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143. Verordnung: Doktorat der technischen Wissenschaften

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 143. Verordnung: Doktorat der technischen Wissenschaften

Auf Grund des § 11 des Bundesgesetzes vom

10. Juli 1969, BGBl. Nr. 290, über technische

Studienrichtungen in Verbindung mit den

Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 177/1966, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Unterricht

und Kunst verordnet

Allgemeines

§ 1. (1) Das Studium zur Erwerbung des Doktorates

der technischen Wissenschaften hat über

die wissenschaftliche Berufsvorbildung hinaus der

Weiterentwicklung der Befähigung zu selbständiger

wissenschaftlicher oder konstruktiver bzw.

wissenschaftlicher und konstruktiver Arbeit auf

dem Gebiete der technischen Wissenschaften zu

dienen.

(2) Das Studium zur Erwerbung des Doktorates

der technischen Wissenschaften ist an der

Technischen Hochschule in Wien, an der Technischen

Hochschule in Graz, an der Technischnaturwissenschaftlichen

Fakultät der Hochschule

für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften in Linz

und an der Fakultät für Bauingenieurwesen und

Architektur der Universität in Innsbruck einzurichten.

Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser

Verordnung sind die im § 2 Abs. 4 vorgesehenen

Lehrveranstaltungen einzurichten und die im § 5

vorgesehene Prüfung abzuhalten. An der Fakultät

für Bauingenieurwesen und Architektur der

Universität in Innsbruck sind jedoch Lehrveranstaltungen

gemäß § 2 Abs. 4 erst mit Beginn

des Studienjahres 1974/75 vorzusehen.

Doktoratsstudium

§ 2. (1) Voraussetzung für die Erwerbung des

Doktorates der technischen Wissenschaften ist die

Ablegung der zweiten Diplomprüfung einer der

im Bundesgesetz über technische Studienrichtungen

geregelten Studienrichtungen oder die Ablegung

der abschließenden Diplomprüfung einer

gleichwertigen, an einer anderen in- oder ausländischen

Hochschule absolvierten Studienrichtung

oder die Ablegung der Lehramtsprüfung aus

einem an einer Technischen Hochschule vertretenen

Fach.

(2) Wird das Studium einer Studienrichtung an

einer anderen in- oder ausländischen Hochschule

nicht als gleichwertig anerkannt, so hat der

Bewerber um einen Doktorgrad die erforderlichen

ergänzenden Studien und Prüfungen bis

zur Vorlage der Dissertation nachzutragen (§ 21

Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

Inwieweit der Besuch von Hochschullehrgängen

für höhere Studien oder die wissenschaftliche

Tätigkeit in Forschungsinstituten oder

berufliche und außerberufliche Tätigkeiten diesen

Studien gleichwertig sind, hat auf Ansuchen das

Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung

nach Art der Forschungstätigkeit des

Institutes, nach dessen jeweiligen Forschungsprojekten

und nach der Art und dem Umfang der

Mitwirkung oder der Tätigkeit des Bewerbers zu

entscheiden. Die zuständige akademische Behörde

ist zu hören (§ 21 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes).

(3) Absolventen der Studienrichtung Architektur

an der Akademie der bildenden Künste und

an der Hochschule für angewandte Kunst sind

zur Erlangung des Doktorates der technischen

Wissenschaften zuzulassen.

(4) Eine Inskription ist vom Bewerber um

einen Doktorgrad, abweichend von den Bestimmungen

des § 14 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes, nicht zu fordern. Jedoch

hat die zuständige akademische Behörde für

besondere Lehrveranstaltungen, wie Privatissima,

Seminare und Spezialvorlesungen, vorzusorgen.

Sie hat hiebei auf die vorhandenen Lehr- und

Forschungseinrichtungen sowie auf die Bildung

wissenschaftlicher Schwerpunkte Bedacht zu neh-

men. Dem Studierenden steht es frei, diese oder

andere Lehrveranstaltungen zu inskribieren.

