143. Bundesverfassungsgesetz: Abänderung der Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 über die Rechnungskontrolle des Bundes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das fünfte Hauptstück des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 „Rechnungskontrolle
des Bundes" wird abgeändert und hat
zu lauten
„Fünftes Hauptstück.
Rechnungs- und Gebarungskontrolle.
Artikel 121. (1) Zur Überprüfung der Gebarung
des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände,
der Gemeinden und anderer durch Gesetz bestimmter
Rechtsträger ist der Rechnungshof
berufen.
(2) Der Rechnungshof verfaßt den Bundesrechnungsabschluß
und legt ihn dem Nationalrat vor.
(3) Alle Urkunden über Finanzschulden des
Bundes sind, soweit sich aus ihnen eine Verpflichtung
des Bundes ergibt, vom Präsidenten
des Rechnungshofes, in dessen Verhinderung von
seinem Stellvertreter, gegenzuzeichnen. Die
Gegenzeichnung gewährleistet lediglich die Gesetzmäßigkeit
der Schuldaufnahme und die ordnungsmäßige
Eintragung in das Hauptbuch der
Staatsschuld.
Artikel 122. (1) Der Rechnungshof untersteht
unmittelbar dem Nationalrat. Er ist in Angelegenheiten
der Bundesgebarung als Organ des
Nationalrates, in Angelegenheiten der Länder-,
Gemeindeverbände- und Gemeindegebarung als
Organ des betreffenden Landtages tätig.
(2) Der Rechnungshof ist von der Bundesregierung
und den Landesregierungen unabhängig
und nur den Bestimmungen des Gesetzes unterworfen.
(3) Der Rechnungshof besteht aus einem Präsidenten,
einem Vizepräsidenten und den sonst
erforderlichen Beamten und Hilfskräften.
(4) Der Präsident des Rechnungshofes wird auf
Vorschlag des Hauptausschusses vom Nationalrat
gewählt. Er leistet vor Antritt seines Amtes
dem Bundespräsidenten die Angelobung.
(5) Der Präsident des Rechnungshofes darf
keinem allgemeinen Vertretungskörper angehören
und in den letzten vier Jahren nicht Mitglied
der Bundesregierung oder einer Landesregierung
gewesen sein.
Artikel 123. (1) Der Präsident des Rechnungshofes
ist hinsichtlich der Verantwortlichkeit den
Mitgliedern der Bundesregierung oder den Mitgliedern
der in Betracht kommenden Landesregierung
gleichgestellt, je nachdem der Rechnungshof
als Organ des Nationalrates oder eines
Landtages tätig ist.
(2) Er kann durch Beschluß des Nationalrates
abberufen werden.
Artikel 124. (1) Der Präsident des Rechnungshofes
wird im Falle seiner Verhinderung vom
Vizepräsidenten und, wenn auch dieser verhindert
ist, von dem rangältesten Beamten des
Rechnungshofes vertreten. Dies gilt auch, wenn
das Amt des Präsidenten erledigt ist.
(2) Im Falle der Stellvertretung des Präsidenten
gelten für den Stellvertreter die Bestimmungen
des Artikels 123, Absatz 1.
Artikel 125. (1) Den Vizepräsidenten sowie die
übrigen Beamten des Rechnungshofes ernennt
auf Vorschlag und unter Gegenzeichnung des
Präsidenten des Rechnungshofes der Bundespräsident;
das gleiche gilt für die Verleihung der
Amtstitel. Doch kann der Bundespräsident den
Präsidenten des Rechnungshofes ermächtigen, Beamte
bestimmter Kategorien zu ernennen.
(2) Die Hilfskräfte ernennt der Präsident des
Rechnungshofes.
Artikel 126. Kein Mitglied des Rechnungshofes
darf an der Leitung und Verwaltung von Unternehmungen
beteiligt sein, die der Kontrolle
durch den Rechnungshof unterliegen. Ebensowenig
darf ein Mitglied des Rechnungshofes an
der Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn
gerichteter Unternehmungen teilnehmen.
Artikel 126 a. Entstehen zwischen dem Rechnungshof
und der Bundesregierung oder einem
Bundesminister oder einer Landesregierung
Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung
der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit
des Rechnungshofes regelin, so entscheidet
auf Anrufung durch die Bundes(Landes)regierung
oder den Rechnungshof der Verfassungsgerichtshof
in nichtöffentlicher Verhandlung.
Das Verfahren wird durch Verordnung geregelt.
