Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
143_1963 AT

143. Verordnung: Lehrpläne für die Handelsschulen und Handelsakademien.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 143. Verordnung: Lehrpläne für die Handelsschulen und Handelsakademien.

Artikel I.

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, insbesondere dessen §§ 6, 60

Abs. 2, 61 Abs. 1 lit. a, 74 Abs. 2 und 75 Abs. 1

und 2, wird verordnet

§ 1. Für die Handelsschule wird der in der Anlage

A/1, für die Handelsschule für Berufstätige

der in der Anlage A/2 enthaltene Lehrplan (jeweils

mit Ausnahme der darin unter III. wiedergegebenen

beziehungsweise genannten Lehrpläne

für den Religionsunterricht) bezüglich der

1. Klasse mit 1. September 1963, bezüglich der

2. Klasse mit 1. September 1964 und bezüglich

der 3. Klasse mit 1. September 1965 in Kraft gesetzt.

§ 2. Für die Handelsakademie wird der in der

Anlage B/1, für die Handelsakademie für Berufstätige

der in der Anlage B/2 enthaltene Lehrplan

(jeweils mit Ausnahme der darin unter III.

wiedergebenen beziehungsweise genannten Lehrpläne

für den Religionsunterricht) bezüglich des

I. Jahrganges mit 1. September 1963, bezüglich

des II. Jahrganges mit 1. September 1964, bezüglich

des III. Jahrganges mit 1. September

1965, bezüglich des IV. Jahrganges mit 1. September

1966 und bezüglich des V. Jahrganges

mit 1. September 1967 in Kraft gesetzt.

§ 3. Für den Abiturientenlehrgang an Handelsakademien

wird der in der Anlage C/1, für den

Abiturientenlehrgang für Berufstätige an Handelsakademien

der in der Anlage C/2 enthaltene

Lehrplan mit 1. September 1963 in Kraft gesetzt.

§ 4. Die Landesschulräte werden gemäß § 6

Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes ermächtigt,

nach den örtlichen Erfordernissen durch zusätzliche

Lehrplanbestimmungen über die in den

Stundentafeln der in den Anlagen A/1, B/1 und

C/1 enthaltenen Lehrpläne vorgesehene Gesamtstundenzahl

hinaus bis zu zwei zusätzliche

Wochenstunden unter Erhöhung des Stundenausmaßes

von in den genannten Lehrplänen angeführten

Unterrichtsgegenständen oder unter

Einführung von einem oder zwei zusätzlichen

Pflichtgegenständen festzusetzen. Vor Erlassung

der zusätzlichen Lehrplanbestimmungen sind die

Leitungen der betreffenden Schulen zu hören.

An Schulen mit eigenem Lehrbüro können diese

zusätzlichen Wochenstunden auch für den Unterricht

im Pflichtgegenstand Bürotechnik verwendet

werden.

Artikel II.

Bekanntmachung.

Die jeweils unter III. der Anlagen A/1, A/2,

B/1 und B/2 wiedergegebenen beziehungsweise

genannten Lehrpläne für den Religionsunterricht

wurden von den betreffenden Kirchen und

Religionsgesellschaften erlassen und werden hiemit

gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes

in der Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-

Novelle 1962, BGBl. Nr. 243, bekanntgemacht.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →