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142_2002 AT

142. Bundesgesetz: 26. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 142. Bundesgesetz: 26. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 3/2002, wird wie folgt geändert

1. § 20 Abs. 2 Z 2 lautet

„2. deren Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 4b bis 4e zu bilden ist, die Einnahmen, die sich aus den

Aufzeichnungen nach § 20a ergeben, bis spätestens 31. März des dem Beitragsjahr folgenden

Kalenderjahres bekannt zu geben.“

1a. Im § 20b Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 3 wird

angefügt

„3. Entgelt für die erbrachte Leistung, ausgenommen für die in der Anlage 2 Z 3.2.1 und 3.2.2 genannten

Dienstleistungen.“

1b. § 23 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz die nach Abs. 4b

ermittelte Beitragsgrundlage, wenn ein Antrag nach Abs. 1b vorliegt, die nach den Abs. 4c bis 4e

ermittelte Beitragsgrundlage. Werden diese Tätigkeiten im Falle einer Beitragsgrundlagenoption

nach Abs. 1a ausgeübt, so ist für solche betrieblichen Tätigkeiten die Beitragsgrundlage nach den

Abs. 4 und 4a zu ermitteln.“

1c. Im § 23 wird nach dem Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt

„(1b) Werden Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz erzielt,

so sind auf Antrag des Betriebsführers (§ 2 Abs. 1 Z 1) für mindestens ein Beitragsjahr an Stelle der

Beitragsgrundlage nach Abs. 4b als Beitragsgrundlage die im Einkommensteuerbescheid enthaltenen

Einkünfte heranzuziehen. Der Antrag ist bis zum 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu

stellen, ab dem diese Beitragsgrundlage wirksam werden soll. Der Widerruf eines solchen Antrages ist bis

zum 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem er wirksam werden soll. Führen

mehrere Personen ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und

Gefahr, bedürfen sowohl der Antrag als auch der Widerruf der Zustimmung aller Betriebsführer.“

1d. Im § 23 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „über“ durch den Ausdruck „ab“ ersetzt.

1e. Im § 23 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „Abs. 1a“ durch den Ausdruck „Abs. 1a oder eine Antragstellung

nach Abs. 1b“ ersetzt.

1f. § 23 Abs. 4a Z 2 lautet

„2. einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a

a) bis zum erstmaligen Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das

jeweilige Beitragsjahr die nach Abs. 2 ermittelte Beitragsgrundlage unter Beachtung der Mindestbeitragsgrundlage

nach Abs. 10 lit. a zweiter Fall;

b) bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes

Kalenderjahr die nach Abs. 4 maßgebliche Beitragsgrundlage.

Im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides

die Mitteilung der Abgabenbehörde gleichzuhalten, dass in einem derartigen Fall

kein Einkommensteuerbescheid ergangen ist. Liegt eine solche Mitteilung der Abgabenbehörde

vor, so ist im Falle der Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a bis zum Vorliegen eines neuerlichen

Einkommensteuerbescheides die Beitragsgrundlage nach Abs. 10 lit. a zweiter Fall maßgeblich.“

1g. Nach § 23 Abs. 4b werden folgende Abs. 4c bis 4e angefügt

„(4c) Werden Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz erzielt

und wurde ein Antrag im Sinne des Abs. 1b gestellt, so gilt als endgültige Beitragsgrundlage jener

Teil der Beitragsgrundlage nach Abs. 4, der sich auf diese Tätigkeit bezieht, mindestens jedoch die Beitragsgrundlage

nach Abs. 10a.

(4d) Werden Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz erzielt

und wurde ein Antrag im Sinne des Abs. 1b gestellt, so gilt bis zur endgültigen Feststellung der Beitragsgrundlage

als vorläufige Beitragsgrundlage

a) bis zum erstmaligen Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das jeweilige

Beitragsjahr die Beitragsgrundlage nach Abs. 10a;

b) bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr

jener Teil der Beitragsgrundlage nach Abs. 4, der sich auf diese Tätigkeit bezieht, mindestens

jedoch die Beitragsgrundlage nach Abs. 10a.

Die Mitteilung der Abgabenbehörde, dass kein Einkommensteuerbescheid ergangen ist, ist dem Vorliegen

eines Einkommensteuerbescheides gleichzuhalten. Diesfalls gilt die vorläufige Beitragsgrundlage als

endgültige.

(4e) Im Falle einer Mitteilung der Abgabenbehörde im Sinne des Abs. 4d vorletzter Satz ist bei Antragstellung

nach Abs. 1b bis zum Vorliegen eines neuerlichen Einkommensteuerbescheides die Beitragsgrundlage

nach Abs. 10a maßgeblich.“

2. Im § 23 Abs. 5 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt

„Eine entgegen § 16 Abs. 2 nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer

sonstigen Änderung gleichzuhalten.“

2a. Im § 23 wird nach dem Abs. 10 folgender Abs. 10a eingefügt

„(10a) Für Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, für

die die Beitragsgrundlage nach den Abs. 4c bis 4e zu bilden ist, ist der jeweiligen Beitragsgrundlage nach

§ 23 Abs. 1 Z 1 oder 2 mindestens ein Betrag von € 556,45 monatlich hinzuzurechnen. An die Stelle

dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen

Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag.“

3. Im § 28 Abs. 6 erster Satz wird der Ausdruck „Stufe 4“ durch den Ausdruck „Stufe 3“ ersetzt.

3a. § 33 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz lauten

„Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz sind

am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig. Die Vorschreibung der Beiträge

hat spätestens mit der dritten Quartalsvorschreibung in dem dem jeweiligen Beitragsjahr folgenden Jahr

zu erfolgen.“

4. Die Überschrift des Abschnittes VII lautet

„Pensionsanpassung und Anpassung der Renten aus der Unfallversicherung“

5. Dem § 45 wird folgender Satz angefügt

„Für die Anpassung der Renten aus der Unfallversicherung gilt § 108g ASVG sinngemäß.“

6. § 78 Abs. 4 Z 1 zweiter Halbsatz lautet

„die Angehörigeneigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte

Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie

a) entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder

b) zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und

zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 betreiben;“

7. Im § 80 Abs. 3 lit. g wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. h angefügt

„h) bei der Gewährung von ambulanten Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit nach

§ 76 Abs. 2.“

8. Im § 81 Abs. 2 wird der Ausdruck „19. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „18. Lebensjahr“ ersetzt.

9. § 85 Abs. 3 lautet

„(3) Bei der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe durch einen Vertragsarzt, in einer Vertrags-

Gruppenpraxis oder in eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) des Versicherungsträgers hat der

(die) Erkrankte die innerhalb des ELSY als Krankenscheinersatz zu verwendende Chipkarte vorzulegen.“

10. § 95 Abs. 5 lautet

„(5) Bei der Inanspruchnahme der chirurgischen oder konservierenden Zahnbehandlung durch einen

Vertragszahnarzt oder Vertragsdentisten oder in einer Vertrags-Gruppenpraxis oder in einer eigenen Einrichtung

(Vertragseinrichtung) des Versicherungsträgers ist die innerhalb des ELSY als Krankenscheinersatz

zu verwendende Chipkarte vorzulegen.“

11. Im § 110a Abs. 2 wird in der Aufzählung der Ausdruck „Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,“

umgereiht, und zwar von der zweiten an die drittletzte Stelle.

12. Im § 118 Abs. 3 wird der Ausdruck „120 Abs. 7“ durch den Ausdruck „120 Abs. 8“ ersetzt.

13. § 119 Abs. 2 Z 1 zweiter Halbsatz lautet

„die Kindeseigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung

besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie

a) entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder

b) zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und

zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 betreiben;“

14. § 120 Abs. 7 lautet

„(7) Tritt während eines aufrechten Pensionsanspruches ein weiterer Versicherungsfall in der Pensionsversicherung

ein, so bleibt es – abweichend von den Abs. 1 bis 5 – bei der bisherigen Leistungszugehörigkeit.

Die Feststellung der Leistungszugehörigkeit in Fällen des § 123 Abs. 3 ist davon nicht berührt.“

15. Der bisherige Abs. 7 des § 120 erhält die Bezeichnung „(8)“.

16. Im § 120 Abs. 8 (neu) Einleitung wird nach dem Ausdruck „Abs. 2 bis 5“ der Ausdruck „oder 7“ eingefügt.

17. Im § 123 Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(§ 149 Abs. 1)“ durch den Klammerausdruck „(§ 150

Abs. 1)“ und der Ausdruck „§ 149 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 150 Abs. 3“ ersetzt.

