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143_1960 AT

143. Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Königlich Schwedischen Finanzministerium über die Durchführung der Entlastung von den im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 143. Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Königlich Schwedischen Finanzministerium über die Durchführung der Entlastung von den im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen.

Das Bundesministerium für Finanzen der Republik

Österreich

und

das Königlich Schwedische Finanzministerium

haben, in Ausführung von Artikel 10 Absatz 3

des Abkommens zwischen der Republik Österreich

und dem Königreich Schweden zur Vermeidung

der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete

der Steuern vom Einkommen und vom

Vermögen vom 14. Mai 1959 (im folgenden

„Abkommen" genannt), folgendes vereinbart

I. TEIL

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

(1) Als im Abzugsweg an der Quelle erhobene

Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen

im Sinne von Artikel 10 des Abkommens

gelten derzeit

a) österreichischerseits die Kapitalertragsteuer

samt Zuschlägen im Gesamtbetrag von

177 v. H. (österreichische Quellensteuer);

b) schwedischerseits die Kuponsteuer im Betrage

von 30 v. H. (schwedische Quellensteuer).

(2) Der Anspruch auf Entlastung von der österreichischen

Quellensteuer, der einem in Schweden

wohnhaften Einkommensempfänger zusteht,

beläuft sich auf den Gesamtbetrag der Kapitalertragsteuer

samt Zuschlägen (Artikel 10 Absatz

2 des Abkommens). Diese Entlastung erfolgt

im Wege der Rückerstattung (II. Teil der Vereinbarung).

(s) Der Anspruch auf Entlastung von der

schwedischen Quellensteuer, der einem in Österreich

wohnhaften Einkommensempfänger zusteht,

beläuft sich auf den Gesamtbetrag der

Kuponsteuer (Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens).

Diese Entlastung erfolgt im Wege der

Nichterhebung des Steuerabzuges an der Quelle

oder der Rückerstattung der zuviel erhobenen

Steuern (III. Teil der Vereinbarung).

(4) Rückzuerstattende Steuerbeträge werden

nicht verzinst.

Artikel 2

(1) Der Empfänger von Einkünften aus beweglichem

Kapitalvermögen, die in einem der beiden

Staaten einer im Abzugsweg an der Quelle erhobenen

Steuer unterliegen, hat Anspruch auf Entlastung

von dieser Steuer, sofern

a) er im Zeitpunkt der Fälligkeit der Einkünfte

seinen Wohnsitz im Sinne von Artikel

2 des Abkommens im anderen Staate

hat und

b) die in Rede stehenden Einkünfte in diesem

anderen Staate den Steuern vom Einkommen

unterliegen oder unterliegen würden,

wenn die Bestimmungen des Artikels 10

Absatz 6 des Abkommens nicht anzuwenden

wären.

(2) Bei Angehörigen einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung des einen Staates, die

im anderen Staat oder in einem dritten Staat

residieren und die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates

besitzen, gilt der Wohnsitz als in

diesem letzteren Staate gelegen, sofern sie dort

zur Entrichtung direkter Steuern von Einkünften

aus beweglichem Kapitalvermögen, die im

anderen Staat einer im Abzugsweg an der Quelle

erhobenen Steuer unterliegen, verpflichtet sind

(Artikel 10 Absatz 4 lit. a des Abkommens).

Artikel 3

(1) Natürliche und juristische Personen, die in

ihrem Wohnsitzstaat keine Steuern vom Ein-

kommen bezahlen, weil sie aus in ihrer Person

liegenden Gründen steuerfrei sind oder weil ihr

Einkommen die steuerfreien Beträge nicht überschreitet,

können die Entlastung von den vom

anderen Staat an der Quelle erhobenen Steuern

gleichwohl verlangen.

