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143_1967 AT

143. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 1/1967 des Gemeinsamen Rates über Anwendung des Beschlusses Nr. 1/1967 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 143. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 1/1967 des Gemeinsamen Rates über Anwendung des Beschlusses Nr. 1/1967 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

(Übersetzung)

FINNLAND-EFTA

ASSOZIIERUNG

FINEFTA/DJC 1/67

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN

RATES Nr. 1/1967

(In der 2. Sitzung am 19. Jänner 1967 gefaßt)

DER GEMEINSAME RAT hat,

gestützt auf das Übereinkommen, das im Rat

für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des

Zollwesens zustande gekommen ist — wobei der

Rat gemäß der in Brüssel am 15. Dezember 1950

zur Unterzeichnung aufgelegten Konvention

tätig gewesen ist — und das im Dokument

13.000 E, Anhang IJ/30 des Nomenklatur-

Komitees des Rates für die Zusammenarbeit auf

dem Gebiete des Zollwesens niedergelegt ist,

gestützt auf Artikel 21 Absatz 1 des EFTA-

Übereinkommens,

gestützt auf den Beschluß des Rates Nr. 1/1967 Der Beschluß Nr. 1/1967 des Rates der Europäischen

Freihandelsassoziation ist unter BGBl. Nr. 142

1967 verlautbart.,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungs-

Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Der Ratsbeschluß Nr. 1/1967 Der Beschluß Nr. 1/1967 des Rates der Europäischen

Freihandelsassoziation ist unter BGBl. Nr. 142

1967 verlautbart. ist auch für

Finnland bindend und auf die Beziehungen

zwischen Finnland und den anderen Parteien des

Assoziierungs-Übereinkommens anzuwenden.

2. Dieser Beschluß tritt am 1. April 1967 in

Kraft.

3. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation

wird den Text dieses Beschlusses

bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

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