142. Bundesgesetz: 26. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 3/2002, wird wie folgt geändert
1. § 20 Abs. 2 Z 2 lautet
„2. deren Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 4b bis 4e zu bilden ist, die Einnahmen, die sich aus den
Aufzeichnungen nach § 20a ergeben, bis spätestens 31. März des dem Beitragsjahr folgenden
Kalenderjahres bekannt zu geben.“
1a. Im § 20b Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 3 wird
angefügt
„3. Entgelt für die erbrachte Leistung, ausgenommen für die in der Anlage 2 Z 3.2.1 und 3.2.2 genannten
Dienstleistungen.“
1b. § 23 Abs. 1 Z 3 lautet
„3. bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz die nach Abs. 4b
ermittelte Beitragsgrundlage, wenn ein Antrag nach Abs. 1b vorliegt, die nach den Abs. 4c bis 4e
ermittelte Beitragsgrundlage. Werden diese Tätigkeiten im Falle einer Beitragsgrundlagenoption
nach Abs. 1a ausgeübt, so ist für solche betrieblichen Tätigkeiten die Beitragsgrundlage nach den
Abs. 4 und 4a zu ermitteln.“
1c. Im § 23 wird nach dem Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt
„(1b) Werden Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz erzielt,
so sind auf Antrag des Betriebsführers (§ 2 Abs. 1 Z 1) für mindestens ein Beitragsjahr an Stelle der
Beitragsgrundlage nach Abs. 4b als Beitragsgrundlage die im Einkommensteuerbescheid enthaltenen
Einkünfte heranzuziehen. Der Antrag ist bis zum 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu
stellen, ab dem diese Beitragsgrundlage wirksam werden soll. Der Widerruf eines solchen Antrages ist bis
zum 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem er wirksam werden soll. Führen
mehrere Personen ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und
Gefahr, bedürfen sowohl der Antrag als auch der Widerruf der Zustimmung aller Betriebsführer.“
1d. Im § 23 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „über“ durch den Ausdruck „ab“ ersetzt.
1e. Im § 23 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „Abs. 1a“ durch den Ausdruck „Abs. 1a oder eine Antragstellung
nach Abs. 1b“ ersetzt.
1f. § 23 Abs. 4a Z 2 lautet
„2. einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a
a) bis zum erstmaligen Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das
jeweilige Beitragsjahr die nach Abs. 2 ermittelte Beitragsgrundlage unter Beachtung der Mindestbeitragsgrundlage
nach Abs. 10 lit. a zweiter Fall;
b) bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes
Kalenderjahr die nach Abs. 4 maßgebliche Beitragsgrundlage.
Im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides
die Mitteilung der Abgabenbehörde gleichzuhalten, dass in einem derartigen Fall
kein Einkommensteuerbescheid ergangen ist. Liegt eine solche Mitteilung der Abgabenbehörde
vor, so ist im Falle der Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a bis zum Vorliegen eines neuerlichen
Einkommensteuerbescheides die Beitragsgrundlage nach Abs. 10 lit. a zweiter Fall maßgeblich.“
1g. Nach § 23 Abs. 4b werden folgende Abs. 4c bis 4e angefügt
„(4c) Werden Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz erzielt
und wurde ein Antrag im Sinne des Abs. 1b gestellt, so gilt als endgültige Beitragsgrundlage jener
Teil der Beitragsgrundlage nach Abs. 4, der sich auf diese Tätigkeit bezieht, mindestens jedoch die Beitragsgrundlage
nach Abs. 10a.
(4d) Werden Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz erzielt
und wurde ein Antrag im Sinne des Abs. 1b gestellt, so gilt bis zur endgültigen Feststellung der Beitragsgrundlage
als vorläufige Beitragsgrundlage
a) bis zum erstmaligen Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das jeweilige
Beitragsjahr die Beitragsgrundlage nach Abs. 10a;
b) bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr
jener Teil der Beitragsgrundlage nach Abs. 4, der sich auf diese Tätigkeit bezieht, mindestens
jedoch die Beitragsgrundlage nach Abs. 10a.
Die Mitteilung der Abgabenbehörde, dass kein Einkommensteuerbescheid ergangen ist, ist dem Vorliegen
eines Einkommensteuerbescheides gleichzuhalten. Diesfalls gilt die vorläufige Beitragsgrundlage als
endgültige.