(2) Internationale Organisationen und ihre Organe

sowie die Beamten solcher Organisationen

und das Personal diplomatischer oder konsularischer

Vertretungen eines dritten Staates, die

sich in einem der beiden Staaten aufhalten oder

dort residieren und in diesem Staat von der Entrichtung

direkter Steuern von Einkünften aus

beweglichem Kapitalvermögen befreit sind,

haben keinen Anspruch auf Entlastung von dem

im anderen Staat im Abzugsweg an der Quelle

erhobenen Steuern (Artikel 10 Absatz 4 lit. b

des Abkommens).

II. TEIL

Rückerstattung der österreichischen

Quellensteuer

Artikel 4

(1) Der in Schweden wohnhafte Einkommensempfänger

hat die Rückerstattung der österreichischen

Quellensteuer unter Verwendung des

Formulars R-S 1, das vom schwedischen Kuponsteuerbüro

(Kupongskattekontoret) in Stockholm

bezogen werden kann, schriftlich zu beantragen.

Der Antrag ist innerhalb von zwei Jahren nach

Ablauf des Kalenderjahres, in dem die besteuerten

Einkünfte fällig geworden sind, dem schwedischen

Kuponsteuerbüro (Kupongskattekontoret)

in doppelter Ausfertigung einzureichen.

(2) Entstehen im Lauf eines Kalenderjahres

mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie

zusammen in einem Antrag geltend zu machen.

Ansprüche aus zwei Jahren können in einem

Antrag zusammengefaßt werden. Soweit jedoch

die in Österreich wohnhaften Ertragsschuldner

nicht vom gleichen Finanzamt zur Körperschaftsteuer

veranlagt werden (Artikel 6 Absatz 1),

sind gesonderte Anträge einzureichen. Die in

Betracht kommenden Finanzämter sind auf der

Rückseite des Formulars R-S 1 verzeichnet.

Artikel 5

(1) Der schwedische Kuponsteuerausschuß

(Kupongskattenämnden) prüft, ob die in den

vorstehenden Artikeln 2 und 3 umschriebenen

Voraussetzungen erfüllt sind, und stellt nötigenfalls

ergänzende Erhebungen an.

(2) Ist der Antrag begründet, so bescheinigt der

Kuponsteuerausschuß (Kupongskattenämnden)

dies auf der einen Ausfertigung, die er dem

Bundesministerium für Finanzen zustellt. Die

andere Ausfertigung bleibt bei der zuständigen

schwedischen Steuerbehörde.

Artikel 6

(1) Das Bundesministerium für Finanzen übermittelt

den Antrag an das hierüber zur Entscheidung

zuständige Finanzamt, das ist das Finanzamt,

das für die Körperschaftsteuerveranlagung

des Schuldners der Kapitalerträge zuständig

ist.

(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Finanzamt für

Körperschaften prüft den Antrag auf seine Berechtigung

und seine Richtigkeit. Notwendige

ergänzende Auskünfte und Beweismittel holt es

direkt beim Antragsteller oder gegebenenfalls

beim schwedischen Kuponsteuerausschuß (Kupongskattenämnden)

ein. Es entscheidet über die

Durchführung der Rückerstattung.

(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Finanzamt für

Körperschaften eröffnet dem Antragsteller seine

Entscheidung schriftlich und überweist den geschuldeten

Rückerstattungsbetrag unter Beachtung

allfälliger Vorschriften über den gebundenen

Zahlungsverkehr an die im Antrag

angegebene Adresse.

(4) Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgewiesen,

so wird die Entscheidung mit einer

Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung

durch eingeschriebenen Brief eröffnet.

(5) Gegen die Entscheidung des Finanzamtes

für Körperschaften kann bei der Finanzlandesdirektion

innerhalb eines Monates von der Zustellung

an Beschwerde erhoben werden. Gegen

die Beschwerdeentscheidung der Finanzlandesdirektion

kann innerhalb von 6 Wochen von

der Zustellung an Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof

in Wien erhoben werden.

