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143_1961 AT

143. Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 143. Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse.

Nachdem das Europäische Abkommen über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und

Hochschulzeugnisse, welches also lautet

(Übersetzung.)

Die unterzeichneten Regierungen,

Mitglieder des Europarates,

Im Hinblick auf das am

19. Dezember 1954 in Paris

unterzeichnete Europäische

Kulturabkommen,

Im Hinblick auf die am

11. Dezember 1953 in Paris

unterzeichnete Europäische Konvention

über die Gleichwertigkeit

der Reifezeugnisse,

Im Hinblick auf das am

15. Dezember 1956 in Paris

unterzeichnete Europäische Abkommen

über die Gleichwertigkeit

der Studienzeit an den Universitäten,

In Erwägung der Erwünschtheit

einer Ergänzung dieser Abkommen

durch die Schaffung

einer Anerkennung der im Ausland

erworbenen akademischen

Grade und Hochschulzeugnisse,

Sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Für die Anwendung dieses

Abkommens

1. bedeutet der Ausdruck

„Universitäten"

a) Universitäten;

b) Institute, denen von der

Vertragspartei, in deren

Hoheitsgebiet sie sich befinden,

Hochschulcharakter

zuerkannt wird und die

berechtigt sind, akademische

Grade und Hochschulzeugnisse

zu verleihen;

2. bedeutet der Ausdruck

„akademischer Grad" beziehungsweise

„Hochschulzeugnis"

jeden Grad, jedes Diplom oder

Zeugnis, welcher beziehungsweise

welches von einer im Hoheitsgebiet

der Vertragspartei befindlichen

Universität verliehen

wird und den Abschluß einer

Studienzeit an der Universität

bezeichnet;

3. Grade, Diplome und Zeugnisse,

welche bei Ablegung einer

Teilprüfung verliehen werden,

gelten nicht als akademische

Grade beziehungsweise Hochschulzeugnisse

im Sinne von Absatz

2 dieses Artikels.

Artikel 2

1. Für die Anwendung dieses

Abkommens wird zwischen den

Vertragsparteien ein Unterschied

gemacht, je nachdem ob

in ihrem Hoheitsgebiet die Zuständigkeit

für die Regelung der

Frage der Gleichwertigkeit der

akademischen Grade und Hochschulzeugnisse

liegt bei

a) dem Staat,

b) der Universität,

c) je nach der Art des Falles

dem Staat oder der Universität.

2. Jede Vertragspartei unterrichtet

innerhalb eines Jahres

nach dem Inkrafttreten dieses

Abkommens den Generalsekretär

des Europarates, wer in

ihrem Hoheitsgebiet für die Behandlung

der Fragen der Gleichwertigkeit

der akademischen

Grade und Hochschulzeugnisse

zuständig ist.

Artikel 3

1. Die unter Artikel 2 Absatz 1

Buchstabe a) fallenden Vertragsparteien

anerkennen die von

einer im Hoheitsgebiet einer anderen

Vertragspartei befindlichen

Universität verliehenen

akademischen Grade und Hochschulzeugnisse.

2. Eine derartige Anerkennung

eines ausländischen akademischen

Grades beziehungsweise

Hochschulzeugnisses berechtigt

dessen Träger beziehungsweise

Inhaber

a) weitere Universitätsstudien

zu betreiben und

sich nach Abschluß derartiger

Studien einer akademischen

Prüfung zu

unterziehen zwecks Erwerbung

eines weiteren

akademischen Grades, einschließlich

des Doktorgrades,

unter denselben

Bedingungen, wie sie für

Staatsbürger der Vertragspartei

zur Anwendung

kommen, im Falle daß die

Zulassung zu derartigen

Studien und Prüfungen

vom Besitz eines gleichwertigen

nationalen akademischen

Grades beziehungsweise

Hochschulzeugnisses

abhängt;

b) einen von einer ausländischen

Universität verliehenen

akademischen Grad

in Verbindung mit einer

Ursprungsbezeichnung dieses

Grades zu verwenden.

Artikel 4

Bezüglich Artikel 3 Absatz 2

Buchstabe a) dieses Abkommens

kann jede Vertragspartei

a) in Fällen, wo in den

Prüfungsanforderungen

für einen ausländischen

akademischen Grad beziehungsweise

ein ausländisches

Hochschulzeugnis

bestimmte für den gleichwertigen

nationalen Grad

beziehungsweise das gleichwertige

nationale Hochschulzeugnis

vorgeschriebene

Fächer nicht aufscheinen,

die Anerkennung

bis zur Ablegung einer

Zusatzprüfung aus den betreffenden

Fächern versagen;

b) die Träger eines ausländischen

akademischen Grades

beziehungsweise die Inhaber

eines ausländischen

Hochschulzeugnisses auffordern,

eine Prüfung in

ihrer Amtssprache beziehungsweise

einer ihrer

Amtssprachen abzulegen,

falls die Studien in einer

anderen Sprache betrieben

worden sind.

Artikel 5

Die unter Artikel 2 Absatz 1

Buchstabe b) dieses Abkommens

fallenden Vertragsparteien übermitteln

den Wortlaut dieses Abkommens

den Behörden, welche

in ihrem Hoheitsgebiet für die

Behandlung der Fragen der

Gleichwertigkeit der akademischen

Grade und Hochschulzeugnisse

zuständig sind, und legen

ihnen nahe, die in den Artikeln

3 und 4 niedergelegten

Grundsätze wohlwollend zu

prüfen und zur Anwendung zu

bringen.

