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143_1964 AT

143. Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Minister der Finanzen im Großherzogtum Luxemburg über die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 143. Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Minister der Finanzen im Großherzogtum Luxemburg über die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen.

Das Bundesministerium für Finanzen in Wien

und

der Minister der Finanzen in Luxemburg

haben, in Ausführung von Artikel 10, Absatz 6

und von Artikel 11, Absatz 2 des am 18. Oktober

1962 abgeschlossenen Abkommens zwischen

der Republik Österreich und dem Großherzogtum

Luxemburg zur Vermeidung der

Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern

vom Einkommen und vom Vermögen Das am 18. Oktober 1962 abgeschlossene Abkommen

zwischen der Republik Österreich und dem

Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der

Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom

Einkommen und vom Vermögen ist unter BGBl.

Nr. 54/1964 verlautbart worden. (im folgenden

„Abkommen" genannt), folgendes vereinbart

Artikel 1.

(1) Als im Abzugsweg an der Quelle erhobene

Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen

im Sinne von Artikel 10, Absatz 5

und Artikel 11, Absatz 2 des Abkommens gelten

derzeit

a) österreichischerseits die Kapitalertragsteuer

samt Zuschlägen im Gesamtbetrag

von 17'7 v. H.;

b) luxemburgischerseits die Kapitalertragsteuer

von 15 v. H. auf Dividenden und

ähnliche Erträge aus Aktien und Anteilen

von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

und auf Zinsen aus Gewinnobligationen

und Wandelanleihen sowie die

Kapitalertragsteuer von 5 v. H. auf Zinsen

und sonstige Obligationen.

(2) Der Anspruch auf Rückerstattung der

österreichischen Kapitalertragsteuer, der einem

in Luxemburg wohnhaften Einkommensempfänder

zusteht, bezieht sich derzeit auf

a) 12'7 v. H. des Bruttobetrages der Dividenden,

wenn der Empfänger eine Gesellschaft

(ausgenommen eine Personengesellschaft)

ist, die unmittelbar über mindestens

25 v. H. des Kapitals der die Dividenden

zahlenden Gesellschaft verfügt (Artikel 10,

Absatz 2, lit. a des Abkommens);

b) 2'7 v. H. des Bruttobetrages der Dividenden

in allen anderen Fällen (Artikel 10,

Absatz 2, lit. b des Abkommens);

c) 177 v. H. des Bruttobetrages der Erträge

aus Gewinnobligationen und Wandelanleihen

(Artikel 11, Absätze 1 und 2 des

Abkommens).

(3) Der Anspruch auf Rückerstattung der

luxemburgischen Kapitalertragsteuer, der einem

in Österreich wohnhaften Einkommensempfänger

zusteht, bezieht sich derzeit auf

a) 10 v. H. des Bruttobetrages der Dividenden,

wenn der Empfänger eine Gesellschaft

(ausgenommen eine Personengesellschaft)

ist, die unmittelbar über mindestens

25 v. H. des Kapitals der die Dividenden

zahlenden Gesellschaft verfügt (Artikel 10,

Absatz 2, lit. a des Abkommens);

b) 15 v. H. des Bruttobetrages der Erträge

aus Gewinnobligationen und Wandelanleihen

(Artikel 11, Absätze 1 und 2 des Abkommens);

c) 5 v. H. des Bruttobetrages der Erträge aus

sonstigen Obligationen (Artikel 11, Absätze

1 und 2 des Abkommens).

(4) Rückzuerstattende Steuerbeträge werden

nicht verzinst.

Artikel 2.

(1) Der Empfänger von Einkünften aus beweglichem

Kapitalvermögen, die in einem der

beiden Staaten einer im Abzugswege an der

Quelle erhobenen Steuer unterliegen, hat Anspruch

auf Rückerstattung dieser Steuer, sofern

a) er im Zeitpunkt der Fälligkeit der Einkünfte

seinen Wohnsitz im Sinne des Artikels

2 des Abkommens im anderen Staate

hat, und

b) die in Rede stehenden Einkünfte in diesem

anderen Staate den Steuern von Einkommen

unterliegen, und

c) die Wertpapiere, für die die Erträge gezahlt

werden, nicht tatsächlich zu einer

Betriebstätte gehören, die der Einkommensempfänger

in diesem Staate hat (Artikel

10, Absatz 11 und Artikel 11, Absatz

4 des Abkommens).

