143. Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das Europäische Abkommen über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und
Hochschulzeugnisse, welches also lautet
(Übersetzung.)
Die unterzeichneten Regierungen,
Mitglieder des Europarates,
Im Hinblick auf das am
19. Dezember 1954 in Paris
unterzeichnete Europäische
Kulturabkommen,
Im Hinblick auf die am
11. Dezember 1953 in Paris
unterzeichnete Europäische Konvention
über die Gleichwertigkeit
der Reifezeugnisse,
Im Hinblick auf das am
15. Dezember 1956 in Paris
unterzeichnete Europäische Abkommen
über die Gleichwertigkeit
der Studienzeit an den Universitäten,
In Erwägung der Erwünschtheit
einer Ergänzung dieser Abkommen
durch die Schaffung
einer Anerkennung der im Ausland
erworbenen akademischen
Grade und Hochschulzeugnisse,
Sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Für die Anwendung dieses
Abkommens
1. bedeutet der Ausdruck
„Universitäten"
a) Universitäten;
b) Institute, denen von der
Vertragspartei, in deren
Hoheitsgebiet sie sich befinden,
Hochschulcharakter
zuerkannt wird und die
berechtigt sind, akademische
Grade und Hochschulzeugnisse
zu verleihen;
2. bedeutet der Ausdruck
„akademischer Grad" beziehungsweise
„Hochschulzeugnis"
jeden Grad, jedes Diplom oder
Zeugnis, welcher beziehungsweise
welches von einer im Hoheitsgebiet
der Vertragspartei befindlichen
Universität verliehen
wird und den Abschluß einer
Studienzeit an der Universität
bezeichnet;
3. Grade, Diplome und Zeugnisse,
welche bei Ablegung einer
Teilprüfung verliehen werden,
gelten nicht als akademische
Grade beziehungsweise Hochschulzeugnisse
im Sinne von Absatz
2 dieses Artikels.
Artikel 2
1. Für die Anwendung dieses
Abkommens wird zwischen den
Vertragsparteien ein Unterschied
gemacht, je nachdem ob
in ihrem Hoheitsgebiet die Zuständigkeit
für die Regelung der
Frage der Gleichwertigkeit der
akademischen Grade und Hochschulzeugnisse
liegt bei
a) dem Staat,
b) der Universität,
c) je nach der Art des Falles
dem Staat oder der Universität.
2. Jede Vertragspartei unterrichtet
innerhalb eines Jahres
nach dem Inkrafttreten dieses
Abkommens den Generalsekretär
des Europarates, wer in
ihrem Hoheitsgebiet für die Behandlung
der Fragen der Gleichwertigkeit
der akademischen
Grade und Hochschulzeugnisse
zuständig ist.
Artikel 3
1. Die unter Artikel 2 Absatz 1
Buchstabe a) fallenden Vertragsparteien
anerkennen die von
einer im Hoheitsgebiet einer anderen
Vertragspartei befindlichen
Universität verliehenen
akademischen Grade und Hochschulzeugnisse.
2. Eine derartige Anerkennung
eines ausländischen akademischen
Grades beziehungsweise
Hochschulzeugnisses berechtigt
dessen Träger beziehungsweise
Inhaber
a) weitere Universitätsstudien
zu betreiben und
sich nach Abschluß derartiger
Studien einer akademischen
Prüfung zu
unterziehen zwecks Erwerbung
eines weiteren
akademischen Grades, einschließlich
des Doktorgrades,
unter denselben
Bedingungen, wie sie für
Staatsbürger der Vertragspartei
zur Anwendung
kommen, im Falle daß die
Zulassung zu derartigen
Studien und Prüfungen
vom Besitz eines gleichwertigen
nationalen akademischen
Grades beziehungsweise
Hochschulzeugnisses
abhängt;
b) einen von einer ausländischen
Universität verliehenen
akademischen Grad
in Verbindung mit einer
Ursprungsbezeichnung dieses
Grades zu verwenden.
Artikel 4
Bezüglich Artikel 3 Absatz 2
Buchstabe a) dieses Abkommens
kann jede Vertragspartei
a) in Fällen, wo in den
Prüfungsanforderungen
für einen ausländischen
akademischen Grad beziehungsweise
ein ausländisches
Hochschulzeugnis
bestimmte für den gleichwertigen
nationalen Grad
beziehungsweise das gleichwertige
nationale Hochschulzeugnis
vorgeschriebene
Fächer nicht aufscheinen,
die Anerkennung
bis zur Ablegung einer
Zusatzprüfung aus den betreffenden
Fächern versagen;
b) die Träger eines ausländischen
akademischen Grades
beziehungsweise die Inhaber
eines ausländischen
Hochschulzeugnisses auffordern,
eine Prüfung in
ihrer Amtssprache beziehungsweise
einer ihrer
Amtssprachen abzulegen,
falls die Studien in einer
anderen Sprache betrieben
worden sind.
Artikel 5
Die unter Artikel 2 Absatz 1
Buchstabe b) dieses Abkommens
fallenden Vertragsparteien übermitteln
den Wortlaut dieses Abkommens
den Behörden, welche
in ihrem Hoheitsgebiet für die
Behandlung der Fragen der
Gleichwertigkeit der akademischen
Grade und Hochschulzeugnisse
zuständig sind, und legen
ihnen nahe, die in den Artikeln
3 und 4 niedergelegten
Grundsätze wohlwollend zu
prüfen und zur Anwendung zu
bringen.
