143_1952
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143. Verordnung: Errichtung des Gehilfenausschusses der Tischler von Wien.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 143. Verordnung: Errichtung des Gehilfenausschusses der Tischler von Wien.
1952_143_0 143. Verordnung: Errichtung des Gehilfenausschusses der Tischler von Wien.
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Auf Grund des § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 14
Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 1. März 1950,
BGBl. Nr. 87, über die Gehilfenausschüsse wird
verordnet
Im Bereich der Fachgruppe Tischler der Sektion
Gewerbe der Landeskammer der gewerblichen
Wirtschaft für Wien wird ein Gehilfenausschuß
errichtet. Die Zahl seiner Mitglieder
(Gehilfenvertreter) beträgt zwölf, die Zahl der
Rechnungsprüfer drei.