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143. Bundesverfassungsgesetz: Abänderung der Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 über die Rechnungskontrolle des Bundes.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 143. Bundesverfassungsgesetz: Abänderung der Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 über die Rechnungskontrolle des Bundes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das fünfte Hauptstück des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 „Rechnungskontrolle

des Bundes" wird abgeändert und hat

zu lauten

„Fünftes Hauptstück.

Rechnungs- und Gebarungskontrolle.

Artikel 121. (1) Zur Überprüfung der Gebarung

des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände,

der Gemeinden und anderer durch Gesetz bestimmter

Rechtsträger ist der Rechnungshof

berufen.

(2) Der Rechnungshof verfaßt den Bundesrechnungsabschluß

und legt ihn dem Nationalrat vor.

(3) Alle Urkunden über Finanzschulden des

Bundes sind, soweit sich aus ihnen eine Verpflichtung

des Bundes ergibt, vom Präsidenten

des Rechnungshofes, in dessen Verhinderung von

seinem Stellvertreter, gegenzuzeichnen. Die

Gegenzeichnung gewährleistet lediglich die Gesetzmäßigkeit

der Schuldaufnahme und die ordnungsmäßige

Eintragung in das Hauptbuch der

Staatsschuld.

Artikel 122. (1) Der Rechnungshof untersteht

unmittelbar dem Nationalrat. Er ist in Angelegenheiten

der Bundesgebarung als Organ des

Nationalrates, in Angelegenheiten der Länder-,

Gemeindeverbände- und Gemeindegebarung als

Organ des betreffenden Landtages tätig.

(2) Der Rechnungshof ist von der Bundesregierung

und den Landesregierungen unabhängig

und nur den Bestimmungen des Gesetzes unterworfen.

(3) Der Rechnungshof besteht aus einem Präsidenten,

einem Vizepräsidenten und den sonst

erforderlichen Beamten und Hilfskräften.

(4) Der Präsident des Rechnungshofes wird auf

Vorschlag des Hauptausschusses vom Nationalrat

gewählt. Er leistet vor Antritt seines Amtes

dem Bundespräsidenten die Angelobung.

(5) Der Präsident des Rechnungshofes darf

keinem allgemeinen Vertretungskörper angehören

und in den letzten vier Jahren nicht Mitglied

der Bundesregierung oder einer Landesregierung

gewesen sein.

Artikel 123. (1) Der Präsident des Rechnungshofes

ist hinsichtlich der Verantwortlichkeit den

Mitgliedern der Bundesregierung oder den Mitgliedern

der in Betracht kommenden Landesregierung

gleichgestellt, je nachdem der Rechnungshof

als Organ des Nationalrates oder eines

Landtages tätig ist.

(2) Er kann durch Beschluß des Nationalrates

abberufen werden.

Artikel 124. (1) Der Präsident des Rechnungshofes

wird im Falle seiner Verhinderung vom

Vizepräsidenten und, wenn auch dieser verhindert

ist, von dem rangältesten Beamten des

Rechnungshofes vertreten. Dies gilt auch, wenn

das Amt des Präsidenten erledigt ist.

(2) Im Falle der Stellvertretung des Präsidenten

gelten für den Stellvertreter die Bestimmungen

des Artikels 123, Absatz 1.

Artikel 125. (1) Den Vizepräsidenten sowie die

übrigen Beamten des Rechnungshofes ernennt

auf Vorschlag und unter Gegenzeichnung des

Präsidenten des Rechnungshofes der Bundespräsident;

das gleiche gilt für die Verleihung der

Amtstitel. Doch kann der Bundespräsident den

Präsidenten des Rechnungshofes ermächtigen, Beamte

bestimmter Kategorien zu ernennen.

(2) Die Hilfskräfte ernennt der Präsident des

Rechnungshofes.

Artikel 126. Kein Mitglied des Rechnungshofes

darf an der Leitung und Verwaltung von Unternehmungen

beteiligt sein, die der Kontrolle

durch den Rechnungshof unterliegen. Ebensowenig

darf ein Mitglied des Rechnungshofes an

der Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn

gerichteter Unternehmungen teilnehmen.

Artikel 126 a. Entstehen zwischen dem Rechnungshof

und der Bundesregierung oder einem

Bundesminister oder einer Landesregierung

Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung

der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit

des Rechnungshofes regelin, so entscheidet

auf Anrufung durch die Bundes(Landes)regierung

oder den Rechnungshof der Verfassungsgerichtshof

in nichtöffentlicher Verhandlung.

