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143_1965 AT

143. Verordnung: Abänderung der Heeres-Dienstzweigeverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 143. Verordnung: Abänderung der Heeres-Dienstzweigeverordnung

Auf Grund des § 6 Abs. 2 und 3 und des

§ 9 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl.

Nr. 22/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 93/1959, wird verordnet

Die Heeres-Dienstzweigeverordnung, BGBl.

Nr. 234/1960, wird geändert wie folgt

Artikel I

Der Abschnitt II des Teiles C der Anlage zur

Heeres-Dienstzweigeverordnung, BGBl. Nr. 234/

1960, wird abgeändert wie folgt

In der Rubrik „Amtstitel" sind

im Dienstzweig 1 das Wort „Beschlagstabswachtmeister"

durch das Wort „Beschlagoberwachtmeister"

und das Wort „Beschlagoffiziersstellvertreter"

durch das Wort „Beschlagstabswachtmeister",

im Dienstzweig 2 das Wort „Stabswachtmeister"

durch das Wort „Oberwachtmeister" und das

Wort „Offiziersstellvertreter" durch das Wort

„Stabswachtmeister",

im Dienstzweig 3 das Wort „Kanzleistabswachtmeister"

durch das Wort „Kanzleioberwachtmeister"

und das Wort „Kanzleioffiziersstellvertreter"

durch das Wort „Kanzleistabswachtmeister",

im Dienstzweig 4 das Wort „Stabswachtmeister"

durch das Wort „Oberwachtmeister" und das

Wort „Offiziersstellvertreter" durch das Wort

„Stabswachtmeister",

im Dienstzweig 5 das Wort „Musikstabswachtmeister"

durch das Wort „Musikoberwachtmeister"

und das Wort „Musikoffiziersstellvertreter"

durch das Wort „Musikstabswachtmeister",

im Dienstzweig 6 das Wort „Sanitätsstabswachtmeister"

durch das Wort „Sanitätsoberwachtmeister"

und das Wort „Sanitätsoffiziersstellvertreter"

durch das Wort „Sanitätsstabswachtmeister",

im Dienstzweig 7 das Wort „Zeugsstabswachtmeister"

durch das Wort „Zeugsoberwachtmeister"

und das Wort „Zeugsoffiziersstellvertreter"

durch das Wort „Zeugsstabswachtmeister",

im Dienstzweig 8 die Worte „Stabswachtmeister

(Stabsfeuerwerker)" durch die Worte „Oberwachtmeister

(Oberfeuerwerker)" und das

Wort „Offiziersstellvertreter" durch die Worte

„Stabswachtmeister (Stabsfeuerwerker)",

im Dienstzweig 9 das Wort „Wirtschaftsstabswachtmeister"

durch das Wort „Wirtschaftsoberwachtmeister"

und das Wort „Wirtschaftsoffiziersstellvertreter"

durch das Wort

„Wirtschaftsstabswachtmeister"

zu ersetzen.

Artikel II

Zeitverpflichtete Soldaten, die im Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieser Verordnung einen

Dienstposten der Dienststufe 6 innehaben,

führen ihren bisherigen Amtstitel weiter.

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