Dissertation

§ 3. (1) Der Kandidat hat durch die Dissertation

über die an eine Diplomarbeit zu stellenden

Anforderungen hinaus darzutun, daß er die

Befähigung zur selbständigen Bewältigung wissenschaftlicher

oder konstruktiver bzw. wissenschaftlicher

und konstruktiver Probleme erworben

hat.

(2) Das Thema der Dissertation ist den auf

Grund des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen

eingerichteten Studien zu entnehmen,

sofern das Fach, dem die Dissertation zuzurechnen

ist, an der betreffenden Hochschule

durch einen Hochschulprofessor, emeritierten

Hochschulprofessor, Honorarprofessor oder

Hochschuldozenten vertreten ist.

(3) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der

Dissertation vorzuschlagen und einen seiner

Lehrbefugnis nach zuständigen Hochschulprofessor

um die Betreuung zu ersuchen. Wird das vom

Kandidaten vorgeschlagene Thema zur Betreuung

nicht angenommen, so steht es dem Kandidaten

frei, sich an die zuständige akademische

Behörde zu wenden. Eignet sich das vom Kandidaten

vorgeschlagene Thema nach Meinung der

zuständigen akademischen Behörde grundsätzlich

für eine Dissertation und entspricht es den

Bestimmungen des Abs. 2, so ist der Kandidat

vom Dekan einem seiner Lehrbefugnis (seinem

Fach) nach zuständigen Hochschulprofessor, im

Bedarfsfall auch einem zuständigen emeritierten

Hochschulprofessor, Honorarprofessor oder

Hochschuldozenten mit dessen Zustimmung

zuzuweisen.

(4) Die Dissertation ist von zwei Begutachtern

innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu

beurteilen. Der voraussichtlich für die Begutachtung

erforderliche Zeitraum ist von den Begutachtern

dem Vorsitzenden der Prüfungskommission

zur Abhaltung des Rigorosums und dem

Kandidaten bekanntzugeben. Die Begutachter

sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission

aus deren Mitgliedern auszuwählen. Das Mitglied

des Lehrkörpers, das den Verfasser einer Dissertation

betreut hat, ist jedenfalls zum Begutachter

zu bestellen. Gehört der Begutachter nicht schon

gemäß § 26 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes der Prüfungskommission an, so

tritt er in sie für die Prüfung des von ihm

betreuten Kandidaten ein. Die Begutachter haben

dem Prüfungssenat anzugehören, doch ist im

Verhinderungsfall eine Vertretung zulässig. Können

sich die Begutachter einer Dissertation über

die Approbation nicht einigen, so hat der Präses

neue Begutachter zu bestellen.

Zulassung zum Rigorosum

§ 4. Die Zulassung zum Rigorosum setzt die

Approbation der Dissertation voraus.

Rigorosum

§ 5. (1) Das Rigorosum ist eine Gesamtprüfung,

die in der Form einer kommissionellen

Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten

ist. Der Kandidat hat seine wissenschaftliche

Befähigung sowie seine gründliche Vertrautheit

mit den Hauptproblemen der Prüfungsfächer

nachzuweisen.

(2) Prüfungsfächer des Rigorosums sind

a) das Teilgebiet des Faches, dem das Thema

der Dissertation zuzuordnen ist;

b) ein Teilgebiet eines Faches, das vom Vorsitzenden

der Prüfungskommission nach

Anhörung des Kandidaten und der Begutachtung

der Dissertation auf Grund des

thematischen Zusammenhanges mit der Dissertation

zu bestimmen ist. Der Kandidat

ist berechtigt, einen Vorschlag zu machen.

Verleihung des akademischen Grades „Doktor

der technischen Wissenschaften"

§ 6. (1) An die Absolventen des in dieser Studienordnung

geregelten Studiums wird der akademische

Grad „Doktor der technischen Wissenschaften",

lateinische Bezeichnung „Doctor technicae",

abgekürzt „Dr. techn.", verliehen.

(2) Die Verleihung des akademischen Grades

erfolgt durch Promotion in feierlicher Form in

Anwesenheit des Rektors und des zuständigen

Dekans durch einen Ordentlichen Hochschulprofessor

als Promotor.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades ist

zu beurkunden.

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