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143_1945 AT

143. Verfassungsgesetz: Wiedererrichtung des selbständigen Landes Burgenland (Burgenlandgesetz).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 143. Verfassungsgesetz: Wiedererrichtung des selbständigen Landes Burgenland (Burgenlandgesetz).

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

Artikel I.

Die Vorläufige Verfassung wird wie folgt

geändert

1. Dem § 2 wird als zweiter Satz angefügt

„Das Burgenland wird wieder als selbständiges

Land der Republik errichtet."

2. § 3, Abs. (2), Punkt 2, lautet

„2. Die Grenzen zwischen dem Land Niederösterreich

und dem Burgenlande werden nach

dem Stande vom 1. März 1938 wiederhergestellt;

doch ist durch ein von der Provisorischen Staatsregierung

zu bestätigendes Einvernehmen der

beiden Länder eine Grenzberichtigung im einzelnen

bis 1. Jänner 1946 vorzunehmen."

Artikel II.

(1) Grundstücke, die ehemals im Eigentum des

Burgenlandes gestanden und mit 15. Oktober

1938 in das Eigentum des Landes Niederösterreich

oder des Landes Steiermark übergegangen

sind, gehen wieder in das Eigentum des Burgenlandes

über.

(2) Über finanzielle Auseinandersetzungen, die

anläßlich der Wiedererrichtung des Burgenlandes

als eines selbständigen Landes erforderlich

werden, und über die damit zusammenhängenden

Maßnahmen entscheidet die Provisorische

Staatsregierung nach Anhörung der Provisorischen

Landesausschüsse der beteiligten Länder.

(3) Verfügungen nach Abs. (2) begründen

Rechte und Pflichten der Beteiligten und bewirken

den Übergang, die Beschränkung und

Aufhebung von dinglichen Rechten.

Artikel III.

Die Maßnahmen nach Artikel II sind frei von

Abgaben und Lasten.

Artikel IV.

Das in den einzelnem Gebietsteilen des wiedererrichteten

Landes Burgenland geltende Recht

bleibt mit dem gleichen örtlichen Geltungsbereich

vorläufig in Wirksamkeit.

Artikel V.

(1) Dieses Verfassungsgesetz tritt am 1. Oktober

1945 in Wirksamkeit.

(2) Die zu seiner Durchführung erforderlichen

vorbereitenden Maßnahmen können sofort getroffen

werden.

Artikel VI.

Mit der Vollziehung dieses Verfassungsgesetzes

ist die Provisorische Staatsregierung betraut.

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