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143. Verordnung: Stempelmarkenverordnung 1955.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 143. Verordnung: Stempelmarkenverordnung 1955.

Auf Grund des Gebührengesetzes 1946, BGBl.

Nr. 184, in der geltenden Fassung wird verordnet

§ 1. Stempelmarken sind Steuerzeichen im

Sinne der Abgabenvorschriften.

§ 2. (1) Die Stempelmarken sind 31 mm hoch

und 26 mm breit und enthalten im farbigen Feld

den Stempelwert. Das Markenbild zeigt auf der

Vorderseite ein Ovalband mit den Worten „Republik

Österreich" und „Stempelmarke" in negativer

Antiquaschrift, in einem Bändchen die

Jahreszahl des Ausgabejahres, ferner die Wertziffer

und die Bezeichnung „Schilling" oder

„Groschen". Auf der Rückseite der Stempelmarke

befindet sich das von einem weißen Kreis

umgebene österreichische Staatswappen und das

positive Guillochendessin, das in den vier Ecken

Guillochenrosetten trägt. Der Untergrund bedeckt

mit Ausnahme des runden Wappenschildes

und des Ovalbandes die ganze Bildfläche. Die

Stempelmarken sind auf einem dünnen und

transparenten Spezialpapier in zweifarbigem

Rastertiefdruck hergestellt. Die Zähnung der

Stempelmarken ist 13¾ X 12¼ auf 2 cm Kammzähnung.

Ovalband, Wertziffer und Jahreszahl

des Ausgabejahres sowie die Bezeichnung „Schilling"

oder „Groschen" sind in einem dunkleren

Ton der Farbe des Untergrundes gehalten. Die

Farbe der Groschenwerte ist grün, der Werte von

1 S bis 6 S rot, der Werte von 10 S bis 50 S blau

und der Werte von 100 S bis 500 S braun.

(2) Ausgegeben werden Stempelmarken zu 10 g,

30 g, 50 g, 1 S, 1'50 S, 2 S, 3 S, 4 S, 5 S, 6 S, 10 S,

20 S, 30 S, 40 S, 50 S, 100 S, 200 S und 500 S.

(3) Die Neuauflage von Stempelmarken ist jeweils

durch das Bundesministerium für Finanzen

kundzumachen.

§ 3. Zur Abgabenentrichtung dürfen nur

unverletzte Stempelmarken verwendet werden.

Unverletzt sind Stempelmarken, wenn sie vollständig

sind und keinerlei Spur einer bereits

vorhergegangenen Verwendung aufweisen.

§ 4. (1) Behörden oder Ämter haben die

Stempelmarken auf den von ihnen ausgestellten

Schriften oder auf Schriften, die bei ihnen eingereicht

werden, durch amtliche Überstempelung

zu entwerten.

(2) Die Entwertung ist durch Überdruck mit

dem Amtssiegel oder einer Stampiglie vorzunehmen.

Der Überdruck muß zum Teil auf dem

farbigen Feld der Stempelmarke und zum Teil

auf dem die Stempelmarke tragenden Papier

ersichtlich sein.

§ 5. Bei Eingaben, die telegraphisch eingebracht

werden, ist innerhalb von acht Tagen

nach Aufgabe des Telegramms eine vorschriftsmäßig

gestempelte kurze Wiedergabe seines Inhaltes

mit der Aufschrift „Erfüllungsstempel für

das Telegramm nachstehenden Inhaltes ..." bei

der betreffenden Behörde oder dem Amte einzubringen.

§ 6. (1) Ist eine stempelpflichtige Schrift nicht

oder nicht vorschriftsmäßig gestempelt, so ist

von der für die Behandlung der stempelpflichtigen

Schrift zuständigen Stelle ein Befund aufzunehmen.

(2) Der Befund, der alle für die Ermittlung der

Gebühr notwendigen Angaben zu enthalten hat,

ist dem für die Verwaltung der Gebühren und

Verkehrsteuern zuständigen Finanzamt zuzuleiten.

§ 7. (1) Unverwendbar gewordene Stempelmarken

werden auf Antrag unter Vornahme

eines Abzuges von 20 v. H. ihres Stempelwertes

gegen andere Stempelmarken umgetauscht.

(2) Wurden Stempelmarken in der Absicht verwendet,

eine Abgabe zu entrichten, so ist der

entrichtete Betrag, soweit eine Abgabenschuld

nicht besteht, auf Antrag ohne Abzug zu erstatten.

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt am 15. Juli 1955

in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Bundesministeriums für

Finanzen vom 29. Oktober 1949, BGBl. Nr. 258,

außer Kraft.

(2) Die Stempelmarken der Ausgabe 1955

erlangen mit Wirksamwerden dieser Verordnung

ihre Gültigkeit. Die Stempelmarken der Ausgabe

1950 dürfen noch bis 31. Dezember 1955

verwendet werden. Nach diesem Zeitpunkt sind

die Stempelmarken der Ausgabe 1950 ungültig

und außer Verkehr gesetzt. Die außer Verkehr

gesetzten, unverwendet gebliebenen Stempelmarken

der Ausgabe 1950 werden in der Zeit

vom 2. Jänner 1956 bis 31. März 1956 bei den

Stempelverlags- und Stempelverschleißämtern

gegen Stempelmarken der Ausgabe 1955 unter

Beobachtung der bestehenden Vorschriften zum

vollen Wert umgetauscht.

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