143. Verordnung: Abänderung der Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Verkehr vom 30. Mai 1933, BGBl. Nr. 241, mit der neue Durchführungsbestimmungen zum Bundesgesetz vom 17. Juli 1924, BGBl. Nr. 253, betreffend die Statistik des auswärtigen Handels erlassen werden.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Bundesgesetzes vom 17. Juli
1924, BGBl. Nr. 253, betreffend die Statistik
des auswärtigen Handels (Handelsstatistisches
Gesetz) und des § 12 des Gesetzes vom 20. Juli
1945, StGBl. Nr. 94, über die Überleitung der
Verwaltungs- und Justizeinrichtungen des
Deutschen Reiches in die Rechtsordnung der
Republik Österreich (Behörden-Überleitungsgesetz
— Behörden-ÜG.) wird im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen verordnet
Artikel I.
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Verkehr im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium
für Finanzen vom 30. Mai 1933, BGBl. Nr. 241,
mit der neue Durchführungsbestimmungen zum
Bundesgesetz vom 17. Juli 1924, BGBl. Nr. 253,
betreffend die Statistik des auswärtigen Handels
erlassen werden, in der Fassung der Verordnung
des Bundeskanzleramtes vom 11. September
1948, BGBl. Nr. 205, wird abgeändert und ergänzt
wie folgt
1. Im § 3, § 8 Abs. 6, § 9 Abs. 4, § 17 Abs. 1
Satz 1 und 2, § 18, § 29 Abs. 4 und 5, § 31
Abs. 3, § 35 Abs. 1, 2 und 3, § 37 und § 40
Abs. 1 ist an Stelle der Bezeichnung „Bundesministerium
für Handel und Verkehr (Handelsstatistischer
Dienst)" die Bezeichnung „Österreichisches
Statistisches Zentralamt" zu setzen.
2. § 8 Abs. 1 und 5 haben zu lauten
„(1) Die Anmeldung hat — auch bei zollamtlicher
mündlicher Warenerklärung — schriftlich
durch Ausfüllung und Abgabe von statistischen
Anmeldescheinen zu erfolgen, soweit nicht im
folgenden anders bestimmt wird."
„(5) Bei der Posteinfuhr zollpflichtiger Waren
erfolgt die Anmeldung mit einer Durchschrift
des Beschaubefundes. Die Anmeldung der Posteinfuhr
zollfreier Waren kann mittels der mit
den Sendungen einlangenden ausländischen Zollinhaltserklärung
erfolgen."
3. Dem § 10 Abs. 1 ist als 2. Satz anzufügen
„Kommen für eine Sendung mehrere Herkunfts-
oder Bestimmungsländer in Betracht, so
ist für jedes Land ein eigener Anmeldeschein zu
verwenden."
4. § 11 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Enthält eine Sendung Waren gleicher
Gattung, jedoch mit verschiedener Zollbelastung,
so ist für jede einem verschiedenen Zollsatz
unterliegende Ware eine eigene Querspalte zu
benützen."
5. In § 12 Abs. 1 lit. e ist nach den Worten
„Wert der einzelnen Waren;" anzufügen
„ferner in der Einfuhr der Wert der ausländischen
Nebenkosten (§ 16 Abs. 8)."
6. § 16 hat zu lauten
„(1) Der Wert der Waren ist in österreichischen
Schilling (Grenzwert nach Abs. 2) anzumelden.
Außerdem ist der Wert in ausländischer
Währung unter Anführung des Umrechnungskurses
beizufügen. Maßgebend für die Angabe
des Fremdwährungsbetrages sind
a) bei der Einfuhr von Waren, die in Devisen
bezahlt werden, jene Fremdwährungsbeträge,
die zur Bezahlung dieser Importwaren
und der ausländischen Nebenkosten
bei der Oesterreichischen Nationalbank
im Wege des Erwerbes oder der Freigabe
eigener Bestände angesprochen werden;
b) bei der Einfuhr von Waren, für deren
Bezahlung keine Devisen in Anspruch
genommen werden (Warenaustauschgeschäfte),
jener Fremdwährungsbetrag, der
in den an die zuständigen Stellen gerichteten
Meldungen (Anzeigen) anzuführen
ist;
c) bei der Ausfuhr von Waren, für die ein
Gegenwert in ausländischer Währung nach
Österreich einfließen soll, jener Fremdwährungsbetrag,
der der Oesterreichischen
Nationalbank in der Exportvaluta-Erklärung
aufgegeben wird;
d) bei der Ausfuhr von Waren, für die ein
Gegenwert in ausländischer Währung nicht
zu erwarten ist (Warenaustauschgeschäfte),
jener Fremdwährungsbetrag, der in den
an die zuständigen Stellen gerichteten
Meldungen (Anzeigen) anzuführen ist.
