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143_1956 AT

143. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Ausmahlungsvorschriften für Roggen und Weizen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 143. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Ausmahlungsvorschriften für Roggen und Weizen.

Auf Grund des § 4 des Getreidewirtschaftsgesetzes,

BGBl. Nr. 168/1950, in der Fassung

der fünften Getreidewirtschaftsgesetznovelle,

BGBl. Nr. 275/1955, wird die Verordnung des

Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft

vom 21. November 1950, BGBl. Nr. 236,

über die Ausmahlungsvorschriften für Roggen

und Weizen, in der Fassung der Verordnung

vom 21. August 1954, BGBl. Nr. 222, abgeändert

wie folgt

§ 1 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die aus Roggen hergestellten Mahlerzeugnisse

müssen den nachstehenden Typen entsprechen

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