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143_1950 AT

143. Verordnung: Abänderung der Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Verkehr vom 30. Mai 1933, BGBl. Nr. 241, mit der neue Durchführungsbestimmungen zum Bundesgesetz vom 17. Juli 1924, BGBl. Nr. 253, betreffend die Statistik des auswärtigen Handels erlassen werden.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 143. Verordnung: Abänderung der Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Verkehr vom 30. Mai 1933, BGBl. Nr. 241, mit der neue Durchführungsbestimmungen zum Bundesgesetz vom 17. Juli 1924, BGBl. Nr. 253, betreffend die Statistik des auswärtigen Handels erlassen werden.

Auf Grund des Bundesgesetzes vom 17. Juli

1924, BGBl. Nr. 253, betreffend die Statistik

des auswärtigen Handels (Handelsstatistisches

Gesetz) und des § 12 des Gesetzes vom 20. Juli

1945, StGBl. Nr. 94, über die Überleitung der

Verwaltungs- und Justizeinrichtungen des

Deutschen Reiches in die Rechtsordnung der

Republik Österreich (Behörden-Überleitungsgesetz

— Behörden-ÜG.) wird im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen verordnet

Artikel I.

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Handel und Verkehr im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium

für Finanzen vom 30. Mai 1933, BGBl. Nr. 241,

mit der neue Durchführungsbestimmungen zum

Bundesgesetz vom 17. Juli 1924, BGBl. Nr. 253,

betreffend die Statistik des auswärtigen Handels

erlassen werden, in der Fassung der Verordnung

des Bundeskanzleramtes vom 11. September

1948, BGBl. Nr. 205, wird abgeändert und ergänzt

wie folgt

1. Im § 3, § 8 Abs. 6, § 9 Abs. 4, § 17 Abs. 1

Satz 1 und 2, § 18, § 29 Abs. 4 und 5, § 31

Abs. 3, § 35 Abs. 1, 2 und 3, § 37 und § 40

Abs. 1 ist an Stelle der Bezeichnung „Bundesministerium

für Handel und Verkehr (Handelsstatistischer

Dienst)" die Bezeichnung „Österreichisches

Statistisches Zentralamt" zu setzen.

2. § 8 Abs. 1 und 5 haben zu lauten

„(1) Die Anmeldung hat — auch bei zollamtlicher

mündlicher Warenerklärung — schriftlich

durch Ausfüllung und Abgabe von statistischen

Anmeldescheinen zu erfolgen, soweit nicht im

folgenden anders bestimmt wird."

„(5) Bei der Posteinfuhr zollpflichtiger Waren

erfolgt die Anmeldung mit einer Durchschrift

des Beschaubefundes. Die Anmeldung der Posteinfuhr

zollfreier Waren kann mittels der mit

den Sendungen einlangenden ausländischen Zollinhaltserklärung

erfolgen."

3. Dem § 10 Abs. 1 ist als 2. Satz anzufügen

„Kommen für eine Sendung mehrere Herkunfts-

oder Bestimmungsländer in Betracht, so

ist für jedes Land ein eigener Anmeldeschein zu

verwenden."

4. § 11 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Enthält eine Sendung Waren gleicher

Gattung, jedoch mit verschiedener Zollbelastung,

so ist für jede einem verschiedenen Zollsatz

unterliegende Ware eine eigene Querspalte zu

benützen."

5. In § 12 Abs. 1 lit. e ist nach den Worten

„Wert der einzelnen Waren;" anzufügen

„ferner in der Einfuhr der Wert der ausländischen

Nebenkosten (§ 16 Abs. 8)."

6. § 16 hat zu lauten

„(1) Der Wert der Waren ist in österreichischen

Schilling (Grenzwert nach Abs. 2) anzumelden.

Außerdem ist der Wert in ausländischer

Währung unter Anführung des Umrechnungskurses

beizufügen. Maßgebend für die Angabe

des Fremdwährungsbetrages sind

a) bei der Einfuhr von Waren, die in Devisen

bezahlt werden, jene Fremdwährungsbeträge,

die zur Bezahlung dieser Importwaren

und der ausländischen Nebenkosten

bei der Oesterreichischen Nationalbank

im Wege des Erwerbes oder der Freigabe

eigener Bestände angesprochen werden;

b) bei der Einfuhr von Waren, für deren

Bezahlung keine Devisen in Anspruch

genommen werden (Warenaustauschgeschäfte),

jener Fremdwährungsbetrag, der

in den an die zuständigen Stellen gerichteten

Meldungen (Anzeigen) anzuführen

ist;

