143. Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Königlich Schwedischen Finanzministerium über die Durchführung der Entlastung von den im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Das Bundesministerium für Finanzen der Republik
Österreich
und
das Königlich Schwedische Finanzministerium
haben, in Ausführung von Artikel 10 Absatz 3
des Abkommens zwischen der Republik Österreich
und dem Königreich Schweden zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete
der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen vom 14. Mai 1959 (im folgenden
„Abkommen" genannt), folgendes vereinbart
I. TEIL
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
(1) Als im Abzugsweg an der Quelle erhobene
Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen
im Sinne von Artikel 10 des Abkommens
gelten derzeit
a) österreichischerseits die Kapitalertragsteuer
samt Zuschlägen im Gesamtbetrag von
177 v. H. (österreichische Quellensteuer);
b) schwedischerseits die Kuponsteuer im Betrage
von 30 v. H. (schwedische Quellensteuer).
(2) Der Anspruch auf Entlastung von der österreichischen
Quellensteuer, der einem in Schweden
wohnhaften Einkommensempfänger zusteht,
beläuft sich auf den Gesamtbetrag der Kapitalertragsteuer
samt Zuschlägen (Artikel 10 Absatz
2 des Abkommens). Diese Entlastung erfolgt
im Wege der Rückerstattung (II. Teil der Vereinbarung).
(s) Der Anspruch auf Entlastung von der
schwedischen Quellensteuer, der einem in Österreich
wohnhaften Einkommensempfänger zusteht,
beläuft sich auf den Gesamtbetrag der
Kuponsteuer (Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens).
Diese Entlastung erfolgt im Wege der
Nichterhebung des Steuerabzuges an der Quelle
oder der Rückerstattung der zuviel erhobenen
Steuern (III. Teil der Vereinbarung).
(4) Rückzuerstattende Steuerbeträge werden
nicht verzinst.
Artikel 2
(1) Der Empfänger von Einkünften aus beweglichem
Kapitalvermögen, die in einem der beiden
Staaten einer im Abzugsweg an der Quelle erhobenen
Steuer unterliegen, hat Anspruch auf Entlastung
von dieser Steuer, sofern
a) er im Zeitpunkt der Fälligkeit der Einkünfte
seinen Wohnsitz im Sinne von Artikel
2 des Abkommens im anderen Staate
hat und
b) die in Rede stehenden Einkünfte in diesem
anderen Staate den Steuern vom Einkommen
unterliegen oder unterliegen würden,
wenn die Bestimmungen des Artikels 10
Absatz 6 des Abkommens nicht anzuwenden
wären.
(2) Bei Angehörigen einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung des einen Staates, die
im anderen Staat oder in einem dritten Staat
residieren und die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates
besitzen, gilt der Wohnsitz als in
diesem letzteren Staate gelegen, sofern sie dort
zur Entrichtung direkter Steuern von Einkünften
aus beweglichem Kapitalvermögen, die im
anderen Staat einer im Abzugsweg an der Quelle
erhobenen Steuer unterliegen, verpflichtet sind
(Artikel 10 Absatz 4 lit. a des Abkommens).
Artikel 3
(1) Natürliche und juristische Personen, die in
ihrem Wohnsitzstaat keine Steuern vom Ein-
kommen bezahlen, weil sie aus in ihrer Person
liegenden Gründen steuerfrei sind oder weil ihr
Einkommen die steuerfreien Beträge nicht überschreitet,
können die Entlastung von den vom
anderen Staat an der Quelle erhobenen Steuern
gleichwohl verlangen.
(2) Internationale Organisationen und ihre Organe
sowie die Beamten solcher Organisationen
und das Personal diplomatischer oder konsularischer
Vertretungen eines dritten Staates, die
sich in einem der beiden Staaten aufhalten oder
dort residieren und in diesem Staat von der Entrichtung
direkter Steuern von Einkünften aus
beweglichem Kapitalvermögen befreit sind,
haben keinen Anspruch auf Entlastung von dem
im anderen Staat im Abzugsweg an der Quelle
erhobenen Steuern (Artikel 10 Absatz 4 lit. b
des Abkommens).
II. TEIL
Rückerstattung der österreichischen
Quellensteuer
Artikel 4
(1) Der in Schweden wohnhafte Einkommensempfänger
hat die Rückerstattung der österreichischen
Quellensteuer unter Verwendung des
Formulars R-S 1, das vom schwedischen Kuponsteuerbüro
(Kupongskattekontoret) in Stockholm
bezogen werden kann, schriftlich zu beantragen.
Der Antrag ist innerhalb von zwei Jahren nach
Ablauf des Kalenderjahres, in dem die besteuerten
Einkünfte fällig geworden sind, dem schwedischen
Kuponsteuerbüro (Kupongskattekontoret)
in doppelter Ausfertigung einzureichen.
(2) Entstehen im Lauf eines Kalenderjahres
mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie
zusammen in einem Antrag geltend zu machen.