18. Im § 123 Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 149 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 150 Abs. 3“ ersetzt.

19. Im § 124 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 149 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 150 Abs. 3“ ersetzt.

20. Im § 148f Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „§ 181 ASVG“ durch den Ausdruck „§ 181 Abs. 2 Z 2

ASVG“ ersetzt.

21. § 165 erster Satz lautet

„Der Überweisungsbetrag nach § 164 Abs. 1 ist binnen 18 Monaten nach Einlangen des Anrechnungsbescheides

beim zuständigen Versicherungsträger zu leisten; wird jedoch ein Verfahren zur Versetzung in

den Ruhestand eingeleitet, so ist der Überweisungsbetrag unverzüglich zu leisten.“

22. § 168 erster Satz lautet

„Der Überweisungsbetrag ist binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien

Dienstverhältnis zu leisten bzw. zurückzuzahlen; wird jedoch ein Antrag auf eine Pension aus der

gesetzlichen Pensionsversicherung gestellt, so ist der Überweisungsbetrag unverzüglich zu leisten bzw.

zurückzuzahlen.“

23. Im § 185 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „19. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „18. Lebensjahr“

ersetzt.

23a. Dem § 186 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt

„Ruht die Funktion des Versicherungsvertreters wegen Unvereinbarkeit nach § 441e Abs. 1 ASVG, so ist

auch für dessen Stellvertreter auf Dauer ein Stellvertreter zu bestellen.“

24. § 206 Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Die zur Anlage verfügbaren Mittel des Versicherungsträgers sind zinsenbringend anzulegen. Sie

dürfen unbeschadet des Abs. 3 und des § 207 nur angelegt werden

1. in verzinslichen Wertpapieren, die in Euro von Mitgliedstaaten des EWR begeben wurden, oder

2. in verzinslichen Wertpapieren, die in Euro von Kreditinstituten begeben wurden, deren Bonität

als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird, oder

3. in auf Euro lautenden Einlagen bei Kreditinstituten, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden

erachtet wird, oder

4. in Fonds, ausgenommen Immobilienfonds, unter den Beschränkungen nach den Z 1 bis 3 und

nach Abs. 2 oder

5. in Immobilienfonds.

Für die Beurteilung der Bonität von Kreditinstituten können Mindest-Ratings der vom Markt anerkannten

Rating-Agenturen herangezogen werden.

(2) Der Einsatz derivativer Instrumente im Sinne der besonderen außerbilanzmäßigen Geschäfte

nach Z 1 der Anlage 2 zu § 22 des Bankwesengesetzes ist zulässig, wenn er nachweislich zur Absicherung

bestehender Positionen nach Abs. 1 dient.“

24a. Dem § 217 Abs. 2a wird folgender Satz angefügt

„Weiters hat der Versicherungsträger unter Angabe des Namens (Familienname und Vorname), der Anschrift

und der Versicherungsnummer des Versicherten an die Abgabenbehörden des Bundes jene Fälle

zu übermitteln, in denen die Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 4e länger als drei Beitragsjahre zur Anwendung

gelangt.“

25. Im § 276 Abs. 5 erster Satz wird nach dem ersten Teilstrich folgender Teilstrich eingefügt

„– Ersatzmonate nach § 227 Abs. 1 Z 3 ASVG, wenn sie sich nicht mit Ersatzmonaten nach § 107a

oder nach § 107b decken,“

26. Im § 276 Abs. 5a erster Satz wird der Ausdruck „und 2002“ durch den Ausdruck „bis 2003“ ersetzt.

27. Nach § 280 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt

„(4a) § 149l in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2001 ist nur anzuwenden, wenn der

letzte Versicherungsfall nach dem 31. Juli 2001 eingetreten ist.“

28. Im § 281 Abs. 3 und 4 wird der Ausdruck „103/2001 ab 1. Jänner 2002“ durch den Ausdruck

„101/2001 ab 1. Jänner 2002“ und der Ausdruck „103/2001 ist entsprechend“ durch den Ausdruck

„101/2001 ist entsprechend“ ersetzt; überdies wird im Abs. 4 der Ausdruck „103/2001 in Anspruch

nimmt“ durch den Ausdruck „101/2001 in Anspruch nimmt“ ersetzt.

