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143. Bundesgesetz: EGVG.-Novelle 1969

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 143. Bundesgesetz: EGVG.-Novelle 1969

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel 1

Artikel II des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen

1950, BGBl. Nr. 172,

in der Fassung der EGVG.-Novelle BGBl. Nr. 92/

1959 wird wie folgt abgeändert

1. Abs. 2 lit. A Z. 15 hat zu lauten

„15. der Lehrlingsstellen und der Lehrlings- und

Fachausbildungsstellen;".

2. Abs. 2 lit. A Z. 24 hat zu lauten

„24. der Militärkommandos;".

3. Dem Abs. 2 lit. B ist folgende Bestimmung

anzufügen

„27 a. der Vollzugsbehörden erster Instanz

und der Vollzugsoberbehörden nach dem Strafvollzugsgesetz;".

4. Im Abs. 6 lit. f ist der Punkt durch einen

Strichpunkt zu ersetzen; dem Abs. 6 ist folgende

Bestimmung anzufügen

„g) auf Akte der militärischen Befehlsgewalt."

Artikel 2

(1) In Angelegenheiten, die in erster Instanz

von einer Lehrlingsstelle zu besorgen sind, bisher

jedoch von einer anderen Behörde zu besorgen

waren, tritt die örtlich und sachlich in Betracht

kommende Lehrlingsstelle an die Stelle

a) jener Behörde, die den Bescheid in erster

Instanz erlassen hat (§ 57 Abs. 2 und 3,

§ 63 Abs. 5, § 66 Abs. 1 und 2, § 68 Abs. 2

und § 69 Abs. 2 AVG. 1950, BGBl.

Nr. 172),

b) jener Behörde, die den Bescheid in erster

und zugleich letzter Instanz erlassen hat

(§ 68 Abs. 3 und § 69 Abs. 4 AVG. 1950)

und

c) jener Behörde, bei der die versäumte Handlung

vorzunehmen war oder die die versäumte

Verhandlung angeordnet oder die

unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat

(S 71 Abs. 4 AVG. 1950).

(2) Unbeschadet der sich aus Abs. 1 ergebenden

Zuständigkeit zur Entscheidung können jedoch

a) Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens

auch bei der Behörde eingebracht werden,

die das Verfahren in erster Instanz

durchgeführt hat;

b) Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand auch bei der Behörde eingebracht

werden, bei der die versäumte Handlung

vorzunehmen war oder die die versäumte

Verhandlung angeordnet oder die unrichtige

Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

(3) In Angelegenheiten, die von den Lehrlingsstellen

zu besorgen sind, beträgt die Frist zur

Einbringung von Berufungen gegen Bescheide,

die vor dem 1. Jänner 1970 erlassen wurden,

in den Fällen, in denen die in den §§ 61 Abs. 3

und 63 Abs. 5 AVG. 1950 vorgesehenen Fristen

erst nach dem 1. Jänner 1970 enden, zwei Wochen.

§ 61 Abs. 2 und 3 AVG. 1950 ist anzuwenden.

Artikel 3

(1) Artikel 1 Z. 1 und Z. 3 sowie Artikel 2

dieses Bundesgesetzes treten mit dem 1. Jänner

1970 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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