Ansprüche aus zwei Jahren können in einem
Antrag zusammengefaßt werden. Soweit jedoch
die in Österreich wohnhaften Ertragsschuldner
nicht vom gleichen Finanzamt zur Körperschaftsteuer
veranlagt werden (Artikel 6 Absatz 1),
sind gesonderte Anträge einzureichen. Die in
Betracht kommenden Finanzämter sind auf der
Rückseite des Formulars R-S 1 verzeichnet.
Artikel 5
(1) Der schwedische Kuponsteuerausschuß
(Kupongskattenämnden) prüft, ob die in den
vorstehenden Artikeln 2 und 3 umschriebenen
Voraussetzungen erfüllt sind, und stellt nötigenfalls
ergänzende Erhebungen an.
(2) Ist der Antrag begründet, so bescheinigt der
Kuponsteuerausschuß (Kupongskattenämnden)
dies auf der einen Ausfertigung, die er dem
Bundesministerium für Finanzen zustellt. Die
andere Ausfertigung bleibt bei der zuständigen
schwedischen Steuerbehörde.
Artikel 6
(1) Das Bundesministerium für Finanzen übermittelt
den Antrag an das hierüber zur Entscheidung
zuständige Finanzamt, das ist das Finanzamt,
das für die Körperschaftsteuerveranlagung
des Schuldners der Kapitalerträge zuständig
ist.
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Finanzamt für
Körperschaften prüft den Antrag auf seine Berechtigung
und seine Richtigkeit. Notwendige
ergänzende Auskünfte und Beweismittel holt es
direkt beim Antragsteller oder gegebenenfalls
beim schwedischen Kuponsteuerausschuß (Kupongskattenämnden)
ein. Es entscheidet über die
Durchführung der Rückerstattung.
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Finanzamt für
Körperschaften eröffnet dem Antragsteller seine
Entscheidung schriftlich und überweist den geschuldeten
Rückerstattungsbetrag unter Beachtung
allfälliger Vorschriften über den gebundenen
Zahlungsverkehr an die im Antrag
angegebene Adresse.
(4) Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgewiesen,
so wird die Entscheidung mit einer
Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung
durch eingeschriebenen Brief eröffnet.
(5) Gegen die Entscheidung des Finanzamtes
für Körperschaften kann bei der Finanzlandesdirektion
innerhalb eines Monates von der Zustellung
an Beschwerde erhoben werden. Gegen
die Beschwerdeentscheidung der Finanzlandesdirektion
kann innerhalb von 6 Wochen von
der Zustellung an Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
in Wien erhoben werden.
Artikel 7
Die österreichischen Steuerbehörden und der
österreichische Verwaltungsgerichtshof nehmen
Korrespondenzen und Beschwerden von Antragstellern
mit Wohnsitz in Schweden nur in deutscher
Sprache entgegen.
Artikel 8
Das Verfahren nach den Artikeln .4 bis 7
findet keine Anwendung auf die Rückerstattung
der österreichischen Kapitalertragsteuer, für die
den in Schweden wohnhaften Personen schon
nach Maßgabe der österreichischen Gesetzgebung
ein Anspruch zusteht (Artikel 10 Absatz 5 des
Abkommens).
III. TEIL
Entlastung von der schwedischen Quellensteuer
Artikel 9
(1) Das Recht auf Entlastung von der schwedischen
Quellensteuer, das dem Einkommensempfänger
mit Wohnsitz in Österreich zusteht,
ist schon bei der Auszahlung der Dividende
durch Unterlassung des Steuerabzuges zu beachten,
vorausgesetzt, daß
a) er bei der Auszahlung der Dividende die
festgelegte Anzeige über Dividenden (Formular
18 b) einreicht und
b) er gleichzeitig eine Bestätigung des zuständigen
österreichischen Finanzamtes vorlegt,
aus der hervorgeht, daß er im Zeitpunkt
der Fälligkeit der Dividende seinen Wohnsitz
in Österreich hatte und mit der Dividende
in Österreich den Steuern vom
Einkommen unterliegt oder unterliegen
würde, wenn die Bestimmungen des Artikels
10 Absatz 6 des Abkommens nicht
anzuwenden wären, und
c) dabei aus den Umständen offensichtlich
hervorgeht, daß er im Zeitpunkt der Fälligkeit
der Dividende keine Betriebsstätte
in Schweden hatte.
(2) Das schwedische Finanzministerium teilt
dem Bundesministerium für Finanzen jährlich,
unter Angabe des Dividendenbetrages, die Namen
und Adressen derjenigen Dividendenempfänger
mit Wohnsitz in Österreich mit,
denen gegenüber der Abzug der schwedischen
Quellensteuer unterlassen worden ist.
Artikel 10
(1) Ist dem Einkommensempfänger mit Wohnsitz
in Österreich die Dividende unter Abzug
der schwedischen Quellensteuer ausbezahlt worden
und hat er Anspruch auf Entlastung, so hat
er die Rückerstattung der schwedischen Quellensteuer
bei dem Kuponsteuerausschuß (Kupongskattenämnden)
in Stockholm schriftlich zu
beantragen. Der Antrag ist innerhalb von zwei
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem
die besteuerte Dividende fällig geworden ist, in
doppelter Ausfertigung dem Finanzamt einzureichen,
das für die Erhebung der Einkommensteuer
oder der Körperschaftsteuer des Antragstellers
in Österreich zuständig ist.