28a. In der Anlage 2 werden die Punkte 3.1.1 und 3.1.2 durch folgenden Punkt 3.1 ersetzt

„3.1 Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte sowie

Mostbuschenschank unter Anwendung eines einmaligen Freibetrages

von 3700 € jährlich“

§ 23 Abs. 1 Z 3

29. Nach § 284 wird folgender § 285 samt Überschrift angefügt

„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2002 (26. Novelle)

§ 285. (1) Es treten in Kraft

1. mit 1. September 2002 die §§ 20b Abs. 1, 28 Abs. 6, 78 Abs. 4 Z 1, 81 Abs. 2, 110a Abs. 2, 118

Abs. 3, 119 Abs. 2 Z 1, 120 Abs. 7 und 8, 185, 186 Abs. 4, 206 Abs. 1 und 2, 276 Abs. 5 und 5a

sowie 280 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2002;

2. mit 1. Jänner 2003 die §§ 20 Abs. 2 Z 2, 23 Abs. 1 Z 3, Abs. 1b, 4, 4a Z 2, Abs. 4b bis 4e und

10a, 33 Abs. 1, 148f Abs. 2 und 217 Abs. 2a sowie Punkt 3.1 der Anlage 2 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2002;

3. mit 1. Jänner 2004 die §§ 85 Abs. 3, 95 Abs. 5, 165 und 168 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 142/2002;

4. rückwirkend mit 1. Jänner 2002 die §§ 23 Abs. 2 Z 2, Abs. 5 sowie 285 Abs. 4 in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2002;

5. rückwirkend mit 8. August 2001 § 281 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 142/2002;

6. rückwirkend mit 1. Jänner 1999 Abschnitt VII Überschrift und die §§ 45, 123 Abs. 3 und 4 sowie

124 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2002;

7. rückwirkend mit 1. Jänner 1997 § 80 Abs. 3 lit. h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 142/2002.

(2) § 80 Abs. 3 lit. h tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.

(3) § 28 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2002 ist anzuwenden

1. auf Personen, die den Antrag auf Weiterversicherung nach § 9 nach Ablauf des 31. August 2002

stellen;

2. auf Personen, die bereits am 31. August 2002 in der Pensionsversicherung weiterversichert sind

und einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) im Sinne der genannten Bestimmung pflegen,

wenn sie dies bis zum Ablauf des 31. August 2003 bei der Sozialversicherungsanstalt der

Bauern beantragen. Diesfalls trägt der Bund den Beitragsteil in der Höhe von 12,55% der Beitragsgrundlage

ab dem 1. September 2002; die zuviel gezahlten Beiträge sind den Weiterversicherten

zu erstatten. Wird der Antrag später gestellt, so erfolgt die Beitragstragung aus Mitteln

des Bundes erst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.

(3a) Die Neuregelung des Beitragsrechts für Nebentätigkeiten durch die §§ 20 Abs. 2 Z 2, 23 Abs. 1

Z 3, Abs. 1b, 4, 4a Z 2, Abs. 4c bis 4e und 10a, 33 Abs. 1 und 217 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 142/2002 ist erstmals für das Beitragsjahr 2002 anzuwenden.

(4) § 99a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2001 ist für Geburten ab dem 1. Juli

2000 bis einschließlich 31. Dezember 2001, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bezug von Kinderbetreuungsgeld

eines Elternteils nach dem KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, ab dem 1. Jänner 2002 das

Ruhen der Teilzeitbeihilfe dieses Elternteils zur Folge hat.

(5) Der Versicherungsträger ist ermächtigt, die aus dem Verkauf von Liegenschaften bis zum

31. Dezember 2007 erzielten Verkaufserlöse zur Gänze der Krankenversicherung zur Abdeckung der

nicht gedeckten Allgemeinen Rücklage zuzuordnen.“

BGBlPdf 142. Verordnung: Änderung der Fleischuntersuchungsverordnung

Auf Grund des § 1 Abs. 10 und des § 45 Abs. 6 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl.

Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird verordnet

Die Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. II Nr. 320/2001, wird wie folgt geändert

1. § 22 Abs. 2 Z 1 lautet

„1. bei Rindern ab einem Alter von einem Jahr der Schädel einschließlich des Gehirnes nach dem

Entfernen des Kopffleisches und die Wirbelsäule, ausschließlich die Schwanzwirbel, aber einschließlich

Rückenmark und Spinalganglien, sowie bei Tieren jeden Alters der Darm von Duodenum

bis Rectum einschließlich Mesenterium;“

2. § 31 Z 8 lautet

„8. die in § 22 Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Gewebe, einschließlich Augen und Mandeln (Tonsillen)

der in § 22 Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Tiere.“

3. § 34 Abs. 3 lautet

„(3) Stoffe gemäß § 31 Z 8 sind gesondert zu sammeln, zu verwahren und entsprechend § 4 der

TSE-Tiermaterial-Beseitigungsverordnung, BGBl. II Nr. 330/2000, in der jeweils geltenden Fassung zu

behandeln und unschädlich zu beseitigen. Für die Lagerung sowie die Kontroll- und Aufzeichnungspflichten

gelten die Abs. 1 und 2. Dabei ist die Art und Menge zu erfassen und in den Betriebs- und Untersuchungsaufzeichnungen

sowie in den Begleitdokumenten zu vermerken. Darüber hinaus muss in

einem Begleitdokument auf das Vorliegen von Material gemäß der Verordnung des Parlamentes und des

Rates Nr. 999/2001/EG (ABl. Nr. L 147 vom 31. Mai 2001) hingewiesen werden.“

4. Nach § 36 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) § 22 Abs. 2 Z 1, § 31 Z 8 und § 34 Abs. 3 treten in der Fassung der Verordnung BGBl. II

Nr. 142/2002 mit 1. April 2002 in Kraft.“

BGBlPdf 142. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Moldau über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE REPUBLIK MOLDAU, im folgenden die „Vertragsparteien“

genannt,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche

Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,

IN DER ERKENNTNIS, daß die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur

Vornahme solcher Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der

Wirtschaftsbeziehungen leisten können,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens

(1) umfaßt der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte, und insbesondere, aber nicht ausschließlich

a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte, wie

Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte;

b) Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen an Unternehmen;

c) Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder

Ansprüche auf eine Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;

d) geistige und gewerbliche Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für

Geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich,

aber nicht beschränkt auf Urheberrechte, Handelsmarken, Erfinderpatente, gewerbliche Modelle

sowie technische Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen und Goodwill;

e) öffentlichrechtliche Konzessionen für die Aufsuchung, den Abbau oder die Gewinnung von

Naturschätzen.

(2) bezeichnet der Begriff „Investor“

in bezug auf die Republik Österreich

a) jede natürliche Person, die Staatsangehöriger der Republik Österreich in Übereinstimmung mit

deren Gesetzen ist und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;

b) jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften

der Republik Österreich geschaffen wurde, ihren Sitz in deren Hoheitsgebiet hat und

im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;

c) jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften

einer der Vertragsparteien oder eines dritten Staates geschaffen wurde und in der ein

unter a) oder b) genannter Investor einen maßgeblichen Einfluß ausübt;

in bezug auf die Republik Moldau

a) jede natürliche Person, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Republik Moldau

Staatsangehöriger der Republik Moldau ist und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine

Investition tätigt.

b) jede juristische Person, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Republik Moldau

gegründet worden ist, ihren Sitz in deren Hoheitsgebiet hat und im Hoheitsgebiet der anderen

Vertragspartei eine Investition tätigt.

(3) bezeichnet der Begriff „Erträge“ diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und insbesondere,

aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren

und andere Entgelte.

(4) umfaßt der Begriff „Enteignung“ auch die Verstaatlichung oder jede sonstige Maßnahme mit

gleicher Wirkung.

(5) bezeichnet „ohne ungebührliche Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten

bei Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt mit dem

Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird, und darf ein Monat keinesfalls überschreiten.

(6) bezeichnet „Hoheitsgebiet“ das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, einschließlich des Küstenmeeres

und jedes Meeresgebietes außerhalb des Küstenmeeres dieser Vertragspartei, in dem die Vertragspartei

in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Zuständigkeit ausübt.

Artikel 2

Förderung und Schutz der Investitionen

(1) Jede Vertragspartei fördert nach Möglichkeit in ihrem Hoheitsgebiet die Investitionen der

Investoren der anderen Vertragspartei, läßt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften

zu und behandelt sie in jedem Fall gerecht und billig.