(2) Als Wert der Ware ist grundsätzlich der
Wert anzumelden, den die Ware beim Grenzübertritt
hat (Grenzwert).
(3) Bei der Einfuhr besteht dieser Wert
aus dem wirklichen (fakturierten) Kaufpreis am
ausländischen Versandorte (nach Abzug aller
Skonti und Rabatte) und den Fracht-, Versicherungs-
und sonstigen Kosten (Verpackungs-,
Zustreifungs-, Lager- und Speditionskosten, ausländische
Aus- und Durchfuhrabgaben) vom ausländischen
Versandorte bis zur österreichischen
Zollgrenze, jedoch ausschließlich des österreichischen
Einfuhrzolles und der Ausgleichssteuer.
Wurde die Ware nicht unmittelbar vom ausländischen
Versender gekauft und ist daher der
Kaufpreis am ausländischen Versandorte nicht
bekannt, so ist dem Grenzwerte der Preis zugrunde
zu legen, um den die Ware vom Empfänger
gekauft wurde.
(4) Ist der Kaufpreis der Ware im Zeitpunkt
ihres Übertrittes über die Grenze nicht bestimmt
oder nicht bestimmbar oder liegt überhaupt ein
Kauf nicht vor (zum Beispiel Einfuhr zur Veredlung
auf ausländische Rechnung, Wiedereinfuhr
im Auslande auf inländische Rechnung
veredelter Waren), so ist der Grenzwert aus dem
Marktwerte der Ware am Eingangstag im Eingangsort
oder in Ermanglung eines solchen
Marktwertes aus ihrem Schätzungswert oder
aus dem für Waren gleicher Art und Beschaffenheit
zuletzt erzielten Preise zu berechnen.
(5) Bei der Posteinfuhr zollpflichtiger Waren
(Anmeldung mit Durchschrift der Beschaubefunde)
kann der der Berechnung der Ausgleichssteuer
zugrunde gelegte Wert, bei der
Posteinfuhr zollfreier Waren, der in der Zollinhaltserklärung
enthaltene Wert verwendet
werden.
(6) Waren, die vom Empfänger nicht übernommen
und öffentlich versteigert werden, sind
mit dem Versteigerungserlös anzumelden.
(7) Bei Rückwaren ist der bei der Ausfuhr angemeldete
Wert zugrunde zu legen.
<8) Bei der Einfuhr aus Ländern, die nicht
unmittelbar an Österreich angrenzen, sind die
von der Grenze des Herkunftslandes (§ 19) bis
zur österreichischen Grenze anfallenden ausländischen
gesamten Nebenkosten (See- und
Landfracht-, Versicherungs-, Umschlags- und
Lagerkosten, ausländische Durchfuhrabgaben
u. dgl.) für die ganze auf einem Anmeldeschein
angemeldete Sendung in österreichischen
Schilling und unter Anführung des Umrechnungskurses
auch in denjenigen Fremdwährungen
anzugeben, die für die Begleichung
dieser Kosten aufzuwenden sind. Ferner ist anzugeben,
an welches Land oder welche Länder
diese Kosten zu bezahlen sind. Die ausländischen
Nebenkosten sind auch dann anzugeben, wenn
die Einfuhr zwar aus einem Nachbarstaat, jedoch
nicht unmittelbar erfolgt. Bei Teilsendungen
(§ 11 Abs. 5), sind die ausländischen
Nebenkosten nur auf dem die letzte Teilsendung
umfassenden Anmeldeschein für alle
Teilsendungen zusammen anzugeben.
(9) Bei der Ausfuhr besteht der Grenzwert
aus dem wirklichen (fakturierten) Verkaufspreis
am inländischen Versandorte (nach Abzug aller
Skonti und Rabatte) und den Fracht-, Versicherungs-
und sonstigen Kosten (Verpackungs-,
Zustreifungs-, Lager- und Speditionskosten, inländische
Ausfuhrabgaben) vom inländischen
Versandorte bis zur Zollgrenze.
