

Die von den Untersuchungshäftlingen

begangenen Ordnungswidrigkeiten sind dem

Untersuchungsrichter mitzuteilen. Das gleiche

gilt von Vorfällen, von denen eine Beeinträchtigung

der Haftzwecke zu befürchten ist.

§ 189. Der Präsident des Gerichtshofes erster

Instanz oder der von ihm dazu bestellte Richter

hat in dem bei dem Gerichtshof eingerichteten

Gefangenenhaus, der Vorsteher des Bezirksgerichtes,

bei dem ein Gefangenenhaus eingerichtet ist,

in diesem wenigstens einmal in jeder Woche

unvermutet in Abwesenheit des unmittelbar aufsichtführenden

Vollzugsbediensteten Nachschau

zu halten und die Abstellung der auf Grund der

Befragung der Untersuchungshäftlinge festgestellten

Mängel zu veranlassen."

3. Im § 452 Z. 3 tritt an die Stelle des vierten

und fünften Satzes folgender Satz

„Die Untersuchungshäftlinge sind, wenn bei dem

Bezirksgericht ein Gefangenenhaus eingerichtet

ist und die Haftzwecke dadurch nicht beeinträchtigt

werden, in diesem, sonst in dem Gefangenenhaus

des Gerichtshofes erster Instanz anzuhalten.

§ 185 Abs. 1 zweiter Satz gilt dem Sinne

nach."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1972

mit der Maßgabe in Kraft, daß für die Untersuchungshäftlinge

und die in vorläufiger Verwahrung

Befindlichen die Bewegung im Freien

an Sonn- und Feiertagen ab 1. Jänner 1973

stattfinden soll und ab 1. Jänner 1974 stattfinden

muß.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Justiz betraut.

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