(4e) Im Falle einer Mitteilung der Abgabenbehörde im Sinne des Abs. 4d vorletzter Satz ist bei Antragstellung
nach Abs. 1b bis zum Vorliegen eines neuerlichen Einkommensteuerbescheides die Beitragsgrundlage
nach Abs. 10a maßgeblich.“
2. Im § 23 Abs. 5 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt
„Eine entgegen § 16 Abs. 2 nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer
sonstigen Änderung gleichzuhalten.“
2a. Im § 23 wird nach dem Abs. 10 folgender Abs. 10a eingefügt
„(10a) Für Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, für
die die Beitragsgrundlage nach den Abs. 4c bis 4e zu bilden ist, ist der jeweiligen Beitragsgrundlage nach
§ 23 Abs. 1 Z 1 oder 2 mindestens ein Betrag von € 556,45 monatlich hinzuzurechnen. An die Stelle
dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen
Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag.“
3. Im § 28 Abs. 6 erster Satz wird der Ausdruck „Stufe 4“ durch den Ausdruck „Stufe 3“ ersetzt.
3a. § 33 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz lauten
„Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz sind
am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig. Die Vorschreibung der Beiträge
hat spätestens mit der dritten Quartalsvorschreibung in dem dem jeweiligen Beitragsjahr folgenden Jahr
zu erfolgen.“
4. Die Überschrift des Abschnittes VII lautet
„Pensionsanpassung und Anpassung der Renten aus der Unfallversicherung“
5. Dem § 45 wird folgender Satz angefügt
„Für die Anpassung der Renten aus der Unfallversicherung gilt § 108g ASVG sinngemäß.“
6. § 78 Abs. 4 Z 1 zweiter Halbsatz lautet
„die Angehörigeneigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte
Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie
a) entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder
b) zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und
zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 betreiben;“
7. Im § 80 Abs. 3 lit. g wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. h angefügt
„h) bei der Gewährung von ambulanten Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit nach
§ 76 Abs. 2.“
8. Im § 81 Abs. 2 wird der Ausdruck „19. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „18. Lebensjahr“ ersetzt.
9. § 85 Abs. 3 lautet
„(3) Bei der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe durch einen Vertragsarzt, in einer Vertrags-
Gruppenpraxis oder in eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) des Versicherungsträgers hat der
(die) Erkrankte die innerhalb des ELSY als Krankenscheinersatz zu verwendende Chipkarte vorzulegen.“
10. § 95 Abs. 5 lautet
„(5) Bei der Inanspruchnahme der chirurgischen oder konservierenden Zahnbehandlung durch einen
Vertragszahnarzt oder Vertragsdentisten oder in einer Vertrags-Gruppenpraxis oder in einer eigenen Einrichtung
(Vertragseinrichtung) des Versicherungsträgers ist die innerhalb des ELSY als Krankenscheinersatz
zu verwendende Chipkarte vorzulegen.“
11. Im § 110a Abs. 2 wird in der Aufzählung der Ausdruck „Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,“
umgereiht, und zwar von der zweiten an die drittletzte Stelle.
12. Im § 118 Abs. 3 wird der Ausdruck „120 Abs. 7“ durch den Ausdruck „120 Abs. 8“ ersetzt.
13. § 119 Abs. 2 Z 1 zweiter Halbsatz lautet
„die Kindeseigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung
besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie
a) entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder
b) zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und
zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 betreiben;“
14. § 120 Abs. 7 lautet
„(7) Tritt während eines aufrechten Pensionsanspruches ein weiterer Versicherungsfall in der Pensionsversicherung
ein, so bleibt es – abweichend von den Abs. 1 bis 5 – bei der bisherigen Leistungszugehörigkeit.
Die Feststellung der Leistungszugehörigkeit in Fällen des § 123 Abs. 3 ist davon nicht berührt.“
15. Der bisherige Abs. 7 des § 120 erhält die Bezeichnung „(8)“.
16. Im § 120 Abs. 8 (neu) Einleitung wird nach dem Ausdruck „Abs. 2 bis 5“ der Ausdruck „oder 7“ eingefügt.
17. Im § 123 Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(§ 149 Abs. 1)“ durch den Klammerausdruck „(§ 150
Abs. 1)“ und der Ausdruck „§ 149 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 150 Abs. 3“ ersetzt.
