143. Bundesgesetz: Prämiensparförderungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I.
Prämienkontensparen.
§ 1. (1) Natürliche Personen, die im Inland
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben und nach Maßgabe der nachfolgenden
Bestimmungen prämienbegünstigt sparen wollen,
haben mit einer Kreditunternehmung, die zur
Entgegennahme von Spareinlagen berechtigt ist
und am Prämienkontensparen teilnimmt, einen
Prämiensparvertrag abzuschließen.
(2) Jeder Sparer darf jeweils nur auf Grund
eines Prämiensparvertrages am Prämienkontensparen
teilnehmen.
(3) Der Prämiensparvertrag hat auf den Namen
des Prämiensparers zu lauten.
§ 2. (1) Der Prämiensparer hat im Prämiensparvertrag
seine Absicht zu erklären,
a) für die Dauer von fünf Jahren (Prämiensparzeit)
in jedem Kalendervierteljahr ab
Beginn des Prämiensparvertrages mindestens
150 S, höchstem aber 3000 S als Einlage auf
sein bei der Kreditunternehmung zu errichtendes
Prämiensparkonto einzuzahlen,
b) während der Prämiensparzeit vom Prämiensparkonto
keine Beträge abzuheben.
(2) Die Kreditunternehmung hat sich im Prämiensparvertrag
zu verpflichten,
a) die Einzahlungen des Sparers mit dem für
Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist
jeweils allgemein geltenden Zinsfuß,
vom Beginn des vierten Jahres an aber mit
einem um 1/2% höheren Zinsfuß zu verzinsen,
b) nach Ablauf der Prämiensparzeit eine Sparprämie
in Höhe der während dieser Zeit
für die Spareinlage angefallenen Zinsen und
Zinseszinsen zu gewähren.
§ 3. (1) Der Anspruch auf die Sparprämie ist
verwirkt und der Prämiensparvertrag gilt als
aufgelöst, wenn der Sparer nicht in jedem Kalendervierteljahr
der Prämiensparzeit wenigstens
150 S auf das Prämiensparkonto eingezahlt oder
wenn er während der Prämiensparzeit Beträge
vom Prämiensparkonto abgehoben hat.
(2) Eine Verwirkung gemäß Abs. 1 tritt nicht
ein, wenn ein Prämiensparer während der Zeit
des ordentlichen Präsenzdienstes im Bundesheer
den Mindestbetrag von 150 S im Kalendervierteljahr
auf das Prämiensparkonto nicht einzahlt;
diese Vergünstigung gilt bei einer Präsenzdienstzeit
von neun Monaten für drei Kalendervierteljahre,
bei einer Präsenzdienstzeit von zwölf
Monaten für vier Kalendervierteljahre und bei
einer Präsenzdienstzeit von fünfzehn Monaten
für fünf Kalendervierteljahre. Näheres kann in
den gemäß § 4 Abs. 2 abzuschließenden Verträgen
geregelt werden.
(3) Mehr als 3000 S darf in einem Kalendervierteljahr
auf ein Prämiensparkonto nicht eingezahlt
werden.
§ 4. (1) Der Bund vergütet den Kreditunternehmungen
die Hälfte der von ihnen geleisteten
Sparprämien.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,
zu diesem Zweck mit den Kreditunternehmungen,
die zur Entgegennahme von Spareinlagen
berechtigt sind, oder mit deren Verbänden
Verträge abzuschließen, durch die die Teilnahme
der Kreditunternehmungen am Prämienkontensparen
geregelt wird.
§ 5. Der Bund leistet die auf ihn entfallenden
Beiträge auf Grund der Abrechnungen der Kreditunternehmungen.
Das Nähere über die Erstel-
lung der Abrechnung, ihre Überprüfung und
über die Fälligkeit der Bundesbeiträge wird in
den in § 4 Abs. 2 vorgesehenen Verträgen geregelt.
