143. Verordnung: Abänderung der Heeres-Dienstzweigeverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 Abs. 2 und 3 und des
§ 9 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl.
Nr. 22/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 93/1959, wird verordnet
Die Heeres-Dienstzweigeverordnung, BGBl.
Nr. 234/1960, wird geändert wie folgt
Artikel I
Der Abschnitt II des Teiles C der Anlage zur
Heeres-Dienstzweigeverordnung, BGBl. Nr. 234/
1960, wird abgeändert wie folgt
In der Rubrik „Amtstitel" sind
im Dienstzweig 1 das Wort „Beschlagstabswachtmeister"
durch das Wort „Beschlagoberwachtmeister"
und das Wort „Beschlagoffiziersstellvertreter"
durch das Wort „Beschlagstabswachtmeister",
im Dienstzweig 2 das Wort „Stabswachtmeister"
durch das Wort „Oberwachtmeister" und das
Wort „Offiziersstellvertreter" durch das Wort
„Stabswachtmeister",
im Dienstzweig 3 das Wort „Kanzleistabswachtmeister"
durch das Wort „Kanzleioberwachtmeister"
und das Wort „Kanzleioffiziersstellvertreter"
durch das Wort „Kanzleistabswachtmeister",
im Dienstzweig 4 das Wort „Stabswachtmeister"
durch das Wort „Oberwachtmeister" und das
Wort „Offiziersstellvertreter" durch das Wort
„Stabswachtmeister",
im Dienstzweig 5 das Wort „Musikstabswachtmeister"
durch das Wort „Musikoberwachtmeister"
und das Wort „Musikoffiziersstellvertreter"
durch das Wort „Musikstabswachtmeister",
im Dienstzweig 6 das Wort „Sanitätsstabswachtmeister"
durch das Wort „Sanitätsoberwachtmeister"
und das Wort „Sanitätsoffiziersstellvertreter"
durch das Wort „Sanitätsstabswachtmeister",
im Dienstzweig 7 das Wort „Zeugsstabswachtmeister"
durch das Wort „Zeugsoberwachtmeister"
und das Wort „Zeugsoffiziersstellvertreter"
durch das Wort „Zeugsstabswachtmeister",
im Dienstzweig 8 die Worte „Stabswachtmeister
(Stabsfeuerwerker)" durch die Worte „Oberwachtmeister
(Oberfeuerwerker)" und das
Wort „Offiziersstellvertreter" durch die Worte
„Stabswachtmeister (Stabsfeuerwerker)",
im Dienstzweig 9 das Wort „Wirtschaftsstabswachtmeister"
durch das Wort „Wirtschaftsoberwachtmeister"
und das Wort „Wirtschaftsoffiziersstellvertreter"
durch das Wort
„Wirtschaftsstabswachtmeister"
zu ersetzen.
Artikel II
Zeitverpflichtete Soldaten, die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Verordnung einen
Dienstposten der Dienststufe 6 innehaben,
führen ihren bisherigen Amtstitel weiter.