Artikel 7

Die österreichischen Steuerbehörden und der

österreichische Verwaltungsgerichtshof nehmen

Korrespondenzen und Beschwerden von Antragstellern

mit Wohnsitz in Schweden nur in deutscher

Sprache entgegen.

Artikel 8

Das Verfahren nach den Artikeln .4 bis 7

findet keine Anwendung auf die Rückerstattung

der österreichischen Kapitalertragsteuer, für die

den in Schweden wohnhaften Personen schon

nach Maßgabe der österreichischen Gesetzgebung

ein Anspruch zusteht (Artikel 10 Absatz 5 des

Abkommens).

III. TEIL

Entlastung von der schwedischen Quellensteuer

Artikel 9

(1) Das Recht auf Entlastung von der schwedischen

Quellensteuer, das dem Einkommensempfänger

mit Wohnsitz in Österreich zusteht,

ist schon bei der Auszahlung der Dividende

durch Unterlassung des Steuerabzuges zu beachten,

vorausgesetzt, daß

a) er bei der Auszahlung der Dividende die

festgelegte Anzeige über Dividenden (Formular

18 b) einreicht und

b) er gleichzeitig eine Bestätigung des zuständigen

österreichischen Finanzamtes vorlegt,

aus der hervorgeht, daß er im Zeitpunkt

der Fälligkeit der Dividende seinen Wohnsitz

in Österreich hatte und mit der Dividende

in Österreich den Steuern vom

Einkommen unterliegt oder unterliegen

würde, wenn die Bestimmungen des Artikels

10 Absatz 6 des Abkommens nicht

anzuwenden wären, und

c) dabei aus den Umständen offensichtlich

hervorgeht, daß er im Zeitpunkt der Fälligkeit

der Dividende keine Betriebsstätte

in Schweden hatte.

(2) Das schwedische Finanzministerium teilt

dem Bundesministerium für Finanzen jährlich,

unter Angabe des Dividendenbetrages, die Namen

und Adressen derjenigen Dividendenempfänger

mit Wohnsitz in Österreich mit,

denen gegenüber der Abzug der schwedischen

Quellensteuer unterlassen worden ist.

Artikel 10

(1) Ist dem Einkommensempfänger mit Wohnsitz

in Österreich die Dividende unter Abzug

der schwedischen Quellensteuer ausbezahlt worden

und hat er Anspruch auf Entlastung, so hat

er die Rückerstattung der schwedischen Quellensteuer

bei dem Kuponsteuerausschuß (Kupongskattenämnden)

in Stockholm schriftlich zu

beantragen. Der Antrag ist innerhalb von zwei

Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem

die besteuerte Dividende fällig geworden ist, in

doppelter Ausfertigung dem Finanzamt einzureichen,

das für die Erhebung der Einkommensteuer

oder der Körperschaftsteuer des Antragstellers

in Österreich zuständig ist.

(2) Dem in Absatz 1 erwähnten Antrag hat

der Antragsteller entweder die Bescheinigung,

die er über die abgezogene Quellensteuer erhalten

hat, oder irgendeinen anderen Nachweis

über den Abzug der Steuer beizufügen.

(3) In dem Antrag ist außerdem anzugeben, ob

der Einkommensempfänger im Zeitpunkt der

Fälligkeit der Dividende eine Betriebsstätte in

Schweden hatte. Gibt der Antragsteller an, daß

dies nicht der Fall gewesen sei, ist die Angabe

von einer Bank oder einer anderen Person, die

die Geschäftsverhältnisse des Antragstellers

kennt, zu bestätigen.

(4) Der Antrag ist in schwedischer und deutscher

Sprache auszufertigen.