(10) Ist die Berechnung des Grenzwertes aus
dem Verkaufspreise nicht möglich oder liegt ein
Verkauf nicht vor (zum Beispiel Ausfuhr zur
Veredlung auf inländische Rechnung, Wiederausfuhr
im Inlande auf ausländische Rechnung
veredelter Waren), so ist er aus dem Marktpreise
der Ware am Versandort oder ihrem
Schätzungswerte zuzüglich der Fracht-, Versicherungs-
und sonstigen Kosten bis zur österreichischen
Grenze zu ermitteln.
(11) Bei Rückwaren ist der bei der Einfuhr angemeldete
Wert anzumelden.
(12) Sind die Nebenkosten (Fracht-, Versicherungs-
und sonstigen Kosten) im Zeitpunkte der
Anmeldung nicht bekannt, so ist sowohl für die
Ermittlung des Grenzwertes (Abs. 3) als auch
für die Angabe der ausländischen Nebenkosten
(Abs. 8) der auf sie entfallende Betrag durch eine
möglichst genaue Schätzung zu erstellen.
(13) Bei der mittelbaren Durchfuhr ist der
Wert der Ware im Zeitpunkte des Eintrittes
in das österreichische Zollgebiet und der Wert
beim Austritt aus demselben anzumelden. Bei
der Ermittlung dieser Wertangaben sind die
vorstehenden Bestimmungen hinsichtlich der
Wertangabe bei der Einfuhr und Ausfuhr sinngemäß
anzuwenden."
7. § 19 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„(1) Als Land der Herkunft ist bei der
Einfuhr in den freien Verkehr grundsätzlich das
Land anzumelden, mit dem das Einfuhrgeschäft
abgeschlossen wurde und an das daher der
Gegenwert zu leisten ist (Handelsland). Falls
dieses nicht angegeben werden kann, ist das
Land anzugeben, aus dessen Gebiet die Versendung
der Ware mit der Bestimmung nach
Österreich erfolgt (Versendungsland). Bei der
Einfuhr im Vormerkverkehr ist als Herkunftsland
das Land anzugeben, das die Ware nach
Österreich ausführt. Bei der Wiedereinfuhr im
Vormerkverkehr ist als Land der Herkunft
jenes anzumelden, das beim Austritte der Ware
als Bestimmungsland angegeben worden war.
Bei der mittelbaren sowie bei der unmittelbaren
Durchfuhr ist als Land der Herkunft das Versendungsland
anzumelden."
„(2) Als Land der Bestimmung ist bei der
Ausfuhr aus dem freien Verkehr gleichfalls das
Handelsland anzugeben. Als Handelsland gilt
jenes Land, mit dem das Ausfuhrgeschäft abgeschlossen
wurde und von dem daher der
Gegenwert zu leisten ist. Ist dieses Land dem
Anmeldepflichtigen nicht bekannt, so ist das
Land anzugeben, das das letzte bekannte Ziel
der Versendung bildet. Bei der Ausfuhr im Vormerkverkehr
ist als Bestimmungsland jenes anzumelden,
in dem die Veredlung, die Ausbesserung
oder der Verkauf der ausgeführten
Ware stattfinden soll. Bei der Wiederausfuhr im
Vormerkverkehr ist als Bestimmungsland das
Land anzugeben, das die Ware von Österreich
einführt. Bei der mittelbaren und unmittelbaren
Durchfuhr ist als Land der Bestimmung das
Land anzugeben, nach dem die Versendung erfolgt."
Artikel II.
Wortlaut und Anlage der Anmeldescheine, die
nach § 9 Abs. 2 der Verordnung vom 30. Mai
1933, BGBl. Nr. 241, einen Bestandteil der
Verordnung bilden, sind in den Mustern 3
bis 12 nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen
abgeändert und in ihrer neuen Fassung
aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtlich.
Artikel III.
Diese Verordnung tritt an dem der Verlautbarung
folgenden Monatsersten in Kraft. Die
Anmeldescheine, die den der Verordnung vom
30. Mai 1933, BGBl. Nr. 241, beigegebenen
Mustern entsprechen, dürfen nach Inkrafttreten
dieser Verordnung nur bis zur Ausgabe der
Anmeldescheine in der Fassung dieser Verordnung
verwendet werden.