143. Verordnung: Gleichhaltung der Beschäftigung in Lehrwerkstätten einzelner Flüchtlingslager mit der Verwendung als Lehrling in handwerksmäßig betriebenen Gewerben.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 14 b Abs. 2 der Gewerbeordnung
wird verordnet
§ 1. Eine Beschäftigung in der Lehrwerkstätte
der Caritas der Erzdiözese Wien im Flüchtlingslager
in Wien, XVI., Speckbachergasse, und in
den Lehrwerkstätten des Caritasverbandes Kärnten
in den Flüchtlingslagern in Feffernitz und in
Waidmannsdorf in Kärnten bei handwerksmäßigen
Verrichtungen im Damenschneiderhandwerk,
im Herrenschneiderhandwerk und im
Schuhmacherhandwerk wird, frühestens vom
1. Jänner 1951 angefangen, der Verwendung als
Lehrling in den entsprechenden handwerksmäßig
betriebenen Gewerben unter den Voraussetzungen
des § 2 gleichgehalten.
§ 2. Die im § 1 bezeichnete Beschäftigung wird
nur dann der Verwendung als Lehrling gleichgehalten,
wenn diese Beschäftigung unter der
Anleitung von Personen erfolgt, die die Meisterprüfung
in den im § 1 bezeichneten Gewerben
abgelegt haben oder sonst über eine genügende,
vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
nach Anhörung der zuständigen öffentlich-
rechtlichen Interessenvertretung der Gewerbetreibenden
anerkannte Fachbildung verfügen.
§ 3. (1) Die Zeugnisse sind in sinngemäßer Anwendung
der Vorschriften des § 104 der Gewerbeordnung
mit dem Zusatze auszufertigen,
daß die Verwendung unter der Anleitung eines
mit dem Befähigungsnachweis für das betreffende
Gewerbe versehenen oder eines sonst über eine
genügende Fachbildung verfügenden Aufsichtsorgans
erfolgte.
(2) Den Zeugnissen ist folgende Klausel beizufügen
„Dieses Zeugnis ersetzt auf Grund des
§ 14 b Abs. 2 Gewerbeordnung und der Verordnung
des Bundesministeriums für Handel und
Wiederaufbau vom 17. Juni 1951, BGBl.
Nr. 143, den Nachweis der Verwendung als
Lehrling in der Dauer von ... Jahren, ... Monaten,
... Tagen."
§ 4. Die Verordnung tritt mit dem 31. Dezember
1956 außer Wirksamkeit.