(5) Das österreichische Finanzamt prüft, ob die

in den vorstehenden Artikeln 2 und 3 umschriebenen

Voraussetzungen für die Rückerstattung

erfüllt sind und stellt nötigenfalls ergänzende

Erhebungen an. Ist der Antrag begründet, so

bescheinigt das Finanzamt auf einer der Ausfertigungen,

daß der Antragsteller im Zeitpunkt

der Fälligkeit der Dividende seinen Wohnsitz

in Österreich hatte und mit der Dividende in

Österreich den Steuern vom Einkommen unterliegt

oder unterliegen würde, wenn die Bestimmungen

des Artikels 10 Absatz 6 des

Abkommens nicht anzuwenden wären. Diese

Ausfertigung wird dem Kuponsteuerausschuß

(Kupongskattenämnden) im Wege des österreichischen

Bundesministeriums für Finanzen zugestellt.

Die andere Ausfertigung bleibt beim

Finanzamt.

(6) Über den Antrag entscheidet der Kuponsteuerausschuß

(Kupongskattenämnden). Notwendige

ergänzende Auskünfte und Beweismittel

holt er direkt beim Antragsteller oder

gegebenenfalls beim zuständigen österreichischen

Finanzamt im Wege des österreichischen Bundesministeriums

für Finanzen ein.

(7) Der Kuponsteuerausschuß (Kupongskattenämnden)

eröffnet dem Antragsteller seine Entscheidung

schriftlich; der geschuldete Rückerstattungsbetrag

wird diesem an die im Antrag

angegebene Adresse unter Beachtung allfälliger

Vorschriften über den gebundenen Zahlungsverkehr

überwiesen.

(8) Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgewiesen,

so wird die Entscheidung mit einer Begründung

und einer Rechtsmittelbelehrung

durch eingeschriebenen Brief eröffnet.

(9) Gegen die Entscheidung des Kuponsteuerausschusses

(Kupongskattenämnden) kann beim

Kammergericht (Kammarrätten) in Stockholm

Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist

innerhalb von zwei Monaten von der Zustellung

an entweder beim Kuponsteuerbüro (Kupongskattekontoret)

in Stockholm oder direkt beim

Kammergericht einzureichen. Gegen Entscheidungen

des Kammergerichtes kann Beschwerde an

Seine Majestät den König erhoben werden. Die

Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten von

der Zustellung an beim schwedischen Finanzministerium

(Finansdepartementet) in Stockholm

einzureichen.

IV. TEIL

Schlußbestimmungen

Artikel 11

Das österreichische Bundesministerium für

Finanzen und das schwedische Finanzministerium

unterstützen sich gegenseitig in der Verhinderung

mißbräuchlicher Steuerentlastungen.

Artikel 12

(1) Diese Vereinbarung ist in deutscher und

schwedischer Sprache ausgefertigt, wobei beide

Texte gleicherweise authentisch sind; sie tritt

gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und

findet erstmals Anwendung auf die im Abzugsweg

an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften

aus beweglichem Kapitalvermögen, die

im Kalenderjahr 1959 fällig werden (Artikel 26

des Abkommens).

(2) Diese Vereinbarung kann im gegenseitigen

Einverständnis jederzeit durch Schriftwechsel

abgeändert oder ergänzt werden.

(3) Die Vereinbarung kann von jedem der

beiden Ministerien mindestens sechs Monate vor

Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden;

sie erlischt im Fall einer solchen Kündigung mit

Ablauf des Kalenderjahres. Begehren um Entlastung

von Quellensteuern, die vor dem letztgenannten

Zeitpunkt eingereicht worden sind,

sollen indessen noch nach dem in der vorliegenden

Vereinbarung vorgesehenen Verfahren erledigt

werden. Sobald eine Kündigung erfolgt

ist, sollen unverzüglich Verhandlungen über den

Abschluß einer neuen Vereinbarung aufgenommen

werden."

Wien, den 22. Feber 1960

Für das Bundesministerium für Finanzen

Dr. Josef Stangelberger

Die vorstehende Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 12 am 29. Dezember 1959 in

Kraft getreten.

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