Artikel 6

Die unter Artikel 2 Absatz 1

Buchstabe c) dieses Abkommens

fallenden Vertragsparteien wenden

die Bestimmungen der Artikel

3 und 4 dort an, wo die

Zuständigkeit für die Regelung

der Frage der Gleichwertigkeit

der akademischen Grade und

Hochschulzeugnisse beim Staat

liegt, und wenden die Bestimmungen

des Artikels 5 dort an,

wo der Staat für diese Fragen

nicht zuständig ist.

Artikel 7

Der Generalsekretär des Europarates

kann von Zeit zu Zeit

die Vertragsparteien ersuchen,

einen schriftlichen Bericht über

die zur Durchführung der Bestimmungen

dieses Abkommens

getroffenen Maßnahmen und

Entscheidungen vorzulegen.

Artikel 8

Der Generalsekretär des Europarates

notifiziert den anderen

Vertragsparteien die Mitteilungen,

die er von jeder Vertrags-

partei gemäß Artikel 2 und 7

dieses Abkommens erhalten hat,

und hält das Ministerkomitee

über die bei der Anwendung

dieses Abkommens erzielten

Fortschritte auf dem laufenden.

Artikel 9

Keine Bestimmung dieses Abkommens

ist dahingehend auszulegen,

daß sie

a) in einem bestehenden, von

einer Vertragspartei unterzeichneten

Abkommen

enthaltene günstigere Bestimmungen

hinsichtlich

der Anerkennung der akademischen

Grade und

Hochschulzeugnisse beeinträchtigt

oder den Abschluß

eines weiteren derartigen

Abkommens

seitens einer Vertragspartei

weniger wünschenswert

erscheinen läßt oder

daß sie

b) die Verpflichtung der

Staatsbürger der Vertragsparteien

berührt, sich an

die gesetzlichen oder sonstigen

allgemeingültigen

Vorschriften zu halten,

welche in den Hoheitsgebieten

der Vertragsparteien

hinsichtlich der Einreise,

des Aufenthaltes und

der Ausreise von Ausländern

in Geltung stehen.

Artikel 10

1. Dieses Abkommen liegt zur

Unterzeichnung durch die Mitglieder

des Europarates auf. Es

bedarf der Ratifizierung. Die

Ratifikationsurkunden werden

beim Generalsekretär des Europarates

hinterlegt.

2. Das Abkommen tritt einen

Monat nach der Hinterlegung

der dritten Ratifikationsurkunde

in Kraft.

3. Für jeden Unterzeichnerstaat,

der das Abkommen in der

Folge ratifiziert, tritt es einen

Monat nach der Hinterlegung

seiner Ratifikationsurkunde in

Kraft.

4. Nach dem Inkrafttreten

dieses Abkommens kann das

Ministerkomitee des Europarates

jeden Staat, der nicht Mitglied

des Rates ist, einladen,

diesem Abkommen beizutreten.

Jeder Staat, der diese Einladung

erhalten hat, kann dem Abkommen

durch Hinterlegung einer

Beitrittserklärung beim Generalsekretär

des Europarates beitreten.

Für jeden beitretenden Staat

tritt dieses Abkommen einen

Monat nach der Hinterlegung

seiner Beitrittserklärung in

Kraft.

5. Der Generalsekretär des

Europarates setzt alle Mitglieder

des Rates und alle beitretenden

Staaten von der Hinterlegung

aller Ratifikationsurkunden und

Beitrittserklärungen in Kenntnis.

Artikel 11

Jede Vertragspartei kann bei

der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde

beziehungsweise

Beitrittserklärung oder in der

Folge durch eine Mitteilung an

den Generalsekretär des Europarates

erklären, daß dieses Abkommen

für einige oder alle der

Gebiete gilt, für deren internationale

Beziehungen diese

Vertragspartei verantwortlich

ist.

Artikel 12

1. Jede Vertragspartei kann

dieses Abkommen jederzeit nach

einer Periode von fünf Jahren

nach dessen Inkrafttreten durch

eine schriftliche, an den Generalsekretär

des Europarates gerichtete

Erklärung kündigen, in

welchem Falle der Generalsekretär

des Europarates die anderen

Vertragsparteien von diesem

Schritt in Kenntnis setzt.

2. Eine derartige Kündigung

wird für die betreffende Vertragspartei

sechs Monate nach

Eingang der Erklärung beim Ge-

neralsekretär des Europarates

wirksam.

Zu Urkund dessen haben die

von ihren Regierungen hiezu

gehörig befugten Unterzeichneten

dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Paris, am 15. Dezember

1959, in französischer

und englischer Sprache, wobei

jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist, in einer Urschrift,

die im Archiv des Europarates

hinterlegt wird. Der Generalsekretär

übermittelt jeder Unterzeichnerregierung

und jeder Regierung,

die ihren Beitritt

erklärt, eine beglaubigte Abschrift.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht und vom Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 21. November 1960.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Unterricht

Drimmel

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Dieses Abkommen ist gemäß seinem Artikel 10 Absatz 2 am 16. April 1961 für Österreich,

Großbritannien und Dänemark in Kraft getreten.

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