143_1970
AT
143. Kundmachung: Zeichen des Bureau International des Expositions
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 143. Kundmachung: Zeichen des Bureau International des Expositions
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. c des
Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 79/1969,
wird kundgemacht, daß das in der Anlage abgebildete
Zeichen des Bureau International des
Expositions von der Registrierung nach dem
Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist. Die Farbe
des Zeichens ist dunkelblau auf weißem Hintergrund.