18. Im § 123 Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 149 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 150 Abs. 3“ ersetzt.
19. Im § 124 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 149 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 150 Abs. 3“ ersetzt.
20. Im § 148f Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „§ 181 ASVG“ durch den Ausdruck „§ 181 Abs. 2 Z 2
ASVG“ ersetzt.
21. § 165 erster Satz lautet
„Der Überweisungsbetrag nach § 164 Abs. 1 ist binnen 18 Monaten nach Einlangen des Anrechnungsbescheides
beim zuständigen Versicherungsträger zu leisten; wird jedoch ein Verfahren zur Versetzung in
den Ruhestand eingeleitet, so ist der Überweisungsbetrag unverzüglich zu leisten.“
22. § 168 erster Satz lautet
„Der Überweisungsbetrag ist binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien
Dienstverhältnis zu leisten bzw. zurückzuzahlen; wird jedoch ein Antrag auf eine Pension aus der
gesetzlichen Pensionsversicherung gestellt, so ist der Überweisungsbetrag unverzüglich zu leisten bzw.
zurückzuzahlen.“
23. Im § 185 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „19. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „18. Lebensjahr“
ersetzt.
23a. Dem § 186 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt
„Ruht die Funktion des Versicherungsvertreters wegen Unvereinbarkeit nach § 441e Abs. 1 ASVG, so ist
auch für dessen Stellvertreter auf Dauer ein Stellvertreter zu bestellen.“
24. § 206 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Die zur Anlage verfügbaren Mittel des Versicherungsträgers sind zinsenbringend anzulegen. Sie
dürfen unbeschadet des Abs. 3 und des § 207 nur angelegt werden
1. in verzinslichen Wertpapieren, die in Euro von Mitgliedstaaten des EWR begeben wurden, oder
2. in verzinslichen Wertpapieren, die in Euro von Kreditinstituten begeben wurden, deren Bonität
als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird, oder
3. in auf Euro lautenden Einlagen bei Kreditinstituten, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden
erachtet wird, oder
4. in Fonds, ausgenommen Immobilienfonds, unter den Beschränkungen nach den Z 1 bis 3 und
nach Abs. 2 oder
5. in Immobilienfonds.
Für die Beurteilung der Bonität von Kreditinstituten können Mindest-Ratings der vom Markt anerkannten
Rating-Agenturen herangezogen werden.
(2) Der Einsatz derivativer Instrumente im Sinne der besonderen außerbilanzmäßigen Geschäfte
nach Z 1 der Anlage 2 zu § 22 des Bankwesengesetzes ist zulässig, wenn er nachweislich zur Absicherung
bestehender Positionen nach Abs. 1 dient.“
24a. Dem § 217 Abs. 2a wird folgender Satz angefügt
„Weiters hat der Versicherungsträger unter Angabe des Namens (Familienname und Vorname), der Anschrift
und der Versicherungsnummer des Versicherten an die Abgabenbehörden des Bundes jene Fälle
zu übermitteln, in denen die Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 4e länger als drei Beitragsjahre zur Anwendung
gelangt.“
25. Im § 276 Abs. 5 erster Satz wird nach dem ersten Teilstrich folgender Teilstrich eingefügt
„– Ersatzmonate nach § 227 Abs. 1 Z 3 ASVG, wenn sie sich nicht mit Ersatzmonaten nach § 107a
oder nach § 107b decken,“
26. Im § 276 Abs. 5a erster Satz wird der Ausdruck „und 2002“ durch den Ausdruck „bis 2003“ ersetzt.
27. Nach § 280 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt
„(4a) § 149l in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2001 ist nur anzuwenden, wenn der
letzte Versicherungsfall nach dem 31. Juli 2001 eingetreten ist.“
28. Im § 281 Abs. 3 und 4 wird der Ausdruck „103/2001 ab 1. Jänner 2002“ durch den Ausdruck
„101/2001 ab 1. Jänner 2002“ und der Ausdruck „103/2001 ist entsprechend“ durch den Ausdruck
„101/2001 ist entsprechend“ ersetzt; überdies wird im Abs. 4 der Ausdruck „103/2001 in Anspruch
nimmt“ durch den Ausdruck „101/2001 in Anspruch nimmt“ ersetzt.