(2) Dem in Absatz 1 erwähnten Antrag hat
der Antragsteller entweder die Bescheinigung,
die er über die abgezogene Quellensteuer erhalten
hat, oder irgendeinen anderen Nachweis
über den Abzug der Steuer beizufügen.
(3) In dem Antrag ist außerdem anzugeben, ob
der Einkommensempfänger im Zeitpunkt der
Fälligkeit der Dividende eine Betriebsstätte in
Schweden hatte. Gibt der Antragsteller an, daß
dies nicht der Fall gewesen sei, ist die Angabe
von einer Bank oder einer anderen Person, die
die Geschäftsverhältnisse des Antragstellers
kennt, zu bestätigen.
(4) Der Antrag ist in schwedischer und deutscher
Sprache auszufertigen.
(5) Das österreichische Finanzamt prüft, ob die
in den vorstehenden Artikeln 2 und 3 umschriebenen
Voraussetzungen für die Rückerstattung
erfüllt sind und stellt nötigenfalls ergänzende
Erhebungen an. Ist der Antrag begründet, so
bescheinigt das Finanzamt auf einer der Ausfertigungen,
daß der Antragsteller im Zeitpunkt
der Fälligkeit der Dividende seinen Wohnsitz
in Österreich hatte und mit der Dividende in
Österreich den Steuern vom Einkommen unterliegt
oder unterliegen würde, wenn die Bestimmungen
des Artikels 10 Absatz 6 des
Abkommens nicht anzuwenden wären. Diese
Ausfertigung wird dem Kuponsteuerausschuß
(Kupongskattenämnden) im Wege des österreichischen
Bundesministeriums für Finanzen zugestellt.
Die andere Ausfertigung bleibt beim
Finanzamt.
(6) Über den Antrag entscheidet der Kuponsteuerausschuß
(Kupongskattenämnden). Notwendige
ergänzende Auskünfte und Beweismittel
holt er direkt beim Antragsteller oder
gegebenenfalls beim zuständigen österreichischen
Finanzamt im Wege des österreichischen Bundesministeriums
für Finanzen ein.
(7) Der Kuponsteuerausschuß (Kupongskattenämnden)
eröffnet dem Antragsteller seine Entscheidung
schriftlich; der geschuldete Rückerstattungsbetrag
wird diesem an die im Antrag
angegebene Adresse unter Beachtung allfälliger
Vorschriften über den gebundenen Zahlungsverkehr
überwiesen.
(8) Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgewiesen,
so wird die Entscheidung mit einer Begründung
und einer Rechtsmittelbelehrung
durch eingeschriebenen Brief eröffnet.
(9) Gegen die Entscheidung des Kuponsteuerausschusses
(Kupongskattenämnden) kann beim
Kammergericht (Kammarrätten) in Stockholm
Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist
innerhalb von zwei Monaten von der Zustellung
an entweder beim Kuponsteuerbüro (Kupongskattekontoret)
in Stockholm oder direkt beim
Kammergericht einzureichen. Gegen Entscheidungen
des Kammergerichtes kann Beschwerde an
Seine Majestät den König erhoben werden. Die
Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten von
der Zustellung an beim schwedischen Finanzministerium
(Finansdepartementet) in Stockholm
einzureichen.
IV. TEIL
Schlußbestimmungen
Artikel 11
Das österreichische Bundesministerium für
Finanzen und das schwedische Finanzministerium
unterstützen sich gegenseitig in der Verhinderung
mißbräuchlicher Steuerentlastungen.
Artikel 12
(1) Diese Vereinbarung ist in deutscher und
schwedischer Sprache ausgefertigt, wobei beide
Texte gleicherweise authentisch sind; sie tritt
gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und
findet erstmals Anwendung auf die im Abzugsweg
an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften
aus beweglichem Kapitalvermögen, die
im Kalenderjahr 1959 fällig werden (Artikel 26
des Abkommens).
(2) Diese Vereinbarung kann im gegenseitigen
Einverständnis jederzeit durch Schriftwechsel
abgeändert oder ergänzt werden.
(3) Die Vereinbarung kann von jedem der
beiden Ministerien mindestens sechs Monate vor
Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden;
sie erlischt im Fall einer solchen Kündigung mit
Ablauf des Kalenderjahres. Begehren um Entlastung
von Quellensteuern, die vor dem letztgenannten
Zeitpunkt eingereicht worden sind,
sollen indessen noch nach dem in der vorliegenden
Vereinbarung vorgesehenen Verfahren erledigt
werden. Sobald eine Kündigung erfolgt
ist, sollen unverzüglich Verhandlungen über den
Abschluß einer neuen Vereinbarung aufgenommen
werden."
Wien, den 22. Feber 1960
Für das Bundesministerium für Finanzen
Dr. Josef Stangelberger
Die vorstehende Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 12 am 29. Dezember 1959 in
Kraft getreten.