Das Verfahren wird durch Verordnung geregelt.

Artikel 126 b. (1) Der Rechnungshof hat die

gesamte Staatswirtschaft des Bundes, ferner die

Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten

zu überprüfen die von Organen des Bundes

oder von Personen (Personengemeinschaften)

verwaltet werden, die hiezu von Organen des

Bundes bestellt sind.

(2) Der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt

weiter die Gebarung von Unternehmungen,

die der Bund allein betreibt oder an denen der

Bund finanziell beteiligt ist. Überprüft der Rechnungshof

die Gebarung einer solchen Unternehmung,

so kann er auch die Gebarung von

Unternehmungen überprüfen, an denen diese

Unternehmung finanziell beteiligt ist. Einer

finanziellen Beteiligung ist die treuhändige Verwaltung

von Bundesvermögen, die Übernahme

der Ertrags- oder Ausfallshaftung für eine

Unternehmung, die Gewährung eines zur Führung

einer Unternehmung notwendigen Darlehens

aus Bundesmitteln oder die Zuwendung

einer demselben Zwecke dienenden Beihilfe aus

Bundesmitteln gleichzuhalten.

(3) Der Rechnungshof ist befugt, die Gebarung

öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln

des Bundes zu überprüfen.

(4) Der Rechnungshof hat auf begründetes Ersuchen

der Bundesregierung oder eines Bundesministers

in seinen Wirkungsbereich fallende besondere

Akte der Gebarungsüberprüfung durchzuführen

und das Ergebnis der ersuchenden

Stelle mitzuteilen.

(5) Die Überprüfung des Rechnungshofes hat

sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung

mit den bestehenden Vorschriften,

ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit

und Zweckmäßigkeit zu erstrecken.

Artikel 126 c. Der Rechnungshof ist befugt,

die Gebarung der Träger der Sozialversicherung

zu überprüfen.

Artikel 126 d. (1) Der Rechnungshof erstattet

dem Nationalrat über seine Tätigkeit jährlich

spätestens bis zur ersten Sitzung der Herbsttagung

Bericht. Überdies kann der Rechnungshof

über einzelne Wahrnehmungen jederzeit unter

allfälliger Antragstellung an den Nationalrat berichten.

Der Rechnungshof hat jeden Bericht

gleichzeitig mit der Vorlage an den Nationalrat

dem Bundeskanzler mitzuteilen. Der Jahrestätigkeitsbericht

des Rechnungshofes ist nach

Vorlage an den Nationalrat zu veröffentlichen.

(2) Für die Verhandlung der Berichte des Rechnungshofes

wird im Nationalrat ein ständiger

Ausschuß eingesetzt. Bei der Einsetzung ist der

Grundsatz der Verhältniswahl einzuhalten. Der

Ausschuß hat die Verhandlung jedes Berichtes

binnen sechs Wochen durchzuführen. Dann erstattet

er dem Nationalrat Bericht.

Artikel 127. (1) Der Rechnungshof hat die in

den selbständigen Wirkungsbereich der Länder

fallende Gebarung sowie die Gebarung von

Stiftungen, Fonds und Anstalten zu überprüfen,

die von Organen eines Landes oder von Personen

(Personengemeinschaften) verwaltet werden,

die hiezu von Organen eines Landes bestellt

sind. Die Überprüfung hat sich auf die

ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung

mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf

die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit

der Gebarung zu erstrecken; sie umfaßt

jedoch nicht die für die Gebarung maßgebenden

Beschlüsse der verfassungsmäßig zuständigen

Vertretungskörper.

(2) (Die Landesregierungen haben alljährlich die

Voranschläge und Rechnungsabschlüsse dem

Rechnungshof zu übermitteln.

(3) Unternehmungen, die ein Land allein betreibt

oder an denen alle finanziellen Anteile

einem Land zustehen, unterliegen der Überprüfung

wie die übrige Gebarung des Landes.

Dies gilt auch für Unternehmungen, an denen

außer einem Land ausschließlich öffentlich-rechtliche

Gebietskörperschaften finanziell beteiligt

sind. Andere Unternehmungen, an denen das

Land finanziell beteiligt ist, überprüft der Rechnungshof

nur auf begründetes Ersuchen der

Landesregierung. Hinsichtlich des Begriffes der

finanziellen Beteiligung gilt Artikel 126 b,

Absatz 2, sinngemäß.

(4) Der Rechnungshof ist befugt, die Gebarung

öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln

des Landes zu überprüfen.

