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142_2003 AT

142. Bundesgesetz: Änderung des Tiergesundheitsgesetzes (TGG)

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 142. Bundesgesetz: Änderung des Tiergesundheitsgesetzes (TGG)

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz über Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit von Tieren in Betrieben (Tiergesundheitsgesetz

– TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001,

wird wie folgt geändert

1. Dem § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung

1. einen kostendeckenden Tarif für Untersuchungen und Kontrollen gemäß Abs. 1 festlegen oder

2. den Landeshauptmann mit der Festlegung eines kostendeckenden Tarifes für Untersuchungen

und Kontrollen gemäß Abs. 1 beauftragen.“

2. Nach § 8 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt

„(3a) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann nach Anhörung der Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern Österreichs im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in einer Verordnung gemäß § 2 an Stelle der Entschädigungen

nach Abs. 1 und 2 je nach Art der zu ersetzenden Tiere eine pauschale Ausmerzentschädigung für

Tiere (einschließlich Bruteier, Embryonen und Samen von Tieren) festlegen. Bei der Festlegung ist von

75% des durchschnittlichen Tierwertes auszugehen von dem – sofern die Tiere (einschließlich Bruteier,

Embryonen und Samen von Tieren) nicht unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über die Tierkörperbeseitigung

unschädlich zu beseitigen sind – der durchschnittliche Fleischwert (beziehungsweise

des durchschnittlichen Wertes von noch verwertbaren Bruteiern, Embryonen oder Samen gemäß Abs. 1

Z 1) – abzuziehen ist. § 10 findet diesfalls keine Anwendung.“

3. Nach § 17 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt

„(1b) § 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 3 tritt in der Fassung des BGBl. I Nr. 142/2003 mit 1. Jänner 2004 in

Kraft.“

BGBlPdf 142. Verordnung: Übertragung von Buchhaltungsaufgaben

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

verordnet

§ 1. Die im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben werden im Wirkungsbereich

des haushaltsleitenden Organs Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für die anweisenden

Organe Burghauptmannschaft Österreich, Bundesmobilienverwaltung und Bundesamt für Eich- und

Vermessungswesen der Buchhaltung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit übertragen.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich

tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Übertragung von

Buchhaltungsaufgaben, BGBl. Nr. 638/1992, außer Kraft.

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