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143_1947 AT

143. Bundesgesetz: Viertes Rückstellungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 143. Bundesgesetz: Viertes Rückstellungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes sind

Firmen, deren Wortlaut während der deutschen

Besetzung Österreichs, sei es eigenmächtig, sei

es auf Grund von Gesetzen oder anderen Anordnungen

mittelbar oder unmittelbar unter

nationalsozialistischem Zwang geändert oder gelöscht

worden ist.

(2) Wenn die Änderung oder Löschung der

Firma nur durch eine vorangegangene Entziehung

[§ 1, Abs. (1), des Dritten Rückstellungsgesetzes]

von Beteiligungen ermöglicht worden ist, ist sie

als unter nationalsozialistischem Zwang erfolgt

anzusehen.

§ 2. Geänderte Firmen können mit dem

früheren Wortlaut fortgeführt und wieder in das

Handelsregister eingetragen werden. Die Vorschriften

der §§ 18, 19 und 30 H. G. B., § 4,

Abs. (1), Satz 1, Aktiengesetz, § 5, Abs. (1), Satz

1 und 2, des Gesetzes über Gesellschaften mit

beschränkter Haftung, und § 4 des Gesetzes über

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften finden

in diesem Falle keine Anwendung.

§ 3. (1) Gelöschte Firmen können ungeachtet

der im § 2 angeführten Vorschriften mit dem

früheren Wortlaut fortgeführt werden, wenn

sich das neue Unternehmen wirtschaftlich als

Fortsetzung des von der gelöschten Firma betriebenen

darstellt und daran Personen beteiligt

sind, die selbst oder deren Rechtsvorgänger Inhaber

des Unternehmens der gelöschten Firma

waren oder ihm als Gesellschafter angehörten,

denen aber dieses Vermögensrecht entzogen [§ 1,

Abs. (1), des Dritten Rückstellungsgesetzes] worden

ist. Über die Voraussetzung der wirtschaftlichen

Fortsetzung und der Beteiligung ist ein

Gutachten der zuständigen Landeskammer der

gewerblichen Wirtschaft vorzulegen.

(2) Die Fortführung des Wortlautes einer gelöschten

Firma bewirkt keine Nachfolge in die

Rechte und Pflichten des von der gelöschten

Firma betriebenen Unternehmens.

§ 4. Ist in der Firma der Name einer Person

enthalten, die zur Zeit der Änderung oder der

Löschung der Firma (§ 1) Inhaber oder Gesellschafter

des von ihr betriebenen Unternehmens

war, nicht aber auch Inhaber oder Gesellschafter

des von der neuen Firma betriebenen ist, so bedarf

es zur Fortführung der Firma der Einwilligung

dieses Gesellschafters oder seiner

Erben.

§ 5. (1) Die Begünstigung nach § 2 oder § 3

kann nur in Anspruch genommen werden, wenn

die fortzuführende Firma innerhalb eines Jahres

nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Registrierung

angemeldet wird. Das Bundesministerium

für Justiz kann die Frist durch Verordnung

verlängern.

(2) Besteht im Zeitpunkt der Registrierung der

fortzuführenden Firma in derselben Gemeinde

eine gleiche Firma, so muß ihr, falls sie nach der

Änderung oder Löschung der Firma (§ 1) eingetragen

worden ist, ein Zusatz beigefügt werden,

durch den sie sich von der fortzuführenden

Firma deutlich unterscheidet.

§ 6. Amtshandlungen, Eingaben, Protokolle,

Abschriften, amtliche Ausfertigungen und Zeugnisse,

die zur Durchführung der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, unterliegen

weder den Stempel- und Rechtsgebühren

noch den Gerichtsgebühren.

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen

mit den beteiligten Bundesministerien

betraut.

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