(2) Wer als Angehöriger einer diplomatischen

oder konsularischen Vertretung eines der beiden

Vertragstaaten im anderen Vertragstaat oder

in dritten Staaten residiert und die Staatsangehörigkeit

seines Entsendestaates besitzt, gilt als in

diesem letzteren Staat wohnhaft, sofern er hier

zur Entrichtung direkter Steuern von Einkünften

aus beweglichem Kapitalvermögen, die im

anderen Vertragstaat einer im Abzugsweg an

der Quelle erhobenen Steuer unterliegen, verpflichtet

ist (Artikel 10, Absatz 7, lit. a des Abkommens).

Artikel 3.

(1) Natürliche und juristische Personen, die in

ihrem Wohnsitzstaat keine Steuern vom Einkommen

bezahlen, weil sie aus in ihrer Person

liegenden Gründen steuerfrei sind oder weil ihr

Einkommen die steuerfreien Beträge nicht überschreitet,

können die Rückerstattung von den

vom anderen Staat an der Quelle erhobenen

Steuern gleichwohl verlangen.

(2) Abweichend von Absatz 1 haben keinen

Anspruch auf Rückerstattung der im anderen

Staat im Abzugsweg an der Quelle erhobenen

Steuern

a) Internationale Organisationen, ihre Organe

und Beamten sowie das Personal diplomatischer

oder konsularischer Vertretungen

dritter Staaten, die sich in einem der

beiden Vertragstaaten aufhalten oder dort

residieren und dort von der Entrichtung

direkter Steuern von Einkünften aus beweglichem

Kapitalvermögen befreit sind

(Artikel 10, Absatz 7, lit. b des Abkommens);.

b) Luxemburgische Holdinggesellschaften im

Sinne der besonderen luxemburgischen

Gesetze (zur Zeit Gesetze vom 31. Juli

1929 und vom 27. Dezember 1937) sowie

Personen mit Wohnsitz in Österreich, soweit

sie Einkünfte von diesen Holdinggesellschaften

beziehen (Artikel 26, Absatz

1 des Abkommens).

Artikel 4.

(1) Der Anspruchsberechtigte muß den Rückerstattungsanspruch

bei der in Artikel 6, Absatz

2 und Absatz 3, erster Satz bezeichneten

Steuerbehörde des die Quellensteuer erhebenden

Staates über die zentrale Steuerbehörde des

Staates geltend machen, in dem er im Zeitpunkt

der Fälligkeit der besteuerten Einkünfte Wohnsitz

hatte.

(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Jahren

nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die besteuerten

Einkünfte fällig geworden sind, in

dreifacher Ausfertigung einzureichen

a) auf Formular R-A 1 für die Rückerstattung

der österreichischen Quellensteuern

bei der für den Antragsteller zuständigen

luxemburgischen Steuerkontrollstelle ;

b) auf Formular R-Lux 1 für die Rückerstattung

der luxemburgischen Quellensteuern

bei dem österreichischen Finanzamt, das

für die Einkommensteuer-(Körperschaftsteuer-)veranlagung

des Antragstellers zuständig

ist.

(3) Rückerstattungsanträge für Abzugssteuern,

die nach dem 31. Dezember 1960 und vor dem

Inkrafttreten des Abkommens zugeflossene Erträge

betreffen, sind fristgerecht eingereicht,

wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf

des Jahres, in dem das Abkommen in Kraft getreten

ist, eingereicht werden.

(4) Die in Absatz 2 bezeichneten Formulare

können bezogen werden

a) bei den österreichischen Finanzlandesdirektionen,

wenn der Antragsteller seinen

Wohnsitz in Österreich hat;

b) bei der Steuerdirektion in Luxemburg,

wenn der Antragsteller seinen Wohnsitz

in Luxemburg hat.

(5) Entstehen im Laufe eines Kalenderjahres

mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie

zusammen in einem Antrag geltend zu machen.

Ansprüche aus zwei Jahren können in einem

Antrag zusammengefaßt werden. Für die Rückerstattung

sind gesonderte Anträge einzureichen,

soweit die Ertragsschuldher nicht von der gleichen

lokalen Steuerbehörde veranlagt werden

(Artikel 6, Absätze 2 und 3).

