143. Verordnung: Stempelmarkenverordnung 1955.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Gebührengesetzes 1946, BGBl.
Nr. 184, in der geltenden Fassung wird verordnet
§ 1. Stempelmarken sind Steuerzeichen im
Sinne der Abgabenvorschriften.
§ 2. (1) Die Stempelmarken sind 31 mm hoch
und 26 mm breit und enthalten im farbigen Feld
den Stempelwert. Das Markenbild zeigt auf der
Vorderseite ein Ovalband mit den Worten „Republik
Österreich" und „Stempelmarke" in negativer
Antiquaschrift, in einem Bändchen die
Jahreszahl des Ausgabejahres, ferner die Wertziffer
und die Bezeichnung „Schilling" oder
„Groschen". Auf der Rückseite der Stempelmarke
befindet sich das von einem weißen Kreis
umgebene österreichische Staatswappen und das
positive Guillochendessin, das in den vier Ecken
Guillochenrosetten trägt. Der Untergrund bedeckt
mit Ausnahme des runden Wappenschildes
und des Ovalbandes die ganze Bildfläche. Die
Stempelmarken sind auf einem dünnen und
transparenten Spezialpapier in zweifarbigem
Rastertiefdruck hergestellt. Die Zähnung der
Stempelmarken ist 13¾ X 12¼ auf 2 cm Kammzähnung.
Ovalband, Wertziffer und Jahreszahl
des Ausgabejahres sowie die Bezeichnung „Schilling"
oder „Groschen" sind in einem dunkleren
Ton der Farbe des Untergrundes gehalten. Die
Farbe der Groschenwerte ist grün, der Werte von
1 S bis 6 S rot, der Werte von 10 S bis 50 S blau
und der Werte von 100 S bis 500 S braun.
(2) Ausgegeben werden Stempelmarken zu 10 g,
30 g, 50 g, 1 S, 1'50 S, 2 S, 3 S, 4 S, 5 S, 6 S, 10 S,
20 S, 30 S, 40 S, 50 S, 100 S, 200 S und 500 S.
(3) Die Neuauflage von Stempelmarken ist jeweils
durch das Bundesministerium für Finanzen
kundzumachen.
§ 3. Zur Abgabenentrichtung dürfen nur
unverletzte Stempelmarken verwendet werden.
Unverletzt sind Stempelmarken, wenn sie vollständig
sind und keinerlei Spur einer bereits
vorhergegangenen Verwendung aufweisen.
§ 4. (1) Behörden oder Ämter haben die
Stempelmarken auf den von ihnen ausgestellten
Schriften oder auf Schriften, die bei ihnen eingereicht
werden, durch amtliche Überstempelung
zu entwerten.
(2) Die Entwertung ist durch Überdruck mit
dem Amtssiegel oder einer Stampiglie vorzunehmen.
Der Überdruck muß zum Teil auf dem
farbigen Feld der Stempelmarke und zum Teil
auf dem die Stempelmarke tragenden Papier
ersichtlich sein.
§ 5. Bei Eingaben, die telegraphisch eingebracht
werden, ist innerhalb von acht Tagen
nach Aufgabe des Telegramms eine vorschriftsmäßig
gestempelte kurze Wiedergabe seines Inhaltes
mit der Aufschrift „Erfüllungsstempel für
das Telegramm nachstehenden Inhaltes ..." bei
der betreffenden Behörde oder dem Amte einzubringen.
§ 6. (1) Ist eine stempelpflichtige Schrift nicht
oder nicht vorschriftsmäßig gestempelt, so ist
von der für die Behandlung der stempelpflichtigen
Schrift zuständigen Stelle ein Befund aufzunehmen.
(2) Der Befund, der alle für die Ermittlung der
Gebühr notwendigen Angaben zu enthalten hat,
ist dem für die Verwaltung der Gebühren und
Verkehrsteuern zuständigen Finanzamt zuzuleiten.
§ 7. (1) Unverwendbar gewordene Stempelmarken
werden auf Antrag unter Vornahme
eines Abzuges von 20 v. H. ihres Stempelwertes
gegen andere Stempelmarken umgetauscht.
(2) Wurden Stempelmarken in der Absicht verwendet,
eine Abgabe zu entrichten, so ist der
entrichtete Betrag, soweit eine Abgabenschuld
nicht besteht, auf Antrag ohne Abzug zu erstatten.
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt am 15. Juli 1955
in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung des Bundesministeriums für
Finanzen vom 29. Oktober 1949, BGBl. Nr. 258,
außer Kraft.
(2) Die Stempelmarken der Ausgabe 1955
erlangen mit Wirksamwerden dieser Verordnung
ihre Gültigkeit. Die Stempelmarken der Ausgabe
1950 dürfen noch bis 31. Dezember 1955
verwendet werden. Nach diesem Zeitpunkt sind
die Stempelmarken der Ausgabe 1950 ungültig
und außer Verkehr gesetzt. Die außer Verkehr
gesetzten, unverwendet gebliebenen Stempelmarken
der Ausgabe 1950 werden in der Zeit
vom 2. Jänner 1956 bis 31. März 1956 bei den
Stempelverlags- und Stempelverschleißämtern
gegen Stempelmarken der Ausgabe 1955 unter
Beobachtung der bestehenden Vorschriften zum
vollen Wert umgetauscht.