143. Verordnung: Doktorat der technischen Wissenschaften
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 11 des Bundesgesetzes vom
10. Juli 1969, BGBl. Nr. 290, über technische
Studienrichtungen in Verbindung mit den
Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 177/1966, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Unterricht
und Kunst verordnet
Allgemeines
§ 1. (1) Das Studium zur Erwerbung des Doktorates
der technischen Wissenschaften hat über
die wissenschaftliche Berufsvorbildung hinaus der
Weiterentwicklung der Befähigung zu selbständiger
wissenschaftlicher oder konstruktiver bzw.
wissenschaftlicher und konstruktiver Arbeit auf
dem Gebiete der technischen Wissenschaften zu
dienen.
(2) Das Studium zur Erwerbung des Doktorates
der technischen Wissenschaften ist an der
Technischen Hochschule in Wien, an der Technischen
Hochschule in Graz, an der Technischnaturwissenschaftlichen
Fakultät der Hochschule
für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften in Linz
und an der Fakultät für Bauingenieurwesen und
Architektur der Universität in Innsbruck einzurichten.
Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Verordnung sind die im § 2 Abs. 4 vorgesehenen
Lehrveranstaltungen einzurichten und die im § 5
vorgesehene Prüfung abzuhalten. An der Fakultät
für Bauingenieurwesen und Architektur der
Universität in Innsbruck sind jedoch Lehrveranstaltungen
gemäß § 2 Abs. 4 erst mit Beginn
des Studienjahres 1974/75 vorzusehen.
Doktoratsstudium
§ 2. (1) Voraussetzung für die Erwerbung des
Doktorates der technischen Wissenschaften ist die
Ablegung der zweiten Diplomprüfung einer der
im Bundesgesetz über technische Studienrichtungen
geregelten Studienrichtungen oder die Ablegung
der abschließenden Diplomprüfung einer
gleichwertigen, an einer anderen in- oder ausländischen
Hochschule absolvierten Studienrichtung
oder die Ablegung der Lehramtsprüfung aus
einem an einer Technischen Hochschule vertretenen
Fach.
(2) Wird das Studium einer Studienrichtung an
einer anderen in- oder ausländischen Hochschule
nicht als gleichwertig anerkannt, so hat der
Bewerber um einen Doktorgrad die erforderlichen
ergänzenden Studien und Prüfungen bis
zur Vorlage der Dissertation nachzutragen (§ 21
Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
Inwieweit der Besuch von Hochschullehrgängen
für höhere Studien oder die wissenschaftliche
Tätigkeit in Forschungsinstituten oder
berufliche und außerberufliche Tätigkeiten diesen
Studien gleichwertig sind, hat auf Ansuchen das
Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung
nach Art der Forschungstätigkeit des
Institutes, nach dessen jeweiligen Forschungsprojekten
und nach der Art und dem Umfang der
Mitwirkung oder der Tätigkeit des Bewerbers zu
entscheiden. Die zuständige akademische Behörde
ist zu hören (§ 21 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes).
(3) Absolventen der Studienrichtung Architektur
an der Akademie der bildenden Künste und
an der Hochschule für angewandte Kunst sind
zur Erlangung des Doktorates der technischen
Wissenschaften zuzulassen.
(4) Eine Inskription ist vom Bewerber um
einen Doktorgrad, abweichend von den Bestimmungen
des § 14 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes, nicht zu fordern. Jedoch
hat die zuständige akademische Behörde für
besondere Lehrveranstaltungen, wie Privatissima,
Seminare und Spezialvorlesungen, vorzusorgen.
Sie hat hiebei auf die vorhandenen Lehr- und
Forschungseinrichtungen sowie auf die Bildung
wissenschaftlicher Schwerpunkte Bedacht zu neh-
men. Dem Studierenden steht es frei, diese oder
andere Lehrveranstaltungen zu inskribieren.
Dissertation
§ 3. (1) Der Kandidat hat durch die Dissertation
über die an eine Diplomarbeit zu stellenden
Anforderungen hinaus darzutun, daß er die
Befähigung zur selbständigen Bewältigung wissenschaftlicher
oder konstruktiver bzw. wissenschaftlicher
und konstruktiver Probleme erworben
hat.
