143. Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Minister der Finanzen im Großherzogtum Luxemburg über die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Das Bundesministerium für Finanzen in Wien
und
der Minister der Finanzen in Luxemburg
haben, in Ausführung von Artikel 10, Absatz 6
und von Artikel 11, Absatz 2 des am 18. Oktober
1962 abgeschlossenen Abkommens zwischen
der Republik Österreich und dem Großherzogtum
Luxemburg zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen Das am 18. Oktober 1962 abgeschlossene Abkommen
zwischen der Republik Österreich und dem
Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen ist unter BGBl.
Nr. 54/1964 verlautbart worden. (im folgenden
„Abkommen" genannt), folgendes vereinbart
Artikel 1.
(1) Als im Abzugsweg an der Quelle erhobene
Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen
im Sinne von Artikel 10, Absatz 5
und Artikel 11, Absatz 2 des Abkommens gelten
derzeit
a) österreichischerseits die Kapitalertragsteuer
samt Zuschlägen im Gesamtbetrag
von 17'7 v. H.;
b) luxemburgischerseits die Kapitalertragsteuer
von 15 v. H. auf Dividenden und
ähnliche Erträge aus Aktien und Anteilen
von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
und auf Zinsen aus Gewinnobligationen
und Wandelanleihen sowie die
Kapitalertragsteuer von 5 v. H. auf Zinsen
und sonstige Obligationen.
(2) Der Anspruch auf Rückerstattung der
österreichischen Kapitalertragsteuer, der einem
in Luxemburg wohnhaften Einkommensempfänder
zusteht, bezieht sich derzeit auf
a) 12'7 v. H. des Bruttobetrages der Dividenden,
wenn der Empfänger eine Gesellschaft
(ausgenommen eine Personengesellschaft)
ist, die unmittelbar über mindestens
25 v. H. des Kapitals der die Dividenden
zahlenden Gesellschaft verfügt (Artikel 10,
Absatz 2, lit. a des Abkommens);
b) 2'7 v. H. des Bruttobetrages der Dividenden
in allen anderen Fällen (Artikel 10,
Absatz 2, lit. b des Abkommens);
c) 177 v. H. des Bruttobetrages der Erträge
aus Gewinnobligationen und Wandelanleihen
(Artikel 11, Absätze 1 und 2 des
Abkommens).
(3) Der Anspruch auf Rückerstattung der
luxemburgischen Kapitalertragsteuer, der einem
in Österreich wohnhaften Einkommensempfänger
zusteht, bezieht sich derzeit auf
a) 10 v. H. des Bruttobetrages der Dividenden,
wenn der Empfänger eine Gesellschaft
(ausgenommen eine Personengesellschaft)
ist, die unmittelbar über mindestens
25 v. H. des Kapitals der die Dividenden
zahlenden Gesellschaft verfügt (Artikel 10,
Absatz 2, lit. a des Abkommens);
b) 15 v. H. des Bruttobetrages der Erträge
aus Gewinnobligationen und Wandelanleihen
(Artikel 11, Absätze 1 und 2 des Abkommens);
c) 5 v. H. des Bruttobetrages der Erträge aus
sonstigen Obligationen (Artikel 11, Absätze
1 und 2 des Abkommens).
(4) Rückzuerstattende Steuerbeträge werden
nicht verzinst.
Artikel 2.
(1) Der Empfänger von Einkünften aus beweglichem
Kapitalvermögen, die in einem der
beiden Staaten einer im Abzugswege an der
Quelle erhobenen Steuer unterliegen, hat Anspruch
auf Rückerstattung dieser Steuer, sofern
a) er im Zeitpunkt der Fälligkeit der Einkünfte
seinen Wohnsitz im Sinne des Artikels
2 des Abkommens im anderen Staate
hat, und
b) die in Rede stehenden Einkünfte in diesem
anderen Staate den Steuern von Einkommen
unterliegen, und
c) die Wertpapiere, für die die Erträge gezahlt
werden, nicht tatsächlich zu einer
Betriebstätte gehören, die der Einkommensempfänger
in diesem Staate hat (Artikel
10, Absatz 11 und Artikel 11, Absatz
4 des Abkommens).
