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143_1970 AT

143. Kundmachung: Zeichen des Bureau International des Expositions

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 143. Kundmachung: Zeichen des Bureau International des Expositions

Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. c des

Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38 in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 79/1969,

wird kundgemacht, daß das in der Anlage abgebildete

Zeichen des Bureau International des

Expositions von der Registrierung nach dem

Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist. Die Farbe

des Zeichens ist dunkelblau auf weißem Hintergrund.

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