Artikel 126 b. (1) Der Rechnungshof hat die
gesamte Staatswirtschaft des Bundes, ferner die
Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten
zu überprüfen die von Organen des Bundes
oder von Personen (Personengemeinschaften)
verwaltet werden, die hiezu von Organen des
Bundes bestellt sind.
(2) Der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt
weiter die Gebarung von Unternehmungen,
die der Bund allein betreibt oder an denen der
Bund finanziell beteiligt ist. Überprüft der Rechnungshof
die Gebarung einer solchen Unternehmung,
so kann er auch die Gebarung von
Unternehmungen überprüfen, an denen diese
Unternehmung finanziell beteiligt ist. Einer
finanziellen Beteiligung ist die treuhändige Verwaltung
von Bundesvermögen, die Übernahme
der Ertrags- oder Ausfallshaftung für eine
Unternehmung, die Gewährung eines zur Führung
einer Unternehmung notwendigen Darlehens
aus Bundesmitteln oder die Zuwendung
einer demselben Zwecke dienenden Beihilfe aus
Bundesmitteln gleichzuhalten.
(3) Der Rechnungshof ist befugt, die Gebarung
öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln
des Bundes zu überprüfen.
(4) Der Rechnungshof hat auf begründetes Ersuchen
der Bundesregierung oder eines Bundesministers
in seinen Wirkungsbereich fallende besondere
Akte der Gebarungsüberprüfung durchzuführen
und das Ergebnis der ersuchenden
Stelle mitzuteilen.
(5) Die Überprüfung des Rechnungshofes hat
sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung
mit den bestehenden Vorschriften,
ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit
und Zweckmäßigkeit zu erstrecken.
Artikel 126 c. Der Rechnungshof ist befugt,
die Gebarung der Träger der Sozialversicherung
zu überprüfen.
Artikel 126 d. (1) Der Rechnungshof erstattet
dem Nationalrat über seine Tätigkeit jährlich
spätestens bis zur ersten Sitzung der Herbsttagung
Bericht. Überdies kann der Rechnungshof
über einzelne Wahrnehmungen jederzeit unter
allfälliger Antragstellung an den Nationalrat berichten.
Der Rechnungshof hat jeden Bericht
gleichzeitig mit der Vorlage an den Nationalrat
dem Bundeskanzler mitzuteilen. Der Jahrestätigkeitsbericht
des Rechnungshofes ist nach
Vorlage an den Nationalrat zu veröffentlichen.
(2) Für die Verhandlung der Berichte des Rechnungshofes
wird im Nationalrat ein ständiger
Ausschuß eingesetzt. Bei der Einsetzung ist der
Grundsatz der Verhältniswahl einzuhalten. Der
Ausschuß hat die Verhandlung jedes Berichtes
binnen sechs Wochen durchzuführen. Dann erstattet
er dem Nationalrat Bericht.
Artikel 127. (1) Der Rechnungshof hat die in
den selbständigen Wirkungsbereich der Länder
fallende Gebarung sowie die Gebarung von
Stiftungen, Fonds und Anstalten zu überprüfen,
die von Organen eines Landes oder von Personen
(Personengemeinschaften) verwaltet werden,
die hiezu von Organen eines Landes bestellt
sind. Die Überprüfung hat sich auf die
ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung
mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf
die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit
der Gebarung zu erstrecken; sie umfaßt
jedoch nicht die für die Gebarung maßgebenden
Beschlüsse der verfassungsmäßig zuständigen
Vertretungskörper.
(2) (Die Landesregierungen haben alljährlich die
Voranschläge und Rechnungsabschlüsse dem
Rechnungshof zu übermitteln.
(3) Unternehmungen, die ein Land allein betreibt
oder an denen alle finanziellen Anteile
einem Land zustehen, unterliegen der Überprüfung
wie die übrige Gebarung des Landes.
Dies gilt auch für Unternehmungen, an denen
außer einem Land ausschließlich öffentlich-rechtliche
Gebietskörperschaften finanziell beteiligt
sind. Andere Unternehmungen, an denen das
Land finanziell beteiligt ist, überprüft der Rechnungshof
nur auf begründetes Ersuchen der
Landesregierung. Hinsichtlich des Begriffes der
finanziellen Beteiligung gilt Artikel 126 b,
Absatz 2, sinngemäß.
(4) Der Rechnungshof ist befugt, die Gebarung
öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln
des Landes zu überprüfen.