Artikel 6
Die unter Artikel 2 Absatz 1
Buchstabe c) dieses Abkommens
fallenden Vertragsparteien wenden
die Bestimmungen der Artikel
3 und 4 dort an, wo die
Zuständigkeit für die Regelung
der Frage der Gleichwertigkeit
der akademischen Grade und
Hochschulzeugnisse beim Staat
liegt, und wenden die Bestimmungen
des Artikels 5 dort an,
wo der Staat für diese Fragen
nicht zuständig ist.
Artikel 7
Der Generalsekretär des Europarates
kann von Zeit zu Zeit
die Vertragsparteien ersuchen,
einen schriftlichen Bericht über
die zur Durchführung der Bestimmungen
dieses Abkommens
getroffenen Maßnahmen und
Entscheidungen vorzulegen.
Artikel 8
Der Generalsekretär des Europarates
notifiziert den anderen
Vertragsparteien die Mitteilungen,
die er von jeder Vertrags-
partei gemäß Artikel 2 und 7
dieses Abkommens erhalten hat,
und hält das Ministerkomitee
über die bei der Anwendung
dieses Abkommens erzielten
Fortschritte auf dem laufenden.
Artikel 9
Keine Bestimmung dieses Abkommens
ist dahingehend auszulegen,
daß sie
a) in einem bestehenden, von
einer Vertragspartei unterzeichneten
Abkommen
enthaltene günstigere Bestimmungen
hinsichtlich
der Anerkennung der akademischen
Grade und
Hochschulzeugnisse beeinträchtigt
oder den Abschluß
eines weiteren derartigen
Abkommens
seitens einer Vertragspartei
weniger wünschenswert
erscheinen läßt oder
daß sie
b) die Verpflichtung der
Staatsbürger der Vertragsparteien
berührt, sich an
die gesetzlichen oder sonstigen
allgemeingültigen
Vorschriften zu halten,
welche in den Hoheitsgebieten
der Vertragsparteien
hinsichtlich der Einreise,
des Aufenthaltes und
der Ausreise von Ausländern
in Geltung stehen.
Artikel 10
1. Dieses Abkommen liegt zur
Unterzeichnung durch die Mitglieder
des Europarates auf. Es
bedarf der Ratifizierung. Die
Ratifikationsurkunden werden
beim Generalsekretär des Europarates
hinterlegt.
2. Das Abkommen tritt einen
Monat nach der Hinterlegung
der dritten Ratifikationsurkunde
in Kraft.
3. Für jeden Unterzeichnerstaat,
der das Abkommen in der
Folge ratifiziert, tritt es einen
Monat nach der Hinterlegung
seiner Ratifikationsurkunde in
Kraft.
4. Nach dem Inkrafttreten
dieses Abkommens kann das
Ministerkomitee des Europarates
jeden Staat, der nicht Mitglied
des Rates ist, einladen,
diesem Abkommen beizutreten.
Jeder Staat, der diese Einladung
erhalten hat, kann dem Abkommen
durch Hinterlegung einer
Beitrittserklärung beim Generalsekretär
des Europarates beitreten.
Für jeden beitretenden Staat
tritt dieses Abkommen einen
Monat nach der Hinterlegung
seiner Beitrittserklärung in
Kraft.
5. Der Generalsekretär des
Europarates setzt alle Mitglieder
des Rates und alle beitretenden
Staaten von der Hinterlegung
aller Ratifikationsurkunden und
Beitrittserklärungen in Kenntnis.
Artikel 11
Jede Vertragspartei kann bei
der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde
beziehungsweise
Beitrittserklärung oder in der
Folge durch eine Mitteilung an
den Generalsekretär des Europarates
erklären, daß dieses Abkommen
für einige oder alle der
Gebiete gilt, für deren internationale
Beziehungen diese
Vertragspartei verantwortlich
ist.
Artikel 12
1. Jede Vertragspartei kann
dieses Abkommen jederzeit nach
einer Periode von fünf Jahren
nach dessen Inkrafttreten durch
eine schriftliche, an den Generalsekretär
des Europarates gerichtete
Erklärung kündigen, in
welchem Falle der Generalsekretär
des Europarates die anderen
Vertragsparteien von diesem
Schritt in Kenntnis setzt.
2. Eine derartige Kündigung
wird für die betreffende Vertragspartei
sechs Monate nach
Eingang der Erklärung beim Ge-
neralsekretär des Europarates
wirksam.
Zu Urkund dessen haben die
von ihren Regierungen hiezu
gehörig befugten Unterzeichneten
dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Paris, am 15. Dezember
1959, in französischer
und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist, in einer Urschrift,
die im Archiv des Europarates
hinterlegt wird. Der Generalsekretär
übermittelt jeder Unterzeichnerregierung
und jeder Regierung,
die ihren Beitritt
erklärt, eine beglaubigte Abschrift.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht und vom Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 21. November 1960.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Unterricht
Drimmel
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Dieses Abkommen ist gemäß seinem Artikel 10 Absatz 2 am 16. April 1961 für Österreich,
Großbritannien und Dänemark in Kraft getreten.