(6) Zentrale Steuerbehörde ist österreichischerseits

das Bundesministerium für Finanzen in

Wien, luxemburgischerseits die Steuerdirektion

in Luxemburg.

Artikel 5.

(1) Die für den Antragsteller zuständige lokale

Steuerbehörde (österreichisches Finanzamt;

luxemburgische Steuerkontrollstelle) hat das

Vorliegen der Voraussetzungen des Rückerstattungsanspruches

hinsichtlich des Wohnsitzes und

der Heranziehung zu den direkten Steuern

vom Einkommen zu überprüfen.

(2) Hat eine Erhebung der direkten Steuern

vom Einkommen für die im Antrag angegebenen

Kapitalerträge noch nicht stattgefunden, ist

aber die Pflicht zur Versteuerung offensichtlich,

so merkt die lokale Steuerbehörde die angeführten

Erträge zur späteren Besteuerung vor.

(3) Nötigenfalls stellen die lokalen Steuerbehörden

ergänzende Erhebungen an. Die zentrale

Steuerbehörde ist befugt, solche Erhebungen

anzuordnen oder selbst vorzunehmen.

Artikel 6.

(1) Auf Grund des Berichtes der lokalen

Steuerbehörde bescheinigt die zentrale Steuerbehörde

des Wohnsitzstaates auf dem Antrag das

Vorliegen der Voraussetzungen des Rückerstattungsanspruches

hinsichtlich des Wohnsitzes und

der Heranziehung zu den direkten Steuern vom

Einkommen und sendet die dritte Ausfertigung

des Antrages an die zentrale Steuerbehörde des

die Quellensteuer erhebenden Staates.

(2) Die Entscheidung über den Antrag und die

Durchführung der Rückerstattung obliegt in

Österreich dem Finanzamt, das für die Körperschaftsteuerveranlagung

des Schuldners der Kapitalerträge

zuständig ist.

(3) Die Entscheidung über den Antrag obliegt

in Luxemburg der Steuerkontrollstelle, die für

die Veranlagung des Schuldners der Kapitalerträge

zuständig ist. Die Durchführung der

Rückerstattung erfolgt auf Weisung der Steuerkontrollstelle

durch das zuständige Steueramt.

Artikel 7.

(1) Die in Artikel 6, Absätze 2 und 3 bezeichnete

Steuerbehörde (Finanzamt — Steuerkontrollstelle)

des die Quellensteuer erhebenden

Staates prüft den Antrag auf seine Berechtigung

und seine Richtigkeit sowie darauf, ob der behauptete

Steuerabzug tatsächlich erfolgt ist.

Notwendige ergänzende Auskünfte und Beweismittel

holt sie direkt beim Antragsteller ein.

(2) Sie gibt ihre Entscheidung dem Antragsteller

direkt bekannt und veranlaßt, vorbehaltlich

der Verrechnung mit allfälligen Steuerrückständen,

die Überweisung des Rückerstattungsbetrages

gemäß den Vorschriften über den

Zahlungsverkehr an die im Antrag angegebene

Adresse.

Artikel 8.

(1) Über jeden Rückerstattungsantrag ergeht

eine Entscheidung. Wird ein Antrag ganz oder

teilweise abgewiesen, so wird die Entscheidung

dem Antragsteller mit einer Begründung und

mit einer Rechtsmittelbelehrung durch eingeschriebenen

Brief eröffnet.

(2) Gegen Entscheidungen des österreichischen

Finanzamtes (Artikel 6, Absatz 2) kann innerhalb

eines Monats von der Zustellung der Entscheidung

an bei der Finanzlandesdirektion Berufung

eingebracht werden. Gegen die Entscheidung

der Finanzlandesdirektion kann innerhalb

von sechs Wochen von der Zustellung an Beschwerde

an den Verwaltungsgerichtshof in Wien

erhoben werden.

