143. Verordnung: Übungs- und Institutstaxenverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Hochschultaxengesetzes,
BGBl. Nr. 102/1953, wird verordnet
§ 1. Allgemeine Bestimmungen.
(1) Die nach Maßgabe der Bestimmungen dieser
Verordnung zu entrichtenden Taxen sind entweder
Übungstaxen, die als Beitrag zu den tatsächlichen
Kosten einer bestimmten Lehrveranstaltung
zu entrichten sind, oder Institutstaxen,
die als Beitrag für die Abnützung der den Benützern
einer Hochschuleinrichtung außerhalb
einer bestimmten Lehrveranstaltung zur Verfügung
stehenden Studienbehelfe und Arbeitsmittel
eingehoben werden.
(2) Wird neben einer Übungstaxe für den jedenfalls
entstehenden Mindestaufwand im Sinne des
§ 7 Abs. 2 des Hochschultaxengesetzes ein angemessenes
Entgelt für die von jedem einzelnen
Studierenden verbrauchten Materialien eingehoben,
so ist dies in den folgenden Bestimmungen
dieser Verordnung durch den Zusatz „und
Materialersatz" (abgekürzt: + Me) ersichtlich gemacht.
§ 2. Übungs- und Institutstaxen an
den Universitäten.
(1) An den theologischen Fakultäten kann nach
Maßgabe der tatsächlichen Kosten für die Benützung
der Seminare eine Institutstaxe von
höchstens. 10 S eingehoben werden.
(2) An den rechts- und staatswissenschaftlichen
Fakultäten kann nach Maßgabe der tatsächlichen
Kosten für die Benützung der Seminare und
Institute eine Institutstaxe von höchstens 10 S
eingehoben werden.
(3) An den medizinischen Fakultäten werden
folgende Übungstaxen eingehoben
(4) An den philosophischen Fakultäten werden
folgende Taxen eingehoben
§ 3. Übungstaxen an den Technischen
Hochschulen.
An den Technischen Hochschulen werden folgende
Übungstaxen eingehoben
§ 4. Übungstaxen an der Montanistischen
Hochschule in Leoben.
An der Montanistischen Hochschule in Leoben
werden folgende Übungstaxen eingehoben
§ 5. Übungstaxen an der Hochschule
für Bodenkultur.
An der Hochschule für Bodenkultur werden
folgende Übungstaxen eingehoben
§ 6. Übungs- und Institutstaxen
an der Tierärztlichen Hochschule.
An der Tierärztlichen Hochschule werden
folgende Übungstaxen eingehoben
§ 7. Wirksamkeitsbeginn.
Diese Verordnung tritt mit Beginn des Wintersemesters
1953/54 in Kraft.