(2) Wer als Angehöriger einer diplomatischen
oder konsularischen Vertretung eines der beiden
Vertragstaaten im anderen Vertragstaat oder
in dritten Staaten residiert und die Staatsangehörigkeit
seines Entsendestaates besitzt, gilt als in
diesem letzteren Staat wohnhaft, sofern er hier
zur Entrichtung direkter Steuern von Einkünften
aus beweglichem Kapitalvermögen, die im
anderen Vertragstaat einer im Abzugsweg an
der Quelle erhobenen Steuer unterliegen, verpflichtet
ist (Artikel 10, Absatz 7, lit. a des Abkommens).
Artikel 3.
(1) Natürliche und juristische Personen, die in
ihrem Wohnsitzstaat keine Steuern vom Einkommen
bezahlen, weil sie aus in ihrer Person
liegenden Gründen steuerfrei sind oder weil ihr
Einkommen die steuerfreien Beträge nicht überschreitet,
können die Rückerstattung von den
vom anderen Staat an der Quelle erhobenen
Steuern gleichwohl verlangen.
(2) Abweichend von Absatz 1 haben keinen
Anspruch auf Rückerstattung der im anderen
Staat im Abzugsweg an der Quelle erhobenen
Steuern
a) Internationale Organisationen, ihre Organe
und Beamten sowie das Personal diplomatischer
oder konsularischer Vertretungen
dritter Staaten, die sich in einem der
beiden Vertragstaaten aufhalten oder dort
residieren und dort von der Entrichtung
direkter Steuern von Einkünften aus beweglichem
Kapitalvermögen befreit sind
(Artikel 10, Absatz 7, lit. b des Abkommens);.
b) Luxemburgische Holdinggesellschaften im
Sinne der besonderen luxemburgischen
Gesetze (zur Zeit Gesetze vom 31. Juli
1929 und vom 27. Dezember 1937) sowie
Personen mit Wohnsitz in Österreich, soweit
sie Einkünfte von diesen Holdinggesellschaften
beziehen (Artikel 26, Absatz
1 des Abkommens).
Artikel 4.
(1) Der Anspruchsberechtigte muß den Rückerstattungsanspruch
bei der in Artikel 6, Absatz
2 und Absatz 3, erster Satz bezeichneten
Steuerbehörde des die Quellensteuer erhebenden
Staates über die zentrale Steuerbehörde des
Staates geltend machen, in dem er im Zeitpunkt
der Fälligkeit der besteuerten Einkünfte Wohnsitz
hatte.
(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die besteuerten
Einkünfte fällig geworden sind, in
dreifacher Ausfertigung einzureichen
a) auf Formular R-A 1 für die Rückerstattung
der österreichischen Quellensteuern
bei der für den Antragsteller zuständigen
luxemburgischen Steuerkontrollstelle ;
b) auf Formular R-Lux 1 für die Rückerstattung
der luxemburgischen Quellensteuern
bei dem österreichischen Finanzamt, das
für die Einkommensteuer-(Körperschaftsteuer-)veranlagung
des Antragstellers zuständig
ist.
(3) Rückerstattungsanträge für Abzugssteuern,
die nach dem 31. Dezember 1960 und vor dem
Inkrafttreten des Abkommens zugeflossene Erträge
betreffen, sind fristgerecht eingereicht,
wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf
des Jahres, in dem das Abkommen in Kraft getreten
ist, eingereicht werden.
(4) Die in Absatz 2 bezeichneten Formulare
können bezogen werden
a) bei den österreichischen Finanzlandesdirektionen,
wenn der Antragsteller seinen
Wohnsitz in Österreich hat;
b) bei der Steuerdirektion in Luxemburg,
wenn der Antragsteller seinen Wohnsitz
in Luxemburg hat.
(5) Entstehen im Laufe eines Kalenderjahres
mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie
zusammen in einem Antrag geltend zu machen.
Ansprüche aus zwei Jahren können in einem
Antrag zusammengefaßt werden. Für die Rückerstattung
sind gesonderte Anträge einzureichen,
soweit die Ertragsschuldher nicht von der gleichen
lokalen Steuerbehörde veranlagt werden
(Artikel 6, Absätze 2 und 3).