c) bei der Ausfuhr von Waren, für die ein

Gegenwert in ausländischer Währung nach

Österreich einfließen soll, jener Fremdwährungsbetrag,

der der Oesterreichischen

Nationalbank in der Exportvaluta-Erklärung

aufgegeben wird;

d) bei der Ausfuhr von Waren, für die ein

Gegenwert in ausländischer Währung nicht

zu erwarten ist (Warenaustauschgeschäfte),

jener Fremdwährungsbetrag, der in den

an die zuständigen Stellen gerichteten

Meldungen (Anzeigen) anzuführen ist.

(2) Als Wert der Ware ist grundsätzlich der

Wert anzumelden, den die Ware beim Grenzübertritt

hat (Grenzwert).

(3) Bei der Einfuhr besteht dieser Wert

aus dem wirklichen (fakturierten) Kaufpreis am

ausländischen Versandorte (nach Abzug aller

Skonti und Rabatte) und den Fracht-, Versicherungs-

und sonstigen Kosten (Verpackungs-,

Zustreifungs-, Lager- und Speditionskosten, ausländische

Aus- und Durchfuhrabgaben) vom ausländischen

Versandorte bis zur österreichischen

Zollgrenze, jedoch ausschließlich des österreichischen

Einfuhrzolles und der Ausgleichssteuer.

Wurde die Ware nicht unmittelbar vom ausländischen

Versender gekauft und ist daher der

Kaufpreis am ausländischen Versandorte nicht

bekannt, so ist dem Grenzwerte der Preis zugrunde

zu legen, um den die Ware vom Empfänger

gekauft wurde.

(4) Ist der Kaufpreis der Ware im Zeitpunkt

ihres Übertrittes über die Grenze nicht bestimmt

oder nicht bestimmbar oder liegt überhaupt ein

Kauf nicht vor (zum Beispiel Einfuhr zur Veredlung

auf ausländische Rechnung, Wiedereinfuhr

im Auslande auf inländische Rechnung

veredelter Waren), so ist der Grenzwert aus dem

Marktwerte der Ware am Eingangstag im Eingangsort

oder in Ermanglung eines solchen

Marktwertes aus ihrem Schätzungswert oder

aus dem für Waren gleicher Art und Beschaffenheit

zuletzt erzielten Preise zu berechnen.

(5) Bei der Posteinfuhr zollpflichtiger Waren

(Anmeldung mit Durchschrift der Beschaubefunde)

kann der der Berechnung der Ausgleichssteuer

zugrunde gelegte Wert, bei der

Posteinfuhr zollfreier Waren, der in der Zollinhaltserklärung

enthaltene Wert verwendet

werden.

(6) Waren, die vom Empfänger nicht übernommen

und öffentlich versteigert werden, sind

mit dem Versteigerungserlös anzumelden.

(7) Bei Rückwaren ist der bei der Ausfuhr angemeldete

Wert zugrunde zu legen.

<8) Bei der Einfuhr aus Ländern, die nicht

unmittelbar an Österreich angrenzen, sind die

von der Grenze des Herkunftslandes (§ 19) bis

zur österreichischen Grenze anfallenden ausländischen

gesamten Nebenkosten (See- und

Landfracht-, Versicherungs-, Umschlags- und

Lagerkosten, ausländische Durchfuhrabgaben

u. dgl.) für die ganze auf einem Anmeldeschein

angemeldete Sendung in österreichischen

Schilling und unter Anführung des Umrechnungskurses

auch in denjenigen Fremdwährungen

anzugeben, die für die Begleichung

dieser Kosten aufzuwenden sind. Ferner ist anzugeben,

an welches Land oder welche Länder

diese Kosten zu bezahlen sind. Die ausländischen

Nebenkosten sind auch dann anzugeben, wenn

die Einfuhr zwar aus einem Nachbarstaat, jedoch

nicht unmittelbar erfolgt. Bei Teilsendungen

(§ 11 Abs. 5), sind die ausländischen

Nebenkosten nur auf dem die letzte Teilsendung

umfassenden Anmeldeschein für alle

Teilsendungen zusammen anzugeben.

(9) Bei der Ausfuhr besteht der Grenzwert

aus dem wirklichen (fakturierten) Verkaufspreis

am inländischen Versandorte (nach Abzug aller

Skonti und Rabatte) und den Fracht-, Versicherungs-

und sonstigen Kosten (Verpackungs-,

Zustreifungs-, Lager- und Speditionskosten, inländische

Ausfuhrabgaben) vom inländischen

Versandorte bis zur Zollgrenze.