(5) Das Ergebnis seiner Überprüfung hat der

Rechnungshof der Landesregierung zur Vorlage

an den Landtag und zur allfälligen Abgabe einer

Äußerung mitzuteilen, die binnen drei Wochen

zu erstatten ist. Die Landesregierung hat die auf

Grund des Prüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen

innerhalb von drei Monaten dem Rechnungshof

mitzuteilen.

(6) Der Rechnungshof hat den an den Landtag

erstatteten Bericht samt einer allfälligen

Äußerung der Landesregierung auch der Bundesregierung

zur Kenntnis zu bringen.

(7) Der Rechnungshof hat auf begründetes Ersuchen

einer Landesregierung in seinen Wirkungsbereich

fallende besondere Akte der Gebarungsüberprüfung

durchzuführen und das Ergebnis

der ersuchenden Stelle mitzuteilen.

(8) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten

auch für die Überprüfung der Gebarung der

Stadt Wien, wobei an die Stelle des Landtages

der Gemeinderat und an Stelle der Landesregierung

der Stadtsenat tritt.

Artikel 127 a. (1) Der Kontrolle durch den

Rechnungshof unterliegt die Gebarung der Gemeinden

mit mindestens 20.000 Einwohnern sowie

die Gebarung von Stiftungen, Fonds und

Anstalten, die von Organen einer Gemeinde

oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet

werden, die hiezu von Organen einer Gemeinde

bestellt sind. Die Überprüfung hat sich

auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung

mit den bestehenden Vorschriften, ferner

auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und

Zweckmäßigkeit der Gebarung zu erstrecken.

(2) Die Bürgermeister haben alljährlich die

Voranschläge und Rechnungsabschlüsse dem

Rechnungshof und gleichzeitig der Landesregierung

zu übermitteln.

(3) Unternehmungen, die eine Gemeinde allein

betreibt oder an denen alle finanziellen Anteile

einer solchen Gemeinde austeilen, unterliegen der

Überprüfung des Rechnungshofes wie die übrige

Gebarung der Gemeinde. Dies gilt, sofern nicht

ohnedies die Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofes

gemäß Artikel 127, Absatz 3, Satz 2,

gegeben ist, auch für Unternehmungen, an denen

außer einer Gemeinde mit mindestens 20.000 Einwohnern

ausschließlich öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften

finanziell beteiligt sind.

Andere Unternehmungen, an denen die Gemeinde

finanziell beteiligt ist, überprüft der Rechnungshof

nur auf begründetes Ersuchen der Landesregierung.

Hinsichtlich des Begriffes der finanziellen

Beteiligung gilt Artikel 126 b, Absatz 2,

sinngemäß.

(4) Der Rechnungshof ist befugt, die Gebarung

öffentlich-rechtlicher Körperschaften! mit Mitteln

einer Gemeinde mit mindestens 20.000 Einwohnern

zu überprüfen.

(5) Das Ergebnis seiner Überprüfung hat der

Rechnungshof dem Bürgermeister zur Vorlage

an den Gemeinderat und zur allfälligen Abgabe

einer Äußerung mitzuteilen, die binnen drei

Wochen zu erstatten ist. Nach Ablauf dieser

Frist übermittelt der Rechnungshof das Prüffungsergebnis

samt einer allenfalls abgegebenen

Äußerung der Landesregierung, die die Vorlage

dem Landtag mitteilt. Der Bürgermeister hat die

auf Grund des Prüfungsergebnisses getroffenen

Maßnahmen innerhalb von drei Monaten dem

Rechnungshof mitzuteilen.

(6) Der Rechnungshof hat das Ergebnis seiner

Gebarungsüberprüfung auch der Bundesregierung

mitzuteilen.

(7) Der Rechnungshof hat auf begründetes Ersuchen

der zuständigen Landesregierung auch die

Gebarung von Gemeinden mit weniger als

20.000 Einwohnerin) fallweise zu überprüfen und

das Ergebnis dieser Überprüfung der Landesregierung

mitzuteilen. Die Absätze 1 und 3 dieses

Artikels finden Anwendung.

(8) Die für die Überprüfung der Gebarung der

Gemeinden mit mindestens . 20.000 Einwohnerin

geltenden Bestimmungen sind bei der Überprüfung

der Gebarung der Gemeindeverbände sinngemäß

anzuwenden.

Artikel 128. Die näheren Bestimmungen über

die Einrichtung und Tätigkeit des Rechnungshofes

werden durch Bundesgesetz getroffen."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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