(5) Das Ergebnis seiner Überprüfung hat der
Rechnungshof der Landesregierung zur Vorlage
an den Landtag und zur allfälligen Abgabe einer
Äußerung mitzuteilen, die binnen drei Wochen
zu erstatten ist. Die Landesregierung hat die auf
Grund des Prüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen
innerhalb von drei Monaten dem Rechnungshof
mitzuteilen.
(6) Der Rechnungshof hat den an den Landtag
erstatteten Bericht samt einer allfälligen
Äußerung der Landesregierung auch der Bundesregierung
zur Kenntnis zu bringen.
(7) Der Rechnungshof hat auf begründetes Ersuchen
einer Landesregierung in seinen Wirkungsbereich
fallende besondere Akte der Gebarungsüberprüfung
durchzuführen und das Ergebnis
der ersuchenden Stelle mitzuteilen.
(8) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten
auch für die Überprüfung der Gebarung der
Stadt Wien, wobei an die Stelle des Landtages
der Gemeinderat und an Stelle der Landesregierung
der Stadtsenat tritt.
Artikel 127 a. (1) Der Kontrolle durch den
Rechnungshof unterliegt die Gebarung der Gemeinden
mit mindestens 20.000 Einwohnern sowie
die Gebarung von Stiftungen, Fonds und
Anstalten, die von Organen einer Gemeinde
oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet
werden, die hiezu von Organen einer Gemeinde
bestellt sind. Die Überprüfung hat sich
auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung
mit den bestehenden Vorschriften, ferner
auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit der Gebarung zu erstrecken.
(2) Die Bürgermeister haben alljährlich die
Voranschläge und Rechnungsabschlüsse dem
Rechnungshof und gleichzeitig der Landesregierung
zu übermitteln.
(3) Unternehmungen, die eine Gemeinde allein
betreibt oder an denen alle finanziellen Anteile
einer solchen Gemeinde austeilen, unterliegen der
Überprüfung des Rechnungshofes wie die übrige
Gebarung der Gemeinde. Dies gilt, sofern nicht
ohnedies die Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofes
gemäß Artikel 127, Absatz 3, Satz 2,
gegeben ist, auch für Unternehmungen, an denen
außer einer Gemeinde mit mindestens 20.000 Einwohnern
ausschließlich öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften
finanziell beteiligt sind.
Andere Unternehmungen, an denen die Gemeinde
finanziell beteiligt ist, überprüft der Rechnungshof
nur auf begründetes Ersuchen der Landesregierung.
Hinsichtlich des Begriffes der finanziellen
Beteiligung gilt Artikel 126 b, Absatz 2,
sinngemäß.
(4) Der Rechnungshof ist befugt, die Gebarung
öffentlich-rechtlicher Körperschaften! mit Mitteln
einer Gemeinde mit mindestens 20.000 Einwohnern
zu überprüfen.
(5) Das Ergebnis seiner Überprüfung hat der
Rechnungshof dem Bürgermeister zur Vorlage
an den Gemeinderat und zur allfälligen Abgabe
einer Äußerung mitzuteilen, die binnen drei
Wochen zu erstatten ist. Nach Ablauf dieser
Frist übermittelt der Rechnungshof das Prüffungsergebnis
samt einer allenfalls abgegebenen
Äußerung der Landesregierung, die die Vorlage
dem Landtag mitteilt. Der Bürgermeister hat die
auf Grund des Prüfungsergebnisses getroffenen
Maßnahmen innerhalb von drei Monaten dem
Rechnungshof mitzuteilen.
(6) Der Rechnungshof hat das Ergebnis seiner
Gebarungsüberprüfung auch der Bundesregierung
mitzuteilen.
(7) Der Rechnungshof hat auf begründetes Ersuchen
der zuständigen Landesregierung auch die
Gebarung von Gemeinden mit weniger als
20.000 Einwohnerin) fallweise zu überprüfen und
das Ergebnis dieser Überprüfung der Landesregierung
mitzuteilen. Die Absätze 1 und 3 dieses
Artikels finden Anwendung.
(8) Die für die Überprüfung der Gebarung der
Gemeinden mit mindestens . 20.000 Einwohnerin
geltenden Bestimmungen sind bei der Überprüfung
der Gebarung der Gemeindeverbände sinngemäß
anzuwenden.
Artikel 128. Die näheren Bestimmungen über
die Einrichtung und Tätigkeit des Rechnungshofes
werden durch Bundesgesetz getroffen."
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.