143. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 1/1967 des Gemeinsamen Rates über Anwendung des Beschlusses Nr. 1/1967 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
FINNLAND-EFTA
ASSOZIIERUNG
FINEFTA/DJC 1/67
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN
RATES Nr. 1/1967
(In der 2. Sitzung am 19. Jänner 1967 gefaßt)
DER GEMEINSAME RAT hat,
gestützt auf das Übereinkommen, das im Rat
für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des
Zollwesens zustande gekommen ist — wobei der
Rat gemäß der in Brüssel am 15. Dezember 1950
zur Unterzeichnung aufgelegten Konvention
tätig gewesen ist — und das im Dokument
13.000 E, Anhang IJ/30 des Nomenklatur-
Komitees des Rates für die Zusammenarbeit auf
dem Gebiete des Zollwesens niedergelegt ist,
gestützt auf Artikel 21 Absatz 1 des EFTA-
Übereinkommens,
gestützt auf den Beschluß des Rates Nr. 1/1967 Der Beschluß Nr. 1/1967 des Rates der Europäischen
Freihandelsassoziation ist unter BGBl. Nr. 142
1967 verlautbart.,
gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungs-
Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Der Ratsbeschluß Nr. 1/1967 Der Beschluß Nr. 1/1967 des Rates der Europäischen
Freihandelsassoziation ist unter BGBl. Nr. 142
1967 verlautbart. ist auch für
Finnland bindend und auf die Beziehungen
zwischen Finnland und den anderen Parteien des
Assoziierungs-Übereinkommens anzuwenden.
2. Dieser Beschluß tritt am 1. April 1967 in
Kraft.
3. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation
wird den Text dieses Beschlusses
bei der Regierung Schwedens hinterlegen.