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143_1953 AT

143. Verordnung: Übungs- und Institutstaxenverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 143. Verordnung: Übungs- und Institutstaxenverordnung.

Auf Grund des § 7 des Hochschultaxengesetzes,

BGBl. Nr. 102/1953, wird verordnet

§ 1. Allgemeine Bestimmungen.

(1) Die nach Maßgabe der Bestimmungen dieser

Verordnung zu entrichtenden Taxen sind entweder

Übungstaxen, die als Beitrag zu den tatsächlichen

Kosten einer bestimmten Lehrveranstaltung

zu entrichten sind, oder Institutstaxen,

die als Beitrag für die Abnützung der den Benützern

einer Hochschuleinrichtung außerhalb

einer bestimmten Lehrveranstaltung zur Verfügung

stehenden Studienbehelfe und Arbeitsmittel

eingehoben werden.

(2) Wird neben einer Übungstaxe für den jedenfalls

entstehenden Mindestaufwand im Sinne des

§ 7 Abs. 2 des Hochschultaxengesetzes ein angemessenes

Entgelt für die von jedem einzelnen

Studierenden verbrauchten Materialien eingehoben,

so ist dies in den folgenden Bestimmungen

dieser Verordnung durch den Zusatz „und

Materialersatz" (abgekürzt: + Me) ersichtlich gemacht.

§ 2. Übungs- und Institutstaxen an

den Universitäten.

(1) An den theologischen Fakultäten kann nach

Maßgabe der tatsächlichen Kosten für die Benützung

der Seminare eine Institutstaxe von

höchstens. 10 S eingehoben werden.

(2) An den rechts- und staatswissenschaftlichen

Fakultäten kann nach Maßgabe der tatsächlichen

Kosten für die Benützung der Seminare und

Institute eine Institutstaxe von höchstens 10 S

eingehoben werden.

(3) An den medizinischen Fakultäten werden

folgende Übungstaxen eingehoben

(4) An den philosophischen Fakultäten werden

folgende Taxen eingehoben

§ 3. Übungstaxen an den Technischen

Hochschulen.

An den Technischen Hochschulen werden folgende

Übungstaxen eingehoben

§ 4. Übungstaxen an der Montanistischen

Hochschule in Leoben.

An der Montanistischen Hochschule in Leoben

werden folgende Übungstaxen eingehoben

§ 5. Übungstaxen an der Hochschule

für Bodenkultur.

An der Hochschule für Bodenkultur werden

folgende Übungstaxen eingehoben

§ 6. Übungs- und Institutstaxen

an der Tierärztlichen Hochschule.

An der Tierärztlichen Hochschule werden

folgende Übungstaxen eingehoben

§ 7. Wirksamkeitsbeginn.

Diese Verordnung tritt mit Beginn des Wintersemesters

1953/54 in Kraft.

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