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143_1962 AT

143. Bundesgesetz: Prämiensparförderungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 143. Bundesgesetz: Prämiensparförderungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I.

Prämienkontensparen.

§ 1. (1) Natürliche Personen, die im Inland

einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt

haben und nach Maßgabe der nachfolgenden

Bestimmungen prämienbegünstigt sparen wollen,

haben mit einer Kreditunternehmung, die zur

Entgegennahme von Spareinlagen berechtigt ist

und am Prämienkontensparen teilnimmt, einen

Prämiensparvertrag abzuschließen.

(2) Jeder Sparer darf jeweils nur auf Grund

eines Prämiensparvertrages am Prämienkontensparen

teilnehmen.

(3) Der Prämiensparvertrag hat auf den Namen

des Prämiensparers zu lauten.

§ 2. (1) Der Prämiensparer hat im Prämiensparvertrag

seine Absicht zu erklären,

a) für die Dauer von fünf Jahren (Prämiensparzeit)

in jedem Kalendervierteljahr ab

Beginn des Prämiensparvertrages mindestens

150 S, höchstem aber 3000 S als Einlage auf

sein bei der Kreditunternehmung zu errichtendes

Prämiensparkonto einzuzahlen,

b) während der Prämiensparzeit vom Prämiensparkonto

keine Beträge abzuheben.

(2) Die Kreditunternehmung hat sich im Prämiensparvertrag

zu verpflichten,

a) die Einzahlungen des Sparers mit dem für

Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist

jeweils allgemein geltenden Zinsfuß,

vom Beginn des vierten Jahres an aber mit

einem um 1/2% höheren Zinsfuß zu verzinsen,

b) nach Ablauf der Prämiensparzeit eine Sparprämie

in Höhe der während dieser Zeit

für die Spareinlage angefallenen Zinsen und

Zinseszinsen zu gewähren.

§ 3. (1) Der Anspruch auf die Sparprämie ist

verwirkt und der Prämiensparvertrag gilt als

aufgelöst, wenn der Sparer nicht in jedem Kalendervierteljahr

der Prämiensparzeit wenigstens

150 S auf das Prämiensparkonto eingezahlt oder

wenn er während der Prämiensparzeit Beträge

vom Prämiensparkonto abgehoben hat.

(2) Eine Verwirkung gemäß Abs. 1 tritt nicht

ein, wenn ein Prämiensparer während der Zeit

des ordentlichen Präsenzdienstes im Bundesheer

den Mindestbetrag von 150 S im Kalendervierteljahr

auf das Prämiensparkonto nicht einzahlt;

diese Vergünstigung gilt bei einer Präsenzdienstzeit

von neun Monaten für drei Kalendervierteljahre,

bei einer Präsenzdienstzeit von zwölf

Monaten für vier Kalendervierteljahre und bei

einer Präsenzdienstzeit von fünfzehn Monaten

für fünf Kalendervierteljahre. Näheres kann in

den gemäß § 4 Abs. 2 abzuschließenden Verträgen

geregelt werden.

(3) Mehr als 3000 S darf in einem Kalendervierteljahr

auf ein Prämiensparkonto nicht eingezahlt

werden.

§ 4. (1) Der Bund vergütet den Kreditunternehmungen

die Hälfte der von ihnen geleisteten

Sparprämien.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,

zu diesem Zweck mit den Kreditunternehmungen,

die zur Entgegennahme von Spareinlagen

berechtigt sind, oder mit deren Verbänden

Verträge abzuschließen, durch die die Teilnahme

der Kreditunternehmungen am Prämienkontensparen

geregelt wird.

§ 5. Der Bund leistet die auf ihn entfallenden

Beiträge auf Grund der Abrechnungen der Kreditunternehmungen.

Das Nähere über die Erstel-

lung der Abrechnung, ihre Überprüfung und

über die Fälligkeit der Bundesbeiträge wird in

den in § 4 Abs. 2 vorgesehenen Verträgen geregelt.

