143. Verordnung: Lehrpläne für die Handelsschulen und Handelsakademien.
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I.
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, insbesondere dessen §§ 6, 60
Abs. 2, 61 Abs. 1 lit. a, 74 Abs. 2 und 75 Abs. 1
und 2, wird verordnet
§ 1. Für die Handelsschule wird der in der Anlage
A/1, für die Handelsschule für Berufstätige
der in der Anlage A/2 enthaltene Lehrplan (jeweils
mit Ausnahme der darin unter III. wiedergegebenen
beziehungsweise genannten Lehrpläne
für den Religionsunterricht) bezüglich der
1. Klasse mit 1. September 1963, bezüglich der
2. Klasse mit 1. September 1964 und bezüglich
der 3. Klasse mit 1. September 1965 in Kraft gesetzt.
§ 2. Für die Handelsakademie wird der in der
Anlage B/1, für die Handelsakademie für Berufstätige
der in der Anlage B/2 enthaltene Lehrplan
(jeweils mit Ausnahme der darin unter III.
wiedergebenen beziehungsweise genannten Lehrpläne
für den Religionsunterricht) bezüglich des
I. Jahrganges mit 1. September 1963, bezüglich
des II. Jahrganges mit 1. September 1964, bezüglich
des III. Jahrganges mit 1. September
1965, bezüglich des IV. Jahrganges mit 1. September
1966 und bezüglich des V. Jahrganges
mit 1. September 1967 in Kraft gesetzt.
§ 3. Für den Abiturientenlehrgang an Handelsakademien
wird der in der Anlage C/1, für den
Abiturientenlehrgang für Berufstätige an Handelsakademien
der in der Anlage C/2 enthaltene
Lehrplan mit 1. September 1963 in Kraft gesetzt.
§ 4. Die Landesschulräte werden gemäß § 6
Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes ermächtigt,
nach den örtlichen Erfordernissen durch zusätzliche
Lehrplanbestimmungen über die in den
Stundentafeln der in den Anlagen A/1, B/1 und
C/1 enthaltenen Lehrpläne vorgesehene Gesamtstundenzahl
hinaus bis zu zwei zusätzliche
Wochenstunden unter Erhöhung des Stundenausmaßes
von in den genannten Lehrplänen angeführten
Unterrichtsgegenständen oder unter
Einführung von einem oder zwei zusätzlichen
Pflichtgegenständen festzusetzen. Vor Erlassung
der zusätzlichen Lehrplanbestimmungen sind die
Leitungen der betreffenden Schulen zu hören.
An Schulen mit eigenem Lehrbüro können diese
zusätzlichen Wochenstunden auch für den Unterricht
im Pflichtgegenstand Bürotechnik verwendet
werden.
Artikel II.
Bekanntmachung.
Die jeweils unter III. der Anlagen A/1, A/2,
B/1 und B/2 wiedergegebenen beziehungsweise
genannten Lehrpläne für den Religionsunterricht
wurden von den betreffenden Kirchen und
Religionsgesellschaften erlassen und werden hiemit
gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes
in der Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-
Novelle 1962, BGBl. Nr. 243, bekanntgemacht.