143. Bundesgesetz: EGVG.-Novelle 1969
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel 1
Artikel II des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen
1950, BGBl. Nr. 172,
in der Fassung der EGVG.-Novelle BGBl. Nr. 92/
1959 wird wie folgt abgeändert
1. Abs. 2 lit. A Z. 15 hat zu lauten
„15. der Lehrlingsstellen und der Lehrlings- und
Fachausbildungsstellen;".
2. Abs. 2 lit. A Z. 24 hat zu lauten
„24. der Militärkommandos;".
3. Dem Abs. 2 lit. B ist folgende Bestimmung
anzufügen
„27 a. der Vollzugsbehörden erster Instanz
und der Vollzugsoberbehörden nach dem Strafvollzugsgesetz;".
4. Im Abs. 6 lit. f ist der Punkt durch einen
Strichpunkt zu ersetzen; dem Abs. 6 ist folgende
Bestimmung anzufügen
„g) auf Akte der militärischen Befehlsgewalt."
Artikel 2
(1) In Angelegenheiten, die in erster Instanz
von einer Lehrlingsstelle zu besorgen sind, bisher
jedoch von einer anderen Behörde zu besorgen
waren, tritt die örtlich und sachlich in Betracht
kommende Lehrlingsstelle an die Stelle
a) jener Behörde, die den Bescheid in erster
Instanz erlassen hat (§ 57 Abs. 2 und 3,
§ 63 Abs. 5, § 66 Abs. 1 und 2, § 68 Abs. 2
und § 69 Abs. 2 AVG. 1950, BGBl.
Nr. 172),
b) jener Behörde, die den Bescheid in erster
und zugleich letzter Instanz erlassen hat
(§ 68 Abs. 3 und § 69 Abs. 4 AVG. 1950)
und
c) jener Behörde, bei der die versäumte Handlung
vorzunehmen war oder die die versäumte
Verhandlung angeordnet oder die
unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat
(S 71 Abs. 4 AVG. 1950).
(2) Unbeschadet der sich aus Abs. 1 ergebenden
Zuständigkeit zur Entscheidung können jedoch
a) Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens
auch bei der Behörde eingebracht werden,
die das Verfahren in erster Instanz
durchgeführt hat;
b) Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand auch bei der Behörde eingebracht
werden, bei der die versäumte Handlung
vorzunehmen war oder die die versäumte
Verhandlung angeordnet oder die unrichtige
Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(3) In Angelegenheiten, die von den Lehrlingsstellen
zu besorgen sind, beträgt die Frist zur
Einbringung von Berufungen gegen Bescheide,
die vor dem 1. Jänner 1970 erlassen wurden,
in den Fällen, in denen die in den §§ 61 Abs. 3
und 63 Abs. 5 AVG. 1950 vorgesehenen Fristen
erst nach dem 1. Jänner 1970 enden, zwei Wochen.
§ 61 Abs. 2 und 3 AVG. 1950 ist anzuwenden.
Artikel 3
(1) Artikel 1 Z. 1 und Z. 3 sowie Artikel 2
dieses Bundesgesetzes treten mit dem 1. Jänner
1970 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.