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143_1952 AT

143. Verordnung: Errichtung des Gehilfenausschusses der Tischler von Wien.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 143. Verordnung: Errichtung des Gehilfenausschusses der Tischler von Wien.

Auf Grund des § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 14

Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 1. März 1950,

BGBl. Nr. 87, über die Gehilfenausschüsse wird

verordnet

Im Bereich der Fachgruppe Tischler der Sektion

Gewerbe der Landeskammer der gewerblichen

Wirtschaft für Wien wird ein Gehilfenausschuß

errichtet. Die Zahl seiner Mitglieder

(Gehilfenvertreter) beträgt zwölf, die Zahl der

Rechnungsprüfer drei.

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