(2) Das Thema der Dissertation ist den auf
Grund des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen
eingerichteten Studien zu entnehmen,
sofern das Fach, dem die Dissertation zuzurechnen
ist, an der betreffenden Hochschule
durch einen Hochschulprofessor, emeritierten
Hochschulprofessor, Honorarprofessor oder
Hochschuldozenten vertreten ist.
(3) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der
Dissertation vorzuschlagen und einen seiner
Lehrbefugnis nach zuständigen Hochschulprofessor
um die Betreuung zu ersuchen. Wird das vom
Kandidaten vorgeschlagene Thema zur Betreuung
nicht angenommen, so steht es dem Kandidaten
frei, sich an die zuständige akademische
Behörde zu wenden. Eignet sich das vom Kandidaten
vorgeschlagene Thema nach Meinung der
zuständigen akademischen Behörde grundsätzlich
für eine Dissertation und entspricht es den
Bestimmungen des Abs. 2, so ist der Kandidat
vom Dekan einem seiner Lehrbefugnis (seinem
Fach) nach zuständigen Hochschulprofessor, im
Bedarfsfall auch einem zuständigen emeritierten
Hochschulprofessor, Honorarprofessor oder
Hochschuldozenten mit dessen Zustimmung
zuzuweisen.
(4) Die Dissertation ist von zwei Begutachtern
innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu
beurteilen. Der voraussichtlich für die Begutachtung
erforderliche Zeitraum ist von den Begutachtern
dem Vorsitzenden der Prüfungskommission
zur Abhaltung des Rigorosums und dem
Kandidaten bekanntzugeben. Die Begutachter
sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission
aus deren Mitgliedern auszuwählen. Das Mitglied
des Lehrkörpers, das den Verfasser einer Dissertation
betreut hat, ist jedenfalls zum Begutachter
zu bestellen. Gehört der Begutachter nicht schon
gemäß § 26 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes der Prüfungskommission an, so
tritt er in sie für die Prüfung des von ihm
betreuten Kandidaten ein. Die Begutachter haben
dem Prüfungssenat anzugehören, doch ist im
Verhinderungsfall eine Vertretung zulässig. Können
sich die Begutachter einer Dissertation über
die Approbation nicht einigen, so hat der Präses
neue Begutachter zu bestellen.
Zulassung zum Rigorosum
§ 4. Die Zulassung zum Rigorosum setzt die
Approbation der Dissertation voraus.
Rigorosum
§ 5. (1) Das Rigorosum ist eine Gesamtprüfung,
die in der Form einer kommissionellen
Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten
ist. Der Kandidat hat seine wissenschaftliche
Befähigung sowie seine gründliche Vertrautheit
mit den Hauptproblemen der Prüfungsfächer
nachzuweisen.
(2) Prüfungsfächer des Rigorosums sind
a) das Teilgebiet des Faches, dem das Thema
der Dissertation zuzuordnen ist;
b) ein Teilgebiet eines Faches, das vom Vorsitzenden
der Prüfungskommission nach
Anhörung des Kandidaten und der Begutachtung
der Dissertation auf Grund des
thematischen Zusammenhanges mit der Dissertation
zu bestimmen ist. Der Kandidat
ist berechtigt, einen Vorschlag zu machen.
Verleihung des akademischen Grades „Doktor
der technischen Wissenschaften"
§ 6. (1) An die Absolventen des in dieser Studienordnung
geregelten Studiums wird der akademische
Grad „Doktor der technischen Wissenschaften",
lateinische Bezeichnung „Doctor technicae",
abgekürzt „Dr. techn.", verliehen.
(2) Die Verleihung des akademischen Grades
erfolgt durch Promotion in feierlicher Form in
Anwesenheit des Rektors und des zuständigen
Dekans durch einen Ordentlichen Hochschulprofessor
als Promotor.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades ist
zu beurkunden.