(3) Gegen Entscheidungen der luxemburgischen

Steuerkontrollstelle (Artikel 6, Absatz 3)

kann innerhalb eines Monats von der Zustellung

der Entscheidung an Einspruch beim Direktor

der Steuerverwaltung in Luxemburg

erhoben werden. Gegen die Einspruchsentscheidung

kann innerhalb eines Monats von der

Zustellung an Beschwerde beim Staatsrat, Ausschuß

für Streitsachen, in Luxemburg erhoben

werden.

(4) Das Recht der Empfänger der Einkünfte,

ein Verständigungsverfahren nach Artikel 23,

Absätze 1 und 2 des Abkommens zu beantragen,

bleibt unberührt.

Artikel 9.

(1) Die österreichischen Steuerbehörden und

der Verwaltungsgerichtshof nehmen Korrespondenzen

und Beschwerden von Antragstellern mit

Wohnsitz in Luxemburg nur in deutscher

Sprache entgegen.

(2) Die luxemburgischen Steuerbehörden und

der Staatsrat, Ausschuß für Streitsachen, in

Luxemburg nehmen Korrespondenzen, Einsprachen

und Beschwerden von Antragstellern

mit Wohnsitz in Österreich in deutscher oder in

französischer Sprache entgegen.

Artikel 10.

Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 8 finden

keine Anwendung, sofern dem Einkommensempfänger

bereits nach der Gesetzgebung des

die Steuern erhebenden Staates ein Anspruch auf

völlige Entlastung von den Quellensteuern zusteht.

In diesem Falle kann die Entlastung nur

nach der inneren Gesetzgebung des genannten

Staates erfolgen (Artikel 10, Absatz 8 des Abkommens).

Artikel 11.

(1) Die zentralen Steuerbehörden der beiden

Vertragstaaten verpflichten sich, dafür Sorge zu

tragen, daß ihre lokalen Steuerbehörden jegliche

irrige Auslegung des Abkommens oder dieser

Vereinbarung und die Erteilung unrichtiger

Bescheinigungen und Bestätigungen vermeiden

werden.

(2) Die zentralen Steuerbehörden der beiden

Vertragstaaten unterstützen sich gegenseitig in

der Verhinderung mißbräuchlicher Erstattungsanträge.

(3) Insbesondere ist die zentrale Steuerbehörde,

die nachträglich feststellt, daß sie eine unrichtige

Bescheinigung über den Wohnsitz, über die erfolgte

oder künftige Besteuerung, über das

Eigentum oder das Nutzungsrecht des Antragstellers

oder über andere erhebliche Tatsachen

abgegeben hat, verpflichtet, dies der zentralen

Steuerbehörde des anderen Staates unverzüglich

mitzuteilen.

(4) In gleicher Weise sind die lokalen Steuerbehörden,

die die Unrichtigkeit einer von ihnen

erteilten Bescheinigung oder Bestätigung oder

eines von ihnen abgegebenen Berichtes oder

andere erhebliche Tatsachen feststellen, zu entsprechender

Mitteilung an die zentrale Steuerbehörde

ihres Staates verpflichtet.

Artikel 12.

(1) Disse Vereinbarung tritt gleichzeitig mit

dem Abkommen in Kraft und findet erstmals Anwendung

auf die im Abzugswege an der Quelle

erhobenen Steuern von Einkünften, die im

Kalenderjahr 1961 fällig werden (Artikel 28 des

Abkommens).

(2) Diese Vereinbarung kann im gegenseitigen

Einverständnis jederzeit durch Schriftenwechsel

abgeändert oder ergänzt werden.

(3) Die Vereinbarung kann von jeder der

beiden Parteien mindestens sechs Monate vor

Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden;

sie erlischt im Falle einer solchen Kündigung

mit Ablauf des Kalenderjahres. Rückerstattungsanträge,

die der Einreichungsbehörde vor diesem

Zeitpunkt übergeben worden sind, sollen indessen

noch nach dem in der vorliegenden Vereinbarung

vorgesehenen Verfahren erledigt

werden. Sobald eine Kündigung erfolgt ist,

sollen unverzüglich Verhandlungen über den

Abschluß einer neuen Vereinbarung aufgenommen

werden.

Wien, den 10. April 1964

Für das Bundesministerium für Finanzen

der Republik Österreich

Dr. Hammerschmidt e. h.

Luxemburg, den 23. März 1964

Für den Minister der Finanzen

in Luxemburg

Schaus e. h.

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