28a. In der Anlage 2 werden die Punkte 3.1.1 und 3.1.2 durch folgenden Punkt 3.1 ersetzt
„3.1 Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte sowie
Mostbuschenschank unter Anwendung eines einmaligen Freibetrages
von 3700 € jährlich“
§ 23 Abs. 1 Z 3
29. Nach § 284 wird folgender § 285 samt Überschrift angefügt
„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2002 (26. Novelle)
§ 285. (1) Es treten in Kraft
1. mit 1. September 2002 die §§ 20b Abs. 1, 28 Abs. 6, 78 Abs. 4 Z 1, 81 Abs. 2, 110a Abs. 2, 118
Abs. 3, 119 Abs. 2 Z 1, 120 Abs. 7 und 8, 185, 186 Abs. 4, 206 Abs. 1 und 2, 276 Abs. 5 und 5a
sowie 280 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2002;
2. mit 1. Jänner 2003 die §§ 20 Abs. 2 Z 2, 23 Abs. 1 Z 3, Abs. 1b, 4, 4a Z 2, Abs. 4b bis 4e und
10a, 33 Abs. 1, 148f Abs. 2 und 217 Abs. 2a sowie Punkt 3.1 der Anlage 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2002;
3. mit 1. Jänner 2004 die §§ 85 Abs. 3, 95 Abs. 5, 165 und 168 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 142/2002;
4. rückwirkend mit 1. Jänner 2002 die §§ 23 Abs. 2 Z 2, Abs. 5 sowie 285 Abs. 4 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2002;
5. rückwirkend mit 8. August 2001 § 281 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 142/2002;
6. rückwirkend mit 1. Jänner 1999 Abschnitt VII Überschrift und die §§ 45, 123 Abs. 3 und 4 sowie
124 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2002;
7. rückwirkend mit 1. Jänner 1997 § 80 Abs. 3 lit. h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 142/2002.
(2) § 80 Abs. 3 lit. h tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
(3) § 28 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2002 ist anzuwenden
1. auf Personen, die den Antrag auf Weiterversicherung nach § 9 nach Ablauf des 31. August 2002
stellen;
2. auf Personen, die bereits am 31. August 2002 in der Pensionsversicherung weiterversichert sind
und einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) im Sinne der genannten Bestimmung pflegen,
wenn sie dies bis zum Ablauf des 31. August 2003 bei der Sozialversicherungsanstalt der
Bauern beantragen. Diesfalls trägt der Bund den Beitragsteil in der Höhe von 12,55% der Beitragsgrundlage
ab dem 1. September 2002; die zuviel gezahlten Beiträge sind den Weiterversicherten
zu erstatten. Wird der Antrag später gestellt, so erfolgt die Beitragstragung aus Mitteln
des Bundes erst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
(3a) Die Neuregelung des Beitragsrechts für Nebentätigkeiten durch die §§ 20 Abs. 2 Z 2, 23 Abs. 1
Z 3, Abs. 1b, 4, 4a Z 2, Abs. 4c bis 4e und 10a, 33 Abs. 1 und 217 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 142/2002 ist erstmals für das Beitragsjahr 2002 anzuwenden.
(4) § 99a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2001 ist für Geburten ab dem 1. Juli
2000 bis einschließlich 31. Dezember 2001, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bezug von Kinderbetreuungsgeld
eines Elternteils nach dem KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, ab dem 1. Jänner 2002 das
Ruhen der Teilzeitbeihilfe dieses Elternteils zur Folge hat.
(5) Der Versicherungsträger ist ermächtigt, die aus dem Verkauf von Liegenschaften bis zum
31. Dezember 2007 erzielten Verkaufserlöse zur Gänze der Krankenversicherung zur Abdeckung der
nicht gedeckten Allgemeinen Rücklage zuzuordnen.“
Auf Grund des § 1 Abs. 10 und des § 45 Abs. 6 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl.
Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird verordnet
Die Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. II Nr. 320/2001, wird wie folgt geändert
1. § 22 Abs. 2 Z 1 lautet
„1. bei Rindern ab einem Alter von einem Jahr der Schädel einschließlich des Gehirnes nach dem
Entfernen des Kopffleisches und die Wirbelsäule, ausschließlich die Schwanzwirbel, aber einschließlich
Rückenmark und Spinalganglien, sowie bei Tieren jeden Alters der Darm von Duodenum
bis Rectum einschließlich Mesenterium;“
2. § 31 Z 8 lautet
„8. die in § 22 Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Gewebe, einschließlich Augen und Mandeln (Tonsillen)
der in § 22 Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Tiere.“
3. § 34 Abs. 3 lautet
„(3) Stoffe gemäß § 31 Z 8 sind gesondert zu sammeln, zu verwahren und entsprechend § 4 der
TSE-Tiermaterial-Beseitigungsverordnung, BGBl. II Nr. 330/2000, in der jeweils geltenden Fassung zu
behandeln und unschädlich zu beseitigen. Für die Lagerung sowie die Kontroll- und Aufzeichnungspflichten
gelten die Abs. 1 und 2. Dabei ist die Art und Menge zu erfassen und in den Betriebs- und Untersuchungsaufzeichnungen
sowie in den Begleitdokumenten zu vermerken. Darüber hinaus muss in
einem Begleitdokument auf das Vorliegen von Material gemäß der Verordnung des Parlamentes und des
Rates Nr. 999/2001/EG (ABl. Nr. L 147 vom 31. Mai 2001) hingewiesen werden.“
4. Nach § 36 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) § 22 Abs. 2 Z 1, § 31 Z 8 und § 34 Abs. 3 treten in der Fassung der Verordnung BGBl. II
Nr. 142/2002 mit 1. April 2002 in Kraft.“
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE REPUBLIK MOLDAU, im folgenden die „Vertragsparteien“
genannt,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche
Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,
IN DER ERKENNTNIS, daß die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur
Vornahme solcher Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der
Wirtschaftsbeziehungen leisten können,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) umfaßt der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte, und insbesondere, aber nicht ausschließlich
a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte, wie
Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte;
b) Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen an Unternehmen;
c) Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder
Ansprüche auf eine Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;
d) geistige und gewerbliche Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für
Geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich,
aber nicht beschränkt auf Urheberrechte, Handelsmarken, Erfinderpatente, gewerbliche Modelle
sowie technische Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen und Goodwill;
e) öffentlichrechtliche Konzessionen für die Aufsuchung, den Abbau oder die Gewinnung von
Naturschätzen.
(2) bezeichnet der Begriff „Investor“
in bezug auf die Republik Österreich
a) jede natürliche Person, die Staatsangehöriger der Republik Österreich in Übereinstimmung mit
deren Gesetzen ist und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
b) jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften
der Republik Österreich geschaffen wurde, ihren Sitz in deren Hoheitsgebiet hat und
im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
c) jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften
einer der Vertragsparteien oder eines dritten Staates geschaffen wurde und in der ein
unter a) oder b) genannter Investor einen maßgeblichen Einfluß ausübt;
in bezug auf die Republik Moldau
a) jede natürliche Person, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Republik Moldau
Staatsangehöriger der Republik Moldau ist und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine
Investition tätigt.
b) jede juristische Person, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Republik Moldau
gegründet worden ist, ihren Sitz in deren Hoheitsgebiet hat und im Hoheitsgebiet der anderen
Vertragspartei eine Investition tätigt.
(3) bezeichnet der Begriff „Erträge“ diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und insbesondere,
aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren
und andere Entgelte.
(4) umfaßt der Begriff „Enteignung“ auch die Verstaatlichung oder jede sonstige Maßnahme mit
gleicher Wirkung.
(5) bezeichnet „ohne ungebührliche Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten
bei Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt mit dem
Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird, und darf ein Monat keinesfalls überschreiten.
(6) bezeichnet „Hoheitsgebiet“ das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, einschließlich des Küstenmeeres
und jedes Meeresgebietes außerhalb des Küstenmeeres dieser Vertragspartei, in dem die Vertragspartei
in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Zuständigkeit ausübt.
Artikel 2
Förderung und Schutz der Investitionen
(1) Jede Vertragspartei fördert nach Möglichkeit in ihrem Hoheitsgebiet die Investitionen der
Investoren der anderen Vertragspartei, läßt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften
zu und behandelt sie in jedem Fall gerecht und billig.
