142. Bundesgesetz: Änderung des Tiergesundheitsgesetzes (TGG)
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz über Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit von Tieren in Betrieben (Tiergesundheitsgesetz
– TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001,
wird wie folgt geändert
1. Dem § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung
1. einen kostendeckenden Tarif für Untersuchungen und Kontrollen gemäß Abs. 1 festlegen oder
2. den Landeshauptmann mit der Festlegung eines kostendeckenden Tarifes für Untersuchungen
und Kontrollen gemäß Abs. 1 beauftragen.“
2. Nach § 8 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt
„(3a) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann nach Anhörung der Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern Österreichs im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in einer Verordnung gemäß § 2 an Stelle der Entschädigungen
nach Abs. 1 und 2 je nach Art der zu ersetzenden Tiere eine pauschale Ausmerzentschädigung für
Tiere (einschließlich Bruteier, Embryonen und Samen von Tieren) festlegen. Bei der Festlegung ist von
75% des durchschnittlichen Tierwertes auszugehen von dem – sofern die Tiere (einschließlich Bruteier,
Embryonen und Samen von Tieren) nicht unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über die Tierkörperbeseitigung
unschädlich zu beseitigen sind – der durchschnittliche Fleischwert (beziehungsweise
des durchschnittlichen Wertes von noch verwertbaren Bruteiern, Embryonen oder Samen gemäß Abs. 1
Z 1) – abzuziehen ist. § 10 findet diesfalls keine Anwendung.“
3. Nach § 17 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt
„(1b) § 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 3 tritt in der Fassung des BGBl. I Nr. 142/2003 mit 1. Jänner 2004 in
Kraft.“
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
verordnet
§ 1. Die im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben werden im Wirkungsbereich
des haushaltsleitenden Organs Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für die anweisenden
Organe Burghauptmannschaft Österreich, Bundesmobilienverwaltung und Bundesamt für Eich- und
Vermessungswesen der Buchhaltung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit übertragen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich
tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Übertragung von
Buchhaltungsaufgaben, BGBl. Nr. 638/1992, außer Kraft.