(2) Investitionen gemäß Artikel 1 Absatz 1 und ihre Erträge genießen den vollen Schutz dieses

Abkommens. Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle einer Wiederveranlagung

solcher Erträge auch für deren Erträge. Die rechtliche Erweiterung, Veränderung oder

Umwandlung einer Investition gelten als neue Investitionen.

Artikel 3

Behandlung von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei behandelt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen

nicht weniger günstig als ihre eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren dritter Staaten

und deren Investitionen.

(2) Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 können nicht dahingehend ausgelegt werden, daß sie eine

Vertragspartei verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den

gegenwärtigen oder künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privileges einzuräumen,

welcher sich ergibt aus

a) einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer Freihandelszone oder der Zugehörigkeit zu

einer Wirtschaftsgemeinschaft;

b) einem internationalen Abkommen, einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder innerstaatlichen

Rechtsvorschrift über Steuerfragen;

c) einer Regelung zur Erleichterung des Grenzverkehrs.

Artikel 4

Entschädigung

(1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei

nur im öffentlichen Interesse, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und gegen Entschädigung

enteignet werden.

(2) Die Entschädigung muß dem gerechten Marktwert der Investition entsprechen, wie er sich aus

anerkannten Bewertungsgrundsätzen ergibt, wie: investiertes Kapital, Wiederbeschaffungswert, Wertzu-

nahme, laufende Erträge, Goodwill und andere wesentliche Faktoren, und zwar unmittelbar vor dem oder

zu dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung über die Enteignung angekündigt oder die bevorstehende

Enteignung öffentlich bekannt wurde, je nachdem welcher früher liegt. Falls sich die Zahlung der

Entschädigung verzögert, ist die Entschädigung in einer Höhe zu leisten, die den Investor nicht in eine

ungünstigere Lage bringt, als die, in der er sich befunden hätte, wäre die Entschädigung unmittelbar zum

Zeitpunkt der Enteignung geleistet worden. Um dieses Ziel zu erreichen, umfaßt die Entschädigung auch

Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der Zahlung zum handelsüblichen Zinssatz, der

jedoch auf keinen Fall niedriger liegen darf als die gültige LIBOR-Rate oder das Äquivalent dazu. Die

letztlich festgelegte Entschädigung wird an den Investor unverzüglich in frei konvertierbarer Währung

geleistet und wird ohne Verzögerung frei transferierbar sein. Spätestens im Zeitpunkt der Enteignung

muß in geeigneter Weise für die Festsetzung und Leistung der Entschädigung Vorsorge getroffen sein.

(3) Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft, die in Anwendung von

Artikel 1 Absatz 2 dieses Abkommens als eine Gesellschaft dieser Vertragspartei anzusehen ist, und an

welcher ein Investor der anderen Vertragspartei Anteilsrechte besitzt, so wendet sie die Bestimmungen

des Absatzes 1 dergestalt an, daß die angemessene Entschädigung dieses Investors sichergestellt wird.

(4) Dem Investor steht das Recht zu, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die zuständigen

Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, überprüfen zu lassen.

(5) Dem Investor steht das Recht zu, die Höhe der Entschädigung und die Zahlungsmodalitäten

entweder durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, oder

durch ein internationales Schiedsgericht gemäß Artikel 9 dieses Abkommens überprüfen zu lassen.

Artikel 5

Entschädigung für Schaden oder Verlust

(1) Falls Investitionen von Investoren einer der beiden Vertragsparteien einen Schaden oder Verlust

auf Grund eines Krieges oder anderer bewaffneter Konflikte, eines nationalen Notstandes, einer Revolte,

von Unruhen, eines Aufstandes, von Aufruhr oder sonstiger ähnlicher Ereignisse im Hoheitsgebiet der

anderen Vertragspartei erleiden, wird ihnen hinsichtlich Rückerstattung, Schadloshaltung, Entschädigung

oder anderer Regelung seitens der letztgenannten Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung

gewährt, als jene, die die letztgenannte Vertragspartei ihren eigenen Investoren oder Investoren eines

Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigste ist.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 erhalten Investoren einer Vertragspartei, die bei irgendeinem in dem

genannten Absatz angeführten Ereignis auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einen Schaden

oder Verlust durch

a) Beschlagnahme ihres Eigentums oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der

letzteren Vertragspartei,

b) Blockieren lebenswichtiger Zufuhren durch die letztere Vertragspartei oder

c) Zerstörung ihres Eigentums oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der

letztgenannten Vertragspartei

erleiden, wobei dies nicht durch Kampfhandlungen verursacht wurde oder unter den gegebenen

Umständen nicht erforderlich war, umgehende Rückerstattung oder umgehende und angemessene

Entschädigung, wenn eine Rückerstattung für den erlittenen Schaden oder Verlust nicht möglich ist.

