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143_1951 AT

143. Verordnung: Gleichhaltung der Beschäftigung in Lehrwerkstätten einzelner Flüchtlingslager mit der Verwendung als Lehrling in handwerksmäßig betriebenen Gewerben.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 143. Verordnung: Gleichhaltung der Beschäftigung in Lehrwerkstätten einzelner Flüchtlingslager mit der Verwendung als Lehrling in handwerksmäßig betriebenen Gewerben.

Auf Grund des § 14 b Abs. 2 der Gewerbeordnung

wird verordnet

§ 1. Eine Beschäftigung in der Lehrwerkstätte

der Caritas der Erzdiözese Wien im Flüchtlingslager

in Wien, XVI., Speckbachergasse, und in

den Lehrwerkstätten des Caritasverbandes Kärnten

in den Flüchtlingslagern in Feffernitz und in

Waidmannsdorf in Kärnten bei handwerksmäßigen

Verrichtungen im Damenschneiderhandwerk,

im Herrenschneiderhandwerk und im

Schuhmacherhandwerk wird, frühestens vom

1. Jänner 1951 angefangen, der Verwendung als

Lehrling in den entsprechenden handwerksmäßig

betriebenen Gewerben unter den Voraussetzungen

des § 2 gleichgehalten.

§ 2. Die im § 1 bezeichnete Beschäftigung wird

nur dann der Verwendung als Lehrling gleichgehalten,

wenn diese Beschäftigung unter der

Anleitung von Personen erfolgt, die die Meisterprüfung

in den im § 1 bezeichneten Gewerben

abgelegt haben oder sonst über eine genügende,

vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

nach Anhörung der zuständigen öffentlich-

rechtlichen Interessenvertretung der Gewerbetreibenden

anerkannte Fachbildung verfügen.

§ 3. (1) Die Zeugnisse sind in sinngemäßer Anwendung

der Vorschriften des § 104 der Gewerbeordnung

mit dem Zusatze auszufertigen,

daß die Verwendung unter der Anleitung eines

mit dem Befähigungsnachweis für das betreffende

Gewerbe versehenen oder eines sonst über eine

genügende Fachbildung verfügenden Aufsichtsorgans

erfolgte.

(2) Den Zeugnissen ist folgende Klausel beizufügen

„Dieses Zeugnis ersetzt auf Grund des

§ 14 b Abs. 2 Gewerbeordnung und der Verordnung

des Bundesministeriums für Handel und

Wiederaufbau vom 17. Juni 1951, BGBl.

Nr. 143, den Nachweis der Verwendung als

Lehrling in der Dauer von ... Jahren, ... Monaten,

... Tagen."

§ 4. Die Verordnung tritt mit dem 31. Dezember

1956 außer Wirksamkeit.

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