(6) Zentrale Steuerbehörde ist österreichischerseits
das Bundesministerium für Finanzen in
Wien, luxemburgischerseits die Steuerdirektion
in Luxemburg.
Artikel 5.
(1) Die für den Antragsteller zuständige lokale
Steuerbehörde (österreichisches Finanzamt;
luxemburgische Steuerkontrollstelle) hat das
Vorliegen der Voraussetzungen des Rückerstattungsanspruches
hinsichtlich des Wohnsitzes und
der Heranziehung zu den direkten Steuern
vom Einkommen zu überprüfen.
(2) Hat eine Erhebung der direkten Steuern
vom Einkommen für die im Antrag angegebenen
Kapitalerträge noch nicht stattgefunden, ist
aber die Pflicht zur Versteuerung offensichtlich,
so merkt die lokale Steuerbehörde die angeführten
Erträge zur späteren Besteuerung vor.
(3) Nötigenfalls stellen die lokalen Steuerbehörden
ergänzende Erhebungen an. Die zentrale
Steuerbehörde ist befugt, solche Erhebungen
anzuordnen oder selbst vorzunehmen.
Artikel 6.
(1) Auf Grund des Berichtes der lokalen
Steuerbehörde bescheinigt die zentrale Steuerbehörde
des Wohnsitzstaates auf dem Antrag das
Vorliegen der Voraussetzungen des Rückerstattungsanspruches
hinsichtlich des Wohnsitzes und
der Heranziehung zu den direkten Steuern vom
Einkommen und sendet die dritte Ausfertigung
des Antrages an die zentrale Steuerbehörde des
die Quellensteuer erhebenden Staates.
(2) Die Entscheidung über den Antrag und die
Durchführung der Rückerstattung obliegt in
Österreich dem Finanzamt, das für die Körperschaftsteuerveranlagung
des Schuldners der Kapitalerträge
zuständig ist.
(3) Die Entscheidung über den Antrag obliegt
in Luxemburg der Steuerkontrollstelle, die für
die Veranlagung des Schuldners der Kapitalerträge
zuständig ist. Die Durchführung der
Rückerstattung erfolgt auf Weisung der Steuerkontrollstelle
durch das zuständige Steueramt.
Artikel 7.
(1) Die in Artikel 6, Absätze 2 und 3 bezeichnete
Steuerbehörde (Finanzamt — Steuerkontrollstelle)
des die Quellensteuer erhebenden
Staates prüft den Antrag auf seine Berechtigung
und seine Richtigkeit sowie darauf, ob der behauptete
Steuerabzug tatsächlich erfolgt ist.
Notwendige ergänzende Auskünfte und Beweismittel
holt sie direkt beim Antragsteller ein.
(2) Sie gibt ihre Entscheidung dem Antragsteller
direkt bekannt und veranlaßt, vorbehaltlich
der Verrechnung mit allfälligen Steuerrückständen,
die Überweisung des Rückerstattungsbetrages
gemäß den Vorschriften über den
Zahlungsverkehr an die im Antrag angegebene
Adresse.
Artikel 8.
(1) Über jeden Rückerstattungsantrag ergeht
eine Entscheidung. Wird ein Antrag ganz oder
teilweise abgewiesen, so wird die Entscheidung
dem Antragsteller mit einer Begründung und
mit einer Rechtsmittelbelehrung durch eingeschriebenen
Brief eröffnet.
(2) Gegen Entscheidungen des österreichischen
Finanzamtes (Artikel 6, Absatz 2) kann innerhalb
eines Monats von der Zustellung der Entscheidung
an bei der Finanzlandesdirektion Berufung
eingebracht werden. Gegen die Entscheidung
der Finanzlandesdirektion kann innerhalb
von sechs Wochen von der Zustellung an Beschwerde
an den Verwaltungsgerichtshof in Wien
erhoben werden.
(3) Gegen Entscheidungen der luxemburgischen
Steuerkontrollstelle (Artikel 6, Absatz 3)
kann innerhalb eines Monats von der Zustellung
der Entscheidung an Einspruch beim Direktor
der Steuerverwaltung in Luxemburg
erhoben werden. Gegen die Einspruchsentscheidung
kann innerhalb eines Monats von der
Zustellung an Beschwerde beim Staatsrat, Ausschuß
für Streitsachen, in Luxemburg erhoben
werden.