Daraus erfolgende Zahlungen sind in einer frei konvertierbaren Währung zu leisten und sind ohne

ungebührliche Verzögerung frei transferierbar.

Artikel 6

Transfer

(1) Jede Vertragspartei gewährleistet den Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche

Verzögerung den freien Transfer in frei konvertierbarer Währung der im Zusammenhang mit einer

Investition stehenden Zahlungen, insbesondere, aber nicht ausschließlich,

a) des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Investition;

b) von Beträgen, die zur Abdeckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der

Investition bestimmt waren;

c) der Erträge;

d) der Rückzahlung von Darlehen;

e) des Erlöses im Falle vollständiger oder teilweiser Liquidation oder Veräußerung der Investition;

f) einer Entschädigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 dieses Abkommens;

g) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung.

(2) Die Zahlungen gemäß diesem Artikel erfolgen zu den Wechselkursen, die am Tage der Transferzahlung

im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von der aus der Transfer vorgenommen wird, gelten.

(3) Die Wechselkurse werden entsprechend den Notierungen an den im Hoheitsgebiet jeder

Vertragspartei befindlichen Börsen bzw. subsidiär von dem jeweiligen Bankensystem im Hoheitsgebiet

jeder der Vertragsparteien festgelegt. Die Bankgebühren werden gerecht und angemessen sein.

Artikel 7

Eintrittsrecht

Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hiezu ermächtigte Institution ihrem Investor Zahlungen

auf Grund einer Garantie für eine Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so anerkennt

diese andere Vertragspartei, unbeschadet der Rechte des Investors der erstgenannten Vertragspartei aus

Artikel 9 dieses Abkommens und der Rechte der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 10 dieses

Abkommens, die Übertragung aller Rechte oder Ansprüche dieses Investors kraft Gesetzes oder auf

Grund eines Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei. Ferner anerkennt die andere

Vertragspartei den Eintritt der erstgenannten Vertragspartei in alle diese Rechte oder Ansprüche, welche

die erstgenannte Vertragspartei in demselben Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben berechtigt ist.

Für den Transfer der an die betreffende Vertragspartei auf Grund der übertragenen Rechte zu leistenden

Zahlungen gelten Artikel 4, 5 und 6 dieses Abkommens sinngemäß.

Artikel 8

Andere Verpflichtungen

(1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen

Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft

begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Investitionen der Investoren

der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so

geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.

(2) Jede Vertragspartei hält jede vertragliche Verpflichtung ein, die sie gegenüber einem Investor der

anderen Vertragspartei in bezug auf von ihr genehmigte Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet übernommen

hat.

Artikel 9

Beilegung von Investitionsstreitigkeiten

(1) Entstehen zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei

Meinungsverschiedenheiten aus einer Investition, so werden diese so weit wie möglich zwischen den

Streitparteien freundschaftlich beigelegt.

(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit gemäß Absatz 1 nicht innerhalb von sechs Monaten ab dem

Erhalt einer schriftlichen Mitteilung hinreichend bestimmter Ansprüche beigelegt werden, wird die

Meinungsverschiedenheit auf Antrag der Vertragspartei oder des Investors der anderen Vertragspartei den

folgenden Verfahren unterworfen

a) einem Vergleichs- oder Schiedsverfahren vor dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von

Investitionsstreitigkeiten, das auf Grund des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten

zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971, aufgelegt zur Unterzeichnung

in Washington am 18. März 1965, eingerichtet wurde. Im Falle eines Schiedsverfahrens

stimmt jede Vertragspartei auch ohne Vorliegen einer individuellen Schiedsvereinbarung

zwischen der Vertragspartei und dem Investor durch dieses Abkommen unwiderruflich

im vorhinein zu, solche Meinungsverschiedenheiten dem genannten Zentrum zu unterbreiten.