§ 6. (1) Die Prämienspareinlagen sind von den
Kreditunternehmungen auf besonderen Konten
(Prämiensparkonten) zu führen. Die hierüber
auszugebenden Sparbücher sind als Prämiensparbücher
besonders zu kennzeichnen.
(2) Die Verbände der Kreditunternehmungen
haben dem Bundesministerium für Finanzen bis
zum 28. Feber jedes Jahres für ihren Bereich
die Zahl der im abgelaufenen Jahr eröffneten
und der am Jahresende bestehenden Sparkonten,
den gesamten Stand der Prämiensparguthaben,
die bei ihren Mitgliedsunternehmungen auf
Grund von Prämiensparverträgen am Ende
des vorangegangenen Kalenderjahres bestanden
haben, sowie die Höhe der bis zu diesem Zeitpunkt
angefallenen Zinsen bekanntzugeben.
ABSCHNITT II.
Bundesbürgschaft für Kredite an Jugendsparer
(Jugendbürgschaft).
§ 7. (1) Gewährt eine Kreditunternehmung
nach Ablauf der Prämiensparzeit (§ 2 Abs. 1
lit. a) einem Sparer, der die Voraussetzungen
für die Sparprämie erfüllt und am Ende der Prämiensparzeit
das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, einen Kredit, so kann der Bund dafür
die Ausfallsbürgschaft übernehmen, wenn der
Kredit die Summe der angesparten Beträge samt
Zinsen, Zinseszinsen und Sparprämie und, sofern
der Kredit nachweislich zur Wohnraumbeschaffung
dient, den Höchstbetrag von 50.000 S, in anderen
Fällen den Höchstbetrag von 30.000 S nicht
übersteigt (Jugendbürgschaft).
(2) Die Laufzeit eines bundesverbürgten Kredites
von mehr als 30.000 S für Wohnraumbeschaffung
darf zehn Jahre, die Laufzeit der
sonstigen bundesverbürgten Kredite darf fünf
Jahre nicht übersteigen. Im übrigen können die
Kreditbedingungen für bundesverbürgte Kredite
in den in § 4 Abs. 2 vorgesehenen Verträgen
geregelt werden.
(3) Die Jugendbürgschaft gemäß Abs. 1 ist auf
60 v. H. der uneinbringlichen Kreditsumme ohne
Nebenkosten beschränkt.
§ 8. Der Bund kann eine Jugendbürgschaft gemäß
§ 7 auch für einen Kredit übernehmen, der
einem verheirateten Sparer, der das 35. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat, vor Ablauf der
Prämiensparzeit unter Auflösung des Prämiensparvertrages
gewährt wird, wenn der Sparer
wenigstens durch drei Sparjahre den Voraussetzungen
des § 2 Abs. 1 lit. a und b entsprochen
hat und wenn er den Kredit gemeinsam mit dem
anderen Eheteil als Solidarschuldner aufnimmt.
ABSCHNITT III.
Schlußbestimmungen.
§ 9. Sparprämien gemäß § 2 Abs. 2 lit. b sind
von der Einkommensteuer befreit.
§ 10. Die unmittelbar auf Grund dieses Bundesgesetzes
veranlaßten Schriften und Rechtsgeschäfte
sind von den Stempel- und Rechtsgebühren
befreit.
§ 11. Die Kreditunternehmungen haben dem
Bund oder seinen Beauftragten jederzeit Einsicht
in die Unterlagen, betreffend die Prämiensparkonten
und die bundesverbürgten Kredite gemäß
§ 7 Abs. 1, zu gewähren.
§ 12. Wer bei Abschluß eines Prämiensparvertrages
oder zur Erlangung einer Sparprämie oder
einer Bundesbürgschaft für Kredite gemäß § 7
Abs. 1 unrichtige Angaben macht, begeht, sofern
die Tat nicht gerichtlich strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung
und wird mit Geld bis zu
30.000 S bestraft.
§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli
1962 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.