143. Bundesgesetz: Viertes Rückstellungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes sind
Firmen, deren Wortlaut während der deutschen
Besetzung Österreichs, sei es eigenmächtig, sei
es auf Grund von Gesetzen oder anderen Anordnungen
mittelbar oder unmittelbar unter
nationalsozialistischem Zwang geändert oder gelöscht
worden ist.
(2) Wenn die Änderung oder Löschung der
Firma nur durch eine vorangegangene Entziehung
[§ 1, Abs. (1), des Dritten Rückstellungsgesetzes]
von Beteiligungen ermöglicht worden ist, ist sie
als unter nationalsozialistischem Zwang erfolgt
anzusehen.
§ 2. Geänderte Firmen können mit dem
früheren Wortlaut fortgeführt und wieder in das
Handelsregister eingetragen werden. Die Vorschriften
der §§ 18, 19 und 30 H. G. B., § 4,
Abs. (1), Satz 1, Aktiengesetz, § 5, Abs. (1), Satz
1 und 2, des Gesetzes über Gesellschaften mit
beschränkter Haftung, und § 4 des Gesetzes über
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften finden
in diesem Falle keine Anwendung.
§ 3. (1) Gelöschte Firmen können ungeachtet
der im § 2 angeführten Vorschriften mit dem
früheren Wortlaut fortgeführt werden, wenn
sich das neue Unternehmen wirtschaftlich als
Fortsetzung des von der gelöschten Firma betriebenen
darstellt und daran Personen beteiligt
sind, die selbst oder deren Rechtsvorgänger Inhaber
des Unternehmens der gelöschten Firma
waren oder ihm als Gesellschafter angehörten,
denen aber dieses Vermögensrecht entzogen [§ 1,
Abs. (1), des Dritten Rückstellungsgesetzes] worden
ist. Über die Voraussetzung der wirtschaftlichen
Fortsetzung und der Beteiligung ist ein
Gutachten der zuständigen Landeskammer der
gewerblichen Wirtschaft vorzulegen.
(2) Die Fortführung des Wortlautes einer gelöschten
Firma bewirkt keine Nachfolge in die
Rechte und Pflichten des von der gelöschten
Firma betriebenen Unternehmens.
§ 4. Ist in der Firma der Name einer Person
enthalten, die zur Zeit der Änderung oder der
Löschung der Firma (§ 1) Inhaber oder Gesellschafter
des von ihr betriebenen Unternehmens
war, nicht aber auch Inhaber oder Gesellschafter
des von der neuen Firma betriebenen ist, so bedarf
es zur Fortführung der Firma der Einwilligung
dieses Gesellschafters oder seiner
Erben.
§ 5. (1) Die Begünstigung nach § 2 oder § 3
kann nur in Anspruch genommen werden, wenn
die fortzuführende Firma innerhalb eines Jahres
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Registrierung
angemeldet wird. Das Bundesministerium
für Justiz kann die Frist durch Verordnung
verlängern.
(2) Besteht im Zeitpunkt der Registrierung der
fortzuführenden Firma in derselben Gemeinde
eine gleiche Firma, so muß ihr, falls sie nach der
Änderung oder Löschung der Firma (§ 1) eingetragen
worden ist, ein Zusatz beigefügt werden,
durch den sie sich von der fortzuführenden
Firma deutlich unterscheidet.
§ 6. Amtshandlungen, Eingaben, Protokolle,
Abschriften, amtliche Ausfertigungen und Zeugnisse,
die zur Durchführung der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, unterliegen
weder den Stempel- und Rechtsgebühren
noch den Gerichtsgebühren.
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen
mit den beteiligten Bundesministerien
betraut.