(2) Investitionen gemäß Artikel 1 Absatz 1 und ihre Erträge genießen den vollen Schutz dieses
Abkommens. Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle einer Wiederveranlagung
solcher Erträge auch für deren Erträge. Die rechtliche Erweiterung, Veränderung oder
Umwandlung einer Investition gelten als neue Investitionen.
Artikel 3
Behandlung von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei behandelt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen
nicht weniger günstig als ihre eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren dritter Staaten
und deren Investitionen.
(2) Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 können nicht dahingehend ausgelegt werden, daß sie eine
Vertragspartei verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den
gegenwärtigen oder künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privileges einzuräumen,
welcher sich ergibt aus
a) einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer Freihandelszone oder der Zugehörigkeit zu
einer Wirtschaftsgemeinschaft;
b) einem internationalen Abkommen, einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder innerstaatlichen
Rechtsvorschrift über Steuerfragen;
c) einer Regelung zur Erleichterung des Grenzverkehrs.
Artikel 4
Entschädigung
(1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
nur im öffentlichen Interesse, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und gegen Entschädigung
enteignet werden.
(2) Die Entschädigung muß dem gerechten Marktwert der Investition entsprechen, wie er sich aus
anerkannten Bewertungsgrundsätzen ergibt, wie: investiertes Kapital, Wiederbeschaffungswert, Wertzu-
nahme, laufende Erträge, Goodwill und andere wesentliche Faktoren, und zwar unmittelbar vor dem oder
zu dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung über die Enteignung angekündigt oder die bevorstehende
Enteignung öffentlich bekannt wurde, je nachdem welcher früher liegt. Falls sich die Zahlung der
Entschädigung verzögert, ist die Entschädigung in einer Höhe zu leisten, die den Investor nicht in eine
ungünstigere Lage bringt, als die, in der er sich befunden hätte, wäre die Entschädigung unmittelbar zum
Zeitpunkt der Enteignung geleistet worden. Um dieses Ziel zu erreichen, umfaßt die Entschädigung auch
Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der Zahlung zum handelsüblichen Zinssatz, der
jedoch auf keinen Fall niedriger liegen darf als die gültige LIBOR-Rate oder das Äquivalent dazu. Die
letztlich festgelegte Entschädigung wird an den Investor unverzüglich in frei konvertierbarer Währung
geleistet und wird ohne Verzögerung frei transferierbar sein. Spätestens im Zeitpunkt der Enteignung
muß in geeigneter Weise für die Festsetzung und Leistung der Entschädigung Vorsorge getroffen sein.
(3) Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft, die in Anwendung von
Artikel 1 Absatz 2 dieses Abkommens als eine Gesellschaft dieser Vertragspartei anzusehen ist, und an
welcher ein Investor der anderen Vertragspartei Anteilsrechte besitzt, so wendet sie die Bestimmungen
des Absatzes 1 dergestalt an, daß die angemessene Entschädigung dieses Investors sichergestellt wird.
(4) Dem Investor steht das Recht zu, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die zuständigen
Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, überprüfen zu lassen.
(5) Dem Investor steht das Recht zu, die Höhe der Entschädigung und die Zahlungsmodalitäten
entweder durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, oder
durch ein internationales Schiedsgericht gemäß Artikel 9 dieses Abkommens überprüfen zu lassen.
Artikel 5
Entschädigung für Schaden oder Verlust
(1) Falls Investitionen von Investoren einer der beiden Vertragsparteien einen Schaden oder Verlust
auf Grund eines Krieges oder anderer bewaffneter Konflikte, eines nationalen Notstandes, einer Revolte,
von Unruhen, eines Aufstandes, von Aufruhr oder sonstiger ähnlicher Ereignisse im Hoheitsgebiet der
anderen Vertragspartei erleiden, wird ihnen hinsichtlich Rückerstattung, Schadloshaltung, Entschädigung
oder anderer Regelung seitens der letztgenannten Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung
gewährt, als jene, die die letztgenannte Vertragspartei ihren eigenen Investoren oder Investoren eines
Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigste ist.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 erhalten Investoren einer Vertragspartei, die bei irgendeinem in dem
genannten Absatz angeführten Ereignis auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einen Schaden
oder Verlust durch
a) Beschlagnahme ihres Eigentums oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der
letzteren Vertragspartei,
b) Blockieren lebenswichtiger Zufuhren durch die letztere Vertragspartei oder
c) Zerstörung ihres Eigentums oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der
letztgenannten Vertragspartei
erleiden, wobei dies nicht durch Kampfhandlungen verursacht wurde oder unter den gegebenen
Umständen nicht erforderlich war, umgehende Rückerstattung oder umgehende und angemessene
Entschädigung, wenn eine Rückerstattung für den erlittenen Schaden oder Verlust nicht möglich ist.