Diese Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, daß die innerstaatlichen

Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden sind; oder

b) einem Schiedsverfahren durch drei Schiedsrichter gemäß den UNCITRAL-Schiedsregeln in der

jeweils zum Zeitpunkt des Verlangens nach Einleitung des Schiedsverfahrens nach der letzten

von beiden Vertragsparteien angenommenen Abänderung geltenden Fassung. Im Falle eines

Schiedsverfahrens stimmt jede Vertragspartei auch ohne Vorliegen einer individuellen Schiedsvereinbarung

zwischen der Vertragspartei und dem Investor durch dieses Abkommen unwiderruflich

im vorhinein zu, solche Meinungsverschiedenheiten dem genannten Schiedsgericht zu

unterbreiten.

(3) Der Schiedsspruch ist endgültig und bindend; er wird nach innerstaatlichem Recht vollstreckt;

jede Vertragspartei stellt die Anerkennung und Durchsetzung des Schiedsspruches in Übereinstimmung

mit ihren einschlägigen Rechtsvorschriften sicher.

(4) Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht in keinem Stadium des Vergleichs- oder

Schiedsverfahrens oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs als Einwand geltend, daß der Investor,

der die andere Streitpartei bildet, auf Grund einer Garantie eine Entschädigung bezüglich aller oder Teile

seiner Verluste erhalten habe.

Artikel 10

Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

(1) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung

dieses Abkommens sollen, soweit wie möglich, durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt werden.

(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit gemäß Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten nicht beigelegt

werden, so wird sie auf Antrag einer der Vertragsparteien einem Schiedsgericht unterbreitet.

(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall wie folgt gebildet: jede Vertragspartei bestellt ein

Mitglied und beide Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen eines Drittstaates als Vorsitzenden.

Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, nachdem die eine Vertragspartei der anderen

mitgeteilt hat, daß sie die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will, der

Vorsitzende innerhalb von weiteren zwei Monaten zu bestellen.

(4) Wurden die in Absatz 3 festgelegten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer

anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen,

die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident des Internationalen Gerichtshofes die

Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert

diese Funktion auszuüben, so kann der Vizepräsident, oder im Falle seiner Verhinderung, das

dienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes unter denselben Voraussetzungen eingeladen

werden, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.

(5) Das Schiedsgericht beschließt seine eigene Verfahrensordnung.

(6) Das Schiedsgericht entscheidet auf Grund dieses Abkommens sowie auf Grund der allgemein

anerkannten Regeln des Völkerrechtes. Es entscheidet mit Stimmenmehrheit; der Schiedsspruch ist

endgültig und bindend.

(7) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds und ihrer Rechtsvertretung in dem Schiedsverfahren.

Die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsparteien

zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht kann jedoch in seinem Schiedsspruch eine andere

Kostenregelung treffen.

Artikel 11

Anwendung dieses Abkommens

(1) Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die Investoren der einen Vertragspartei in Übereinstimmung

mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet sowohl vor als

auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen haben oder vornehmen werden.

(2) Die Vertragsparteien sind durch dieses Abkommen insofern nicht gebunden, als dies mit dem

jeweils geltenden Rechtsbestand der Europäischen Union (EU) nicht vereinbar ist.

(3) Im Falle von Unklarheiten hinsichtlich der Auswirkungen des Absatzes 2 werden die Vertragsparteien

in einen diesbezüglichen Dialog eintreten.

Artikel 12

Inkrafttreten und Dauer

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft,

der auf den Monat folgt, in welchem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat.

(2) Das Abkommen bleibt zehn Jahre lang in Kraft. Nach deren Ablauf wird es auf unbestimmte Zeit

verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten

schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

(3) Für Investitionen, die bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens vorgenommen

worden sind, gelten die Artikel 1 bis 11 dieses Abkommens noch für weitere zwanzig Jahre vom Tage des

Außerkrafttretens des Abkommens an.

GESCHEHEN zu Chisinau, am 5. Juni 2001, in zwei Urschriften, jede in deutscher und moldauischer

Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

Für die Republik Österreich

Vetter von der Lilie

Für die Republik Moldau

Andrei Cucu

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 28. Mai 2002 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 12 Abs. 1 mit

1. August 2002 in Kraft.

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