142. Bundesgesetz: Änderung des Fremdengesetzes 1997
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert
1. In § 25 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „einschließlich jener über die Quotenpflicht“.
2. In § 25 Abs. 2 entfällt das Wort „ohneweiters“. Im vorletzten Satz wird der Punkt durch einen
Strichpunkt ersetzt und die Wortfolge „§ 19 Abs. 1 gilt.“ angefügt.
3. § 53 Abs. 3 bis 4 lautet
„(3) Beförderungsunternehmer, die Fremde mit einem Luft- oder Wasserfahrzeug oder im Rahmen
des internationalen Linienverkehrs mit einem Autobus nach Österreich gebracht haben, sind verpflichtet,
die Identitätsdaten der von ihnen beförderten Fremden (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und
Staatsangehörigkeit) und die Daten der zu deren Einreise erforderlichen Dokumente (Art, Gültigkeitsdauer,
ausstellende Behörde und Ausstellungsdatum) während der Beförderung folgenden zehn Tage für
eine Auskunft an die Grenzkontrollbehörde bereitzuhalten. Dies gilt nicht für Fremde, die zur sichtvermerksfreien
Einreise berechtigt sind, sofern sich der Beförderungsunternehmer davon überzeugt hat, dass
sie das erforderliche Reisedokument bei sich haben. Bevor der Beförderungsunternehmer dem Fremden
Zutritt zum Beförderungsmittel verschafft, muss dieser die sachliche Richtigkeit des Reisedokuments auf
Grund des Augenscheins und eigener Angaben glaubhaft machen.
(3a) Der Beförderungsunternehmer nach Abs. 3 hat der Grenzkontrollbehörde auf Anfrage die Daten,
die er hinsichtlich eines bestimmten Fremden für diese Behörde bereitzuhalten hat, unverzüglich
kostenlos bekannt zu geben.
(4) Für Fremde, deren Zurückweisung zu sichern ist, gilt für den Aufenthalt an dem dafür
bestimmten Ort der § 53c Abs. 1 bis 5 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52.“
4. § 90 Abs. 5 entfällt.
5. § 94 wird nachstehender Abs. 7 angefügt
„(7) Über Berufungen gegen Bescheide gemäß § 103 Abs. 3 entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat,
in dessen Sprengel die Einreise erfolgt ist.“
6. § 103 Abs. 3 und 4 lautet
„(3) Kann die Grenzkontrollbehörde die Identität eines Fremden nicht ohne weiters feststellen oder
ist dieser nicht im Besitz der zur Einreise erforderlichen Dokumente und kommt der Beförderungsunternehmer,
der den Fremden nach Österreich gebracht hat, seiner Auskunftsverpflichtung gemäß den
§§ 53 und 54 nicht unverzüglich nach, so hat ihm die Behörde hiefür einen pauschalierten Kostenersatz
von 3000 Euro vorzuschreiben. Der Kostenersatz entfällt, wenn der Beförderungsunternehmer auf eigene
Kosten die unverzügliche Abreise des Fremden bewirkt. Der Betrag eines geleisteten Kostenersatzes ist
dem Beförderungsunternehmer zurückzuzahlen, wenn dem betreffenden Fremden auf Grund des nach der
Einreise gestellten Antrages Asyl gewährt wird.
(4) Die Kosten sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und
fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde oder der einschreitenden Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes zu tragen hat. § 79 AVG ist sinngemäß anzuwenden. Kosten der Voll-
ziehung der Schubhaft trägt, einschließlich der Anforderungen für den Einsatz gelinderer Mittel, soweit
diese Kosten nicht gemäß Abs. 1 oder 2 eingebracht werden können, jene Gebietskörperschaft, die den
Aufwand der Behörde trägt, die den Schubhaftbescheid erlassen hat. Sonstige uneinbringliche Kosten
gemäß Abs. 1 trägt der Bund.“
7. § 111 wird nachstehender Abs. 9 angefügt
„(9) Die §§ 25 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 bis 4, 90, 94 Abs. 7 sowie 103 Abs. 3 und 4 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 281 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl.
Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000,
wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport verordnet
§ 1. Mitarbeiter/innen, die bereits vor dem 1. April 2000 mit einer Grundausbildung gemäß der
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, BGBl. II Nr. 304/1999, begonnen
haben, können diese Grundausbildung bis Ende Juni 2001 abschließen.
§ 2. Auf die den Ämtern des Arbeitsmarktservice angehörenden Beamt/inn/en sind die Richtlinien
für die Grundausbildung des Arbeitsmarktservice anzuwenden.
Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl.
Nr. 660, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001, wird verordnet
Die Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen über
die Verlängerung und Abänderung der Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und
den Vereinten Nationen zur leihweisen Beistellung von Gefängnispersonal an den Internationalen Strafgerichtshof
für das ehemalige Jugoslawien (BGBl. III Nr. 178/1998, zuletzt geändert durch BGBl. III
Nr. 101/2000) ist in ihrer authentischen englischen Sprachfassung und ihrer Übersetzung ins Deutsche
dadurch kundzumachen, dass diese im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur öffentlichen
Einsichtnahme aufgelegt werden.
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. VIII mit 1. Juni 2001 in Kraft getreten.