Daraus erfolgende Zahlungen sind in einer frei konvertierbaren Währung zu leisten und sind ohne
ungebührliche Verzögerung frei transferierbar.
Artikel 6
Transfer
(1) Jede Vertragspartei gewährleistet den Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche
Verzögerung den freien Transfer in frei konvertierbarer Währung der im Zusammenhang mit einer
Investition stehenden Zahlungen, insbesondere, aber nicht ausschließlich,
a) des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Investition;
b) von Beträgen, die zur Abdeckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der
Investition bestimmt waren;
c) der Erträge;
d) der Rückzahlung von Darlehen;
e) des Erlöses im Falle vollständiger oder teilweiser Liquidation oder Veräußerung der Investition;
f) einer Entschädigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 dieses Abkommens;
g) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung.
(2) Die Zahlungen gemäß diesem Artikel erfolgen zu den Wechselkursen, die am Tage der Transferzahlung
im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von der aus der Transfer vorgenommen wird, gelten.
(3) Die Wechselkurse werden entsprechend den Notierungen an den im Hoheitsgebiet jeder
Vertragspartei befindlichen Börsen bzw. subsidiär von dem jeweiligen Bankensystem im Hoheitsgebiet
jeder der Vertragsparteien festgelegt. Die Bankgebühren werden gerecht und angemessen sein.
Artikel 7
Eintrittsrecht
Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hiezu ermächtigte Institution ihrem Investor Zahlungen
auf Grund einer Garantie für eine Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so anerkennt
diese andere Vertragspartei, unbeschadet der Rechte des Investors der erstgenannten Vertragspartei aus
Artikel 9 dieses Abkommens und der Rechte der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 10 dieses
Abkommens, die Übertragung aller Rechte oder Ansprüche dieses Investors kraft Gesetzes oder auf
Grund eines Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei. Ferner anerkennt die andere
Vertragspartei den Eintritt der erstgenannten Vertragspartei in alle diese Rechte oder Ansprüche, welche
die erstgenannte Vertragspartei in demselben Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben berechtigt ist.
Für den Transfer der an die betreffende Vertragspartei auf Grund der übertragenen Rechte zu leistenden
Zahlungen gelten Artikel 4, 5 und 6 dieses Abkommens sinngemäß.
Artikel 8
Andere Verpflichtungen
(1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen
Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft
begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Investitionen der Investoren
der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so
geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.
(2) Jede Vertragspartei hält jede vertragliche Verpflichtung ein, die sie gegenüber einem Investor der
anderen Vertragspartei in bezug auf von ihr genehmigte Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet übernommen
hat.
Artikel 9
Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
(1) Entstehen zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei
Meinungsverschiedenheiten aus einer Investition, so werden diese so weit wie möglich zwischen den
Streitparteien freundschaftlich beigelegt.
(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit gemäß Absatz 1 nicht innerhalb von sechs Monaten ab dem
Erhalt einer schriftlichen Mitteilung hinreichend bestimmter Ansprüche beigelegt werden, wird die
Meinungsverschiedenheit auf Antrag der Vertragspartei oder des Investors der anderen Vertragspartei den
folgenden Verfahren unterworfen
a) einem Vergleichs- oder Schiedsverfahren vor dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von
Investitionsstreitigkeiten, das auf Grund des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971, aufgelegt zur Unterzeichnung
in Washington am 18. März 1965, eingerichtet wurde. Im Falle eines Schiedsverfahrens
stimmt jede Vertragspartei auch ohne Vorliegen einer individuellen Schiedsvereinbarung
zwischen der Vertragspartei und dem Investor durch dieses Abkommen unwiderruflich
im vorhinein zu, solche Meinungsverschiedenheiten dem genannten Zentrum zu unterbreiten.