§ 6. (1) Die Prämienspareinlagen sind von den

Kreditunternehmungen auf besonderen Konten

(Prämiensparkonten) zu führen. Die hierüber

auszugebenden Sparbücher sind als Prämiensparbücher

besonders zu kennzeichnen.

(2) Die Verbände der Kreditunternehmungen

haben dem Bundesministerium für Finanzen bis

zum 28. Feber jedes Jahres für ihren Bereich

die Zahl der im abgelaufenen Jahr eröffneten

und der am Jahresende bestehenden Sparkonten,

den gesamten Stand der Prämiensparguthaben,

die bei ihren Mitgliedsunternehmungen auf

Grund von Prämiensparverträgen am Ende

des vorangegangenen Kalenderjahres bestanden

haben, sowie die Höhe der bis zu diesem Zeitpunkt

angefallenen Zinsen bekanntzugeben.

ABSCHNITT II.

Bundesbürgschaft für Kredite an Jugendsparer

(Jugendbürgschaft).

§ 7. (1) Gewährt eine Kreditunternehmung

nach Ablauf der Prämiensparzeit (§ 2 Abs. 1

lit. a) einem Sparer, der die Voraussetzungen

für die Sparprämie erfüllt und am Ende der Prämiensparzeit

das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet

hat, einen Kredit, so kann der Bund dafür

die Ausfallsbürgschaft übernehmen, wenn der

Kredit die Summe der angesparten Beträge samt

Zinsen, Zinseszinsen und Sparprämie und, sofern

der Kredit nachweislich zur Wohnraumbeschaffung

dient, den Höchstbetrag von 50.000 S, in anderen

Fällen den Höchstbetrag von 30.000 S nicht

übersteigt (Jugendbürgschaft).

(2) Die Laufzeit eines bundesverbürgten Kredites

von mehr als 30.000 S für Wohnraumbeschaffung

darf zehn Jahre, die Laufzeit der

sonstigen bundesverbürgten Kredite darf fünf

Jahre nicht übersteigen. Im übrigen können die

Kreditbedingungen für bundesverbürgte Kredite

in den in § 4 Abs. 2 vorgesehenen Verträgen

geregelt werden.

(3) Die Jugendbürgschaft gemäß Abs. 1 ist auf

60 v. H. der uneinbringlichen Kreditsumme ohne

Nebenkosten beschränkt.

§ 8. Der Bund kann eine Jugendbürgschaft gemäß

§ 7 auch für einen Kredit übernehmen, der

einem verheirateten Sparer, der das 35. Lebensjahr

noch nicht vollendet hat, vor Ablauf der

Prämiensparzeit unter Auflösung des Prämiensparvertrages

gewährt wird, wenn der Sparer

wenigstens durch drei Sparjahre den Voraussetzungen

des § 2 Abs. 1 lit. a und b entsprochen

hat und wenn er den Kredit gemeinsam mit dem

anderen Eheteil als Solidarschuldner aufnimmt.

ABSCHNITT III.

Schlußbestimmungen.

§ 9. Sparprämien gemäß § 2 Abs. 2 lit. b sind

von der Einkommensteuer befreit.

§ 10. Die unmittelbar auf Grund dieses Bundesgesetzes

veranlaßten Schriften und Rechtsgeschäfte

sind von den Stempel- und Rechtsgebühren

befreit.

§ 11. Die Kreditunternehmungen haben dem

Bund oder seinen Beauftragten jederzeit Einsicht

in die Unterlagen, betreffend die Prämiensparkonten

und die bundesverbürgten Kredite gemäß

§ 7 Abs. 1, zu gewähren.

§ 12. Wer bei Abschluß eines Prämiensparvertrages

oder zur Erlangung einer Sparprämie oder

einer Bundesbürgschaft für Kredite gemäß § 7

Abs. 1 unrichtige Angaben macht, begeht, sofern

die Tat nicht gerichtlich strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung

und wird mit Geld bis zu

30.000 S bestraft.

§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli

1962 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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