(10) Ist die Berechnung des Grenzwertes aus

dem Verkaufspreise nicht möglich oder liegt ein

Verkauf nicht vor (zum Beispiel Ausfuhr zur

Veredlung auf inländische Rechnung, Wiederausfuhr

im Inlande auf ausländische Rechnung

veredelter Waren), so ist er aus dem Marktpreise

der Ware am Versandort oder ihrem

Schätzungswerte zuzüglich der Fracht-, Versicherungs-

und sonstigen Kosten bis zur österreichischen

Grenze zu ermitteln.

(11) Bei Rückwaren ist der bei der Einfuhr angemeldete

Wert anzumelden.

(12) Sind die Nebenkosten (Fracht-, Versicherungs-

und sonstigen Kosten) im Zeitpunkte der

Anmeldung nicht bekannt, so ist sowohl für die

Ermittlung des Grenzwertes (Abs. 3) als auch

für die Angabe der ausländischen Nebenkosten

(Abs. 8) der auf sie entfallende Betrag durch eine

möglichst genaue Schätzung zu erstellen.

(13) Bei der mittelbaren Durchfuhr ist der

Wert der Ware im Zeitpunkte des Eintrittes

in das österreichische Zollgebiet und der Wert

beim Austritt aus demselben anzumelden. Bei

der Ermittlung dieser Wertangaben sind die

vorstehenden Bestimmungen hinsichtlich der

Wertangabe bei der Einfuhr und Ausfuhr sinngemäß

anzuwenden."

7. § 19 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) Als Land der Herkunft ist bei der

Einfuhr in den freien Verkehr grundsätzlich das

Land anzumelden, mit dem das Einfuhrgeschäft

abgeschlossen wurde und an das daher der

Gegenwert zu leisten ist (Handelsland). Falls

dieses nicht angegeben werden kann, ist das

Land anzugeben, aus dessen Gebiet die Versendung

der Ware mit der Bestimmung nach

Österreich erfolgt (Versendungsland). Bei der

Einfuhr im Vormerkverkehr ist als Herkunftsland

das Land anzugeben, das die Ware nach

Österreich ausführt. Bei der Wiedereinfuhr im

Vormerkverkehr ist als Land der Herkunft

jenes anzumelden, das beim Austritte der Ware

als Bestimmungsland angegeben worden war.

Bei der mittelbaren sowie bei der unmittelbaren

Durchfuhr ist als Land der Herkunft das Versendungsland

anzumelden."

„(2) Als Land der Bestimmung ist bei der

Ausfuhr aus dem freien Verkehr gleichfalls das

Handelsland anzugeben. Als Handelsland gilt

jenes Land, mit dem das Ausfuhrgeschäft abgeschlossen

wurde und von dem daher der

Gegenwert zu leisten ist. Ist dieses Land dem

Anmeldepflichtigen nicht bekannt, so ist das

Land anzugeben, das das letzte bekannte Ziel

der Versendung bildet. Bei der Ausfuhr im Vormerkverkehr

ist als Bestimmungsland jenes anzumelden,

in dem die Veredlung, die Ausbesserung

oder der Verkauf der ausgeführten

Ware stattfinden soll. Bei der Wiederausfuhr im

Vormerkverkehr ist als Bestimmungsland das

Land anzugeben, das die Ware von Österreich

einführt. Bei der mittelbaren und unmittelbaren

Durchfuhr ist als Land der Bestimmung das

Land anzugeben, nach dem die Versendung erfolgt."

Artikel II.

Wortlaut und Anlage der Anmeldescheine, die

nach § 9 Abs. 2 der Verordnung vom 30. Mai

1933, BGBl. Nr. 241, einen Bestandteil der

Verordnung bilden, sind in den Mustern 3

bis 12 nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen

abgeändert und in ihrer neuen Fassung

aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtlich.

Artikel III.

Diese Verordnung tritt an dem der Verlautbarung

folgenden Monatsersten in Kraft. Die

Anmeldescheine, die den der Verordnung vom

30. Mai 1933, BGBl. Nr. 241, beigegebenen

Mustern entsprechen, dürfen nach Inkrafttreten

dieser Verordnung nur bis zur Ausgabe der

Anmeldescheine in der Fassung dieser Verordnung

verwendet werden.

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