Diese Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, daß die innerstaatlichen
Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden sind; oder
b) einem Schiedsverfahren durch drei Schiedsrichter gemäß den UNCITRAL-Schiedsregeln in der
jeweils zum Zeitpunkt des Verlangens nach Einleitung des Schiedsverfahrens nach der letzten
von beiden Vertragsparteien angenommenen Abänderung geltenden Fassung. Im Falle eines
Schiedsverfahrens stimmt jede Vertragspartei auch ohne Vorliegen einer individuellen Schiedsvereinbarung
zwischen der Vertragspartei und dem Investor durch dieses Abkommen unwiderruflich
im vorhinein zu, solche Meinungsverschiedenheiten dem genannten Schiedsgericht zu
unterbreiten.
(3) Der Schiedsspruch ist endgültig und bindend; er wird nach innerstaatlichem Recht vollstreckt;
jede Vertragspartei stellt die Anerkennung und Durchsetzung des Schiedsspruches in Übereinstimmung
mit ihren einschlägigen Rechtsvorschriften sicher.
(4) Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht in keinem Stadium des Vergleichs- oder
Schiedsverfahrens oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs als Einwand geltend, daß der Investor,
der die andere Streitpartei bildet, auf Grund einer Garantie eine Entschädigung bezüglich aller oder Teile
seiner Verluste erhalten habe.
Artikel 10
Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
(1) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung
dieses Abkommens sollen, soweit wie möglich, durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt werden.
(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit gemäß Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten nicht beigelegt
werden, so wird sie auf Antrag einer der Vertragsparteien einem Schiedsgericht unterbreitet.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall wie folgt gebildet: jede Vertragspartei bestellt ein
Mitglied und beide Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen eines Drittstaates als Vorsitzenden.
Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, nachdem die eine Vertragspartei der anderen
mitgeteilt hat, daß sie die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will, der
Vorsitzende innerhalb von weiteren zwei Monaten zu bestellen.
(4) Wurden die in Absatz 3 festgelegten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer
anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen,
die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident des Internationalen Gerichtshofes die
Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert
diese Funktion auszuüben, so kann der Vizepräsident, oder im Falle seiner Verhinderung, das
dienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes unter denselben Voraussetzungen eingeladen
werden, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
(5) Das Schiedsgericht beschließt seine eigene Verfahrensordnung.
(6) Das Schiedsgericht entscheidet auf Grund dieses Abkommens sowie auf Grund der allgemein
anerkannten Regeln des Völkerrechtes. Es entscheidet mit Stimmenmehrheit; der Schiedsspruch ist
endgültig und bindend.
(7) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds und ihrer Rechtsvertretung in dem Schiedsverfahren.
Die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsparteien
zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht kann jedoch in seinem Schiedsspruch eine andere
Kostenregelung treffen.
Artikel 11
Anwendung dieses Abkommens
(1) Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die Investoren der einen Vertragspartei in Übereinstimmung
mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet sowohl vor als
auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen haben oder vornehmen werden.
(2) Die Vertragsparteien sind durch dieses Abkommen insofern nicht gebunden, als dies mit dem
jeweils geltenden Rechtsbestand der Europäischen Union (EU) nicht vereinbar ist.
(3) Im Falle von Unklarheiten hinsichtlich der Auswirkungen des Absatzes 2 werden die Vertragsparteien
in einen diesbezüglichen Dialog eintreten.
Artikel 12
Inkrafttreten und Dauer
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft,
der auf den Monat folgt, in welchem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat.
(2) Das Abkommen bleibt zehn Jahre lang in Kraft. Nach deren Ablauf wird es auf unbestimmte Zeit
verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten
schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
(3) Für Investitionen, die bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens vorgenommen
worden sind, gelten die Artikel 1 bis 11 dieses Abkommens noch für weitere zwanzig Jahre vom Tage des
Außerkrafttretens des Abkommens an.
GESCHEHEN zu Chisinau, am 5. Juni 2001, in zwei Urschriften, jede in deutscher und moldauischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
Für die Republik Österreich
Vetter von der Lilie
Für die Republik Moldau
Andrei Cucu
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 28. Mai 2002 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 12 Abs. 1 mit
1. August 2002 in Kraft.