143. Verfassungsgesetz: Wiedererrichtung des selbständigen Landes Burgenland (Burgenlandgesetz).
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen
Artikel I.
Die Vorläufige Verfassung wird wie folgt
geändert
1. Dem § 2 wird als zweiter Satz angefügt
„Das Burgenland wird wieder als selbständiges
Land der Republik errichtet."
2. § 3, Abs. (2), Punkt 2, lautet
„2. Die Grenzen zwischen dem Land Niederösterreich
und dem Burgenlande werden nach
dem Stande vom 1. März 1938 wiederhergestellt;
doch ist durch ein von der Provisorischen Staatsregierung
zu bestätigendes Einvernehmen der
beiden Länder eine Grenzberichtigung im einzelnen
bis 1. Jänner 1946 vorzunehmen."
Artikel II.
(1) Grundstücke, die ehemals im Eigentum des
Burgenlandes gestanden und mit 15. Oktober
1938 in das Eigentum des Landes Niederösterreich
oder des Landes Steiermark übergegangen
sind, gehen wieder in das Eigentum des Burgenlandes
über.
(2) Über finanzielle Auseinandersetzungen, die
anläßlich der Wiedererrichtung des Burgenlandes
als eines selbständigen Landes erforderlich
werden, und über die damit zusammenhängenden
Maßnahmen entscheidet die Provisorische
Staatsregierung nach Anhörung der Provisorischen
Landesausschüsse der beteiligten Länder.
(3) Verfügungen nach Abs. (2) begründen
Rechte und Pflichten der Beteiligten und bewirken
den Übergang, die Beschränkung und
Aufhebung von dinglichen Rechten.
Artikel III.
Die Maßnahmen nach Artikel II sind frei von
Abgaben und Lasten.
Artikel IV.
Das in den einzelnem Gebietsteilen des wiedererrichteten
Landes Burgenland geltende Recht
bleibt mit dem gleichen örtlichen Geltungsbereich
vorläufig in Wirksamkeit.
Artikel V.
(1) Dieses Verfassungsgesetz tritt am 1. Oktober
1945 in Wirksamkeit.
(2) Die zu seiner Durchführung erforderlichen
vorbereitenden Maßnahmen können sofort getroffen
werden.
Artikel VI.
Mit der Vollziehung dieses Verfassungsgesetzes
ist die Provisorische Staatsregierung betraut.