(4) Das Recht der Empfänger der Einkünfte,
ein Verständigungsverfahren nach Artikel 23,
Absätze 1 und 2 des Abkommens zu beantragen,
bleibt unberührt.
Artikel 9.
(1) Die österreichischen Steuerbehörden und
der Verwaltungsgerichtshof nehmen Korrespondenzen
und Beschwerden von Antragstellern mit
Wohnsitz in Luxemburg nur in deutscher
Sprache entgegen.
(2) Die luxemburgischen Steuerbehörden und
der Staatsrat, Ausschuß für Streitsachen, in
Luxemburg nehmen Korrespondenzen, Einsprachen
und Beschwerden von Antragstellern
mit Wohnsitz in Österreich in deutscher oder in
französischer Sprache entgegen.
Artikel 10.
Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 8 finden
keine Anwendung, sofern dem Einkommensempfänger
bereits nach der Gesetzgebung des
die Steuern erhebenden Staates ein Anspruch auf
völlige Entlastung von den Quellensteuern zusteht.
In diesem Falle kann die Entlastung nur
nach der inneren Gesetzgebung des genannten
Staates erfolgen (Artikel 10, Absatz 8 des Abkommens).
Artikel 11.
(1) Die zentralen Steuerbehörden der beiden
Vertragstaaten verpflichten sich, dafür Sorge zu
tragen, daß ihre lokalen Steuerbehörden jegliche
irrige Auslegung des Abkommens oder dieser
Vereinbarung und die Erteilung unrichtiger
Bescheinigungen und Bestätigungen vermeiden
werden.
(2) Die zentralen Steuerbehörden der beiden
Vertragstaaten unterstützen sich gegenseitig in
der Verhinderung mißbräuchlicher Erstattungsanträge.
(3) Insbesondere ist die zentrale Steuerbehörde,
die nachträglich feststellt, daß sie eine unrichtige
Bescheinigung über den Wohnsitz, über die erfolgte
oder künftige Besteuerung, über das
Eigentum oder das Nutzungsrecht des Antragstellers
oder über andere erhebliche Tatsachen
abgegeben hat, verpflichtet, dies der zentralen
Steuerbehörde des anderen Staates unverzüglich
mitzuteilen.
(4) In gleicher Weise sind die lokalen Steuerbehörden,
die die Unrichtigkeit einer von ihnen
erteilten Bescheinigung oder Bestätigung oder
eines von ihnen abgegebenen Berichtes oder
andere erhebliche Tatsachen feststellen, zu entsprechender
Mitteilung an die zentrale Steuerbehörde
ihres Staates verpflichtet.
Artikel 12.
(1) Disse Vereinbarung tritt gleichzeitig mit
dem Abkommen in Kraft und findet erstmals Anwendung
auf die im Abzugswege an der Quelle
erhobenen Steuern von Einkünften, die im
Kalenderjahr 1961 fällig werden (Artikel 28 des
Abkommens).
(2) Diese Vereinbarung kann im gegenseitigen
Einverständnis jederzeit durch Schriftenwechsel
abgeändert oder ergänzt werden.
(3) Die Vereinbarung kann von jeder der
beiden Parteien mindestens sechs Monate vor
Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden;
sie erlischt im Falle einer solchen Kündigung
mit Ablauf des Kalenderjahres. Rückerstattungsanträge,
die der Einreichungsbehörde vor diesem
Zeitpunkt übergeben worden sind, sollen indessen
noch nach dem in der vorliegenden Vereinbarung
vorgesehenen Verfahren erledigt
werden. Sobald eine Kündigung erfolgt ist,
sollen unverzüglich Verhandlungen über den
Abschluß einer neuen Vereinbarung aufgenommen
werden.
Wien, den 10. April 1964
Für das Bundesministerium für Finanzen
der Republik Österreich
Dr. Hammerschmidt e. h.
Luxemburg, den 23. März 1964
Für den Minister der Finanzen
in Luxemburg
Schaus e. h.